News Archiv 2020

10.11.2020 ¦ Stellungnahme Urheberrecht digitaler Binnenmarkt

Das BMJV hatte den interessierten Kreisen seinen Referentenentwurf für die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober 2020 offiziell zur Verfügung gestellt. Die Bild-Kunst hat insgesamt drei Stellungnahmen eingereicht, nämlich neben ihrer eigenen auch eine gemeinsame Stellungnahme mit dem BVPA und eine gemeinsame Stellungnahme mit den Verbänden der Filmschaffenden, den Gewerkschaften und der VG Wort.

Im Wesentlichen fordern wir

  • Änderungen im UrhDaG zur Beendigung der derzeitigen Diskriminierung des Bildrepertoires ggü. Musik und Film,
  • Einführung eines zusätzlichen Direktvergütungsanspruchs Film für VOD-Sachverhalte,
  • Keine Ausweitung der vergütungsfreien Pastiche-Schranke über den Anwendungsbereich des UrhDaG hinaus.

Hier geht es zur Stellungnahme der VG Bild-Kunst

Hier geht es zur gemeinsamen Stellungnahme des BVPA und der VG Bild-Kunst

Hier geht es zur gemeinsamen Stellungnahme der VG Bild-Kunst, den Verbänden der Filmschaffenden, den Gewerkschaften und der VG Wort

28.09.2020 ¦ EU Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt

Nun wird der Regierungsentwurf vorbereitet. Als Grundlage dient ein inoffizieller Referentenentwurf des Justizministeriums, der Mitte September an die interessierte Öffentlichkeit gelangte. Unsere wichtigsten Forderungen haben darin keine Berücksichtigung gefunden. Allerdings hört man aus gut unterrichteten Kreisen, dass zwischen den beteiligten Ministerien für Justiz und für Wirtschaft in wichtigen Punkten unterschiedliche Ansätze vertreten werden.


Zugleich wird deutlich, dass die Plattformen versuchen, den Bildbereich als irrelevant darzustellen und ernsthafte Lizenzbemühungen nur für Musik und Film zeigen. Das allerdings wird der großen Bedeutung, die Bilder in den Sozialen Medien haben, nicht gerecht. Auch wenn ein Großteil der Bilder von den Nutzern der Plattformen selbst erstellt wurde und die Plattformen für die eigenen Werke ihrer Nutzer die erforderlichen Rechte erworben haben dürften (indem die Nutzer ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen erteilt haben), werden auch in erheblichem Umfang professionell geschaffene Bilder unserer Mitglieder (Kunst, Foto, Grafik) verwendet und tragen erheblich zur Attraktivität der Plattformen bei.


Deswegen stehen BVPA und VG Bild-Kunst seit einigen Monaten in intensivem Austausch mit dem Ziel, Social-Media-Plattformen umfassende Lizenzen aus einer Hand anbieten zu können und zwar für die Nutzung professionell erstellter, hochwertiger Bilder, die von Privatnutzern der Plattformen hochgeladen werden. 


Während sich Politik und Plattformen auf Lösungen für Musik und Film konzentrieren, werden die Besonderheiten des Bildbereichs nicht wahrgenommen. So streben BVPA und VG Bild-Kunst einfache Lizenzverträge mit einer pauschalen Abgeltung der Rechte an und wollen die Plattformen nicht zu einer Einzelbild-Abrechnung verpflichten. Sie haben in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber den beteiligten Ministerien bereits in der vergangenen Woche im Hinblick auf die angestrebte Kooperation aufgefordert, die Vorschriften so zu fassen, dass sie die Bildlizenzierung nicht behindern.


Mit einer gemeinsamen Presseerklärung stellen sie heute die angestrebte Zusammenarbeit auch der Öffentlichkeit vor.


Hier geht es zur gemeinsamen Stellungnahme


Hier geht es zur gemeinsamen Presseerklärung

04.08.2020 ¦ DSM-Richtlinie und die SatCab-Richtlinie

Wie üblich hat die Bild-Kunst die vorgeschlagenen neuen Regelungen zum Urhebervertragsrecht nicht kommentiert, da sie sowohl Urheber*innen als auch Verwerter*innen zu ihren Mitgliedern zählt. Neben vielen Verbesserungsvorschlägen im Detail sehen wir drei wesentliche Punkte, bei denen Anpassungsbedarf besteht und die in der politischen Diskussion von allen der Bild-Kunst verbundenen Verbänden und Institutionen adressiert werden sollten:

1. Keine allgemeine urheberrechtliche Schranke für „Pastiche“

Das BMJV schlägt eine neue allgemeine urheberrechtliche Schranke für Parodie, Karikatur und Pastiche vor, die nicht vergütungspflichtig sein soll, vgl. § 51a UrhGE.

