24.10.2016 ¦ Die Urheberrechtspolitik der EU

Die Basis der aktuellen Urheberpolitik der EU ist die <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt _blank external-link-new-window externen link in neuem>„Digitale Marketing Strategie“ der jetzigen EU-Kommission.

Ihr Ziel ist, nationale Unterschiede im Urheberrecht zu reduzieren und breiteren online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen. Deshalb sollen einige als wichtig betrachtete Ausnahmevorschriften zur freien Nutzung von Werken für Wissenschaft und Erziehung weiter harmonisiert werden. Schließlich sollen die Lizensierungsmöglichkeiten zwischen Rechtsinhabern und online-Diensten verbessert werden. Erstmals in der Urheberpolitik der EU werden auch Verbesserungen des Urhebervertragsrechts vorgeschlagen, um die Beteiligung insbesondere der Kreativen an den Erlösen aus der Verwertung ihrer Werke zu verbessern. Auch die Beteiligung von Verlegern an Vergütungen aus der Reprografievergütung soll legalisiert werden.

Die Vorschläge werden im Einzelnen aus einer <link https: ec.europa.eu digital-single-market en news impact-assessment-modernisation-eu-copyright-rules _blank external-link-new-window externen link in neuem>„Folgenabschätzung“ abgeleitet, einer Faktensammlung mit Problemanalysen, die auf verschiedene breit angelegte Umfragen der letzten Jahre zurückgeht.

Vorgelegt werden im Einzelnen:

  • Der Entwurf einer <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep en _blank external-link-new-window externen link in neuem>Richtlinie zum Urheberrecht im Binnenmarkt und
  • der Vorschlag einer <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep en _blank external-link-new-window externen link in neuem>Regulierung betreffend online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und deren Weiterleitung.

Zugleich werden Regulierungsvorschläge in Umsetzung einer internationalen Konvention („Marrakesch Vertrag von 2013“) zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs behinderter Personen zu Büchern und Drucksachen vorgelegt.

Das EU-Parlament hat zu den aus seiner Sicht erforderlichen Anpassungen des Urheberrechts bereits im Jahr 2015 eine <link http: www.europarl.europa.eu sides _blank external-link-new-window externen link in neuem>Entschließung verabschiedet (fälschlich „Reda-Bericht“ genannt, weil sie zwar auf einen Entwurf der Piratin Julia Reda zurückgeht; dieser wurde jedoch in den Beratungen erheblich modifiziert.)

Die vorgelegten Richtlinien und Regulierungen können erst in Kraft treten, wenn sie im trilateralen Verfahren mit Parlament und Rat (der Mitgliedsstaaten) abgestimmt worden sind; vor 2018 ist deshalb mit Entscheidungen nicht zu rechnen.

Die im folgenden zitierten Vorschläge sind den genannten Arbeitspapieren entnommen:

1. Anpassung von Schrankenregelungen an digitale und grenzüberschreitende Nutzungen (RL, Titel II):

Die Erweiterung bestehender Schrankenregelungen – Freistellung bestimmter Nutzungen von der Pflicht zur Einholung von Zustimmungen der Autoren oder Verwertungsgesellschaften und teilweise auch Vergütungsfreiheit – sollen sich beschränken auf drei Gebiete: Erziehung, Forschung und Kulturelles Erbe.
Mitgliedsstaaten sollen in einigen Fällen die Möglichkeit erhalten, die freie Nutzung davon abhängig zu machen, dass die genutzten Werke nicht von den Rechtsinhabern durch Lizenzangebote verfügbar gemacht werden.

a. Text- und Data-Mining (RL, II., Art. 3):

Die Kommission strebt an, die technisch mögliche automatisierte, aber rechtlich bisher nicht eindeutig geklärte Durchsuchung von Datenbanken (z.B. digitaler Bibliotheken) nach bestimmten Suchbegriffen zu legalisieren.
Sie schlägt vor, zu Gunsten von Forschungseinrichtungen, die im öffentlichen Interesse arbeiten, eine Schranke einzuführen, um ihnen für nicht-kommerzielle und kommerzielle Zwecke Text- und Datamining zu gestatten. Außerdem will sie mit der Einbeziehung der „kommerziellen“ Zwecke Partnerschaften zwischen öffentlichen Instituten und Privatfirmen unterstützen.

b. Werknutzung für digitale und grenzüberschreitende Lehrzwecke (teaching activities) (RL, II., Art. 4)

Die Kommission schlägt hier eine Schrankenregelung vor, die die grenzüberschreitende Verwendung von Werken für Lehrzwecke ermöglicht.
Mitgliedsstaaten sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, die Nutzung der Schranke an die Voraussetzung zu knüpfen, dass keine Lizenzangebote für die gewünschten Materialien zur Verfügung stehen. Sie können ferner Vergütungssysteme einführen.

c. Erhaltung des kulturellen Erbes (RL, II., Art. 5)

Bibliotheken, Museen, Archive und andere Erbe-Einrichtungen sollen in den Stand gesetzt werden, ihre Bestände und Sammlungsgegenstände zu digitalisieren und damit dauerhaft zu konservieren, ohne besondere Lizenzen erwerben zu müssen.
In einigen Mitgliedsstaaten bestehen derartige „Archivschranken“ schon heute, z.B. in Deutschland.

2. Erleichterung des Lizenzerwerbs in bestimmten Fällen (RL, Titel III)

a. Zugang zu vergriffenen Werken in Sammlungen, die das kulturelle Erbe verwalten (RL, III., Art. 7 - 9):

Sammlungen soll die Digitalisierung von geschützten Werken ermöglicht werden, die vergriffen sind.

Die Kommission schlägt vor, die kollektive Lizensierung vergriffener Werke in Sammlungen mit grenzüberschreitender Wirkung zu ermöglichen. Umfasst sein sollen Digitalisierung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung über das Internet. Vereinbarungen von Verwertungsgesellschaften, die nicht-exklusive Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen erteilen, sollen zukünftig als Musterverträge auf alle Nutzungen ausgedehnt werden können, wenn sie von repräsentativen Organisationen abgeschlossen worden sind.

b. Zugang zu und Verfügbarkeit von Werken auf online – Plattformen (RL, III., Art. 10):

Hintergrund von Überlegungen zum Tätigwerden ist die aus Sicht der Kommission bestehende Schwierigkeit, on-demand-Dienste zu etablieren, weil große Schwierigkeiten beim Erwerb der für die Verbreitung von Werken benötigten Rechte bestehen. Dies hängt in der Praxis oft damit zusammen, dass die Dienstbetreiber nicht bereit sind, angemessene Vergütungen zu zahlen.

Die Kommission schlägt vor, in den Mitgliedsstaaten Institutionen zu errichten, die die Kommunikation zwischen Nutzern und Rechteinhabern zu verbessern und als Schlichtungsinstrument dienen können, um die Verfügbarkeit von Werken zu verbessern (RL. Kap. II, Art. 10).
Der Vorschlag der Verwertungsgesellschaften aus dem AV-Bereich und für ausübende Künstler, die Rechte für die gewünschten Nutzungen durch Verwertungsgesellschaften lizensieren zu lassen, wird in diesem Stadium der Überlegungen nicht aufgegriffen.

3. Errichtung eines gut funktionierenden Marktes für Urheberrechte (RL, IV, Art. 11 - 15):

a. Rechte an Publikationen (RL, IV., Art. 11 und 12):

Presseleistungsschutzrecht

Um einen gut funktionierenden Pressemarkt zu erreichen, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden. Presseverlage und Autoren, deren Werke bisher von Nachrichtenaggregatoren (z.B. Google) ohne Genehmigung verwendet werden, verlangen hierfür seit langem mindestens eine Vergütung. Dieses Problem sollte bereits durch Einführung eines Presseleistungsschutzrechts in Deutschland und Spanien gelöst werden, diese Gesetzgebung stieß jedoch auf Widerstand großer Aggregatoren (z.B. der Firma Google) und blieb bisher wirkungslos.

Die Kommission schlägt deshalb die Einführung eines europaweiten Schutzrechts vor, um die bisherigen Erpressungstaktiken der Plattformbetreiber gegenüber Presseverlagen zu unterbinden. Dieses Recht soll die bestehende Rechtsposition der Autoren nicht berühren, wird im Gegenteil, so meint die Kommission, ihre Stellung stärken. Ob dies funktionieren wird, ist allerdings höchst fraglich, denn derzeit bleiben die Urheber meist ohne jede zusätzliche Vergütung.

Verlegerbeteiligung

In jüngster Zeit wurde die Verlegerbeteiligung an Vergütungsansprüchen, z.B. aus Reprografievergütungen, von Obergerichten (EuGH und BGH) für gesetzeswidrig erklärt. Wie die Bundesregierung, die sich bemüht, die bestehende Gesetzeslücke zu schließen, will auch die Kommission die Stellung der Verleger gesetzlich stärken.

Sie will den Mitgliedsstaaten ermöglichen, in ihren Gesetzen solchen Verlegern, die Rechte von Autoren erworben haben, zu erlauben, an der Vergütung aus Schrankenregelungen –  wie der Reprografievergütung – teilzunehmen. Dies soll unter der Voraussetzung möglich sein, dass der Verleger sicherstellt, dass der Urheber angemessen beteiligt wird.

Die Verwertungsgesellschaftspflicht bzw. die Verpflichtung zur gemeinsamen Einbringung der Ansprüche in eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft wird nicht ausdrücklich erwähnt. Der Vorschlag ist deshalb vor dem Hintergrund der deutschen Rechtsprechung fragwürdig und bedarf der Klarstellung.

b. Rechtliche Einordnung der Aneignung fremder Inhalte im Netz durch Nutzer („user uploaded content“ RL, IV., Art. 13):

Plattformen verbreiten Werke, ohne dass die Rechtsinhaber an diesen Werken in einer Vielzahl von Fällen davon Kenntnis erhalten bzw. Lizenzen erteilt haben. Sie können dies nicht verhindern und geraten dadurch in eine schwache Verhandlungsposition gegenüber den Nutzern und den Plattformbetreibern.

Die Kommission schlägt eine Verpflichtung für Dienstbetreiber vor, auf deren Plattformen von Endnutzern hochgeladene Inhalte verbreitet werden, mit den Rechteinhabern in Gutem Glauben (in good faith) Verträge zu schließen und zusätzlich angemessene und proportionale Identifizierungstechniken einzuführen. Von Vergütungen bzw. Vergütungspflichten oder kollektiver Verwaltung spricht die Kommission allerdings nicht.

c. Angemessene Vergütung in Verträgen von Urhebern und ausübenden Künstlern (RL, IV., Art. 14):

Die Kommission hat erkannt, dass sie die Verhandlungsposition der Kreativen verbessern muss, wenn die Kulturwirtschaft sich auch in deren Interesse entwickeln soll. Sie will deshalb einen Markt (marketplace) für Urheberrechte und Schutzrechte eröffnen, der für alle gleiche Chancen bietet. Dazu muss die Erlöskette (value chain) für alle Marktteilnehmer effizient funktionieren und Anreize für die Investition in und die Verbreitung von Inhalten schaffen.
Andernfalls bleibt der „value gap“ bestehen. Dieser Begriff bezeichnet die große Lücke zwischen den Internetunternehmen, die Milliardengewinne erlösen, während die Akteure der Kreativwirtschaft, erst recht Urheber und ausübende Künstler, nur minimal an den Gewinnen beteiligt werden.

Sie schlägt zur Verbesserung der Situation einige Schritte vor, die allerdings hinter den Zielen der gegenwärtig in Deutschland diskutierten Reform des Urhebervertragsrechts weit zurückbleiben.

Sie möchte den Urhebern folgende Rechte einräumen:

  • Anspruch auf Informationen über nach einem abgeschlossenen Vertrag möglichen Umfang und Ausmaß der Nutzung
  • Anspruch auf Informationen über die tatsächliche Nutzung und den erzielten Ertrag und
  • Anspruch auf Zahlung der für diese Nutzung angemessenen Vergütung

Um dies umzusetzen, sollen den Vertragspartnern der Urheber und ausübenden Künstler gerade im Hinblick auf zunehmende grenzüberschreitende Online-Verbreitungen Transparenzverpflichtungen auferlegt werden und unterstützend ein Recht auf Anpassung der Verträge für die Urheber und Künstler sowie einen Streitschlichtungsmechanismus eingeführt werden.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht
<link http: www.urheber.info _blank external-link-new-window externen link in neuem>www.urheber.info

22.10.2016 ¦ Wichtige Hinweise zu den Rückforderungen und Nachmeldungen der Verlage und Bildagenturen

Auf der Webseite der Bild-Kunst werden <link internal-link internen link im aktuellen>hier ausführliche Informationen und Erläuterungen zum Thema Rückforderungen und Nachmeldungen gegeben, die für betroffene Verlage und Bildagenturen wichtig sind und die laufend ergänzt werden.

Im Newsletter wird die Bild-Kunst darüber hinaus häufig gestellte, praxisrelevante Fragen regelmäßig aufgreifen und beantworten. In diesem Artikel geht es um zwei Fragen zum Thema Nachmeldungen:

Nachmeldeformulare und Nachmeldeverfahren

Unter dem oben genannten Link sind Musterformulare abrufbar, die Verlage und Bildagenturen im Rahmen der Nachmeldungen benötigen. Sowohl Nachmeldungen für vergangene Zeiträume, als auch Meldungen der Publikationen 2015 von Verlagen und Bildagenturen sind zur Zeit ausschließlich schriftlich und unter Verwendung der hierfür extra zur Verfügung gestellten Formulare möglich. Das herkömmliche Online-Meldeportal kann nicht verwendet werden und ist deshalb für Bildagenturen gesperrt worden. Verlage können online ausschließlich Bücher zur Volltextsuche anmelden.

Achtung:

Meldungen von Verlagen und Bildagenturen für 2015, die nach den bisherigen Verfahren abgegeben wurden, können nicht an der Ausschüttung teilnehmen. Das betrifft alle bereits schriftlich und online abgegebenen Meldungen.

Keine Nachmeldung von Eigenillustratoren in den Rubriken Wissenschaft und Sachbuch

Des Weiteren wird unter der Rubrik „Informationen zur Nachmeldung“ erläutert, unter welchen Voraussetzungen Abtretungen möglich sind. Eine Voraussetzung besteht darin, dass der Bildurheber oder die Bildurheberin ihre Ansprüche nicht schon im Voraus an eine Verwertungsgesellschaft im Bildbereich abgetreten hat, sei es die Bild-Kunst selber, sei es eine der ausländischen Schwestergesellschaften der Bild-Kunst. Denn in diesem Fall kann der Urheber nicht mehr über seine Rechte verfügen. In den Erläuterungen werden die Urheber und Urheberinnen ohne Wahrnehmungsvertrag als „Nicht-Mitglieder“ bezeichnet.

Eine Besonderheit besteht bei den sogenannten „Eigenillustratoren“ in den Bereichen Wissenschaft und Sachbuch, also den Urhebern, die bei Publikationen aus diesen Bereichen sowohl den Text, also auch dazugehörige Fotografien, Illustrationen oder Grafiken geschaffen haben. Diese Eigenillustratoren können ihre Ansprüche ausschließlich bei der VG Wort anmelden. Die VG Wort verwaltet hierfür einen Teil der Bildvergütungen. Die Eigenillustratoren erhalten im Rahmen der Ausschüttungen für ihre Texte von der VG Wort einen Zuschlag für die zur Illustration verwandten eigenen Bildwerke.

Weil die Bild-Kunst primär keine Vergütungen für Eigenillustratoren aus den Bereichen Wissenschaft und Sachbuch einnimmt und auch keine Verteilungen an diese Gruppe vornimmt, können Eigenillustrationen jetzt auch nicht bei der Nachmeldung berücksichtigt werden.

Den Verlagsanteil für Eigenillustratoren, den nach dem bisherigen System die Bild-Kunst verwaltet hat und den sie jetzt im Zuge der Rückforderung von Verlagen zurückfordern muss, wird sie an die VG Wort weiterleiten.

21.10.2016 ¦ Reform, Reförmchen, Mogelpackung? - Deutsche Urhebervertragsrecht-Novelle und Richtlinienentwurf der EU-Kommission

Schon 2007 stellte der Deutsche Bundestag im Enquetebericht „Kultur in Deutschland“ fest, dass die 2002 beabsichtigte Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern nicht einge-treten ist. 2013 forderte der Enquetebericht „Internet und digitale Gesellschaft“: „der An-spruch auf angemessene Vergütung (muss) durchsetzungsstark ausgestaltet werden“ und die dafür notwendigen „Schlichtungsverfahren sollen innerhalb klar definierter Zeiträume greifen“. Ende 2013 vereinbarten CDU/CSU und SPD im noch gültigen Koalitionsvertrag: „die Position des Urhebers zu verbessern und Kreativen eine angemessene Vergütung zu ermög-lichen, (dazu) bedarf es … Verhandlungs- bzw. Konfliktlösungsmechanismen, (die) effizient genug ausgestaltet sind“. Außerdem ist „die Verbindlichkeit des Schlichtungsverfahrens zu verbessern“. Die Befunde offenbaren eindeutig Defizite.

