FAQ Mitgliedschaft

Wer kann Mitglied werden?

Um Mitglied zu werden, muss man

  • Urheber*in,
  • Rechtsnachfolger*in (Erb*in) oder Bevollmächtigte*r eines oder einer Urheber*in,
  • Bild- oder Fotoagentur, bzw. Bild- oder Fotoarchiv,
  • Verlag oder
  • Produzent*in von freien (Co)Produktionen

sein.

Die Urheber*innen und deren Rechtnachfolger*innen haben die Wahl zwischen drei Berufsgruppen:

Berufsgruppe I – Bildende Künstler*innen (z.B. Maler*in, Bildhauer*in), die regelmäßig ihre Rechte in vollem Umfang übertragen.

Berufsgruppe II – Fotograf*innen, Karikaturist*innen, Designer*innen, die lediglich die kollektiv wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche (ohne Reproduktionsrechte) übertragen.

Berufsgruppe III –  Regisseur*innen, Kameraleute, Editor*innen, Filmarchitektekt*innen/ Szenenbildner*innen, Kostümbildner*innen, Trickfilmzeichner*innen und Produzent*innen von freien (Co)Produktionen

Bild- und Fotoagenturen oder Bild- und Fotoarchive treten der Berufsgruppe 2 bei.

Kunstverlage können der Berufsgruppe 1 beitreten. Alle anderen Verlage wählen die Berufsgruppe 2.

Kann ein Minderjähriger Mitglied werden?

Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Hierzu muss der Wahrnehmungsvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Zusätzlich ist ein Nachweis der künstlerischen Tätigkeit der Minderjährigen notwendig (z. B. Belegexemplare von veröffentlichten Büchern, Verkaufsnachweise, Belege zu Ausstellungen).

Wie werde ich Mitglied?

Mitglied wird man durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Dieser kann hier online angefordert werden. Der Versand der Vertragsformulare erfolgt per Post.

Zusätzlich benötigen wir geeignete Dokumente, die die Angaben im Wahrnehmungsvertrag bestätigen. Ein geeignetes Dokument ist zum Beispiel eine Kopie des Personalausweises (Achtung: nicht relevante Daten, insbesondere die Berechtigungsnummer, sollten unbedingt geschwärzt werden!).

Bei juristischen Personen (z.B. GbR, Bildagentur, Verlag) sind zusätzliche Nachweise erforderlich, z.B. Handelsregisterauszug, Vertretungsnachweis, Kopie des GbR-Vertrags.

Was kostet die Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst?

Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

Ich bin bereits Mitglied. Warum erhalte ich einen neuen Wahrnehmungsvertrag per Post?

Aufgrund neuer rechtlicher Vorgaben müssen wir mit allen knapp 70.000 Mitgliedern neue Wahrnehmungsverträge abschließen. Die Art der Wahrnehmung Ihrer Rechte durch die VG Bild-Kunst ändert sich dadurch nicht. Es sind durch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) jedoch weitere Rechte hinzugekommen.

Was bedeuten die neuen Rechte für mich? Was muss ich jetzt berücksichtigen?

Die neuen Rechte sind im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geregelt. Danach müssen zukünftig Plattformbetreiber, wie z.B. Facebook, Instagram, Linkedin mit Verwertungsgesellschaften Lizenzen für die von privaten Nutzer*innen hochgeladenen fremden Inhalte schließen. Nutzungen, die von ihren kommerziellen Kund*innen oder anderen kommerziellen Nutzer*innen erfolgen, werden davon nicht erfasst. Diese Nutzungen können und müssen weiterhin individuell lizenziert werden.

Wann gibt es die erste Ausschüttung in diesem Bereich?

Zunächst musste ein Tarifsystem für die Lizenzierung von Plattformen erarbeitet werden. Im Sommer 2022 starten nun Verhandlungen mit den ersten Plattformbetreibern. Erst wenn Lizenzverträge abgeschlossen wurden und nicht unerhebliche Erlöse erzielt werden können, wird es erste Ausschüttungen geben.

Wie melde ich für die neuen Online-Rechte?

Ein Verteilungsplan für Erlöse für die neuen Plattformrechte sowie ein Meldesystem werden voraussichtlich im Jahr 2023 erarbeitet und von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Wann genau Meldungen möglich und erforderlich sein werden, steht noch nicht fest. Die VG Bild-Kunst wird auf ihrer Webseite und in ihrem Newsletter rechtzeitig über den Beginn informieren.

Benötige ich nach Abschluss des neuen Wahrnehmungsvertrages ein neues Passwort für den Online-Zugang zum Meldeportal?