Während keine Bedenken gegen eine Schranke für Parodie und Karikatur bestehen, die es schon sehr lange gibt, sehen wir die Ausdehnung der Schranke auf „Pastiche“ kritisch. Diese würde neu eingeführt werden.

Das Wort „Pastiche“ bedeutet im Französischen „Nachahmung“. Es handelt sich um ein Werk, das ein Originalwerk genau imitiert, seine Urheberschaft im Unterschied zur Fälschung aber deutlich erklärt.

Um unter die neue Schranke fallen zu können, muss laut dem Entwurf des BMJV eine Auseinandersetzung mit dem Original stattfinden, für welche allerdings ein „Ausdruck der Ehrerbietung und Wertschätzung“ genügt.

Wir sehen die folgenden Probleme:

  • Da es in Deutschland noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, ist eine Klagewelle bis zum EuGH zu erwarten. Rechtssicherheit über den Umfang der Schranke ist erst in zehn bis zwölf Jahren zu erwarten. Rechtsunsicherheit geht aber zu Lasten der Rechteinhaber*innen.
  • Ehrerbietung und Wertschätzung als Voraussetzung für das Eingreifen der Schranke sind subjektive Tatbestandsmerkmale, die sich in der Praxis kaum beweisen lassen.
  • Die neue Schranke würde auch für kommerzielle Nutzer*innen gelten: Der Abdruck eines Kunstwerks auf einer Tasse als zulässiges Pastiche, weil dem Werk damit Ehrerbietung gezollt wird? Jeder kommerzielle Verwerter wird argumentieren, dass gerade die Verbreitung seiner Produkte dem Künstler bzw. der Künstlerin wohlwollende Aufmerksamkeit einbringen wird. Das alte Promotion-Argument also, womit Verwerter*innen schon immer urheberrechtliche Vergütungen abwehren wollen.

Die neue Pastiche-Schranke sollte nur dort umgesetzt werden, wo es die DSM-Richtlinie vorsieht: im Rahmen der neuen Plattform-Regulierung.

2. Plattformverantwortlichkeit: Keine Reduktion auf typischerweise hochgeladene Inhalte

Der Entwurf des BMJV geht über die Vorlage der DSM-Richtlinie hinaus, wenn er die neue Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber*innen auf die Werke reduzieren will, die typischerweise dort hochgeladen werden.

Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine verfehlte Bagatell-Regelung. Denn sie nimmt keinen Bezug auf die Menge der so ausgeschlossenen Werkarten: Die Menge der auf YouTube „untypisch“ hochgeladenen stehenden Bilder kann nämlich viel höher sein als die Menge der hochgeladenen Bilder auf einer kleinen Spezial-Plattform. Sie von einer Vergütung auszuschließen, verstößt unseres Erachtens gegen das Gleichbehandlungsprinzip.

3. Plattformverantwortlichkeit: Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches

Der derzeitige Diskussionsentwurf stellt Parodien, Karikaturen und Pastiches unter eine urheberrechtliche Schranke, die vergütungsfrei ausgestaltet ist.

Bezogen auf eine künftige Lizenzierung der Plattformen bürdet er damit den Rechteinhaber*innen auf, gegenüber den Plattformen nachzuweisen, welcher Anteil der hochgeladenen Werke nicht unter die Schranke fällt und damit vergütungspflichtig ist.

Um es ganz klar zu sagen: Diese Systematik wird es den Rechteinhaber*innen äußerst schwer machen, angemessene Vergütungen durchzusetzen. Denn schon in der rechtspolitischen Diskussion vor dem Erlass der DSM-Richtlinie war eindeutig herausgearbeitet worden, dass sich Parodie, Karikatur und Pastiche nicht maschinell ermitteln lassen. Der unmögliche Nachweis wird nunmehr den Rechteinhaber*innen aufgebürdet.

