FAQ Verlage – Häufig gestellte Fragen

In diesen Frequently Asked Questions – kurz FAQs – finden Sie häufig gestellte Fragen von Verlagen mit den entsprechenden Antworten. Lesen Sie hier die wichtigsten FAQs für Verlage im Überblick.

Von den Autoren selbstillustrierte Sach- und Fachbücher und wissenschaftliche Bücher und die darin enthaltenen Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art können nicht bei der VG Bild-Kunst, sondern müssen bei der VG Wort gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art sehr weit verstanden wird.

Wann kann Ihr Verlag Meldungen bei der VG Bild-Kunst einreichen?

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie einen aktuellen Wahrnehmungsvertrag für Verlage abschließen. Vertragsformulare können Sie hier anfordern. Bitte senden Sie beide Exemplare ausgefüllt und unterschrieben zurück an die VG Bild-Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn. Sie erhalten nach Bearbeitung und Erfassung ein gegengezeichnetes Exemplar für Ihre Unterlagen. Erst danach können Sie Ihre Meldungen einreichen.

Bis wann müssen Meldungen bei der VG Bild-Kunst abgegeben werden?

Meldeschluss für Publikationen eines jeweiligen Erscheinungsjahres ist immer der 30. Juni des Folgejahres.

Wie können Verlage ihre Publikationen melden?

Buchverlage nutzen das Online-Meldeportal. Presseverlage können derzeit (Stand August 2023) noch keine Meldungen einreichen, da sich der Verteilungsplan „Periodika Verlage“ noch in der Entwicklung befindet und voraussichtlich von der Mitgliederversammlung 2024 beschlossen werden wird.

Welche Publikationen können bei der VG Bild-Kunst gemeldet werden?

Buchverlage melden ihre deutschsprachigen Bücher. Für fremdsprachige Bücher – mit Ausnahme des Schulbuchs – kommt eine Abwertung zur Anwendung. Fremdsprachige Kinder- und Jugendbücher können nicht gemeldet werden.

Bücher sind meldefähig für das Jahr ihrer Erstauflage oder Neuauflage. Je Buch werden maximal 200 Abbildungen gewertet. Für Presseverlage stehen die Verteilungsregeln noch nicht fest. 
 

Was kann nicht bei der VG Bild-Kunst gemeldet werden?

Keine Bücher im Sinne des Verteilungsplans sind insbesondere Bastelbögen, Blank-Books, Broschüren, Faltblätter, Fotoalben, Gebrauchsanleitungen, Gutscheinbücher, Kalender, Malbücher, Notenhefte und -bücher, Postkartenbücher, Programm- und Veranstaltungshefte, Prospekte, Spiele, Taschenkalender, Telefonbücher sowie Versand- und Werbekataloge.

Wie ermittelt man den Buchtyp einer Publikation?

 

Bei der VG Bild-Kunst wird nach folgenden Buchtypen unterschieden:

Kinder- und JugendbuchBilderbücher, Leseanfänger, "Das magische Baumhaus", "Harry Potter"
Sach- und Fachbuchfür Laien und Profis: Lexika, Ratgeber, Kochbücher, Reiseführer, Gartenbücher usw.
Belletristik, sonstiges BuchBeispiel für sonstige Bücher: Comics
Bild- und Kunstband, AusstellungskatalogBuch über Bildende Kunst mit vielen großformatigen Abbildungen, Coffee Table-Books, Fotobildbände, Kataloge von Galerien
Schulbuchan deutschen Schulen verwendete Lehrbücher
Wissenschaftliches Werkfür die wissenschaftliche Auseinandersetzung, Lehrbücher für Hochschulen
MuseumskatalogBestands- und Ausstellungskataloge von deutschen Museen

Können fremdsprachige Bücher bei der VG Bild-Kunst gemeldet werden?

Grundsätzlich können alle deutschsprachigen Bücher gemeldet werden. Als „deutschsprachig“ gelten auch Bücher in den Sprachen der autochthonen Minderheiten (z.B. Friesisch, Sorbisch, Dänisch). Außerdem können in der Regel fremdsprachige Bücher gemeldet werden, wenn diese zumindest auch für den deutschen Markt produziert und in Deutschland vertrieben werden. Englische wissenschaftliche Bücher werden gesondert gemeldet.

Ausnahme: Fremdsprachige Kinder- und Jugendbücher können nicht gemeldet werden. Fremdsprachige Schulbücher können nur gemeldet werden, wenn sie eine offizielle Zulassung für öffentliche Schulen in Deutschland haben.