Vergütungsregeln, die nicht binden, und symbolische Instrumente

Ein großer Fehler der Urhebervertragsrechts-Novelle von 2002 war, dass ein Schlichterspruch zur Aufstellung von Vergütungsregeln unverbindlich bleibt, weil er ohne Begründung abgelehnt werden kann. Wohl auch deshalb gab es kaum Schlichtungsverfahren nach § 36a UrhG. Die Verbindlichkeit eines Schlichterspruchs und die Überprüfung der dort fixierten Angemessenheit durch ein Oberlandesgericht könnten den Fehler fair beheben. Zurecht hat der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion jüngst festgestellt, dass „Schlichtersprüche, an die sich keiner halten muss, in der Breite wirkungslos sind“. Vergütungsregeln sind das Fundament des Urhebervertragsrechts. Insofern bilden die Verbindlichkeit von Schlichtungsergebnissen und ein auf Vergütungsregeln basierendes Verbandsklagerecht eine unauflösbare Einheit.

Das derzeit geplante Verbandsklagerecht in § 36 b/c UrhG könnte sich aber als Muster ohne Wert herausstellen. Denn darf ein Verwerter einen Schlichterspruch auch weiterhin ohne Begründung ablehnen, gibt es keine Vergütungsregel und folglich auch kein Verbandsklage-recht. Begrüßenswert ist zwar, dass der einzelne Urheber nicht Partei einer Verbandsklage ist. Allerdings sind die konkreten Fallumstände bei der Unterlassungsklage zu benennen. Spätestens hier müsste der klagende Verband die Identität des Urhebers offengelegen. Doch damit liefe der Schutz vor dem gefürchteten Blacklisting ins Leere. Deshalb muss die Ver-bandklage auch ohne namentliche Nennung des betroffenen Urhebers möglich sein.

Ein beträchtlicher Rückschritt hinter die bestehende langjährige Rechtsprechung des BGH betrifft die Mehrfachnutzung. Die ist bei Filmen und Fernsehwerken die Regel. Ursprünglich war den Urhebern im Referentenentwurf des BMJV (Ref-E) ein Anspruch auf Vergütung für jede Werknutzung in Aussicht gestellt, was die Standardformel des BGH, Urheber sind tun-lichst an Erträgen und Vorteilen jeglicher Nutzung zu beteiligen, endlich gesetzlich verankert hätte. Daraus ist ein unscharfer, weil weitgehend abstrakter Verweis in § 32 Abs. 2 Satz 2 des vom Kanzleramt gestutzten Regierungsentwurfs (Reg-E) geworden, bei der Vergütungszumessung die „Häufigkeit“ von Nutzungen zu berücksichtigen. Das Leitbild der Honorierung für jede Nutzung, die entsprechend aufzuschlüsseln wäre, hätte nach dem Ref-E auch für Buyout-Verträge gegolten. Die sind auch weiterhin möglich, wenn sie transparent und angemessen sind. Die Honoraraufschlüsselung wie auch die neu vorgesehenen Auskunftsansprüche über den Verwertungserfolg sind ohnehin dispositiv gehalten und damit in Vergütungsregeln abdingbar. Die meisten von Verwerterseite vorgebrachten Probleme dürften in Verhandlungen auf Augenhöhe sehr wohl lösbar sein. Im Urhebervertragsrecht geht es nämlich gar nicht um immer wieder an die Wand gemalten Zwangsmaßnahmen, sondern um verantwortungsbereite Selbstregulierung.

Der Ref-E sah als wichtige Neuerung in § 32d einen Auskunftsanspruch über Verwertungser-löse vor und adressierte ihn konsequent an jeden Werknutzer. Der Reg-E verengt ihn hinge-gen auf den Vertragspartner. In der Fernsehwirtschaft, wo die Auftragsproduktion üblich ist, erzielt der Vertragspartner (der Auftragsproduzent) keine oder nur geringe Erträge, denn er ist nicht primärer Werknutzer. Der Sender, der überwiegend das Werk nutzt, wäre als Dritter aber nicht mehr auskunftspflichtig. Damit läuft der neue Auskunftsanspruch für den Regelfall der Filmwirtschaft völlig ins Leere. Er bleibt sogar hinter der gefestigten Rechtsprechung zurück. Die Verwerterkritik mutmaßt eine Flut von Marginalanfragen, unterschlägt dabei aber, dass sie ohne weiteres abzuwehren sind, wenn der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Erlösbeteiligung unverhältnismäßig ist. Zudem können in Gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Auskunfts-Regelungen vereinbart werden. Dies wird die Regel, nicht die Ausnahme sein, würden Vergütungsregelungsverhandlungen ernsthaft betrieben. Dass im Übrigen Verwertungsgesellschaften bereit stehen, Auskunfts- und Abrechnungssysteme anzubieten, sollte die Schimäre von nicht zu bewältigenden Verwaltungs- und Exkassokosten endgültig als Scheinproblem entlarven.

Begriffs- und Verfahrens-Probleme

Leider verkennt der Reg-E der Bundesregierung wie auch der jüngst von der EU-Kommission veröffentlichte Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt die Vertragsbeziehungen in der postmodernen Auftragsproduktion, die etwa die Medienbranche dominiert. Hier bedient sich ein Sender oder Großkonzern eines Auftragsproduzenten, der die Produktion durchführt und die Individualverträge mit Urhebern und ausübenden Künstlern abschließt. Primärer Werknutzer ist also nicht der Vertragspartner des Urhebers. Mehr als drei Jahre musste der BUNDESVERBAND REGIE auf mehreren Klagewegen prozessieren, um das ZDF davon zu überzeugen, dass der Schimmel weiß ist: es TV-Werke nutzt und deshalb verpflichtet ist, Vergütungsregeln zu verhandeln. Die ARD droht noch immer damit, die Sackgasse der Verhandlungsumgehung durch negative Feststellungklagen zu beschreiten. Dringend notwendig wäre deshalb eine Ergänzung im deutschen Urheberrecht wie in der EU-Richtlinie (EU-RL) zur Passivlegitimation von zentralen Auftraggebern, etwa: „Werknutzer ist auch ein Dritter, für den der primäre Vertragspartner des Urhebers das Werk herstellt, der Einfluss auf dessen Vertragsbeziehung zum Urheber nimmt und der das Werk maßgeblich nutzt“.

Im Kapitel 3 des EU-RL-Vorschlag, das den Titel „Faire Verträge mit Urhebern über die Vergütung“ trägt, wird zwar in Artikel 14 eine Transparenzpflicht über die Verwertungssituation begründet. Doch die gilt wiederum nur für den, an welchen der Urheber unmittelbar Rechte eingeräumt hat. Das ist bei Filmen und Fernsehwerken, wie oben ausgeführt, der Produzent, der aber keine Auskünfte etwa zu Sendungen, zum Online-Abruf oder zum Weltvertrieb geben kann. Zudem muss der Auskunftswunsch des Urhebers verhältnismäßig sein zu den Erlösen (die er in der Regel noch gar nicht kennt). Der Auskunftsanspruch gilt nur für Filmurheber mit einem erheblichen Werkbeitrag. Erkennbar hat in diesen Einschränkungen die derzeitige deutsche Diskussion ums Urhebervertragsrecht bereits ausgestrahlt. Gleiches gilt für den Artikel 15 des Richtlinienentwurfs, der Vertragsanpassungsmechanismen verbrieft, wenn eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Doch wann ist sie das? Die EU meint: wenn sie im Vergleich zu den „einschlägigen Einnahmen und Gewinnen … unverhältnismäßig niedrig ist“. Diese holprige Übersetzung entspricht vor allem in dem unrichtigen Begriff „Gewinnen“ nicht ganz dem englischen Originaltext, der lautet: „disproportionately low compared to the subsequent relevant revenues and benefits“.

Etwas weitergehender ist das deutsche Gesetz, das neben der Vertragsanpassung bei unan-gemessener Vergütung (§ 32 UrhG) dem Urheber weitere Beteiligungen bei einem auffälli-gen Missverhältnis zu Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes in § 32a UrhG gewährt. Der EU-RL-Vorschlag fasst diese beiden Aspekte quasi zusammen, lässt dabei aber völlig offen, was Kriterien für die Disproportion (unverhältnismäßig bzw. unangemessen) sind. Das deutsche Gesetz, das mittlerweile immer häufiger Leitbild für europäische Rege-lungsvorschläge zu werden scheint, ist da etwas genauer. Die Vergütung muss einerseits üblich und redlich sein, und sie ist angemessen, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Vergütungsregel bestimmt ist. Letztere ist das Leitbild des deutschen Urhebervertrags: die Branchenteilnehmer selbst sollen in spezifischen Vergütungsregeln die Wertigkeiten ge-meinsam und auf Augenhöhe bestimmen. Leider ist der Weg dorthin beschwerlich, da auch nach 15 Jahren Urhebervertragsrecht noch immer nur eine handvoll Vergütungsregeln exis-tieren. Der Vorschlag der EU, freiwillige und alternative Verfahren zur Streitbeilegung zu implementieren, blendet diese Erfahrung aus. Deshalb ringen die deutschen Parlamentarier gerade darum, Verhandlungen zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln zu straffen, Anreize zum Abschluss zu setzen und – falls die CDU hier mitmacht – mit einem verbindli-chen Schlichterspruch ergebnisorientiert zu beenden. Angesichts der zentralen Bedeutung des Begriffs „angemessen“ sind verbindliche Verfahren zu dessen Definition unvermeidlich, auch wenn interessierte Verwerterkreise dies partout als Zwangsschlichtung brandmarken und verfassungsrechtliches Sperrfeuer entfachen.

Dr. Jürgen Kasten
Geschäftsführer BUNDESVERBAND REGIE e.V. (BVR)

Anmerkung:

Eine grafische Übersicht über die Vergütungen für Filmurheber auf europäischer Ebene hat die SAA veröffentlicht, zu finden <link https: saabrussels.wordpress.com vergutung-von-filmurhebern _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier.

30.09.2016 ¦ Verteilungsplankorrektur Verlegerbeteiligung

Der Bundesgerichtshof hatte bekanntlich in einem Verfahren gegen die VG Wort im April 2016 entschieden, dass eine pauschale Beteiligung von Verlegern an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber nicht vereinbar sei mit verschiedenen Prinzipien des deutschen und europäischen Rechts. Die entsprechenden Regeln im Verteilungsplan der VG Wort waren damit ungültig. Weil der BGH allgemeine Regeln aufgestellt hat, wirken sich diese auf alle betroffenen Verwertungsgesellschaften aus, die Verlage oder andere an den Ausschüttungen der Urheber beteiligen. Neben der VG Wort sind die GEMA, die Bild-Kunst und die VG Musikedition betroffen. Bei der Bild-Kunst betrifft das Urteil nicht nur die Beteiligung von Verlagen, sondern auch die Beteiligung der Bildagenturen.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht eine stufenweise Vorgehensweise zur Behebung der fehlerhaften Verteilungspläne vor: 

  1. Der Beschluss selbst stellt zunächst klar, dass die fehlerhaften Passagen der betroffenen Verteilungspläne aufgehoben sind, und er ersetzt diese durch eine einfache Generalklausel, nach der Verlage und Bildagenturen an den Ausschüttungen zu beteiligen sind, wenn sie tatsächlich von Urhebern übertragene Ansprüche in die Bild-Kunst einbringen. Diese Verfahrensweise knüpft an die Feststellung des BGH an, dass eine Abtretung von Ansprüchen von Urhebern auf Verlage (und Bildagenturen) in eingeschränktem Maß möglich bleibt.
  2. In einem zweiten Schritt wird die Bild-Kunst alle Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen, die sie seit Anfang 2012 durchgeführt hat, zurückfordern. Denn diese Ausschüttungen beruhten ja gerade auf den Passagen des Verteilungsplans, die der BGH für ungültig erklärt hat. Sie sind also rechtsgrundlos erfolgt und die Bild-Kunst ist als Treuhänderin ihrer Berechtigten verpflichtet, rechtsgrundlos ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen. Als Anfangsdatum sieht der Beschluss den 1. Januar 2012 vor, weil Rückforderungen von früher ausgezahlten Beträgen mittlerweile verjährt sind. Außerdem hatte die Bild-Kunst alle Auszahlungen seit 2012 unter den Vorbehalt der Rückzahlung gestellt.
  3. In einem dritten Schritt gewährt die Bild-Kunst Verlagen und Bildagenturen bis zum 28. Februar 2017 die Möglichkeit, diejenigen Ansprüche nachzumelden, die diese sich nach den vom BGH konkretisierten Bedingungen haben rechtmäßig von Urhebern einräumen lassen. Verlage und Bildagenturen können sich solche Ansprüche auch jetzt noch verschaffen, allerdings nur für die letzten drei Jahre und nur von Urhebern, die nicht Mitglied der Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften sind.
  4. Die Bild-Kunst wird sodann diese rechtmäßigen Ansprüche aus der Summe der zurückgezahlten Beträge und der Sicherheitsrückstellungen bedienen. Unterstellt, dass alle Rückforderungen beglichen werden, beträgt diese Summe ca. EUR 42 Mio. Die Differenz zwischen dieser Summe und den Gutschriften für rechtmäßig abgetretene Ansprüche wird in einem letzten Schritt an die Berechtigten in Form einer Nachausschüttung verteilt, die für den Sommer 2017 geplant ist. Berechtigt sind in diesem speziellen Fall aber nicht nur die Bildurheber, sondern auch die Textautoren der VG Wort. Dies liegt daran, dass die Bild-Kunst seit 25 Jahren den Verlagsanteil der Textautoren verwaltet hat, die gleichzeitig im Bildbereich tätig sind.
  5. Ein Anteil von 7,5% der Nachausschüttungssumme soll in ein Publikationsförderprogramm investiert werden. Über dessen Ausgestaltung und die Förderrichtlinien wird die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheiden.

Die Bild-Kunst wird am 30. September 2016 die Rückforderungsschreiben an betroffene Verlage und Bildagenturen versenden, also an diejenigen, die Ausschüttungen seit dem 1. Januar 2012 erhalten haben. Gesamtbeträge unter EUR 50,- werden allerdings nicht zurück gefordert.

Rückzahlungsschuldner sind aufgefordert, die geltend gemachten Beträge bis zum 28. Oktober 2016 an die Bild-Kunst zurück zu zahlen. Wer eine Verjährungsverzichtserklärung abgibt und erklärt, Nachmeldungen vornehmen zu wollen, kann im Regelfall mit einer Stundung bis zum Ablauf der Nachmeldefrist am 28. Februar 2017 rechnen. Die Frist war Gegenstand einer Debatte in der Mitgliederversammlung. Sie stellt letztlich einen Kompromiss dar, den auch die Aufsichtsbehörde der Bild-Kunst, das Deutsche Patent- und Markenamt, mitträgt. Auch bei Liquiditätsengpässen können Stundungen vereinbart werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung macht hierzu allerdings enge Vorgaben.

Auf der Website der Bild-Kunst können umfangreiche Informationen zu diesem Thema abgerufen werden. Allgemeine Erläuterungen, aber auch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut und ein umfangreiches Erläuterungspapier finden sich <link http: www.bildkunst.de urheberrecht beteiligung-verlage-und-bildagenturen.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier. Konkrete Hilfestellungen für betroffene Verlage und Bildagenturen, die auch ständig aktualisiert werden sollen, sind <link http: www.bildkunst.de service verlage-bildagenturen-rueckforderung-und-nachmeldung.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abzurufen.

31.08.2016 ¦ Außerordentliche Mitgliederversammlung am 17.09.16

Der Bundesgerichtshof konkretisierte in seiner Entscheidung vom 21. April die Bedingungen, unter denen es Verlagen möglich ist, an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften für gesetzliche Vergütungsansprüche der Urheber beteiligt zu werden. Die beklagte VG Wort administriert ebenso wie die Bild-Kunst zum größten Teil solche Vergütungsansprüche, die ein einzelner Urheber alleine gar nicht geltend machen kann. Betroffen sind aber auch GEMA und VG Musikedition. Man muss wissen, dass Verlage – anders als Filmproduzenten oder Musiklabels – über keine eigenen gesetzlichen Vergütungsansprüche verfügen. Das Gleiche gilt für die von der Bild-Kunst vertretenen Bildagenturen.

Das bisherige System der pauschalen Aufteilung der Einnahmen auf Urheber und Verlage – bei der Bild-Kunst im Verhältnis 70 zu 30 – kann nach dem Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Der Bundesgerichtshof spricht den Verwertungsgesellschaften die Kompetenz ab, kollektiv eine solche Entscheidung zu treffen, auch wenn sie ursprünglich sogar zum Schutz der Urheber eingeführt worden war. Es sollte nämlich verhindert werden, dass Verlage die Urheber zwingen, ihnen alle Vergütungsansprüche einzuräumen. Allerdings werden die Urheber heute bereits durch EU-Recht geschützt, wie der BGH jetzt festgestellt hat: Zum Schutz der Urheber gilt ein so genannten „Vorausabtretungsverbot“.

Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst ist nun aufgerufen, die fehlerhaften Bestimmungen des Verteilungsplans korrigieren. Nicht betroffen ist die Verteilung an Filmurheber und Filmproduzenten. Der pauschalen Beteiligung von Verlagen und Bildagenturen kam zuletzt vor allem im Verteilungsplan 5 (Bibliothekstantieme) und 6 (Reprografie-Vergütung) wirtschaftliche Bedeutung zu. Sie wird ersetzt durch eine individuelle Beteiligung auf Nachweis. Eine solche ist nach der Entscheidung des BGH nämlich unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Eine Rückabwicklung vergangener Ausschüttungen ist möglich und erforderlich für den Zeitraum ab 2012. Nach der Mitgliederversammlung am 17. September wird die Bild-Kunst deshalb an ihre Verlage und Bildagenturen herantreten und die seit Jahresbeginn 2012 ausgezahlten Beträge zurückfordern. Dies stellt für viele Verlage und Agenturen eine Härte dar, so dass Fragen der Zahlungserleichterung vom Verwaltungsrat am 25. August ausführlich diskutiert wurden. Derzeit ist geplant, den Rückzahlungsschuldnern zunächst eine Rechnung mit Zahlungsziel vier Wochen auszustellen. Auf Antrag und nach Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung kann mit der Bild-Kunst ein Zahlungsplan vereinbart werden, solange die Rückzahlungsforderung spätestens am 30. April 2017 vollständig beglichen ist.

Gleichzeitig wird Verlagen und Bildagenturen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. April 2017 Nachmeldungen vorzunehmen im Hinblick auf die abgetretenen Vergütungsansprüche von Urhebern, die in dem engen vom BGH noch erlaubten Rahmen erfolgt sind. Diese Nachmeldungen würden zu Gutschriften führen, die grundsätzlich nicht mit den Rückzahlungsforderungen verknüpft sind, bei zeitlicher Kohärenz aber dagegen aufgerechnet werden können. Über die Modalitäten der Nachmeldung wird ausführlich informiert werden.

Die Bild-Kunst wird die Beträge, die zurück gezahlt werden, zusammen mit den Beträgen, die sie während des laufenden Verfahrens Vogel ./ VG Wort zurück gestellt hat, im Sommer 2017 in Form einer Korrekturausschüttung an ihre Berechtigten verteilen. Berechtigt sind zum einen alle Urheber, die im Korrekturzeitraum 2011 bis 2014 Ausschüttungen über die Verteilungspläne 5 bis 10 erhalten haben, zum anderen aber auch diejenigen Verlage und Agenturen, deren Nachmeldungen für diesen Zeitraum zu Gutschriften geführt haben. Der Korrekturzeitraum beginnt 2011, weil dieses Geld hauptsächlich im Jahr 2012 ausgeschüttet worden war.

Das wirtschaftliche Ausmaß der Korrekturmaßnahme ist enorm: seit 2012 hatte die Bild-Kunst ca. EUR 26,4 Mio. an Verlage und Agenturen ausgeschüttet. Dazu kommen über EUR 32 Mio. an zweckgebundenen Rückstellungen. Wenn man berücksichtigt, dass die VG Wort als primär vom BGH-Urteil betroffene Gesellschaft ein viel größeres Ausschüttungsvolumen wird korrigieren müssen, wird klar, dass es für viele Verlage um die Existenz geht.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an einem Gesetzentwurf, der helfen soll, die derzeitige Situation kurzfristig zu stabilisieren. Die Grundsatzfrage muss aber auf Ebene des EU-Rechts beantwortet werden. Die Schaffung eines einheitlichen Leistungsschutzrechts für alle Verleger trifft in Brüssel auf Skepsis. Man denkt statt dessen über die Schaffung einer Öffnungsklausel nach, die eine Ermöglichung der pauschalen Verlegerbeteiligung wiederum den nationalen Parlamenten überlassen würde. Eine solche Lösung benötigt jedoch Zeit, denn das EU-Gesetzgebungsverfahren ist nicht auf Geschwindigkeit ausgelegt.

Die Vertreter der Urheber im Verwaltungsrat der Bild-Kunst haben deutlich gemacht, dass eine deutsche Debatte über eine „Wiederbeteiligung“ der Verleger an den Vergütungsansprüchen der Urheber nicht isoliert geführt werden kann. Vielmehr sei dieses Thema Teil der Frage, wie die Beziehung zwischen Urheber und Verleger generell gestaltet werden soll. Es könne nicht sein, dass sich die Verlage beim Thema Urhebervertragsrecht kompromisslos zeigen, von den Urhebern im Gegenzug aber Kompromissbereitschaft beim Thema Vergütungsansprüche einfordern. Die Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern bezieht zum Thema Urhebervertragsrecht keine Position.

31.08.2016 ¦ HAP Grieshaber Preis 2016

Holger Wüst beschäftigt sich mit politischen und gesellschaftlichen Themen, die er in großformatigen, wand- und raumfüllenden Collagen aus vorgefundenen Fotos dokumentiert. Die Fotos zeigen Ausschnitte und Details in unterschiedlichen Blickwinkeln, gleichzeitig distanziert wie ungeschönt direkt. Auch seine Filme resultieren aus dieser Betrachtungsweise. Die Kamera schwenkt langsam an einer Szenerie entlang, sacht rhythmisiert durch alternierende Nah- und Weitsichtfrequenzen, und es entstehen Panoramen von unaufgeregter ästhetischer Schönheit, die ihrem Inhalt jedoch diametral entgegenstehen. Holger Wüsts Werk ist zugleich rein künstlerisch rezipierbar wie auch eine Mahnung, unsere politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse kritisch zu befragen.

Im Projektraum des Deutschen Künstlerbundes zeigt Holger Wüst seine Bilder »Zekher« als Filme ― allegorische Bilder (Teil Eins, Das gemeinsame Werk der Warenwelt; Teil Zwei, Die Ware Arbeitskraft), die von der Utopie der Revolution erzählen. Dabei bezieht er sich auf Thesen von Karl Marx und Walter Benjamin, die künstlerisch zu einer surrealen Welt verdichtet werden: Die Naturalisierung des Gesellschaftlichen, das Geld als gesellschaftliches Machtverhältnis in der Hosentasche, der Arbeitsvertrag unter formal freien Voraussetzungen mit realer Unfreiheit, der Wirbelsturm als vermeintliche krisenhafte Naturgewalt des Kapitalismus, sowie Benjamins »Engel der Geschichte« als revolutionäres Gedächtnis. Der hebräische Titel »Zekher« beschreibt eine Form dialektischen Gedächtnisses, das im Rückblick immer auch auf die Zukunft gerichtet ist; das den Fehlern der Vergangenheit nicht hinterher trauert und in diesen erstarrt, sondern darin vielmehr eine Vision der Zukunft enthalten sieht.

Holger Wüst (*1970) studierte an der Städelschule Frankfurt bei Christa Näher, Hermann Nitsch und Thomas Bayrle, bei dem er 1997 Meisterschüler wurde. Er ist der 18. HAP-Grieshaber-Preisträger.

Mit der Vergabe des nach dem Maler und Holzschneider HAP Grieshaber benannten Preises ehrt die VG Bild-Kunst einen Künstler, der maßgeblich an der Initiative zum Aufbau der VG Bild-Kunst beteiligt war. Grieshaber hatte sich seit den siebziger Jahren außerordentlich für die Urheberrechte seiner Künstlerkollegen eingesetzt und ebenso vehement für den Ausbau der sozialen Sicherung von Künstlerinnen und Künstlern ausgesprochen.

Die Fördergelder des HAP-Grieshaber-Preises stellt die Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst zur Verfügung. Sie stammen aus den Einnahmen für Rechte der Künstler, die in der VG Bild-Kunst in der Berufsgruppe I (Kunst) zusammengeschlossen sind. Das Preisgeld ist somit eine Anerkennung von Künstlern für Künstler.

Die Ausstellungseröffnung findet am Donnerstag, dem 08. September 2016, im Projektraum des Deutschen Künstlerbundes in Berlin statt (19.00 Uhr, Markgrafenstraße 67, 10969 Berlin). Weitere Informationen finden Sie <link http: www.kunstfonds.de _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier.

31.08.2016 ¦ Neue elektronische Abstimmungsmöglichkeiten in der MV

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Teilnahmemöglichkeiten der Mitglieder an den Regelungen der Angelegenheiten ihres Vereins gestärkt werden. Und unzweifelhaft liegt es im Trend der Zeit, demokratische Willensbildung durch digitale Partizipation zu verbessern - wenn es denn so einfach wäre. Denn bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung einer Verwertungsgesellschaft geht es ja nicht um Triviales. Hier werden Entscheidungen getroffen, die Auswirkungen auf die Verteilung von Millionensummen haben. Deshalb ist es essentiell, dass die Beschlüsse verfahrenstechnisch unangreifbar zustande kommen. Ansonsten droht Rechtsunsicherheit und im schlimmsten Fall die Rückabwicklung von Ausschüttungen.

Systeme zur elektronischen Abstimmung gibt es noch nicht sehr lange. Wichtige Institutionen, allen voran der Bundestag, halten sich momentan noch zurück. Auch wenn der Trend eindeutig in Richtung elektronischer Abstimmung geht, befinden wir uns in einer frühen Phase. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Bild-Kunst im Gesetzgebungsverfahren zum VGG wiederholt dafür eingesetzt, den Zwang zur Einführung einer elektronischen Abstimmungsmöglichkeit zu verschieben, bis ausgereifte technische Systeme zur Verfügung stehen. Doch die Beamten des Justizministeriums und die Berliner Politiker zeigten in diesem Punkt kein Einsehen: ab 2017 müssen die Verwertungsgesellschaften liefern.

In den Gremien der Bild-Kunst setzte sich dadurch der Eindruck fest, dass Verwertungsgesellschaften hier als „Versuchskaninchen“ missbraucht werden. Die Bild-Kunst war bisher schon durch ihre Prinzipien, alle Berechtigten zu Vereinsmitgliedern zu machen, allen das gleiche Stimmrecht zu gewähren und unbegrenzte Stimmübertragungen zuzulassen, eine der demokratischsten Verwertungsgesellschaften überhaupt. Der zusätzliche Nutzen einer elektronischen Stimmabgabe ist gering – die Kosten dagegen gewaltig: bis zu EUR 150.000,- pro Jahr fallen an, wenn man ein halbwegs sicheres System einsetzen will. Und das ist erforderlich, um der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischen Versagens vorzubeugen. Geradezu provokant erscheint vor diesem Hintergrund die Prognose des zusätzlichen Bürokratieaufwands im Rahmengesetz zum VGG: man hat sich dort schöngerechnet, dass auf alle (!) deutschen Verwertungsgesellschaften durch alle (!) neuen Bestimmungen gerade einmal EUR 360.000,- an zusätzlichen Kosten veranlasst werden. Das solche Scheinberechnungen Bestandteil eines Gesetzes werden können, ist unbegreiflich. 

Die Bild-Kunst wird ebenso wie die GEMA und die VG Wort ein System der „elektronischen Briefwahl“ einführen. Eine elektronische Simultanabstimmung von abwesenden Mitgliedern während der Mitgliederversammlung wäre technisch zwar machbar, aber mit hohem Risiko verbunden. Zertifizierte Systeme gibt es in diesem Bereich noch nicht, wohl aber für die elektronische Briefwahl. Hier konnte ein einziger Anbieter auf dem Markt nach einem achtjährigen Prüfungsverfahren die Bestätigung des Bundesamtes für Informationssicherheit erlangen, dass sein Verfahren die Wahlgrundsätze (unmittelbar, frei, gleich, geheim) technisch umzusetzen in der Lage ist. Mit diesem Anbieter wird die Bild-Kunst zusammen arbeiten.

Die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Briefwahl, die übrigens nichts an der Möglichkeit der Stimmübertragung ändert, erfordert eine Neuorganisation der Abläufe: im Mittelpunkt steht die zeitliche Trennung der Berufsgruppenversammlungen und der Mitgliederversammlung, die nach dem herkömmlichen System stets am gleichen Tag stattgefunden haben. Nach dem neuen System werden die Berufsgruppenversammlungen nun eigenständig Anfang Mai einberufen. Die Mitglieder beraten hier die Anträge an die Mitgliederversammlung und alle drei Jahre werden die Kandidatinnen und Kandidaten für die Gremienämter gewählt.

Anfang Juni wird dann zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen, die voraussichtlich Ende Juli stattfinden wird – ca. einen Monat später als bisher. Die Mitglieder haben drei Möglichkeiten, an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen: sie können persönlich an der Versammlung teilnehmen, sie können ihre Stimme einem Vertreter übertragen und sie können elektronisch abstimmen. Hierzu wird man sich anmelden müssen, um die Zugangsparameter zu erhalten (PIN/TAN-System). Dann wird ein knapp zweiwöchiges Fenster angeboten, in dem das Mitglied jederzeit online abstimmen kann.

Damit alle Mitglieder über die gleichen Anträge abstimmen, wird es in der Mitgliederversammlung selber nicht mehr gestattet sein, Änderungsanträge zu stellen. Das ist einer der Nachteile des neuen Systems, der jedoch dadurch kompensiert wird, dass sich das Mitglied in den oben geschilderten Berufsgruppenversammlungen einbringen und dort Einfluss auf die Anträge nehmen kann.

Eine der größten Herausforderungen für die Bild-Kunst besteht darin, die häufig sehr juristischen Abstimmungsgegenstände so nicht-juristisch wie möglich in schriftlicher Form zu erläutern, damit Mitglieder sich eine fundierte Meinung darüber bilden können, worüber sie elektronisch abstimmen.

Die endgültige Entscheidung über die Einführung dieses neuen Systems soll die außerordentliche Mitgliederversammlung der Bild-Kunst im Dezember 2016 fällen. Das Gesetz lässt allerding nur Spielräume bei der Frage der Ausgestaltung der Verfahren.

29.07.2016 ¦ Bild-Kunst MV 2016 - Bericht

Im Geschäftsjahr 2015 konnte die Bild-Kunst für ihre Mitglieder und die mit ihr verbundenen ausländischen Schwestergesellschaften einen Gesamterlös von EUR 88,4 Mio. erwirtschaften. Nach EUR 78,4 Mio. im Vorjahr 2014 führte die Erlössteigerung um 12,85% zum zweitbesten Ergebnis der Bild-Kunst überhaupt. Ursächlich war die Nachzahlung der Geräteindustrie für Privatkopievergütungen Drucker für die Jahre 2001 bis 2007, der ein dreizehn Jahre langer <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article bgh-entscheidung-im-druckerverfahren.html external-link-new-window externen link in neuem>Rechtsstreit voraus gegangen war.

Die Verwaltungskosten stiegen um knapp EUR 0,5 Mio. auf EUR 4,1 Mio. Einerseits beruht diese Entwicklung auf Investitionen in den Personal- und IT-Bereich, andererseits fiel nach Auflösung der <link internal-link internen link im aktuellen>Ausgleichsvereinigung Kunst deren Geschäftsführungsgebühren weg und es konnten 50% weniger Zinserträge erwirtschaftet werden als im Vorjahr. Zuflüsse dieser Art werden zur Senkung der Verwaltungskosten verwendet. Aufgrund der gestiegenen Erträge betrug der Verwaltungskostensatz jedoch wie im Vorjahr nur 4,65%. Die Bild-Kunst überwies EUR 1,15 Mio. an die Stiftung Sozialwerk und EUR 2,2 Mio. an die Stiftung Kulturwerk.

Die Anzahl der Mitglieder stieg von 56.408 (31.12.2014) auf 57.755 (31.12.2015) an, wobei die Berufsgruppe I (Bildende Künstler) jetzt 13.542 Mitglieder umfasst, die Berufsgruppe II (Bildurheber) 33.351 und die Berufsgruppe III (Filmurheber) 10.862.

Auf Vorschlag der Berufsgruppenversammlungen wählte die Mitgliederversammlung neue ehrenamtliche Vertreter in die Gremien der Bild-Kunst: Im <link internal-link internen link im aktuellen>Vorstand wurden Werner Schaub für die BG I (Kunst) und Frauke Ancker für die BG II (Foto, Design) für die kommenden drei Jahre in ihren Ämtern bestätigt. Einen Wechsel gab es in der BG III (Film), nachdem Rolf Silber nach sechs Jahren Tätigkeit nicht wieder kandidierte. Zum ehrenamtlichen Vorstand der BG III wurde der Regisseur und Drehbuchautor Jobst Oetzmann gewählt, der bis dahin bereits als Verwaltungsrat für die Bild-Kunst tätig war.