Auf diese Weise wird eine Lizenzierung zu angemessenen Bedingungen unglaublich erschwert! Wir fordern deshalb im Rahmen der Plattformlizenzierung die Vergütungspflicht für die genannte Schran-ke.

4. Plattformverantwortlichkeit: Wenn Bagatellschranke, dann richtig

Der Diskussionsentwurf sieht zusätzlich eine vergütungspflichtige Bagatellschranke vor. Die Bild-Kunst teilt die Bedenken der Rechtswissenschaft, dass eine solche Schranke europarechtlich nicht zulässig ist.

Sollte sich der Gesetzgeber über diese Bedenken hinwegsetzen, so müsste er auf jeden Fall die im Entwurf aufgeführten Schwellen überarbeiten.

Im Bereich der Fotografie schon ist die gewählte Maßeinheit „Dateivolumen“ falsch. Bildgrößen müssen in Pixeln angegeben werden, z.B. dadurch dass die maximale Größe der längsten Seite genannt wird.

Zusätzlich muss die Maßzahl so gewählt werden, dass nur echte Bagatellen ausgeschlossen werden. Nach der jetzigen Definition der Bagatell-Fotos („bis zu 250 KB“) wären davon wohl fast alle Fotos auf Facebook erfasst.

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Die Stellungnahme der Bild-Kunst

08.06.2020 ¦ Am 30. Juni 2020 ist Meldeschluss!


Um Ihre Meldung einzureichen, lesen Sie bitte vorab die Merkblätter, in denen das Meldeverfahren und zum Teil anschauliche Beispielfälle aufgeführt sind. Benutzen Sie anschließend bitte das Online-Meldeportal oder die zum Download bereitstehen Meldeformulare.

Wie jedes Jahr erreichen uns auch diesmal mit Beginn des Monats Juni eine Vielzahl von Mitgliederanfragen. Bitte sehen Sie von telefonischen Anfragen ab, damit sich die Kolleg*innen in den Geschäftsstellen nun vollkommen auf die Bearbeitung der eingegangen Unterlagen konzentrieren können.

Wir bemühen uns, schriftliche Anfragen zu beantworten, können dies aber aufgrund der Vielzahl der täglich eingehenden E-Mails nicht mehr garantieren.

Ich danke für Ihr Verständnis!

Herzliche Grüße

Ihr

Urban Pappi

27.04.2020 ¦ Meldeschluss 2020

In den vergangenen Newslettern wurde mehrfach darauf hingewiesen, fristgerecht und vollständig die Meldungen einzureichen, denn die Masse der Meldungen sowie deren Bearbeitung stellt die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle stets vor große Herausforderungen. Durch die aktuelle Situation sind die Mitarbeiter*innen nun noch größeren Belastungen ausgesetzt.
Gleichfalls sollte es in Ihrem Interesse sein, die Gelder aus dem letzten Nutzungsjahr für Ihre Arbeit zu erhalten.

Bedenken Sie bitte auch, dass die Bild-Kunst gesetzlich zur Gleichbehandlung und zur Beachtung des Verteilungsplans verpflichtet ist. Deshalb können verspätet oder unvollständig eingereichte Meldungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – unabhängig von den persönlichen Gründen. Glauben Sie uns – die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstellen würden gerne kulant sein, gerade in der jetzigen Krisensituation, sie dürfen es aber nicht.
Deshalb: werden Sie jetzt aktiv – informieren Sie sich und reichen Sie in nächster Zeit Ihre Meldungen ein.

  • Informationen finden Sie auf der Bild-Kunst Webseite.
  • Melden Sie online über das Online-Meldeportal.

Noch ein Wort zur persönlichen Beratungen, insbesondere zu telefonischen Auskünften:

Die Bild-Kunst ist Ihr Verein, sie verwaltet Ihr Geld. Es gilt deshalb das Gebot der Sparsamkeit. Deshalb stehen mehr als 63.000 Mitgliedern nur knapp 55 Mitarbeiter*innen in den Geschäftsstellen gegenüber. Nur etwa 10 Kolleg*innen können Anfragen zu den Meldungen kompetent beantworten, einige davon arbeiten in Teilzeit. Wenn jedes Mitglied zum Telefonhörer greifen würde, anstatt sich auf der Webseite zu informieren, kann das nicht funktionieren.