Ihr Passwort bleibt weiterhin gültig und ändert sich durch den Abschluss des neuen Wahrnehmungsvertrags nicht. 

Mein Tätigkeitsschwerpunkt hat sich geändert oder eine Tätigkeit kommt hinzu. Welche Berufsgruppe soll ich nun wählen? Kann ich wechseln oder sollte ich die Doppelmitgliedschaft wählen?

Ein Wechsel der Berufsgruppe ist möglich. Es muss aber ein Nachweis für den Wechsel der Tätigkeit vorgelegt werden, z.B. ein Belegexemplar einer Publikation oder Belege zu einer Ausstellung.

Berufsgruppe I: Einen Nachweis der Tätigkeit als Bildende*r Künstler*in, z. B. Ausstellungskatalog, -flyer (den Beleg schicken wir zurück).

Berufsgruppe II: Einen Nachweis je künstlerischer Tätigkeit mit Urhebernennung im Original, z. B. ein Buch mit ISBN, bei Büchern im Books-on-Demand-Verfahren mit dem Nachweis über 200 verkaufte Exemplare; eine Zeitung/Zeitschrift (die Belege schicken wir zurück).

Eine Doppelmitgliedschaft in der Berufsgruppe I und II ist nur möglich und sinnvoll, wenn:

  • Sie sowohl im Bereich Bildende Kunst als auch im Bereich Fotografie, Illustration und/oder Design tätig sind und
  • der Schwerpunkt im letzteren Bereich liegt und
  • Sie wünschen, dass die VG Bild-Kunst Ihre Exklusivrechte (Reproduktionsrechte) für die Werke der Bildenden Kunst wahrnimmt, z. B. Lizenzierung von Nutzungsrechten an Verlage.

Wieso soll ich bei einer Berufsgruppenänderung neue Belege vorlegen, ich bin doch schon lange Mitglied?

Wir müssen uns immer vergewissern, dass der oder die Urheber*in der angegebenen Tätigkeit nachgeht.

Sind meine Werke durch die VG Bild-Kunst geschützt?

Ihre Werke sind ohne weitere Formalitäten mit deren Entstehung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die VG Bild-Kunst kann allerdings Ihre Rechte für Sie verteidigen und durchsetzen. Für Bildende Künstler*innen nehmen wir daher in der Regel z.B. deren Reproduktions- und Online-Rechte wahr. Die meisten Vergütungsansprüche können zudem nach dem Gesetz nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

Wie kann der Wahrnehmungsvertrag gekündigt werden?

Die Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift des oder der Urheber*in bzw. des oder der Rechtsnachfolger*in erfolgen. Eine Kündigung ist in der Regel zum 31.12. des Jahres möglich.

Kann ich einzelne Rechte aus der Wahrnehmung ausnehmen?

Sie können sich entscheiden, einzelne Rechte nicht durch die VG Bild-Kunst wahrnehmen zu lassen. Sinnvoll ist dies jedoch nur bei Rechten, die Sie dann selbst wahrnehmen können, z.B. Ihre Online-Rechte. Gesetzliche Vergütungsansprüche, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, sollten Sie nicht im Vertrag streichen. Sie können sich auch nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrags entscheiden, Rechte auszunehmen oder einzuräumen. Dies teilen Sie schriftlich mit Ihrer Unterschrift mit.

Wie erhalte ich eine Urhebernummer und ein Passwort für die Meldung?

Mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages erhalten Sie eine Urhebernummer und praktische Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft. Sofern Sie uns eine gültige E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten Sie mit den Vertragsunterlagen auch Ihr Passwort für das Online-Meldeportal der VG Bild-Kunst. Falls Sie Meldungen schriftlich abgeben möchten, finden Sie Meldeformulare und Merkblätter hier auf der Webseite der VG Bild-Kunst.

Wie erhalte ich als Mitglied ein Passwort?

Als Mitglied können Sie – sofern uns eine gültige E-Mail-Adresse vorliegt – das Passwort für die Online-Meldungen per E-Mail an dokumentation@bildkunst.de, per Post oder über unsere Webseite anfordern. Das Passwort wird Ihnen per Post zugesandt.

Wie registriere ich meinen Künstlernamen oder mein Pseudonym?

Der Wahrnehmungsvertrag wird grundsätzlich unter dem bürgerlichen Namen abgeschlossen.
Ist der Künstlername im Personalausweis eingetragen, kann er im Wahrnehmungsvertrag eingesetzt werden. Eine Kopie des Ausweises ist als Nachweis erforderlich, wenn Sie grundsätzlich nur unter dem Künstlernamen angeschrieben werden wollen. Bitte weisen Sie uns schriftlich darauf hin.