Als <link internal-link internen link im aktuellen>Vorsitzende der Berufsgruppen wurden Frank Zeidler (BG I) und Lutz Fischmann (BG II) bestätigt. In der Berufsgruppe III wurde Peter Carpentier zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er löst damit in dieser Funktion Cay Wesnigk ab, der weiterhin als Verwaltungsrat ein Amt in der Bild-Kunst ausübt.

In den Verwaltungsrat wurden erstmalig pro Berufsgruppe sechs Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Diese Erweiterung hatte die Mitgliederversammlung 2015 getroffen, um die angemessene Vertretung aller Berufssparten der Mitglieder in diesem Gremium zu gewährleisten. Die <link internal-link internen link im aktuellen>Mitglieder des neuen Verwaltungsrates finden Sie <link internal-link internen link im aktuellen>hier. Weiterhin wurden auch die Förderbeiräte der Stiftungen <link internal-link internen link im aktuellen>Kulturwerk und <link internal-link internen link im aktuellen>Sozialwerk sowie die Mitglieder der Bewertungskommission der BG III für die kommenden drei Jahre neu gewählt.

Die von der Mitgliederversammlung neu beschlossene Satzung befindet sich derzeitig zur Prüfung beim Ordnungsamt Frankfurt/Main. Sobald wir über die Genehmigung verfügen, werden wir sie auf der Website der Bild-Kunst zur Verfügung stellen. Dann werden auch die weiteren von der Versammlung verabschiedeten Statuten veröffentlicht, nämlich 

  • die neue Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und der Berufsgruppenversammlungen,
  • die neue Richtlinie „Nicht-kommerzielle Nutzungen“,
  • die neue Richtlinie „Geldanlage“ sowie
  • die neue Richtlinie „Vergütung Ehrenamt“.

28.07.2016 ¦ Bild-Kunst MV 2016 – Geschäftsbericht Dr. Urban Pappi

(Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Ehrenmitglieder und Mitglieder der VG Bild-Kunst,

das laufende Geschäftsjahr 2016 erweist sich als eines der besonders herausfordernden Jahre in der Geschichte unserer Verwertungsgesellschaft. Wir werden im Herbst gleich zwei außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, um die von Gesetzgeber und Gerichten verlangten Änderungen unserer Arbeits- und Verteilungspraxis in unser Regelwerk umzusetzen. Vor dieser Herkulesaufgabe verblasst die Freude über das erfolgreiche Geschäftsjahr 2015, in dem wir das zweitbeste Ergebnis überhaupt erzielen konnten.

In der heutigen Versammlung der Mitglieder werden wir zum dritten Mal in Folge über die Änderung unserer Satzung diskutieren. Die Änderungen sind notwendig geworden, weil uns das neue Verwertungsgesellschaftengesetz – in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie – mit 139 Paragrafen beizubringen versucht, wie ordentlich zu wirtschaften ist. Das Vorgängergesetz von 1965 kam noch mit 28 Paragrafen aus. Man erkennt sofort - wir leben mittlerweile in einer durchregulierten Welt. Ob die Bürger das so wollen oder ob der Politikapparat in Analogie der Parkinsonschen Behördengesetze auf Dauerbetrieb geschaltet ist, sei dahingestellt.

Mit einigen neuen Vorschriften haben wir unsere Schwierigkeiten, vor allem mit dem Erfordernis der Einführung der elektronischen Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Was sich auf den ersten Blick als durchaus zeitgemäßer Service für Sie, liebe Mitglieder, darstellt, entpuppt sich beim zweiten Hinschauen als ein Minenfeld. Denn die technischen Systeme sind beileibe noch nicht Standard und nicht umsonst hat der Deutsche Bundestag einer Abstimmungsdigitalisierung bislang eine Absage erteilt. Selbst die Piratenpartei musste auf dem Höhepunkt ihres Wirkens Abstand nehmen vom Traum der totalen digitalen Demokratie. Aber der Gesetzgeber zwingt uns Verwertungsgesellschaften als Versuchskaninchen dazu, die elektronische Abstimmung ohne Sicherheitsnetz einzuführen. Dabei ist die VG Bild-Kunst mit 58.000 stimmberechtigten Mitgliedern am stärksten betroffen: bei der GEMA sind nur 6.500 ordentliche Mitglieder stimmberechtigt und bei der VG Wort nur 500.

Meine Damen und Herren, die elektronische Abstimmung ist nur eines von vielen Themen, mit denen wir uns derzeit befassen. Im Fokus steht natürlich die große Reform des Verteilungsplans, die wir Ihnen Mitte Dezember auf einer außerordentlichen Versammlung vorlegen wollen. Neben der Einarbeitung der neuen gesetzlichen Regelungen haben wir uns die Verbesserung der Struktur und der Transparenz dieses zentralen Regelwerks vorgenommen. Ein Verteilungsplan sollte aus sich selbst heraus verständlich sein.

Einen wichtigen Teilaspekt der Verteilung der Vergütungen für unsere Berufsgruppen I und II ist revisionsbedürftig, weil ihn der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom April beanstandet hat: ich spreche natürlich von dem Verfahren Vogel ./. VG Wort und der Verlegerbeteiligung, die in Zukunft ohne gesetzgeberische Maßnahmen nur noch sehr eingeschränkt möglich sein wird. Das Urteil mag man als Urheber begrüßen oder als Verleger bedauern – seine wirtschaftlichen Folgen werden sich auf die Kulturlandschaft in Deutschland auswirken: alleine bei VG Wort und VG Bild-Kunst müssen Ausschüttungen in Höhe von bis zu EUR 130 Mio. rückabgewickelt werden. Das wird nicht jeder betroffene Verlag ohne Weiteres schultern können.

Im Hinblick auf die Zukunft müssen wir uns die politischen Konsequenzen des Urteils vor Augen führen: die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern steht auf dem Spiel, die bei der VG Wort immerhin seit 1959 zu guten Ergebnissen für beide Seiten geführt hat. Treibt man einen Keil zwischen Urheber und Verleger, nutzt das zu allererst den Zahlungsschuldnern, also Großkonzernen, die seit Jahren daran arbeiten, Privatkopievergütung und Kabelgroschen abzuschaffen - also unsere Haupteinnahmequellen.

Meine Damen und Herren, kein Gericht hat geurteilt, Verleger sollen nichts bekommen. Geurteilt wurde nur, Verleger dürfen - auf der Basis des geltenden Rechts - nichts erhalten. Dieses Ergebnis sieht man dem Gesetz aber nicht an, geschweige denn gab es im Vorfeld eine politische Diskussion über das Thema Verlegerbeteiligung. Vielmehr ist es so, dass die Verlegerbeteiligung jahrzehntelang als rechtmäßig angesehen worden war, bevor im Jahr 2001 die EU-Urheberrechtsrichtlinie auf den Weg gebracht wurde. Dort wurden Formulierungen gewählt, die jetzt – 15 Jahre später – von den Gerichten so ausgelegt werden, dass Verleger von den Verteilungen weitgehend ausgeschlossen werden. Wir haben es somit nicht mit einer bewussten Entscheidung des demokratisch gewählten Gesetzgebers zu tun, sondern mit einem Kollateralschaden der Kompetenzverlagerung zur Regelung des Urheberrechts von den Nationalstaaten auf die EU. Niemand wollte die kollektive Rechtewahrnehmung kippen, aber dann ist es halt passiert, weil die Materie wohl selbst für die Juristen zu komplex ist. Ich wende mich nicht dagegen, die Verlegerbeteiligung auf den politischen Prüfstand zu stellen. Was ich kritisiere ist die Tatsache, dass sich hier das Recht verselbstständigt zu haben scheint. Immerhin scheint das Thema auf europäischer Ebene jetzt auch inhaltlich diskutiert zu werden.

Dieser Tage wird Europa natürlich von einem ganz anderen Thema beherrscht: dem Votum der Briten für einen Ausstieg aus der Union. Allenthalben liest man Berichte und Kommentare, wie sich ein solcher Schritt auf die Wirtschaft des Kontinents auswirken wird. Auf dem Kontinent werden die Vorteile der Europäischen Union skizziert, auf die Großbritannien nun wohl bald wird verzichten müssen.

Blickt man als deutscher Urheber auf die europäische Bilanz im Bereich des Urheberrechts, dann müsste man allerdings für „Leave“ stimmen. Denn die Bilanz ist schlecht, sehr schlecht. Lassen Sie mich das begründen: 

  • Da ist zunächst die Überregulierung durch die Richtlinie über Verwertungsgesellschaften von 2014, die durch das jetzt vom Bundestag verabschiedete VGG umgesetzt wird. Aus deutscher Sicht hatten wir schon vorher einen gut funktionierenden Rechtsrahmen. Die europäische Regelung wurde aus Brüsseler Sicht notwendig, nachdem es in Spanien zu einem großen Betrugsskandal rund um das dortige GEMA-Pendant „SGAE“ gekommen war. Uns werden somit neue Bürokratielasten aufgebürdet, weil wir in Mithaftung genommen werden.
  • Bedeutend negativer wirkt sich aus, dass die große deutsche Erfindung der Privatkopievergütung – ja ganz recht, dieses Institut wurde in Deutschland 1965 ins Leben gerufen – in Brüssel ständig auf dem Prüfstand steht. Man sägt beständig an unserer Hauptfinanzierungsquelle, getrieben von den Großkonzernen der Geräteindustrie, die ihre Gewinne steigern wollen, und unterstützt von Ländern wie Großbritannien, die keine Gerätevergütung kennen und die ihr deshalb äußerst skeptisch gegenüber stehen. Europa birgt im Urheberrecht ständig die Gefahr einer Vereinheitlichung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Und das Unternehmen Apple, das fast keine Steuern zahlt, darf wieder ein paar Prozent mehr Geld einfahren. Hoffentlich zahlen sie Strafzinsen.
  • Wir müssen uns vor Augen führen, dass die Europäische Kommission keine echte demokratisch gewählte Regierung ist. Sie ist eine Behörde mit dem primären Auftrag, den europäischen Binnenmarkt zu stärken. Und da stehen Unternehmen und Konzerne nun einmal im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Urheberrecht für Urheber zu machen, das erfordert dagegen eine Wertschätzung für den Kultursektor, die in Brüsseler Fluren weit und breit nicht auszumachen ist. Warum auch? Kultur ist ja Sache der Einzelstaaten. Pech für die Urheber, dass die Kommission ein Mitspracherecht bei der Gestaltung des Urheberrechts hat. Sie wissen, dass Günther Oettinger als Binnenmarktkommissar für das Urheberrecht zuständig ist, nicht als Kulturkommissar. Wenn Sie jetzt denken: „Aber das Europäische Parlament ...“ - meine Damen und Herren: vergessen Sie es. Das EU-Parlament hat kein Initiativrecht für neue Gesetze. Es kann nur die Vorschläge der Kommission, also der Industrie-Lobby, ein wenig feilen.
  • Wenn wir uns jedenfalls auf eine starke Rechtsprechung verlassen könnten, die uns vor allzu gierigen Konzerninteressen schützt, wäre ja immerhin etwas Terrain gewonnen. Aber auch hier: das Gegenteil ist der Fall. Der EuGH verfügt über keine spezielle Urheberrechtskammer. Entscheidungen fallen in angloamerikanischer „case law“-Manier einzelfallbezogen und ohne erkennbare Systematik. Ich erinnere an die jüngsten Entscheidungen „Best Water“ und „Svensson“ zum Thema der Verlinkung im Internet: vorher hatten wir in Deutschland eine ausgewogene Rechtsprechung, nach der für eingebundene Inhalte nur gehaftet wurde, wenn sich der Websitebetreiber diese Inhalte zu eigen machte. Nach dem EuGH dagegen kann man auf jeden Inhalt verlinken, ohne irgendwelche Konsequenzen tragen zu müssen. Argument: was rechtmäßig ins Netz gestellt wurde, ist ja eh frei verfügbar. Wenn ich in meinem zweiten juristischen Staatsexamen so simpel fabuliert hätte, stünde ich jetzt nicht hier.
  • An anderer Stelle würde ein wenig Vereinfachung dem System gut tun: nun schließt sich der Kreis und ich komme wieder auf das Thema Verlegerbeteiligung zu sprechen. Wenn Europa dazu führt, dass jahrzehntelange Gewissheiten auf dem Altar der Begriffsjurisprudenz geopfert werden, anstatt dass man eine anständige politische Debatte über das Für und Wider eines Themas führt, dann sind Zweifel am System angebracht. Natürlich, beim Thema Verlegerbeteiligung mögen sich jetzt die Urheber freuen, aber wie sieht es das nächste Mal aus? Wer verliert das nächste Mal? Ich befürchte, im Großen und Ganzen stehen die Urheber auf der Verliererseite, wenn das Spiel so weiter geht.

Ein Urheberrecht, das seinen Namen wert ist, setzt zwei Dinge voraus: erstens die Bereitschaft, das System immer wieder mutig an die sich ständig ändernden Nutzungsformen anzupassen, und zweitens Verlässlichkeit, also die Gewissheit, dass einmal gefundene Regeln auch gelten und nicht jede Minute von irgendeinem Gericht gekippt werden können.

Es gibt durchaus gute Ideen, wie man das Urheberrecht im digitalen Zeitalter im Sinne der Urheber modernisieren könnte:

Denken wir an die Diskussion über die Verantwortlichkeit der großen Plattformbetreiber – YouTube, Facebook, Instagram etc. – für die von den Endnutzern hochgeladenen Inhalte. Momentan sind die Plattformen von jeglicher Haftung freigestellt – aufgrund einer Regelung aus den 90’er Jahren des letzten Jahrhunderts, als es social media noch gar nicht gab. Eine Beseitigung der Haftungsprivilegierung verknüpft mit einer neuen Schranke für, von Endnutzern hochgeladene Inhalte und garniert mit einer von den Betreibern zu zahlenden Vergütung würde den Urheberinnen und Urhebern neue Geldquellen auftun, die die schwindende Privatkopievergütung ersetzen könnte.

Oder nehmen wir den Filmbereich: warum gewähren wir nicht den Filmurhebern einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch, wie wir ihn schon seit Jahr und Tag im Bereich der Kabelweitersendung kennen? Die Verbotsrechte würden nach wie vor von den Produzenten wahrgenommen werden – die Filmurheber wären jedoch nicht allein auf diese angewiesen, sondern würden, ähnlich wie in Italien, über ihre Verwertungsgesellschaften laufende Vergütungen für Onlinenutzungen erhalten. Ein entsprechender Vorschlag liegt schon seit Jahren bei der EU-Kommission auf dem Tisch.

Beide Initiativen müssten natürlich gegen die üblichen Widerstände der Industrie durchgesetzt werden. Dazu braucht es Mut, der aber derzeit nirgendwo in Brüssel auszumachen ist.

Meine Damen und Herren, lassen Sie uns das ändern und gemeinsam politisch Druck ausüben auf die verantwortlichen Politiker! Lassen Sie uns weiter kämpfen für ein Urheberrecht für Urheber!

Vielen Dank.

20.07.2016 ¦ Offener Brief der Künstler Europas an Kommissionspräsident Junker

Der Apell lautet: Online-Plattformen wie YouTube, die wirtschaftlich von der Nutzung kreativer Inhalte profitieren, dürfen sich nicht länger ihrer Verantwortung entziehen, die Schöpfer der Werke fair an den Einnahmen zu beteiligen. Die EU -Kommission hatte im Dezember 2015 angekündigt, einige grundlegende Reformen des Urheberrechts anzupacken. In dem offenen Brief fordern die Unterzeichner nun, dass sich diese Reform nicht vorrangig an den Interessen der Plattformen orientieren dürfe. Vielmehr müssen Künstlerinnen und Künstler an den online Nutzungen ihrer Werke fair beteiligt werden. So werden Kreativität und Wirtschaftswachstum gefördert.

<link http: makeinternetfair.eu _blank external-link-new-window externen link in neuem>Hier können Sie sich dem Aufruf anschließen.

30.06.2016 ¦ Ein Lichtblick für Filmurheber – Erstes Zahlungsurteil im Fall „Das BOOT“

Das Urteil betrifft einen Fall nach § 32a Urheberrechtsgesetz (sog. „Bestseller“), hat aber Bedeutung auch für die „angemessene Vergütung“ nach § 32 UrhG – und nicht nur für den Kameramann. Darum soll es an dieser Stelle kurz vorgestellt werden.