Außerdem arbeiten dieselben Kolleg*innen derzeit rund um die Uhr daran, die sowieso schon verzögerten Ausschüttungen auf den Weg zu bringen. Jedes Telefonat verschiebt die Ausschüttungen weiter nach hinten!

Deshalb: Wenn Sie Fragen zu den Meldungen haben, informieren Sie sich bitte zuerst und vor allem auf unserer Webseite. Sollte Ihr Anliegen dann immer noch nicht geklärt sein, schreiben Sie bitte eine E-Mail und schildern Sie Ihr Anliegen knapp und präzise. Rufen Sie bitte nicht an.

Ankündigung:

Um den Geschäftsbetrieb in der Zeit unmittelbar vor dem Meldeschluss am 30. Juni aufrecht zu erhalten, hat der Vorstand beschlossen, dass ab dem 15. Juni nur noch ein eingeschränkter Telefondienst gewährt wird. Weiterhin kann nicht garantiert werden, dass schriftliche Anfragen noch rechtzeitig vor dem Meldeschluss beantwortet werden. Außerdem kann in diesem Zeitraum nicht garantiert werden, dass die Geschäftsstelle Rückmeldung bei fehlerhaft eingereichten Meldungen gibt.

Deshalb: Reizen Sie die Meldefrist in Ihrem eigenen Interesse bitte nicht aus!

27.04.2020 ¦ Die Bild-Kunst in der Krise

Auch wenn sich die Pandemie bereits in den ersten Wochen des Jahres ankündigte, wurden wir doch wie viele andere vom Shutdown Anfang März kalt erwischt. Die Bild-Kunst ist keine Institution, in der alle Abläufe digitalisiert sind. Im Lizenzgeschäft wird noch viel mit physischen Belegexemplaren gearbeitet und die Anträge an die Stiftung Kulturwerk werden uns auch per Post übersandt.

Deshalb mussten wir in den ersten Tagen in der Geschäftsstelle Bonn zunächst einmal Hygienemaßnahmen einführen, von A wie „Abstand Halten“ bis Z wie „Zugänglichkeit der Toiletten“. Zusätzliche Laptops wurden angeschafft, so dass jetzt zumindest ein Drittel der Belegschaft von zu Hause aus arbeiten kann. Natürlich spornt uns die Krise an, mittelfristig so viele Arbeitsabläufe wie möglich zu digitalisieren. Die neue IT-Infrastruktur, an der wir seit letztem Herbst arbeiten, wird hierfür eine gute Basis darstellen. Positiv ist: Das IT-Projekt läuft momentan trotz Krise reibungslos weiter, da die Programmierarbeiten unseres Dienstleisters keine Anwesenheit vor Ort voraussetzen. Es wird jetzt natürlich viel über Videokonferenzen gearbeitet.

Direkt nach Verhängung des Shutdowns mussten sich die 22 Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat per Telefon und E-Mail beraten, wie mit den diesjährigen Vereinsversammlungen umzugehen sei. Schnell war klar, dass die Berufsgruppenversammlungen nicht am 22. April stattfinden konnten. Wir haben dann schließlich beschlossen, die Mitgliederversammlung auf den 5. Dezember zu verlegen. Die Berufsgruppenversammlungen sollen am 3. September stattfinden, sofern das dann schon möglich ist. Volldigitale Versammlungen abzuhalten gestattet uns die Satzung leider nicht. Vielleicht aber kommt dieses Jahr der Durchbruch der elektronischen Abstimmung.

Ebenfalls kurz nach dem Shutdown war klar, dass sich dieser Ausnahmezustand für die Mitglieder der Bild-Kunst katastrophal auswirkt – wie für alle Akteure im Kulturbetrieb. Wir haben sofort überprüft, ob wir Nothilfen über das Sozialwerk anbieten können – unsere Schwestergesellschaft GVL reichte bereits im März Soforthilfen von 250 Euro an ihre Berechtigten aus. Doch unser Sozialwerk verfügt nur über geringe liquide Mittel – und eine Teilverwendung des Stiftungskapitals hätte innerhalb weniger Jahre zurückgezahlt werden müssen. Dann liefen die staatlichen Förderungen an, so dass der Stiftungsvorstand mit etwas ruhigerem Gewissen beschließen konnte, den Fokus auf die längerfristigen Folgen der Krise zu richten. Die Stiftungen Sozial- und Kulturwerk werden jetzt finanziell und administrativ gestärkt, um die erwartbare Steigerung der Anträge bewältigen zu können, wenn die staatlichen Hilfen auslaufen.