Aus der Definition von Eigenillustratoren und Fremdillustrationen folgend, melden wir dann auch nur Fremdillustrationen, richtig?

Zunächst kommt es darauf an, welchen Buchtyp Sie melden möchten. Die Unterscheidung von Fremd- und Eigenillustrationen ist nur relevant, wenn es sich um Sach- und Fachbücher sowie um wissenschaftliche Bücher handelt.

Bei diesen beiden Buchtypen können Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art von Selbstillustrator*innen nicht gemeldet werden. „Selbstillustrator*innen“ sind Autor*innen, die ihren eigenen Text mit selbsterstellten Abbildungen oder Lichtbildern illustrieren.

Die Vergütungen für Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art von Selbstillustrator*innen werden von der VG Wort verwaltet.

Wenn bei einem Werk sowohl ein Eigenillustrator beteiligt als auch Fremdillustrationen enthalten sind, dann würde ich nur die Anzahl der Fremdillustrationen zählen oder?

Das ist richtig. Die Fremdillustrationen können gemeldet werden.

Wenn eine Illustration (z.B. eine Vignette) mehrfach verwendet wird, wird sie nur einmal gezählt oder so oft wie sie abgedruckt wird?

Die (identische) Illustration wird einmal gezählt.

Bei Bilderbüchern erstrecken sich die Illustrationen in der Regel über Doppelseiten, hier würde ich quasi nur eine Illustration pro Doppelseite zählen?

Eine Illustration wird nur einmal gezählt – unabhängig davon, wie groß die Illustration ist oder ob sie sich über eine Doppelseite erstreckt.

Sind Booklets von Hörbüchern, DVDs oder CDs meldefähig?

Booklets von Hörbüchern, DVDs oder CDs können gemeldet werden, wenn es sich um mehrseitige informative Beilagen handelt (i.S.v. Zusatzmaterial). Einfache Einlegeblätter/Titelblätter mit oder ohne Werbung für weitere Verlagsprodukte können nicht gemeldet werden.

Was kann nicht als Buch gemeldet werden?

Kalender jeglicher Art, Apps, Aufkleber oder Sticker, Bastelbögen, Bild- und Lernkarten, Blank-Books, Briefmarken, Broschüren, E-Books, Faltblätter, Flyer, Folder, Fotoalben, Geschenkpapier, Gutscheinbücher, Infohefte, Kartenspiele, Kopierfolien, Malbücher, Notenhefte und -bücher, Plakate, Pläne, Stadtpläne, Karten, Post- und Einladungskarten, Poster, Programmhefte, Prospekte, Sammelkarten, Speise- und Eiskarten, Spiele und alle ähnlichen Druckerzeugnisse.

Beschäftigungsblöcke oder Kratz(mal)blöcke können genauso wie Malbücher nicht gemeldet werden.

Wie wird die Ausschüttung für ein Buch konkret berechnet?

Die Ausschüttung für ein Buch ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Erlöse der VG Bild-Kunst 
  • Anzahl der Meldungen von Verlagen insgesamt
  • Art und Anzahl der gemeldeten Bücher des einzelnen Verlags

Die Erlöse, die die VG Bild-Kunst erzielt und dem Buchsektor zuweisen kann, werden zwischen Urheber*innen und Verlagen aufgeteilt. 22,5% dieser Erlöse stehen für die Verlagsverteilung zur Verfügung. 

Alle gemeldeten Bücher erhalten einen Punktwert, der z.B. wie folgt berechnet wird:

  • 1 Kinder- und Jugendbuch mit mehr als 100 Illustrationen: 
    41 Punkte x Faktor 0,1 = 4,1 Punkte
  • 1 Sach- und Fachbuch mit 11-50 Abbildungen (Fremdillustrationen):
    11 Punkte x Faktor 1 = 11 Punkte
  • 1 Museumskatalog mit mehr als 100 Abbildungen:
    41 Punkte x Faktor 2 = 82 Punlte
  • 1 Belletristik Buch mit 6-10 Abbildungen in einer Fremdsprache:
    3 Punkte x Faktor 1 x Faktor 0,1 = 0,3 Punkte

Der Wert eines Punktes errechnet sich in dem die Erlöse der VG Bild-Kunst für die Verlagsverteilung durch die Summe der errechneten Punkte für alle gemeldeten Bücher dividiert werden. 


Die Ausschüttung für den einzelnen Verlag berechnet sich so dann wie folgt: 

Summe der Punkte der gemeldeten Bücher des Verlags x errechneter Wert eines Punktes = Ausschüttungsbetrag

Derzeit ist keine Vorhersage möglich, wie hoch der Wert eines Punktes sein wird.