„Das BOOT“ - die juristische Auseinandersetzung
Alle Leserinnen und Leser dieses Newsletters kennen den Film „Das BOOT“, der Anfang der 80er Jahre von der Bavaria als Türöffner zum internationalen Markt produziert wurde. Der Film war weltweit ein Kassenschlager. Auch im Fernsehen wurde (und wird) er immer wieder gesendet - nicht nur in Deutschland. Die Vermarktung über Kassetten, DVD und BluRay durch die Bavaria-Tochter EuroVideo lief jahrzehntelang überaus erfolgreich. Der Gestalter der Filmbilder dieses visuellen Meisterwerks, Jost Vacano, der sich auch in der BG III der VG Bild-Kunst von Anfang an stark engagiert hat, ergriff nach der Urheberrechtsnovelle von 2002 die Chance, Auskunft über die Nutzungen und Erträge des Filmes „Das BOOT“ zu verlangen. 2008 kam es aufgrund der Blockadehaltung der Produktionsfirma schließlich zum Prozess gegen die Bavaria Film, den WDR (koproduzierender Sender) und die Bavaria-Tochter EuroVideo GmbH, die für den stückhaften Vertrieb an Privatkunden zuständig ist. Dem Prozess liegt eine sog. „Stufenklage“ zugrunde, das heißt: zunächst die Feststellung des Anspruchs auf der Basis der erhaltenen Vergütung in Relation zu dem, was auf der Basis der Erträge dem Berechtigten „eigentlich“ zugestanden hätte („auffälliges Missverhältnis“) - und im zweiten Schritt Bezifferung des Anspruchs und Urteil hinsichtlich einer Zahlung. Das LG München I hat mit seinem Zahlungsurteil nun diese zweite Stufe erledigt, wobei hiergegen wieder Berufung möglich ist. Da die Bavaria bereits klargestellt hat, dass sie das Urteil nicht hinnehmen will, werden sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht München – und ggf. sogar wieder vor dem BGH – gegenüberstehen.

Die Essenz des „Schlussurteils“ im Münchener „BOOT“-Prozess
Nach acht Jahren liegt nun also das erste Urteil vor, in dem Vacanos Zahlungsanspruch beziffert wird. In der Summe soll er 475.000 EUR erhalten. Das hört sich gewaltig an, aber heruntergebrochen auf die Jahre seit 2002 und die exzessive Nutzung des Films relativiert sich das. Da die Gesetzesnovelle mit dem Anspruch des Urhebers auf „angemessene Vergütung“ und Durchgriffsmöglichkeit gegen den „Dritten“ beim „Bestseller“ (§ 32a UrhG) 2002 in Kraft getreten war, und Vacanos Erstvergütung von Anfang der 80er Jahre im Jahr 2002 urheberrechtlich schon lange „aufgebraucht“ war, hat Vacano für alle Nutzungen nach der Novelle von 2002 keinerlei Vergütung erhalten. Das ist ungesetzlich. Neben den Nachzahlungen von 475.000 EUR ist der Kameramann zukünftig mit 2,25% an den Nettoeinnahmen zu beteiligen. Für die Ausstrahlungen in den Programmen der ARD ist zudem der WDR-Tarifvertrag maßgeblich, da es nicht hinnehmbar ist, dass unmittelbar vom Sender beschäftigte Urheber besser gestellt werden, also solche, die über eine zwischengeschaltete Produktionsfirma für den Sender tätig werden. Insoweit ist auch für den nicht direkt beim Sender auf Produktionsdauer angestellten Kameramann die Wiederholungsvergütungsregelung des WDR die angemessene Beteiligungsgrundlage.

Die Bedeutung des Urteils – und wie es weitergeht...
Wer auf Wanderschaft ist, muss sich oft mühen, aber er kann hier und da vielleicht schöne Aussichten genießen. Genauso geht es dem Unverdrossenen, der sich mit Ernst und Ziel der Durchsetzung seines Urheberrechts widmet. Seit einem Jahrzehnt tut das mit Energie der Kameramann Jost Vacano, der sich inzwischen im neunten Lebensjahrzehnt befindet. Der Tenor des Urteils des Landgerichts München I ist für ihn einerseits eine späte Freude, andererseits auch nur ein „Aussichtspunkt“ auf seiner langen prozessualen Wanderschaft. Der Ausblick ist gut, aber der weitere Weg durch die Instanzen (Oberlandesgericht und vielleicht wieder BGH) ist steinig und nicht ungefährlich. Das Ziel ist keineswegs erreicht.

Allerdings sind wichtige Wegmarken definiert, an denen man sich nun orientieren kann. Es ist eine Schneise in das urheberrechtliche Dickicht geschlagen, die auch für Andere hilfreich sein kann. Anspruch auf Vertragsanpassung natürlich nur bei „auffälligem Missverhältnis“ bei einem Erfolgsfilm, und Zahlungen für die Vergangenheit... - alles gut und richtig. Strukturell und berufspolitisch wichtiger ist aber die prozentuale Beteiligung in der Zukunft und die Bezugnahme auf den Tarifvertrag des WDR, des größten Senders der ARD. Diese Klarstellungen machen Mut, und sind eine gute Grundlage für die schwierigen Auseinandersetzungen der kommenden Monate und Jahre, in denen kollektivvertragliche Regelungen zu angemessenen Nutzungserlösbeteiligungen gefunden werden müssen. Vorauseilender Gehorsam und verhandlungstaktische Weichspülung verbieten sich, wenn es um den Schutz und die Verankerung urheberrechtlicher Interessen der Kreativen geht, die unsere Filmwerke als eigenschöpferisch tätige Urheber gestalten. Die BG III der VG Bild-Kunst vereint Regie, Kinematografie, Schnitt sowie Szenen- und Kostümbild. Für alle diese urheberrechtlich relevanten Berufsfelder dürfte das Münchener „BOOT“-Urteil große Bedeutung haben.

Gastbeitrag von
Dr. Michael Neubauer
Geschäftsführer BVK

30.06.2016 ¦ Sie stehen fest: Geförderte Projekte BG II

  Gefördert wurde  Projekt
Berger, LukasDer große Moskauer Staatszirkus
Bungert, Sabine u. Dolfen, Stefan Diaolou – die Wohntürme von Kaiping
Denzel, JescoMakoko – mehr als ein Slum
DGPhTagung „smart as photography – Die Wucht des Wandels“
Dombrowski, BarbaraTropic Ice_places of climate change in dialogue. Tansania
Eichhöfer, Espen Wann wird’s mal wieder richtig Früher – über den sich ausbreitenden Nationalismus in Europa
Etter, DanielEuropas traditionelle Nahrungsmittelproduktion und die Zukunft unseres Essens
Feck, Maria Alles auf Pocahontas. Ein Indianerstamm und der lange Weg zur Anerkennung
Fischer, GregorSüdsudans Teilnahme an den Olympischen Spielen in Rio
Flitner, BettinaWillkommen in Nordkorea
Friedrich, Lenia u. Wilmes, BeatrixProduktion zweier animierter Videoclips für den You-Tube-Kanal „Stopp – Gewalt gegen Frauen“
Hagemann, Laura Die fabelhafte Reise des Gaspard Amundsen, Teil 2 – Illustration
Harder, JensGilgamesch – eine Comicadaption
Hesselbarth, SusannCamus und die Eintagsfliege – Illustration
Kapitza, EnnoTsum Valley – Im Tal der Vegetarier
Kollatsch, Jelca Cyborgs
Löffelbein, Kai Death metals – Mining for the first world
Meisel, RudiNew York Essay
Morlinghaus, ChristophSuperlative – Made in Germany
Muhrbeck, ChristianMuslime in Albanien
Müller, JörgDeutsche Mennoniten in Mexiko
Müller, Michael u. Thomas, UdoFolkeboot. Die erste Volksjacht – der Käfer zur See
Röttgers, Zaza UtaDie georgische Tafel – Graphic Novel
Sellig, AntjeDas Chamäleon – ein Buch zum Fühlen
Schlösser, Jordis AntoniaDie Rückkehr der Juden nach Osteuropa
Schmidt, FredericRote Heldin – Dschinghis Khans moderne Erbin
Teshaieva, Mila Was uns verbindet. Die Ukraine in einer Zeit radikalen Wandels.
Wietz, HelmutVerlorene Illusionen – Graphic Novel

 

Mitglieder der Vergabekommission waren:
Lutz Fischmann, Jan Köhler-Kaeß, Urs Kluyver, Prof. Rolf Nobel, Heiko Preller, Norbert Waning und Bernd Weise. 

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner: Stefan Barbian, Dr. Britta Klöpfer
Telefon: 0228 - 915 34 13, E-Mail <link>kloepfer@bildkunst.de

30.06.2016 ¦ Folgerecht Schweiz

Derzeit wird die Einführung des Folgerechts in den USA, in China und in der Schweiz diskutiert (eine Übersicht findet sich <link http: www.bildkunst.de urheberrecht folgerecht folgerecht-in-usa-china-und-der-schweiz.html external-link-new-window externen link in neuem>hier). In allen drei Ländern ist der Kunsthandel traditionell stark; insbesondere in der Schweiz, dem sechstgrößten Kunstmarkt der Welt, fanden die Argumente der großen Auktionshäuser gegen die Einführung eines Folgerechts in der Politik Gehör. Natürlich wurde wie immer das Argument gebracht, der Kunsthandel könne sich in folgerechtsfreie Märkte verlagern. Der entgegenstehende Befund aus der EU überzeugte die Schweizer Bundesregierung nicht.

Als ein wesentliches Argument gegen die Einführung des Folgerechts wurde gesehen, dass höhere Folgerechtsvergütungen von der Schweiz an ausländische Künstler abgeführt werden müssten als umgekehrt im Ausland erwirtschaftete Vergütungen an Schweizer Künstler fließen werden. Dieses Argument mag in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung richtig sein, geholfen wird damit den Schweizer Künstlern natürlich nicht.

Die Tatsache, dass mit einem Teil der Folgerechtsvergütungen soziale und kulturelle Fördermaßnahmen für bildende Künstler finanziert werden können, schiebt der Bericht durch einen Vergleich mit dem Gesamtfördervolumen im Kulturbereich beiseite: ein weiterer Beitrag über ein Folgerecht würde schlicht nicht ins Gewicht fallen.

Insgesamt lässt es der <link http: www.ejpd.admin.ch dam data ejpd aktuell news ber-br-d.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>Bericht an Substanz vermissen. So wird die pauschale Behauptung aufgestellt, dass nur sehr wenige Personen von einem Folgerecht profitieren würden. Es wird auf die EU verwiesen, ohne dass Zahlen genannt werden. Alle übrigen Argumente gegen das Folgerecht haben eines gemeinsam: sie haben nichts mit den bildenden Künstlern selber und ihrer Situation zu tun.

Alles in allem hat die Kampagne für die Einführung eines Folgerechts in der Schweiz einen Rückschlag erlitten. 

30.06.2016 ¦ Urteil des EuGH EGEDA

Grundlage der Entscheidung des EuGH im Fall EGEDA (C-470/14) ist wieder einmal die Info-Soc Richtlinie der EU aus dem Jahr 2001. Dort wird festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten der Union in ihren Urheberrechtsgesetzen das Vervielfältigungsrecht vorsehen müssen. Werden urheberrechtliche Schranken eingeführt, wie zum Beispiel durch die Freiheit zur Privatkopie, so werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Rechteinhaber entschädigt werden.

Spanien entschied sich im Jahr 2012 dafür, das bisherige System der Geräte und Speichermedienabgabe zu ersetzen durch ein System der staatlichen Kompensation. Diese sollte jedes Jahr im Rahmen der allgemeinen Haushaltsplanung festgesetzt werden. Einige spanische Verwertungsgesellschaften riefen daraufhin das Tribunal Supremo an, also das Verfassungsgericht, um das neue System zu Fall zu bringen. Denn wirtschaftlich war die jährliche staatliche Alimentierung der Rechteinhaber mit EUR 5 Mio. mehr als zynisch im Vergleich zu den nach dem alten System Jahr für Jahr eingenommenen EUR 120 Mio. Man hatte das Gefühl, der spanische Gesetzgeber wollte die Privatkopievergütung entgegen der klaren Regeln der InfoSoc-Richtlinie abschaffen. Nur aus Rechtsgründen war das Feigenblatt der staatlichen Alimentierung eingeführt worden. Seitdem haben die Rechteinhaber laut Auskunft der spanischen Verwertungsgesellschaften EUR 400 Mio. verloren.

Dieses Feigenblatt wurde nun vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt – allerdings nicht aus dem Grund, dass die Vergütungen zu gering seien.

Vielmehr startet der EuGH seine Argumentation mit der Feststellung, dass nur natürliche Personen von der Privatkopieschranke profitieren können, juristische Personen dagegen nicht. Deshalb müsse die Privatkopievergütung entweder direkt von den natürlichen Personen bezahlt werden oder zumindest indirekt. Letzteres ist der Fall, wenn die Geräteindustrie Abgaben entrichtet, diese aber auf Privatpersonen umlegen kann. Was nicht sein darf ist, dass juristische Personen die Vergütung bezahlen, ohne dass sie diese weiterreichen können. Genau das war aber in Spanien der Fall: wenn die Vergütung aus dem Staatshaushalt bezahlt wird, dann werden auch juristische Personen belastet.

Im Ergebnis wäre es also weiterhin erlaubt, dass die Privatkopievergütung aus den staatlichen Haushalten beglichen wird, solange denn sichergestellt ist, dass keine juristische Person einen Nachteil erleidet. Dies dürfte schwierig sein. Die Vergütung müsste aus einer Steuer bezahlt werden, die alleine Privatpersonen entrichten. Dann allerdings kann sie nicht mehr aus dem allgemeinen Haushalt entnommen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Geräte- und Speichermedienabgabe immer noch als die systematisch beste Lösung.

25.05.2016 ¦ Sie stehen fest: Geförderte Projekte BG I

Kulturwerk: Geförderte Projekte BG I

Der Förderbeirat der Stiftung Kulturwerk der Berufsgruppe I (Bildende Kunst) hat in seiner Sitzung vom 26. April die Anträge auf Förderung für den Bewerbungstermin 15.03.2016 beraten und entschieden. Für diese Vergaberunde waren 27 Anträge eingegangen. Die Vergabekommission hat sieben Vorhaben mit einer Gesamtsumme von 35.900,00 € bewilligt.

  Gefördert wurde  Projekt
Anorak e.V., Stuttgart Ausstellungsreihe „Mixed Feelings“
BBK Bremen Druckkostenzuschuss für die Publikation zur Ausstellung „Utopien – künstlerische Konzepte und Ideen“
Einstellungsraum e.V., Hamburg Jahresprogramm 2016 und Dokumentation zum 15jährigen Bestehen
Fotoraum e.V., Köln Uraufführung, Performance und Ausstellung mit und über das Menschensinfonieorchester
GEDOK, Bremen Ausstellung „La Organizacion – zur Geschichte der Raquel Liberman“
Münchener Secession e.V. Austauschausstellungen „Melange extended“ – Wien und Lubljana
Neues Atelierhaus Panzerhalle e.V.Anschubfinanzierung „Pleasure ground“

 

Mitglieder der Vergabekommission waren:

Annemarie Helmer-Heichele, André Kestel, Michael Kress, Dorothee Rocke, Werner Schaub, Ulla Windheuser-Schwarz, Frank Michael Zeidler

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner: Stefan Barbian, Dr. Britta Klöpfer
Telefon: 0228 - 915 34 13, E-Mail <link>kloepfer@bildkunst.de

25.05.2016 ¦ Verwertungsgesellschaften und Filmurheber

Die Tantiemen für Privatkopien und Kabelweitersendungen werden von Verwertungsgesellschaften erwirtschaftet und ausgeschüttet, weil in diesen Bereichen eine individuelle Rechtevergabe keinen Sinn macht. Man nennt sie auch „Zweitverwertungsrechte“. Die Tantiemen machen die Filmurheber nicht reich, garantieren aber je nach Erfolg des Filmwerks noch Jahre später willkommene Zusatzeinkommen.

Erstverwertungsrechte lassen sich bei deutschen Produktionen dagegen die Produzenten einräumen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Leitbild, denn auf diese Weise wird garantiert, dass alle Rechte am Filmwerk gebündelt werden und der Film somit handelbar ist. Gemäß § 89 Absatz 2 UrhG haben die Produzentenverträge sogar vor anderen Verträgen Vorrang, wenn es um den Rechtetransfer geht. Filmurheber können somit ihre Erstverwertungsrechte nicht wirksam an eine Verwertungsgesellschaft vorausabtreten.

Damit ist der Produzent für die Filmurheber in Deutschland der einzige Vertragspartner. Verträge werden individuell ausgehandelt oder richten sich, was häufiger vorkommt, bestenfalls an Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln aus, wenn es denn Gewerkschaften oder Berufsverbänden gelungen ist, solche abzuschließen. Das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregel wurde 2002 eingeführt, konnte aber die darin gesetzte Erwartungshaltung nur selten erfüllen. Die Produzentenseite hat häufig den Rechtsweg ausgeschöpft, um sich dem Abschluss einer Vergütungsregel zu entziehen. Die Bundesregierung will im Zuge der Reform des Urhebervertragsrecht das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregel schärfen.