Im Hinblick auf die regulären Ausschüttungen der Bild-Kunst befanden wir uns Anfang April in der unschönen Lage, dass es aus mehreren Gründen zu größeren Verzögerungen gekommen war. Hierzu trug nicht zuletzt eine Änderung der umsatzsteuerlichen Regelungen bei der Privatkopievergütung bei, über die wir an anderer Stelle bereits berichtet haben. So paradox es klingen mag, eröffneten uns die Verzögerungen nun die Möglichkeit, in der Krise kontinuierlich Geld auszuschütten.

Ende März haben wir eine größere Sonderausschüttung über 11 Mio. Euro zugunsten der Mitglieder der BG I und II auf den Weg gebracht. Diese Ausschüttung war mit viel Arbeit verbunden, weil sie rückwirkend als Zuschlag auf die regulären Ausschüttungen der Jahre 2008 bis 2015 erfolgte, also einen Zeitraum abdeckte, in dem noch der alte Verteilungsplan galt. Allerdings konnten wir auf diese Weise eine sehr breite Auszahlung an über 30.000 Berechtigte erreichen. Ein Nachschlag von 1 Mio. Euro für die Jahre 2016 und 2017 wird Ende April erfolgen.

Als Nächstes waren dann unsere Filmurheber*innen und -produzent*innen an der Reihe: Sie erhielten ebenfalls eine Sonderausschüttung 2008 bis 2015 in Höhe von 3,8 Mio. Euro plus 0,2 Mio. Euro für Produzent*innen. Die Filmurheber*innen profitierten zudem noch von einer Auszahlung von Auslandsgeldern aus Italien, Österreich und der Schweiz in Höhe von 2,3 Mio. Euro.

Die Bild-Kunst hatte eigentlich geplant, die reguläre Ausschüttung 2018 für die Berufsgruppe II bis Ende März durchzuführen. Wir haben uns wegen der Krise dafür entschieden, sie zugunsten der oben aufgezählten Maßnahmen nach hinten zu schieben. Aufgrund der Umsatzsteuer-Problematik wird die reguläre Ausschüttung 2018 (BG II) nämlich nur 6,8 Mio. Euro umfassen (nach Abzug der pauschalen Auslandsbeteiligung von 0,9 Mio. Euro). Demgegenüber stand das Zweieinhalbfache, das wir kurzfristig über die oben erwähnten Sonderausschüttungen auf die Konten unserer Mitglieder überweisen konnten. Die reguläre Ausschüttung 2018 an die Berufsgruppe II steht jetzt natürlich ganz oben auf der To-do-Liste.

Im Anschluss wird die Bild-Kunst Nachzahlungen auf die regulären Ausschüttungen 2018 für die Berufsgruppen I und II veranlassen, die aufgrund der Umsatzsteuerthematik zunächst zurückgestellt wurden. Diese betragen in etwa die Hälfte der bereits ausgeschütteten Beträge. Auch die Filmurheber*innen erhalten hier noch einmal Auslandsgeld, das ebenfalls von der Problematik betroffen ist. Die reguläre Filmausschüttung 2018 kann dann hoffentlich wie geplant Ende des zweiten Quartals oder spätestens im Juli 2020 erfolgen.

Die Bild-Kunst ergreift natürlich auch Maßnahmen, um den Rückstau der Ausschüttungen abzubauen. Dadurch sollte es möglich sein, wie geplant im Herbst dieses Jahres bereits Teile der regulären Ausschüttungen für 2019 durchzuführen. Auch haben wir die Ankündigung erhalten, dass die ZPÜ dieses Jahr ein letztes Mal Nachzahlungen Privatkopie für vergangene Zeiträume auskehren wird, die wir natürlich auch möglichst schnell an unsere Mitglieder weiterleiten.

Die Bild-Kunst hat keine großen Spielräume, wie sie in der Not helfen kann, da sie als Treuhänderin über kein eigenes Vermögen verfügt, sondern die Gelder ihrer Mitglieder verwaltet. Sie leistet ihren Beitrag deshalb dadurch, dass sie möglichst zügig ihren Daseinszweck erfüllt: Gelder an ihre Mitglieder und Berechtigte aus dem Ausland auszuschütten.

