Informationen für Verlage

Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 eine Beteiligung der Verleger*innen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber*innen wieder möglich gemacht, nachdem der Bundesgerichtshof die vorangegangene jahrzehntelange Praxis zu großen Teilen als rechtswidrig eingestuft hatte. Vorausgegangen war eine Änderung des europäischen Rechts in Art. 16 der DSM-Richtlinie im Jahre 2019.

Die VG Bild-Kunst hat daraufhin im Dezember 2021 eine neue Verteilungssparte für Buchverlage geschaffen. Es gibt auch eine Verteilungssparte für Presseverlage; die dortigen Regeln sind aber noch nicht fertiggestellt, so dass die Ausschüttungsbeträge derzeit zurückgestellt werden. Buchverleger*innen finden alle Informationen in § 27 und § 37 des Verteilungsplans

Meldungen können erstmalig eingereicht werden für Bücher, die das Erscheinungsjahr 2021 aufweisen. Bücher aus früheren Erscheinungsjahren können nicht gemeldet werden, da sich der Verteilungsplan für eine Stichtagsregelung entschieden hat. Die Erlöse für 2021 werden somit auf die Bücher mit Erscheinungsjahr 2021 ausgeschüttet.

Weil der Verteilungsplan neu ist, kann die VG Bild-Kunst keine Schätzungen abgeben, für welche Verlagskataloge sich eine Meldung bei der VG Bild-Kunst lohnt. Grundsätzlich gilt die Regel: Je bildintensiver die durchschnittlichen Bücher eines Verlags ausgestaltet sind, desto mehr lohnt sich eine Meldung bei der VG Bild-Kunst. Diese vertritt nicht nur Kunstbuchverlage, sondern alle Buchverlage! Ebenso können ohne Nachteile Ansprüche bei der VG Wort und der VG Bild-Kunst geltend gemacht werden.

Beide Verwertungsgesellschaften vertreten unterschiedliche Repertoires: Die VG Wort nimmt die Vergütungsansprüche für Text wahr und die VG Bild-Kunst die Ansprüche für Bild. An beiden Ansprüchen haben Verleger*innen Beteiligungsansprüche. Eine Verschränkung gibt es: Die VG Wort nimmt auch die Bildrechte in den Sparten Wissenschaft sowie Sach- und Fachbuch wahr, soweit der bzw. die Textautor*in die Bildwerke geschaffen hat und es sich bei den Bildwerken nicht um Bildende Kunst handelt. Diese „Selbstillustrationen“ können bei der VG Bild-Kunst nicht gemeldet werden.

Wenn Sie als Buchverlag an den Ausschüttungen der VG Bild-Kunst partizipieren wollen, müssen Sie jetzt Folgendes tun:

  • Sie müssen zwingend den neuen Wahrnehmungsvertrag für Verleger*innen mit der VG Bild-Kunst abschließen, auch wenn Sie schon Mitglied sind.
  • Im zweiten Schritt müssen Sie Ihre Buchmeldungen für 2023 elektronisch bei uns einreichen, und zwar bis zum 30. Juni 2024. Nutzen Sie hierfür unser elektronisches Meldeportal.

Der Abschluss des Wahrnehmungsvertrags führt automatisch zur Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst, die jedoch für Sie nicht mit Kosten verbunden ist.

Wenn Sie als Verleger*in partizipieren wollen, handeln Sie jetzt! Der erste Schritt besteht in der Anforderung des neuen Wahrnehmungsvertrags. Schreiben Sie uns eine E-Mail an vertraege@bildkunst.de.

In unseren FAQ finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen. In unserem Merkblatt für die Buchmeldungen Verleger finden Sie wichtige Informationen zur Meldung.

Muster Wahrnehmungsvertrag – Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Vertrag nicht ausgedruckt an uns senden! Dieser dient lediglich der Information.