Einen Nachteil kann jedoch auch ein funktionierendes System von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln nicht überwinden: da der Vertragspartner des Filmurhebers immer der Produzent ist, kann sich die angemessene Vergütung auch nur am Produzentenerlös orientieren. Die Produzenten halten die Wertschöpfungskette jedoch nicht allein in ihren Händen: ihnen vorgeschaltet sind Kinoketten, Sender, VOD-Plattformen, teilweise mit weiteren Unterebenen (z.B. der Filmverleih bei Kinofilmen). Alle diese Ebenen ziehen sich von den Endkundenerlösen teils erhebliche Anteile ab, so dass nur ein Bruchteil des wirtschaftlichen Wertes eines Filmwerks beim Produzenten ankommt. Und daran sollen dann auch noch die Urheber beteiligt werden.

Die Urheber vorbestehender Werke sind von § 89 Absatz 2 nicht erfasst und müssen keine Zwangsehe mit den Produzenten eingehen. Während die Drehbuchautoren in der Praxis trotzdem wie Filmurheber behandelt werden, haben es die Filmkomponisten besser: sie räumen ihre Erstverwertungsrechte vorab der GEMA ein. Und die GEMA kassiert dann direkt bei den Kinoketten, Sendern, VOD-Plattformen usw., also bei den Verwertern der letzten Stufe, welche die Endkundenentgelte einsammeln. Welcher Filmurheber würde nicht neidisch, wenn er wüsste, dass ARD und ZDF für die Musikrechte mehr als 1% der Rundfunkgebühren (also von EUR 8 Milliarden pro Jahr) bezahlen. So fließt mehr als EUR 100 Mio. an die Musikurheber, an Filmkomponisten und die Urheber von Songs, die im Radio gespielt werden. Aber auch an der digitalen Verwertung sind die Musikurheber beteiligt, denn die GEMA lizenziert natürlich auch VOD-Plattformen.

Ein solches System wird im europäischen Ausland teilweise auch zu Gunsten der Filmurheber praktiziert: in Italien administriert die Verwertungsgesellschaft SIAE die Erstrechte der Regisseure auf gesetzlicher Basis, in Frankreich (nicht für alle Auswertungsformen, aber für wesentliche) die SACD und die SCAM aufgrund einer vertraglichen Praxis. Eine Systemumstellung in Deutschland wäre zwar prinzipiell möglich, es erscheint jedoch nicht realistisch, auf dieses Pferd zu setzen. Schon alleine die Uneinigkeit innerhalb der Filmurheber und Schauspieler über den besten Weg vorwärts stellt eine kaum zu überwindende Hürde dar.

Gemeinsam mit ihren europäischen Schwestergesellschaften und der Dachorganisation <link internal-link internen link im aktuellen>SAA setzt sich die Bild-Kunst schon seit längerem für eine Lösung ein, die als „nächst milderes Mittel“ angesehen werden könnte: einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch für Filmurheber, den Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechtenutzern (Kinos, Sender, VOD-Plattformen) direkt geltend machen könnten, wenn zwischen Produzent und Rechtenutzer ein Vertrag zustande kommt. Eine Zusammenfassung dieses Konzeptes, allerdings auf Englisch, können Sie <link http: www.saa-authors.eu dbfiles mfile saa_wp_exec_summaryen.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abrufen. Obwohl es Vorbilder für dieses System gibt, scheinen die Verantwortlichen in der Generaldirektion Binnenmarkt von der Idee derzeit wenig überzeugt. Wenn es um die faire Vergütung von Urhebern geht, setzt Brüssel eher auf Transparenz und eine Selbstregulierung des Marktes, was Zweifel aufkommen lässt, wie ernst Brüssel es mit diesem Ziel meint.

In absehbarer Zeit wird die Bild-Kunst für ihre Filmurheber somit im Erstrechtebereich nicht direkt tätig werden können, weder im klassischen Lizenzgeschäft, noch über eine Ausweitung der Vergütungsansprüche.

Möglich ist alleine das Angebot einer Dienstleistung für Gewerkschaften, Berufsverbände und Produzenten bei der Administration von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln. Denn diese Regelwerke können erst dann ihr volles Potential entfalten, wenn sie von einer Abrechnungsstelle mit Leben gefüllt werden. Funktionieren die Abrechnungen, dann können die Akteure auch zunehmend komplexere Berechnungsmethoden für die angemessene Vergütung vereinbaren und so noch leistungsgerechtere Systeme schaffen. Die Frage nach dem Ob und Wie eines solchen Dienstleistungsangebots wird derzeit innerhalb der Bild-Kunst diskutiert.

23.05.2016 ¦ Geplante EU-Plattformregulierung

Unter „Plattformen“, die reguliert werden sollen, fallen nur diejenigen Online-Angebote, die eine direkte Kommunikation zwischen ihren Nutzern ermöglichen, also z.B. Facebook, YouTube oder EBay. Online-Angebote, die ihren Nutzern einseitig Inhalte oder Dienstleistungen anbieten, beispielsweise die Video-Portale, sollen nicht von den geplanten Regelungen erfasst werden. Letztere ersetzen herkömmliche Offline-Geschäftsmodelle und folgen weitgehend den Regeln der traditionellen Geschäftswelt.
Im Gegensatz dazu weisen  Social-Media Plattformen ganz neue Merkmale auf, für die es Offline keine Entsprechung gibt. Die Interaktion der Nutzer erzeugt zum Beispiel eine Unmenge an Daten, die von den Plattformbetreibern ausgewertet und für ihre Zwecke eingesetzt werden können.

Die Kommission erkennt an, dass die meisten Plattformen derzeit aus den USA stammen, sieht aber noch Raum für Neugründungen in Europa, zum Beispiel in den Bereichen des autonomen Autofahrens, des Bankwesens, der Gesundheit (eHealth) usw. Die geplante Regulierung zielt darauf ab, bestmögliche Bedingungen für diese Potentiale zu bieten, aber auch die Anwendung der bestehenden Normen auf die marktmächtigen US-Plattformen sicherzustellen (Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Datenschutz, Informationssicherheit etc.).

Die Liste möglicher Maßnahmen ist also groß, das Urheberrecht stellt nur eine Facette von vielen Regelungsbereichen dar. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung ist zu verstehen, dass die Kommission die derzeitige eingeschränkte Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern im Hinblick auf die von den Endnutzern hochgeladenen Inhalten dem Grunde nach nicht verändern will. Die Haftungsprivilegierung aus der „e-commerce“-Richtlinie soll nicht abgeschafft oder aufgeweicht werden. Sie besagt, dass Plattformbetreiber für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht haften.

Speziell mit Blick auf das Urheberrecht scheint die Kommission mit sektorspezifischen Regelungen zu liebäugeln, denn sie erkennt an, dass Plattformbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tatsache ziehen, dass deren Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen, ohne dass die Rechteinhaber davon profitieren. In diesem Zusammenhang spricht man nicht mehr von „user generated content“, sondern von „user uploaded content“. Die wenigsten Endnutzer werden selber kreativ und schaffen neue Inhalte.

Wie auch immer die sektorspezifischen Regeln aussehen werden, es geht der Kommission nur darum, dass Rechteinhaber einen „gerechten Anteil“ an der Wertschöpfung erhalten. Und die ist gering: neueste Zahlen der Musikindustrie belegen, dass werbefinanzierte Plattformen wie YouTube ein starkes Missverhältnis aufweisen zwischen massiver Nutzung und schwachen Erlösen. Würde man die Safe-Harbor Regelung aufgeben und die Plattformbetreiber haftbar machen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte, so müssten diese Lizenzen erwerben: die Rechteinhaber könnten Konditionen verlangen, die das Betreiben der Plattformen unrentabel machen. So weit will die Kommission aber nicht gehen. Die Büchse der Pandora ist geöffnet und zurück bleibt bekanntlich nur die Hoffnung, in diesem Fall die Hoffnung der Rechteinhaber auf eine geringe Beteiligung an geringen Erlösen.

21.05.2016 ¦ BMJV-Studien zum Urheberrecht

Die erste Studie von Professor Christian Handke (Erasmus Universität Rotterdam) befasst sich mit den bislang maßgeblich im anglo-amerikanischen Raum publizierten Forschungsergebnissen zur Frage, welche Maßnahmen die Position von Rechteinhabern gegen illegales Kopieren und Nutzen verbessern können. Hierzu werden 169 meist akademische Veröffentlichungen analysiert. Bei dem Papier von Handke handelt es sich somit um eine Meta-Studie.

Handke legt dar, dass regelmäßig drei Hauptansätze zur besseren Vergütung von Urheberinnen und Urhebern in der Literatur diskutiert werden: Erstens die Entwicklung legaler Angebote, zweitens verbesserte Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Piraten und drittens alternative Vergütungssysteme, die hierzulande häufig mit dem Stichwort der „Kulturflatrate“ verbunden werden.

Die Aufzählung zeigt die Schwäche der Analyse von Handke: für die Praxis kommt sie schlicht zu spät. Man hätte sie sich 2012 gewünscht, als die Auseinandersetzung mit der Piratenpartei zu allerlei Grundsatzdebatten über das Urheberrecht geführt hatte. Heute wissen wir um die Schwächen des Abmahnwesens, auf die der deutsche Gesetzgeber bereits reagiert hat. Und über eine Kulturflatrate wird außerhalb akademischer Zirkel auch nicht mehr ernsthaft diskutiert.

Zu begrüßen ist die Erkenntnis von Handke, dass die kommerziellen, legalen Angebote im Netz – von Spotify über Apple Music bis hin zu Netflix, Amazon Prime und YouTube – die Situation der Urheber nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Sie generieren zu geringe Erlöse pro Werk und gewöhnen die Endkonsumenten an niedrige Preise. Gleichzeitig kommt man an ihren monopolähnlichen Stellungen nicht mehr vorbei, sprich: es ist heute fast unmöglich, einen neuen Dienst erfolgreich zu etablieren.

Dass die Musikindustrie mittlerweile erfolgreich an Streamingdiensten verdient und damit regelmäßig die Krise für beendet erklärt, ist für deren Kapitalanleger schön, hilft aber den Interpreten nicht unbedingt weiter. Man sollte eher fragen: welchen Mehrwert generieren die Musiklabels in diesem Ökosystem, in dem Urheber und ausübende Künstler das Produkt Musik erschaffen und die Streamingdienste dieses dem Endkonsumenten vermitteln?

Aber zurück zur Studie von Handke: Als Überblick über die Grundsatzdebatte ist sie zu empfehlen, zu laden über die Website des BMJV <link http: www.bmjv.de shareddocs downloads de studienuntersuchungenfachbuecher _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier.

Die zweite vom BMJV vorgelegte Studie zum Thema „Urheberrecht und Innovation in digitalen Märkten“ wurde vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb erstellt und von den Professoren Harhoff und Hilty betreut. Sie liefert einen neuen Blickwinkel auf das Thema, indem sie insgesamt 40 Startups mit internetbasierten Geschäftsmodellen unter die Lupe nimmt und deren Probleme und Erfahrungen mit dem Urheberrecht analysiert.

Nicht unerwartet nehmen dabei diejenigen Unternehmen, die in ihr Geschäftsmodell die Werke anderer einbinden möchten, so genannte „Markteintrittsbarrieren“ wahr: Rechteinhaber sind nicht auffindbar, sind nicht bereit, ihre Rechte einzuräumen, oder der Prozess der Rechteklärung ist mit hohen Kosten verbunden. Startups, die ihr Geschäftsmodell dagegen auf Inhalten ihrer Nutzer aufbauen, haben mit Haftungsproblemen zu kämpfen, wenn ihre Nutzer illegal fremdes Material hochladen. In beiden Fällen wird eine Vereinfachung der Prozesse für wünschenswert erachtet.

An dieser kurzen Zusammenfassung kann man sehen, dass das Modell der Rechteklärung über Verwertungsgesellschaften vielleicht gar nicht so schlecht dasteht, wie vielerorts behauptet wird: Sie sind leicht auffindbar, sind immer bereit, ihre Rechte einzuräumen und standardisierte Tarife und Prozesse halten die Transaktionskosten niedrig. Warten wir ab, welche Schlussfolgerungen das BMJV aus der Studie zieht, die im übrigen <link http: www.bmjv.de shareddocs downloads de studienuntersuchungenfachbuecher _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abrufbar ist.

25.04.2016 ¦ Bewerbungsfrist für Projektstipendien Berufsgruppe II

<link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst stiftung-kulturwerk bewerbungsformular-berufsgruppe-ii.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Weiterlesen

23.04.2016 ¦ Verteilungsplanreform 2016 – Teil 3

Die Artikelreihe wurde mit dem <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Februar-Newsletter eröffnet, in dem die neuen Ausschüttungstermine vorgestellt wurden. Im <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016-teil-2.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>März haben wir dann einen Blick auf die Neuregelung der Abzüge geworfen, also der Verwaltungskostenabzüge und der Abzüge für das Kultur- und das Sozialwerk. Heute werfen wir einen Blick auf das Leistungsprinzip und seine Auswirkungen auf einige Querschnittselemente des Verteilungsplans.

Das Leistungsprinzip konkretisiert das in § 27 VGG niedergelegte und übergeordnete Gleichbehandlungsgebot als wichtigster Maßstab eines jeden Verteilungsplans und besagt kurz und knapp, dass jeder Berechtigte Ausschüttungen in der Höhe erhalten soll, die dem Wert der Rechte entsprechen, die er oder sie in die Gesellschaft eingebracht hat. Der Wert der Rechte wiederum kann für jedes Kalenderjahr unterschiedlich ausfallen, je nachdem wie intensiv sie genutzt worden sind. Natürlich kann jede Verwertungsgesellschaft durch Mitgliederentscheid gewisse Wertungsfaktoren bestimmen, die bei gleichartiger Nutzungsintensität verschiedenen Werken oder Werkkategorien unterschiedliche Wertigkeiten zuordnen. Ein willkürliches Vorgehen ist dabei aber auszuschließen.

Betrachten wir zunächst den Umgang mit Zinserträgen. Diese fallen in der derzeitigen Niedrigzinsphase zwar äußerst gering aus – Verwertungsgesellschaften haben sogar mit Negativzinsen zu kämpfen –, aber das muss bei mittelfristiger Betrachtung ja nicht so bleiben. § 23 Satz 2 VGG stellt Zinseinnahmen den Einnahmen aus den Rechten gleich. Damit können sie gemäß § 26 VGG auch zur Deckung der Verwaltungskosten oder zu kulturellen oder sozialen Zwecken eingesetzt werden. Weil Zinseinnahmen den zugrundeliegenden Einnahmen gleichgestellt sind, gilt allerdings auch für sie das Leistungsprinzip. Grundsätzlich sieht die Bild-Kunst deshalb ihr bisheriges Prozedere bestätigt, die Zinsen proportional zu den Einnahmen auszuschütten, die sie erwirtschaftet haben.

Das in § 27 VGG niedergelegte Gleichbehandlungsgebot bei der Verteilung wird jedoch nicht nur durch das Leistungsprinzip konkretisiert, sondern auch durch das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit: Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands muss die Einzelfallgerechtigkeit in gewissen Fällen Schätzungen, Pauschalierungen und sonstigen Vereinfachungen weichen. Individuelle Verteilungsgerechtigkeit nach dem Leistungsprinzip und niedrige Verwaltungskosten stehen in einem dauernden Spannungsverhältnis.

Bei der Zuordnung von Zinserträgen auf die zugrunde liegenden Erträge tritt in der Praxis ein Problem auf, wenn die zugrunde liegenden Erträge nicht alle zum selben Zeitpunkt, sondern gestückelt verteilt werden. Denn dann müsste für jede individuelle Ausschüttung eine gesonderte Zinsrechnung angestellt werden. Der hierfür erforderliche Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Mehr an Verteilungsgerechtigkeit. Bei der Bild-Kunst kann dieses Problem vor allem im Filmbereich auftreten, denn dort wird sie künftig drei Jahre nach Ende des Jahres des Geldeingangs nach den Berechtigten suchen müssen und Gelder immer dann ausschütten, wenn sie fündig geworden ist. Zwecks Vereinfachung der Verwaltung soll hier vorgesehen werden, die Zinsen für ein Jahr stets als Ganzes zu verteilen.

Die Abwägung zwischen Leistungsprinzip und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit  macht es notwendig, dass die Bild-Kunst ihre bestehenden Verteilungsregeln für Höchst- und Mindestgrenzen in der Ausschüttung überprüft.

Beispielsweise sehen die Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans derzeit vor, dass Auszahlungsbeträge von unter EUR 1,- einbehalten werden. Es wird derzeit geprüft, wie hoch der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen ist. Auf der Grundlage dieser Analyse wird zu überlegen sein, ob die Mindestgrenze beibehalten oder angehoben werden sollte. Außerdem soll der Verteilungsplan in Zukunft eine klare Regel enthalten, was mit dem einbehaltenen Geld geschehen soll. Naheliegend wäre es, die übrigen Ausschüttungsbeträge proportional zu erhöhen.