27.04.2020 ¦ Finanzielle Perspektiven der Bild-Kunst

Die gute Nachricht vorweg: Aktuell ist die Bild-Kunst in ihrem Bestand nicht gefährdet. Die Gelder unserer Mitglieder, die wir derzeit auf unseren Konten verwalten, stammen ja zum größten Teil aus der Zeit vor der Krise. Bis die Bild-Kunst diese Gelder ausgeschüttet haben wird, werden mindestens ein bis zwei Jahre vergehen.

Die interessante Frage lautet deshalb: Wie wird sich die finanzielle Situation der Bild-Kunst perspektivisch entwickeln? Wird die Corona-Krise zu einem Einbruch der Einnahmen führen, die in einem regulären Jahr ca. 45 Mio. Euro betragen? Schauen wir uns die einzelnen Lizenz- und Inkassobereiche genauer an:

Privatkopievergütung

Die Privatkopievergütung macht den größten Teil der Einnahmen der Bild-Kunst aus. Von ihr profitieren Mitglieder aller Berufsgruppen.Im Herbst 2020 werden wir damit beginnen, die regulären Vergütungen für das Geschäftsjahr 2019 an unsere Mitglieder auszuschütten. Diese Einnahmen sind von der Corona-Krise nicht betroffen.

Außerdem sind von der ZPÜ für den Sommer letztmalig Nachzahlungen für vergangene Zeiträume angekündigt worden:

  • Wir werden Vergütungen für Geräte der Unterhaltungselektronik ab 2008 erhalten, also für Set-Top-Boxen, Smart-TV und ähnliche Geräte. Unsere Filmurheber*innen und –produzent*innen werden hiervor profitieren.
  • Zusätzlich sind Nachzahlungen für USB-Sticks und Speicherkarten angekündigt, die allerdings nur ein geringes Volumen ausmachen. Auch bei diesen Produkten geht es um den Zeitraum ab 2008. Mitglieder aller Berufsgruppen werden Auszahlungen erhalten.

Die Corona-Krise wird sich auf die Vergütungen auswirken, die wir für das Geschäftsjahr 2020 erhalten werden, also auf Gelder, die ab Herbst 2021 ausgeschüttet werden. Derzeit ist aufgrund des Verkaufseinbruchs im März und April ein Rückgang von 10% - 20% prognostiziert. Sollte Deutschland allerdings in eine deutliche Rezession rutschen, muss mit größeren Einbrüchen gerechnet werden.

Fazit: Ab 2021 ist mit einem deutlichen Rückgang der Ausschüttungen für Privatkopie zu rechnen, konjunkturbedingt und wegen des Wegfalls von Nachzahlungen für die Vergangenheit.

Bibliothekstantieme und Vergütungsansprüche aus dem Bildungsbereich

Auch bei der Bibliothekstantieme und bei gesetzlichen Vergütungen aus dem Bildungsbereich gilt: Derzeit gehen Gelder für das Geschäftsjahr 2019 ein, das noch nicht von der Corona-Krise betroffen war.

Im Hinblick auf das laufende Krisenjahr 2020 gilt allerdings: Alle Vergütungen, die für Tätigkeiten gezahlt werden, die das Aufsuchen einer Einrichtung erforderlich machen, sind momentan gefährdet. Allerdings schulden in diesen Bereichen in vielen Fällen nicht private Unternehmen die Vergütungen, sondern die Bundesländer. Hier könnte es Spielräume bei der Vertragsinterpretation geben, insbesondere weil Vergütungen für Online-Nutzungen steigen werden. Man denke nur an die Nutzung von Werken über Intranetze an Schulen und Hochschulen.

Fazit: Vor dem Hintergrund einer im Lauf der nächsten Jahre steigenden Vergütung könnte die Corona-Krise zu einer Welle der Vergütungen für das Jahr 2020 führen. Der steigende Trend wird dadurch aber nicht gebrochen. Vielmehr könnte sich der Trend zur Digitalisierung des Schulbetriebs eher noch beschleunigen, was die Vergütungen weiter stützen würde.

Pauschale Sendevergütung (BG I) und Kabelweitersendung (alle BGs)

Die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen und der Telekommunikationsunternehmen sind nach derzeitigem Stand nicht von der Corona-Krise betroffen. Deshalb rechnet die Bild-Kunst in diesen Bereichen mit konstanten Einnahmen. Aufgrund des stetig wachsenden Segments der digitalen Zusatzdienstleistungen ist sogar ein positiver Trend zu verzeichnen.

