Sonderinformation Umsatzsteuer

Die Bild-Kunst erwirtschaftet urheberrechtliche Vergütungen für ihre Mitglieder im In- und Ausland sowie für Berechtigte der Schwestergesellschaften. Weil das Geschäft international ist, sind dabei zahlreiche steuerrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einer neueren Entscheidung zur Umsatzsteuer dafür gesorgt, dass die Bild-Kunst ihr Abrechnungssystem in weiten Bereichen anpassen muss. Wir wollen Sie informieren, worum es geht und inwieweit Sie als Mitglied der Bild-Kunst von Änderungen betroffen sind.


Worum geht es?
Lizenznehmer und Vergütungsschuldner der Bild-Kunst haben bisher ihre Vergütungen brutto entrichten müssen, also zusätzlich der anfallenden Umsatzsteuer. Auf urheberrechtliche Vergütungen fällt der ermäßigte Satz von 7% an, nicht der normale Satz von 19%.

Der EuGH hat jetzt in seiner Entscheidung SAWP vom 18.01.2017 (Rs C-37/16) entschieden, dass die Privatkopievergütung als Schadenersatz einzustufen ist. Auf Schadenersatz wird keine Umsatzsteuer fällig. Die Bild-Kunst erhält die Privatkopievergütung nunmehr von den vorgelagerten Inkassostellen ZPÜ und VG Wort netto ausbezahlt, also ohne Umsatzsteuer.

Der deutsche Gesetzgeber hat das entsprechende Steuergesetz mit Wirkung zum 1.01.2019 angepasst. Neben der Privatkopievergütung sind auch Bibliothekstantieme und Folgerecht von der neuen Regelung betroffen. Exklusivrechte (Sende-, Online- und Vervielfältigungsrecht, aber auch das Kabelweitersenderecht) und sonstige gesetzliche Vergütungsansprüche sind dagegen nicht betroffen.

Was geht mich das an?
Grundsätzlich kann es den Mitgliedern der Bild-Kunst egal sein, ob die Vergütungen brutto oder netto ausgezahlt werden. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder mussten die Umsatzsteuer abführen, konnten diese aber bei der Vorsteueranmeldung erstattet erhalten. Nicht-umsatzsteuerberechtigte Mitglieder haben die Ausschüttung von der Bild-Kunst sowieso netto erhalten.

Als Problem erweist sich der Umgang mit der Verwaltungsleistung der Bild-Kunst. Bisher konnte auch die Dienstleistung der Bild-Kunst mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% abgerechnet werden. Im Hinblick auf die Ausschüttung der Privatkopievergütung, der
Bibliothekstantieme und des Folgerechts ist das in Zukunft nicht mehr möglich. Weil die Dienstleistung keine steuerbare Hauptleistung mehr betrifft, wird sie nunmehr mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19% besteuert.

Die Verwaltungskosten der Bild-Kunst werden daher für das Mitglied steigen, wenn es nicht umsatzsteuerberechtigt ist. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder können dagegen die Erstattung der erhöhten Umsatzsteuer über die Vorsteuer erwirken.

Wie wird in den nicht betroffenen Sparten verfahren?
Die Ausschüttungen der Bild-Kunst erfolgen hier wie gewohnt im Gutschriftverfahren. Die Gutschrift, die bei einer Ausschüttung an den Berechtigten versendet wird, stellt das Rechnungsdokument dar. Dabei werden die Verwaltungskosten wie früher vorab im Wege der steuerlichen Leistungsverrechnung von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen. Dem Empfänger wird nur der Differenzbetrag gutgeschrieben, ausgewiesen und ausgezahlt.

Wie wird in den betroffenen Sparten verfahren?
Betroffen sind Ausschüttungen der Privatkopievergütung, der Bibliothekstantieme und des Folgerechts. Ausschüttungsberechtigte erhalten hier nunmehr pro Abrechnung zwei Rechnungsdokumente:


1.    Eine Gutschrift über den Anspruch (nicht steuerbar)
2.    Eine Rechnung über die Verwaltungskosten (steuerpflichtige Dienstleistung)


Da eine Leistungsverrechnung nun nicht mehr möglich ist, sind die Vorgänge zu separieren, wodurch Gutschrift und Rechnung umsatzsteuerrechtlich separat behandelt werden müssen.

In der Gutschrift werden weiterhin die nicht steuerbaren Abzüge aufgelistet, also der Abzug für das Kultur- und Sozialwerk sowie – wenn einschlägig – einbehaltene Quellensteuer.

Im zweiten Dokument, der Rechnung, werden die steuerbaren Abzüge zusammengefasst: es handelt sich hierbei um die Verwaltungskosten der Vorinstanzen (ZPÜ, VG Wort, ausländische VG) und um die Verwaltungskosten der Bild-Kunst. Auf diese Positionen wird die geltende gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen, welche die Bild-Kunst an das Finanzamt abführt.

Wie berechnen sich nach dem neuen System die Abzüge?

In der Gutschrift wird zunächst der Anspruch des Ausschüttungsempfängers ausgewiesen. Im Unterschied zum bisherigen System erfolgt dieser Ausweis brutto, also vor allen Abzügen. Dieser Anspruch bildet den Ausgangspunkt für alle Abzüge – also sowohl für die Verwaltungskosten, als auch für die Abzüge für das Kultur- und Sozialwerk. Nach dem herkömmlichen System erfolgt hingegen ein gestufter Abzug, d.h. jede Abzugsposition in Prozent bezieht sich auf den jeweils letzten Wert.

Ab wann gilt das Ganze?

Das neue System kommt vollständig zur Anwendung für die Abrechnung des Nutzungsjahres 2019, die ab Herbst 2020 erfolgen wird.
Aber auch für das Nutzungsjahr 2018 wurden der Bild-Kunst ca. 1/3 der betroffenen Erlösquellen bereits ohne Umsatzsteuer überwiesen. Die Ausschüttung für 2018 muss deshalb in zwei Tranchen durchgeführt werden, da es sich um das Übergangsjahr handelt.

Was kann ich tun? 

Mitglieder der Bild-Kunst und Urheber*innen mit Steuerland außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU, sollten der Bild-Kunst umgehend ihre Umsatzsteuerident-Nr. (VAT-Number) mitteilen. Urheber*innen mit Steuerland außerhalb der EU, sollten uns eine sogenannte Unternehmensbescheinigung einreichen.
Liegen diese Unterlagen vor, kann die Bild-Kunst ggf. die Rechnung für ihre Verwaltungsleistung ohne Umsatzsteuer ausstellen.