Pseudonyme müssen generell schriftlich mitgeteilt werden. 

Was ist zu tun, wenn sich Postanschrift oder E-Mail-Adresse geändert haben?

Die Änderung der Postanschrift oder E-Mail-Adresse kann auf schriftlichem Wege angezeigt werden. Wer am Online-Meldeverfahren teilnimmt, kann die Änderung auch im Online-Portal vornehmen. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Postanschrift und E-Mail-Adresse immer auf dem neuesten Stand sind. Nur so erhalten Sie alle wichtigen Dokumente und Abrechnungen oder können über wichtige Änderungen informiert werden.

Was ist zu tun, wenn die Bankverbindung sich geändert hat?

Die Änderung der Bankverbindung muss in schriftlicher Form - versehen mit Ihrer Unterschrift - mitgeteilt werden. Dabei sind IBAN und BIC sowie der Name der Bank anzugeben. Ein Änderungsformular finden Sie hier.
 

Was ist zu tun, wenn der oder die Urheber*in oder der oder die Rechtsnachfolger*in verstorben ist?

Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des oder der Urheber*in. Bis zum Ablauf des Schutzes können Rechtsnachfolger*innen den Wahrnehmungsvertrag fortführen. Sie können den Wahrnehmungsvertrag jedoch auch kündigen. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie Rechtsnachfolger*in des oder der Verstorbenen geworden sind. Dafür können Sie z.B. eine Kopie des Testaments oder Erbscheins vorlegen. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erb*innen unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte gegenüber der VG Bild-Kunst als Bevollmächtigte*r der Erbengemeinschaft vertreten soll. Darüber hinaus werden von allen Erb*innen Kopien eines Ausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis benötigt.

Kann eine GbR oder ein Künstlerteam Mitglied werden?

Nach dem Urheberrechtsgesetz entstehen Urheberrechte nicht bei einem Unternehmen bzw. einer juristischen Person, sondern nur bei dem Menschen, der ein Werk geschaffen hat. Wenn mehrere Menschen gemeinsam als Miturheber*innen Werke schaffen, können sie als Künstlerteam oder GbR Mitglied der VG Bild-Kunst werden. Es wird dann ein Vertrag für das Team bzw. die GbR geschlossen. Zusätzlich müssen auch die einzelnen Mitglieder des Teams oder der Künstlergruppe einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen.

Was ist zu tun, wenn sich eine GbR oder ein Künstlerteam auflösen?

Die Auflösung muss uns schriftlich und unterschrieben von allen GbR- bzw. Künstlerteam-Mitgliedern mitgeteilt werden, damit der Wahrnehmungsvertrag beendet werden kann. Besteht eine GbR oder ein Künstlerteam mit anderen Mitgliedern fort, kann und muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.

Die GbR bzw. das Künstlerteam existiert nicht mehr. Ich möchte nun den Vertrag übernehmen. Was muss ich tun?

Es muss uns eine Bestätigung der Auflösung der GbR oder des Teams übersandt werden. Jede*r Urheber*in kann dann nur noch die Nutzungen seiner oder ihrer eigenen Werke über seinen oder ihren „Einzelurheber-Wahrnehmungsvertrag“ zur Teilnahme an den Ausschüttungen melden.

Es gibt Änderungen im Künstlerteam bzw. in der GbR. Es ist noch jemand hinzugekommen oder jemand ist aus dem Team/der GbR ausgeschieden. Wie kann die Änderung erfasst werden?

Hierüber benötigen wir eine schriftliche Mitteilung mit dem Datum der Änderung. Anschließend muss der Wahrnehmungsvertrag für das bisherige Team / die GbR beendet werden und ein neuer Wahrnehmungsvertrag – unter einer anderen Urheber-Nummer – kann für das neue Team / die neue GbR abgeschlossen werden.

Was ist zu tun, wenn ich mehrwertsteuerpflichtig bin?

Sollten Sie mehrwertsteuerpflichtig sein, benötigen wir zusätzlich zu dieser Information noch die Angabe Ihrer Steuernummer (nicht die Steuer-ID-Nummer) in schriftlicher Form.

Was ist zu tun, wenn ich nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig bin?

Informieren Sie uns unverzüglich schriftlich darüber, ab wann keine Mehrwertsteuerpflicht mehr besteht.