Lizenzeinnahmen (Erstrechte Kunst)

Das Kerngeschäft der Bild-Kunst liegt im Erstrechtebereich in der Lizenzierung von Abbildungen der Werke bildender Kunst an Zeitschriften- und Buchverlage sowie andere Unternehmen. In diesem Bereich kann es im laufenden Geschäft zu einem Vergütungsrückgang kommen, wenn der Absatz der Produkte der Werknutzer krisenbedingt zurückgeht. Da die Vergütungen relativ zeitnah ausgeschüttet werden, würde ein solcher Rückgang bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 zu verringerten Ausschüttungen führen. Aktuell können wir noch keine valide Prognose geben. Es ist jedoch absehbar, dass kurzfristige Projekte verschoben oder abgesagt werden. Besonders betroffen sind Ausstellungskataloge, die im Buchhandel vertrieben werden.

Folgerecht

Die Bild-Kunst verwaltet das Folgerecht in Deutschland. Es ist gesetzliche festgelegt und fällt an, wenn ein Werk der bildenden Kunst über eine*n professionelle*n Kunsthändler*in, eine Galerie oder ein Auktionshaus wiederverkauft wird. Auf diese Weise wird der Künstler bzw. die Künstlerin an der Wertsteigerung ihrer Schöpfungen beteiligt.

Der Kunstmarkt ist durch die Schließung von Galerien und Auktionshäuser stark von der Corona-Krise betroffen. Die sich abzeichnende wirtschaftliche Rezession in Deutschland wird sich ebenfalls negativ auf das Kaufverhalten der Sammler*innen auswirken. Aus diesem Grund ist kurzfristig mit fallenden Einnahmen für das Folgerecht zu rechnen. Der Bund und die Länder bleiben aufgefordert dafür zu sorgen, dass der deutsche Kunsthandel die Krise übersteht. Eine (Wieder-)Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 7% auf Kunstverkäufe wäre eine geeignete Maßnahme, die wir unterstützen.

27.04.2020 ¦ Von der Kunst zu leben – BBK Umfrage

Seit 1994 führt der BBK-Bundesverband jährlich eine profunde Umfrage durch, um mit vergleichbaren, wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen eine zielgerichtete Lobbyarbeit voran zu treiben. Die Ergebnisse der Studie werden zunächst auf einem Symposium in Berlin am 13. November 2020 vorgestellt und dann als Broschüre publiziert.

Über folgende Links steht Ihnen der Umfrage in zwei Varianten zur Verfügung:

Die Anonymität der Antworten wird vom BBK ohne Einschränkungen garantiert. Alle Datenschutzregelungen werden eingehalten. Die Ergebnisse werden so zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind.

Um eine möglichst repräsentative Befragung zu erzielen, braucht der BBK Ihre Hilfe. Machen Sie mit!

19.03.2020 ¦ Sondernewsletter Corona

Vorstand und Verwaltungsrat der Bild-Kunst haben zunächst beschlossen, die für den 22. April 2020 geplanten Berufsgruppenversammlungen abzusagen. Auch die Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen im Vorfeld werden abgesagt. Gesundheit geht vor. Wir werden zu gegebener Zeit entscheiden, wann wir den gewohnten Vereinsbetrieb wieder aufnehmen können.

Priorität haben jetzt die Ausschüttungen an die Mitglieder. Wir wollen in den nächsten Tagen und Wochen so viele Ausschüttungen wie möglich auf den Weg bringen. Teilweise werden wir die Gelder auf die Konten der Berechtigten überweisen, ohne gleichzeitig die Abrechnungsinformationen zuzuschicken. Das kann später nachgeholt werden. Wichtiger ist es jetzt, an den nächsten Ausschüttung zu arbeiten. Auch wir Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Geschäftsstellen müssen damit rechnen, krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle zu haben. Wir hoffen jedoch, dass die Geschäftsstelle so lange wie möglich weiterarbeiten kann.