Bei der Hauptausschüttung im Bildbereich, die insbesondere die Kopiervergütung, die Bibliothekstantieme und die Kabelweitersenderechte Kunst betrifft, wird derzeit zusätzlich mit Ober- und Untergrenzen der Ausschüttung gearbeitet. Überprüft werden muss insbesondere die Kappungsgrenze vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips. Sie wird dahingehend begründet, dass die Verteilungsgerechtigkeit nach dem bestehenden System in den Randbereichen abnimmt. Es wird zu prüfen sein, ob diesem Befund nicht besser durch eine Anpassung der Verteilungspläne selber abzuhelfen ist, ohne auf eine Kappungsgrenze zurückzugreifen.

23.04.2016 ¦ Ordentliche Mitgliederversammlung 2016

Der Jahresabschluss 2015 kann sich sehen lassen: die Bild-Kunst erwirtschaftete im abgelaufenen Geschäftsjahr insgesamt über EUR 88 Mio. für alle drei Berufsgruppen. Damit lag das Ergebnis weit über dem Normalniveau von EUR 60 Mio. Es ist darauf zurückzuführen, dass es VG Wort und VG Bild-Kunst gelungen ist, einen dreizehn Jahre währenden Rechtsstreit mit der Geräteindustrie über die Vergütungspflicht für Drucker für die Jahre 2001 bis 2007 erfolgreich durch einen Vergleich abzuschließen.

Die Kosten beliefen sich nach dem Abzug von Erstattungen, z.B. für die Geschäftsführung der ZWF, auf ca. EUR 4,1 Mio. Vor allem durch einen Rückgang dieser Erstattungen sind die Netto-Kosten im Vergleich zum Vorjahr (EUR 3,6 Mio.) gestiegen. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stieg von 44 auf 46, wobei allerdings die Hälfte der Beschäftigen in Teilzeit arbeitet. Betrachtet man das „Vollzeit-Äquivalent“, so verfügte die Bild-Kunst Ende 2015 über 35,8 Beschäftigte. Der Kostensatz fiel wegen der hohen Sondererträge niedrig aus, er lag 2015 bei 4,62%. Auf Basis einer „normalen“ Ertragslage von EUR 60 Mio. hätte er bei ca. 6,8% gelegen.

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juli 2016 werden turnusgemäß – wie alle drei Jahre – wieder Gremienwahlen stattfinden: Gewählt werden pro Berufsgruppe ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sowie sechs Verwaltungsräte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Darüber hinaus werden die Beiräte der Stiftungen Sozialwerk und Kulturwerk – einer pro Stiftung und Berufsgruppe – neu gewählt. Die Bild-Kunst hatte bereits Ende 2015 einen Aufruf gestartet, dass mehr Frauen für die Positionen in den Gremien kandidieren. Momentan beträgt die Frauenquote im Vorstand der Bild-Kunst 25% und im Verwaltungsrat 26,6%.

Neben den Wahlen steht eine Neuregelung und eine Ergänzung des Regelwerks auf der Agenda der Mitgliederversammlung:

Die geplante Satzungsänderung sieht die folgenden Neuerungen vor: in einer Präambel bekennt sich die Bild-Kunst zu einer ausgewogenen Repräsentation der Berufssparten und Geschlechter, zudem wird der gesamte Satzungstext geschlechtsneutral formuliert. Die Befugnis-Kataloge für Mitgliederversammlung und Verwaltungsrat werden klarer strukturiert und an das VGG angepasst. Ebenfalls aufgrund des VGG werden die Bestimmungen zur Stimmübertragung überarbeitet.

Der Regierungsentwurf zum VGG kann momentan so interpretiert werden, dass alle Verwertungsgesellschaften ab 2017 die Einführung der elektronischen Abstimmung von abwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschließen müssen. Entsprechende technische Systeme sind allerdings noch sehr fehleranfällig. Man liest immer wieder von Parteitagen, Hauptversammlungen und Konventen, in denen die elektronische Abstimmung versagt. Dass ausgerechnet Verwertungsgesellschaften hier die Versuchskaninchen spielen sollen, ist unbegreiflich. Wir setzen darauf, dass der Deutsche Bundestag hier noch Vernunft walten lässt und die in Frage stehende Vorschrift entschärft.

Neben der Satzung soll eine neue Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt werden, die gleichzeitig als Geschäftsordnung für die Berufsgruppenversammlung dienen soll. Sie regelt erstmalig detailliert den Ablauf der Versammlungen, die Befugnisse der Versammlungsleitung und ähnliche Themen. Damit soll künftig Streitfällen zum Prozedere vorgebeugt werden. Ab 2017 werden nämlich die Mitglieder in der Versammlung nicht mehr unter sich sein: dass VGG schreibt vor, dass jedes Mitglied einen beliebigen Vertreter beauftragen kann. Es werden also vermehrt Branchenfremde, Anwälte und Agenten in der Mitgliederversammlung auftreten.

Die Mitglieder sollen am 2. Juli 2016 darüber hinaus eine Richtlinie Geldanlage und eine Richtlinie „Vergütung Ehrenamt“ in Kraft setzen. Erstere wird vom VGG gefordert: in den engen, vom Gesetzgeber im VGG noch zugestandenen Grenzen wird sie der Geschäftsleitung Vorgaben machen, wie die Erträge anzulegen sind. Denn auch bei zügiger Ausschüttung wird die Bild-Kunst dank konstanter Geldeingänge stets über einen nicht unwesentlichen Geldbetrag verfügen, der verwaltet sein will. Bei der Richtlinie „Vergütung Ehrenamt“ handelt es sich um die bestehende Reisekosten- und Sitzungsgeldverordnung. Zu Recht verlangt das VGG, dass über die Kompensationen der Verwaltungsräte das nächst höhere Organ entscheidet, also die Mitgliederversammlung.

Für die Berufsgruppe I (Kunst) soll darüber hinaus noch eine Richtlinie „Nicht-Kommerzielle Nutzung“ in Kraft gesetzt werden, die – auf Veranlassung des VGG – die Bedingungen regelt, zu denen Mitglieder ihre eigenen Rechte für nicht-kommerzielle Nutzungen selber verwalten können. Die Bild-Kunst hat das Thema in zwei Fachsitzungen diskutiert: im Ergebnis soll den Mitgliedern mit Inkrafttreten der Richtlinie ein weitgehender Entscheidungsspielraum eingeräumt werden. Über die Details werden wir rechtzeitig informieren.

31.03.2016 ¦ Marburger Kamerapreis

<link http: www.marburger-kamerapreis.de veranstaltung-2016 _blank external-link-new-window externen link in neuem>Weiterlesen

31.03.2016 ¦ Verteilungsplanreform 2016 - Teil 2

Der Verwaltungsrat der Bild-Kunst hat den Termin für die außerordentliche Mitgliederversammlung, die sich mit der Verteilungsplanreform befassen wird, auf den 15. Dezember 2016 gelegt. Sie wird in Frankfurt/Main stattfinden und damit für Mitglieder aus allen Regionen Deutschlands gut erreichbar sein. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wird schon am 2. Juli 2016 in Bonn stattfinden. Dort werden turnusgemäß Wahlen zu den Gremien stattfinden. Zudem sollen die Satzung und weitere Statuten an das VGG angepasst werden, so dass die Zeit zu knapp bemessen wäre, um zu diesem Termin auch noch die Verteilungsplanreform auf die Agenda zu setzen.

Im ersten Artikel dieser <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016.html external-link-new-window externen link in neuem>Serie, der in unserem Februar-Newsletter erschien, haben wir über die neuen Ausschüttungstermine berichtet. Der Zeitraum zwischen Geldeingang bei der Bild-Kunst und Ausschüttung an die Mitglieder wird sich teilweise deutlich verkürzen.
In diesem Artikel sollen die Abzüge beleuchtet werden: der Verwaltungskostenabzug und die Abzüge für Kultur- und Sozialwerk.

Im Hinblick auf die Verwaltungskosten wird zunächst das Prinzip beibehalten, dass die Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres durch Abzüge von den Einnahmen des gleichen Geschäftsjahres gedeckt werden. Bei gleichmäßiger Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben führt dies auch zu einer konstanteren Belastung einzelner Jahre. Anders mag es aussehen, wenn größere Ausgaben anstehen, die Kosten also kurzfristig in die Höhe schnellen. Hier werden die Mitglieder, deren Werke besonders intensiv in diesem Geschäftsjahr genutzt wurden, die also gerade für dieses Jahr mit einer höheren Ausschüttung rechnen, stärker belastet. Leider ist es der Bild-Kunst als Treuhänderin nicht möglich hierfür vorsorglich Rücklagen zu bilden, z.B. in Form eines „Zukunftsfonds“. Bei den Investitionskosten für größere Projekte werden dagegen die Belastungen natürlich im Wege der steuer- und handelsrechtlichen Möglichkeiten auf mehrere Jahre verteilt.

Die Verwaltungskosten sollen künftig noch stärker als bisher möglichst sachgerecht den einzelnen Berufsgruppen angerechnet werden. Wird beispielsweise Personal eingestellt, welches alleine für die Bewältigung von Aufgaben eingesetzt wird, die eine einzige Berufsgruppe betreffen, so sollen diese Kosten auch von der entsprechenden Berufsgruppe getragen werden. Allgemeinkosten werden dagegen gerecht verteilt. Das Ziel erreichen wir durch Zuweisung von inkassospezifischen Abzügen für Verwaltungskosten.

Für die Festsetzung der einzelnen Abzugssätze soll in Zukunft der Verwaltungsrat verantwortlich sein, nicht mehr die Mitgliederversammlung. Denn es handelt sich bei der Festsetzung letztlich um eine gebundene Entscheidung: die angelaufenen Kosten sind sachgerecht von den getätigten Einnahmen abzuziehen. Es ist nicht möglich, geringere Kosten abzuziehen (und die Lücke per Kredit zu füllen) oder höhere Kosten abzuziehen (um beispielsweise eine Rücklage zu bilden). Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Verwaltungsrat erlaubt es der Bild-Kunst außerdem, Sonderausschüttungen schneller als bisher zu tätigen, weil nicht mehr die nächste Mitgliederversammlung abgewartet werden muss.

Unterschieden werden wie bislang fixe, im Verteilungsplan festgelegte Abzugssätze und variable Abzugssätze. Die fixen Sätze kommen in den Inkassogebieten zur Anwendung, in denen Geldeingang und Ausschüttung im gleichen Geschäftsjahr stattfinden, weil die Vergütung einzelnen Urheberinnen und Urhebern zugeordnet werden kann. Als Beispiel mag das Folgerecht und das Vervielfältigungsrecht im Kunstbereich dienen oder aber die titelspezifischen Vergütungen von ausländischen Schwestergesellschaften im Filmbereich. Die fixen Sätze sollen nicht frei gegriffen werden, sondern auf den berufsgruppenspezifischen Einnahme-/Ausgabenrelationen der betreffenden Berufsgruppen in den letzten fünf Jahren basieren.

Die Hauptausschüttungen Bild und Film erfolgen nach wie vor stets im Jahr nach der Erzielung der wesentlichen Einnahmen. In diesen Fällen kann der Verwaltungsrat die Kostensätze zusammen mit der Erstellung des Jahresabschlusses beschließen.

In Zukunft wird der durchschnittliche Kostensatz der Bild-Kunst, der sich momentan bei ca. 5% bewegt, an Bedeutung verlieren. Denn für das einzelne Mitglied ist interessanter, wie viel Prozent die Bild-Kunst von den Ausschüttungen einbehält, die es selbst betreffen. Eventuell wird es sich anbieten, durchschnittliche, berufsgruppenspezifische Kostensätze auszuweisen.

Größere Änderungen als bei den Verwaltungskosten sind im Bereich der Abzüge für das Kulturwerk und das Sozialwerk vorzunehmen: denn das VGG schreibt den Verwertungsgesellschaften vor, im Hinblick auf Berechtigte anderer Gesellschaften solche Abzüge nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Gesellschaft zugestimmt hat. Das muss nicht immer der Fall sein. Es sind drei Fallkonstellationen vorstellbar:

(1) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie jeweils die Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, ohne allerdings die Berechtigten der jeweils anderen Gesellschaft an den Kultur- und Sozialleistungen zu beteiligen. Dieses „Aufrechnungsmodell“ wurde in der Vergangenheit häufig angewendet. Es führt dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn die Gesellschaften Pauschalsummen austauschen, die in etwa die gleiche Höhe haben.

(2) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie sich jeweils keine Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, gerade weil sie die Berechtigten der jeweils anderen Gesellschaft  auch nicht an den entsprechenden Leistungen beteiligen. Dieses Modell wird künftig wohl zum neuen Standardmodell avancieren. Die dahinter stehende Logik ist klar und einfach: keine Leistung, kein Geld.

(3) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie sich jeweils Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, dafür jedoch auch den Berechtigen der jeweils anderen Gesellschaft den Zugang zu den Kultur- und Sozialleistungen eröffnen. Dieses Modell dürfte aus praktischen Gründen nur in Einzelfällen zum Tragen kommen, zum Beispiel bei Gesellschaften, die im gleichen Sprach- und Kulturraum tätig sind.

Um das Modell (2) umsetzen zu können, wird die Bild-Kunst die Kultur- und Sozialbeiträge künftig nicht bereits zum Zeitpunkt des Geldeingangs, sondern erst bei der Ausschüttung in Ansatz bringen und zwar nur gegenüber den Ausschüttungsempfängern, bei denen die Abzüge möglich sind.

31.03.2016 ¦ Elektronische Abstimmung in der Mitgliederversammlung

Schon seit fünfzehn Jahren bemüht sich die EU-Kommission, den Verbund der europäischen Verwertungsgesellschaften zu mehr Wettbewerb zu zwingen. Auf der einen Seite hat sie dabei den Wettbewerb um Lizenznehmer im Blick – ein Thema vor allem für die musikalischen Gesellschaften –, auf der anderen Seite den Wettbewerb um Rechteinhaber. Beispielsweise sollten, wenn es nach den Kommissionsbeamten geht, deutsche Fotografen nicht automatisch zur Bild-Kunst gehen, sondern auch eine ausländische Verwertungsgesellschaft als Treuhänder für ihre Rechte in Betracht ziehen. Nicht die Nationalität, sondern die Qualität der Dienstleistung sollte idealerweise den Ausschlag geben, welcher Gesellschaft ein Urheber seine Rechte anvertraut.

Als Stolperstein hatten die EU-Parlamentarier vor zwei Jahren die Mitgliederversammlungen identifiziert: denn welcher Urheber räumt schon gerne seine Rechte einer ausländischen Gesellschaft ein und nimmt dann jedes Jahr eine längere Reise in Kauf, um an der dortigen Hauptversammlung teilzunehmen – entsprechende Sprachkenntnisse einmal vorausgesetzt. Als Lösung wurde die elektronische Mitgliederversammlung aus dem Hut gezaubert: wenn man von zu Hause aus abstimmen kann, so der Gedanke, dann fällt der Wechsel zu einer ausländischen Gesellschaft leichter.

Die Pflicht, eine vollständig elektronische Mitgliederversammlung einzuführen, kann man der EU-Richtlinie vom Februar 2014 allerdings nicht entnehmen: nur die Ausübung des Stimmrechts auf elektronischem Wege müssen die Gesellschaften anbieten. Die Richtlinie sagt nichts darüber aus, ob die Gesellschaften ihre Versammlungen simultan im Netz übertragen müssen, ob also eine Live-Verfolgung der Versammlung vom heimischen Bildschirm aus möglich sein soll. Pate stand hier wohl die Praxis einiger französischer Verwertungsgesellschaften, u.a. unserer Schwestergesellschaft ADAGP, eine „elektronische Briefwahl“ anzubieten.

Bei der elektronischen Briefwahl erhalten die Mitglieder die Gelegenheit, sich in einem bestimmten Zeitfenster vor der eigentlichen Mitgliederversammlung in das System der Gesellschaft einzuloggen und dann elektronisch ihr Votum über die zur Abstimmung stehenden Anträge abzugeben. Das System speichert die Antworten in anonymisierter Form. Die Briefwahl-Ergebnisse werden erst nach der Abstimmung in der Mitgliederversammlung verkündet und zum Abstimmungsergebnis im Saal hinzu addiert.

Was auf den ersten Blick einfach und komfortabel erscheint, das offenbart auf den zweiten Blick allerdings gravierende Schwächen: so ordnet § 32 BGB nicht willkürlich an, dass die Angelegenheiten der Vereine durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet werden und nicht vor der Mitgliederversammlung. Denn in der Versammlung findet vor der Abstimmung die Debatte statt, die ein wesentliches demokratisches Element der Willensbildung darstellt. In der Debatte werden die Argumente für und gegen einen Antrag ausgetauscht und nicht wenige ändern ihre vorgefasste Meinung nach sorgfältiger Abwägung des Gehörten. Die Teilnehmer an der elektronischen Briefwahl müssen ihre Stimme abgeben, ohne an der Debatte teilnehmen zu können. Auf welcher Grundlage, so fragt man sich, sollen sie denn den Jahresabschluss genehmigen oder andere wichtige Beschlüsse fassen? Nur auf der Grundlage der von der Gesellschaft selbst schriftlich übersandten Materialien?

Ein vielleicht noch gravierenderes Problem sind die Änderungsanträge: wenige in der Tagesordnung einer Verwertungsgesellschaft aufgeführte Anträge werden von den Mitgliedern unverändert beschlossen. Denn die Themen, über die die Versammlung entscheiden muss, sind kompliziert und sie gehen im wahrsten Sinne des Wortes ans Geld. Die Mitgliederversammlung entscheidet jedes Jahr über Anpassungen am Verteilungsplan. Und hier geht wenig ohne Kompromisse. So finden sich für einen Antrag meistens nur dann die erforderlichen Mehrheiten, wenn man ihn abschwächt oder ihn mit einer Kompensation verknüpft. Und wie, fragt sich jetzt, soll man die elektronischen Briefwähler an dieser Kompromissfindung beteiligen? Schließlich haben sie Wochen vor der Versammlung schon über die ursprünglichen Anträge abgestimmt. Entweder man lässt Änderungsanträge nicht mehr zu: dann entwertet man die Mitgliederversammlung und verzögert die Entscheidungsfindung. Denn für die Abstimmung über einen möglichen Kompromiss müsste man eine neue Versammlung einberufen (und hierfür bis zu EUR 100.000,- ausgeben). Oder Änderungsanträge wären nach wie vor statthaft: dann entwertet man die elektronische Briefwahl komplett. Denn es lässt sich stets ein „und“ durch ein „sowie“ ersetzen und damit einen neuen Antrag schaffen, über den dann alleine die im Saal anwesenden Mitglieder und Vertreter entscheiden. Das ist sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Der Zwang zur Einführung einer elektronischen Briefwahl würde somit viel Mühe und noch viel mehr Probleme mit sich bringen. Gibt es Alternativen? Die Verwertungsgesellschaften könnten ihre Hauptversammlung für ihre Mitglieder zu Hause live übertragen. Kommt es zu einer Wahl oder zu einer Abstimmung, dann könnten die Abwesenden an der Wahl simultan an ihrem Computer teilnehmen. Beispielsweise könnte ein Fenster am Bildschirm aufklappen und man hätte eine Minute Zeit, mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu stimmen. Dieses System würde die Probleme der elektronischen Briefwahl lösen, allein Wortbeiträge wären den Abwesenden verwehrt, denn diese Möglichkeit würde die Versammlung sprengen.

Allerdings handelt man sich mit der Einführung eines Systems der elektronischen Simultan-Abstimmung andere Probleme ein, die vor allem in der Technik begründet sind. Denn wie stellt man sicher, dass die elektronische Abstimmung nicht manipuliert oder gefälscht werden kann? Spätestens wenn es um die Parlamentswahlen geht, hat das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden aufgerichtet: in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 wird festgestellt:

„Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.“

Wenn man auch die Abstimmungen in einem Verein nicht mit einer Bundestagswahl vergleichen kann, so gilt auch im Verein der Grundsatz, dass die Mitglieder Vertrauen in das Abstimmungssystem haben sollten. Denn ansonsten würden die Unterlegenen einer Abstimmung ständig Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses haben.

Die Bild-Kunst prüft derzeit, ob auf dem Markt bereits technische Systeme angeboten werden, die eine hinreichende Sicherheit gewähren. Denn immerhin ist seit der Bundestagswahl 2005, über die das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden müssen, eine digitale Ewigkeit vergangen.

Das Ganze geschieht unter Zeitdruck: nach den Vorschriften des Regierungsentwurfs zum VGG müssen die Verwertungsgesellschaften spätestens 2017 für ihre Mitgliederversammlungen die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung anbieten. Wenn der Gesetzgeber nicht noch nachbessert, dann wird den deutschen Verwertungsgesellschaften die Wahl zwischen Skylla und Charybdis aufgedrängt, zwischen elektronischer Briefwahl oder elektronischer Simultanwahl.

29.02.2016 ¦ Verteilungsplanreform 2016

Der genaue Termin soll durch den Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung Anfang März festgesetzt werden. Wir werden Sie hierüber über Newsletter und Website informieren. Ebenfalls im Newsletter wollen wir ab jetzt regelmäßig über die wesentlichen Änderungen berichten, die im Verteilungsbereich auf die Mitglieder der Bild-Kunst zukommen.

Das VGG schreibt im Verteilungsbereich vor, dass Einnahmen in Zukunft spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des Geldeingangs verteilt sein müssen. Einnahmen, die wir über Schwestergesellschaften erhalten, müssen sogar noch schneller verteilt werden: innerhalb von sechs Monaten nach Geldeingang.

Beide Fristen erscheinen zunächst einmal sehr lang zu sein. Und das stimmt: in Bereichen, in denen vor allem die Musikgesellschaften Erstrechte verwalten, wird heute schon häufig jedes Quartal eine Ausschüttung vorgenommen. Dies ist möglich, weil die Rechtenutzer Nutzungsdaten in hoher Qualität liefern, die dann schnell verarbeitet werden können.

Anders sieht es aus im Bereich der Zweitrechteverwaltung, also der Administration von gesetzlichen Vergütungsansprüchen, dem Bereich, in dem VG Wort und Bild-Kunst hauptsächlich tätig sind. Hier erhalten die Gesellschaften keine Nutzungsdaten, sondern häufig nur eine Pauschalsumme Geld und mit dem Geld die Aufgabe, dieses möglichst sachgerecht an die Berechtigten zu verteilen. Meistens sind die Gesellschaften hierbei auf die Mitwirkung ihrer Berechtigten angewiesen, die ihre Werke, ihre Werkbeteiligungen oder andere Parameter melden müssen. Und jetzt dreht sich der Spieß um: eine gesetzlich angeordnete Verkürzung der Ausschüttungsfristen führt zwangsläufig zu einer Verkürzung der korrespondierenden Meldefristen.

Betrachten wir die einzelnen Ausschüttungsbereiche der Bild-Kunst, so werden die folgenden Änderungen der Verteilungstermine wahrscheinlich ab 2017 auf uns zukommen:

Berufsgruppe I (Kunst):

Folgerecht:
Bislang erfolgte die Ausschüttung am Ende des Folgejahres. Wir planen eine erhebliche Beschleunigung auf zweimal jährlich.

Reproduktionsrechte Kunst:
Schon jetzt erfolgt zweimal im Jahr eine Ausschüttung. Hier werden wir die Termine fixieren, damit sie exakt im Abstand von einem halben Jahr erfolgen.

Pauschale Senderechte Kunst:
In diesem Bereich bleibt alles beim Alten: die Ausschüttung erfolgt im November des Folgejahres. Die Bild-Kunst muss hier jede einzelne Ausstrahlung in den öffentlich-rechtlichen Programmen selbst recherchieren. Eine Pflicht, bereits Ende September auszuschütten, existiert nicht, weil auch die Zahlungen von ARD und ZDF erst im Folgejahr eingehen.

Berufsgruppe I (Kunst) und II (Bild):

Gesetzliche Vergütungsansprüche:
Es handelt sich hierbei um die Ausschüttung der Bibliothekstantieme, der Reprographie-Abgabe und ähnlicher Ansprüche. Bislang erfolgt die Hauptausschüttung am Ende des Folgejahres und eine Nachausschüttung im 1. Quartal des Folge-Folgejahres. Künftig erfolgt die Hauptausschüttung im September des Folgejahres, also ca. zwei bis drei Monate schneller. Eine Nachausschüttung ist sechs Monate später geplant, allerdings nur für Einnahmen aus dem Ausland, die erst nach der Hauptausschüttung eingehen. Die Meldefristen werden verkürzt werden müssen von heute 31.10. auf künftig 31.07. (für online-Meldungen). Nachmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt werden können.

Berufsgruppe III (Film):

Gesetzliche Vergütungsansprüche:
Im Filmbereich geht es im Wesentlichen um die Privatkopievergütung sowie die Vergütung für Kabelweitersendung. Heute erfolgt die Hauptausschüttung erst im 1. Quartal des vierten Jahres nach dem Jahr der Ausstrahlung, wobei eine Abschlagszahlung nach 1 ½ Jahren durchgeführt wird. Entsprechend stark werden wir die Ausschüttung beschleunigen müssen: die neue Hauptausschüttung wird schon im September des Folgejahres stattfinden. Ein halbes Jahr später folgt dann eine Nachausschüttung für Gelder aus dem Ausland, die erst nach der Hauptausschüttung eingehen.
Anders als bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen Bild besteht im Filmbereich für die Berechtigten allerdings kein Zwang, die Meldungen im ersten Halbjahr nach dem Jahr der Ausstrahlung abzugeben. Denn aufgrund einer objektiven Datengrundlage - wir kennen die Ausstrahlungen im TV, die Grundlage für die Verteilung sind – ist die Bild-Kunst verpflichtet, drei Jahre nach den Berechtigten zu suchen. Wer sich später meldet, erhält somit das gleiche Geld wie der, der sich schnell meldet.

29.02.2016 ¦ HAP Grieshaber Preis 2016 vergeben

<link http: www.kunstfonds.de _blank external-link-new-window externen link in neuem>Weiterlesen

27.01.2016 ¦ Stiftung Kulturwerk – Berufsgruppe I (bildende Kunst): Jetzt bewerben!

<link internal-link internen link im aktuellen>Zum Bewerbungsformular

27.01.2016 ¦ Filmurheber: Abrechnungsfähige Sender 2015

Kurzer Rückblick: Die Mitgliederversammlung hatte 2014 für den Filmbereich beschlossen, die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender zu verdoppeln. Das neue System fand zum ersten Mal für das Ausstrahlungsjahr 2013 Anwendung.

Im Filmbereich schüttet die Bild-Kunst im Wesentlichen Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an ihre Mitglieder aus, die ihre Erstverwertungsrechte an die Produzenten abtreten. Finanziell bedeutsam sind vor allem die Privatkopievergütung, die Vergütung für Kabelweitersendungen sowie die Bibliothekstantieme für das Ausleihen von audiovisuellen Werken.

Die Verteilung der Erlöse richtet sich dabei nach den Ausstrahlungen der audiovisuellen Werke im Fernsehen. Für jedes Werk wird eine Punktzahl errechnet, die sich aus der Multiplikation des Senderwertes (weiter unten), des Kulturfaktors (weiter unten), des Zeitfaktors (Länge des Werkes in Minuten) und des Werkfaktors berechnet. Für jede Ausstrahlung in einem abrechnungsfähigen Sender wird diese Rechnung separat vorgenommen, wobei Höchstgrenzen für Wiederholungen zu beachten sind.

Auch 2015 sind alle Sender abrechnungsfähig, die im Ausstrahlungsjahr einen durchschnittlichen jährlichen Marktanteil von mindestens 0,3% erreicht haben. Dies trifft für 42 Sender zu, für einen weniger als 2014: der Sender VIVA fällt aus der Abrechnung heraus.

Die Senderwerte entsprechen laut Verteilungsplan dem Zehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Marktanteils, so dass sich für 2015 das folgende Bild ergibt:

ARD116ZDF125RTL99SAT.179
Pro753VOX51RTL237Kabel138
NDR25WDR22MDR20SuperRTL18
SWF/SDR18BR17HR12KiKa11
3SAT11Phönix11RBB11ZDF neo16
N2411n-tv10Sport19Tele59
ARTE10Dmax10Nickeodeon8RTL Nitro14
ZDFinfo10Sixx8SAT.1 Gold14Pro7 Maxx7
Eurosport7Disney Channel8Comedy413th Street3
Eins.Plus6Eins.Festival6Tagesschau.246ARD alpha6
ZDFkultur4ORF 2 Europe3

 

Zusätzlich führte die Verteilungsplanrevision 2014 einen neuen Kulturfaktor ein. Für normale Sender hat er den Wert „1“, für Sender, die maßgeblich Programme aus den Bereichen Kultur, Bildung und Information ausstrahlen, wird ein Wert zwischen „2“ und „5“ vergeben.

Der Verteilungsplan sieht vor, dass die Kulturfaktoren von der Bewertungskommission der Berufsgruppe III vergeben werden. Diese hat für das Abrechnungsjahr 2015 die Werte festgesetzt, wie sie in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben sind.

ARDIZDFIRTLISAT.1I
Pro7IVOXIRTL2IKabel1I
NDRIIWDRIIMDRIISuperRTLI
SWF/SDRIIBRIIHRIIKiKaIII
3SATIVPhönixIIRBBIIZDF neoIII
N24In-tvISport1ITele5I
ARTEIVDmaxINickeodeonIRTL NitroI
ZDFinfoIIISixxISAT.1 GoldIPro7 MaxxI
EurosportIDisney ChannelIComedyI13th StreetI
Eins.PlusIIEins.FestivalIIITagesschau.24IARD alphaIII
ZDFkulturIIORF 2 EuropeII

 

Zur Erinnerung: Wie wirken sich die Kulturfaktoren aus? Letztendlich handelt es sich um Multiplikatoren der Senderwerte. Zwei Beispiele mögen dies verdeutlichen:

Das ZDF hat einen Senderwert von „125“, der Kulturfaktor beträgt „I“. Damit bleibt es bei einem Wert von 125, denn 1 x 125 = 125.
ARTE dagegen wurde ein Kulturfaktor von „IV“ zugeordnet. Der Senderwert beträgt „10“. Durch Multiplikation erreicht ARTE somit einen Wert von „40“, denn 4 x 10 = 40.

27.01.2016 ¦ Verwertungsgesellschaftengesetz und Reprobel-Urteil

Das VGG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über Verwertungsgesellschaften vom 26. Februar 2014 in deutsches Recht. Es wird das 50jährige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ablösen. Wir haben Sie sowohl über den Referentenentwurf vom <link http: mailing.bildkunst.de m _blank external-link-new-window externen link in neuem>Juni 2015, als auch über den Regierungsentwurf vom <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article update-aus-berlin.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>November 2015 unterrichtet.

Die erste Lesung des VGG im Bundestag fand am Freitag, dem 15. Januar 2016, statt. Justizminister Heiko Maas stellte es den Parlamentariern als erstes großes Gesetzgebungsverfahren zum Urheberrecht in dieser Legislaturperiode vor. Drei Aspekte hob der Minister hervor: Das VGG stärke die Binnendemokratie der Gesellschaften, es vereinfache die europaweite Vergabe von Online-Musikrechten und es beschleunige das Verfahren zur Festsetzung von Vergütungen der Privatkopie. Als nächsten großen Gesetzesentwurf aus seinem Haus kündigte Heiko Maas die Neuregelung des Urhebervertragsrechts an.

Der Minister kündigte weiterhin an, dass sich die Bundesregierung in Brüssel dafür einsetzen werde, dass auch in Zukunft Verleger an den Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche partizipieren können. Mit Blick auf das umstrittene <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article update-verfahren-vogel-vg-wort-1.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Reprobel-Urteil des EuGH, welches die Verlegerbeteiligung in Belgien verbot, sprach er sich dafür aus, dass nicht die Gerichte, sondern die gewählten demokratischen Parlamente die Regeln des Urheberrechts bestimmen sollten.

In der anschließenden Debatte unterstützten die Abgeordneten der CDU/CSU die Bundesregierung in ihrem Anliegen, die Verlegerbeteiligung in Zukunft sicher zu stellen. MdB Dr. Stefan Heck (CDU/CSU) betonte, Deutschland werde es nicht zulassen, dass die deutsche Verlagslandschaft von der europäischen Rechtsprechung „quasi im Handstreich“ zerstört werde. Für die SPD kündigte MdB Christian Flisek einen konstruktiven Dialog auf nationaler und europäischer Ebene an, sobald das Urteil des Bundesgerichtshofs im Verfahren Vogel / VG Wort vorliegt. Die nächste mündliche Verhandlung ist für den 10. März 2016 angesetzt.

Der Gesetzentwurf zum VGG wurde vom Bundestag sodann in die Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz, für Kultur und Medien sowie für die Digitale Agenda verwiesen.

Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich bereits mit dem VGG beschäftigt und Empfehlungen für die Plenarsitzung abgegeben, die am 29. Januar 2016 stattfinden wird.

In der allgemeinen Stellungnahme zum Gesetzgebungsentwurf wird hervorgehoben, dass gesetzliche Vergütungsansprüche unionsweit von Verwertungsgesellschaften sowohl für Kreative, als auch für Verwerter wahrgenommen werden. Das Reprobel-Urteil des EuGH habe für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt, ob eine Beteiligung von Verlagen weiterhin zulässig sei. Ein solcher Ausschluss wird als „in keiner Weise gerechtfertigt“ eingestuft, weil auch Verleger einen Nachteil dadurch erleiden, dass die von ihnen verlegten Werke ohne Zustimmung privat kopiert werden können. Die Ausschüsse empfehlen deshalb dem Bundesrat, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass diese in Brüssel darauf hinwirkt, dass auch in Zukunft eine Verlegerbeteiligung möglich bleibt.