Vielfach wurde die Frage an uns gerichtet, ob wir unbürokratische Soforthilfen gewähren können. Das geht leider nicht ohne Weiteres. Denn der Verein Bild-Kunst hat kein eigenes Vermögen – alle Gelder gehören den Berechtigten. Entweder es ist schon beim Geldeingang klar, an wen es auszuzahlen ist, oder der Verteilungsplan individualisiert die Gelder. Wenn wir also Gelder für einen Sonderfonds „Corona“ bereitstellen wollten, dann müssten wir dieses Geld einigen Mitgliedern wegnehmen, um es anderen zu geben. So eine Umverteilung ist nicht erlaubt. Vorgesehen ist alleine die Mittelzuweisung an das Sozialwerk. Dieses verfügt allerdings aktuell nur über liquide Mittel von einer knappen Million Euro. Wenn wir eine Soforthilfe von EUR 500,- gewähren wollten, könnten wir weniger als 2.000 Mitglieder einmalig bedienen. Vor diesem Hintergrund prüfen wir, wie wir die vorhandenen Mittel am besten einsetzen können.

Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bleiben Sie gesund!

Ihr
Urban Pappi
(geschäftsführender Vorstand)

17.03.2020 ¦ Corona-Information

Die Geschäftsstelle kann die Mitglieder am Besten dadurch unterstützen, dass sie die anstehenden Ausschüttungen durchführt. Sie wissen, dass wir derzeit Probleme mit der Einhaltung der Fristen haben. Aufgrund der derzeitigen Notsituation haben wir nochmals alle internen Abläufe geprüft und den Ausschüttungen absolute Priorität eingeräumt. Wenn uns das Virus nicht lahmlegt, sollten die angekündigten Ausschüttungen jetzt nach und nach auf Ihre Konten überwiesen werden. Wenn es die Situation wieder zulässt, werden wir in den Gremien strukturelle Maßnahmen diskutieren, die internen Abläufe zu beschleunigen.

Derzeit prüfen wir auch, wie das Sozialwerk den Bild-Kunst Mitgliedern, die in Not geraten, helfen kann. Natürlich können bedürftige Mitglieder Anträge auf Unterstützung stellen – momentan würde das Sozialwerk aber gerne auch Sonder-Unterstützungen auszahlen. Das Problem sind die begrenzten Mittel und die Frage, wie man die begrenzten Mittel gerecht verteilt.

Unsere anstehenden Berufsgruppenversammlungen sind für Mittwoch, den 22. April geplant. Wir prüfen derzeit im Vorstand gemeinsam mit den Berufsgruppenvorsitzenden unsere Möglichkeiten, die Versammlung zu verschieben.

Ich werde Sie weiterhin an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen informieren.

Bleiben Sie gesund!

Ihr

Urban Pappi
(geschäftsführender Vorstand)

 

27.02.2020 ¦ BG III: Informationen zur Meldung von Werbefilmen

In den letzten Jahren haben die deutschen Verwertungsgesellschaften intensiv darüber diskutiert, welche Erlösanteile dem Werbefilm bei der Privatkopievergütung und Kabelweitersendung zustehen.

Die erfreuliche Nachricht ist, dass Ende 2019 Ergebnisse erzielt werden konnten. Damit ist die holperige Startphase nun vorbei und regelmäßige Ausschüttungen können erfolgen.

Im Bereich der Privatkopievergütung wurden die Erlösanteile für Filmurheber*innen und für das Drehbuch zusammengeführt. Denn in der Praxis kommen bei Werbespots nur in Ausnahmefällen klassische Drehbücher zur Anwendung. Vielmehr sind es häufig die Regisseure und die auftraggebenden Agenturen, die letztlich die Gestaltung eines Spots bestimmen. Die TWF als Verwertungsgesellschaft der Beteiligten am Werbefilm wird in Zukunft den gesamten Urheberanteil mit Ausnahme der Filmmusik verwalten. Ein ähnliches Ergebnis wurde im Bereich der Kabelweitersendung erzielt.

Die Bild-Kunst hatte schon im Sommer 2017 mit der TWF eine so genannte „Repräsentationsvereinbarung“ abgeschlossen. Diese bewirkt, dass Bild-Kunst Filmurheber*innen ihre Werbespots genauso im Meldeportal der TWF anmelden können wie die direkten Mitglieder der TWF. Natürlich werden unsere Mitglieder auch bei der Ausschüttung absolut gleichbehandelt. Der Unterschied besteht allein darin, dass Sie Ihre Ausschüttungsabrechnung von der Bild-Kunst erhalten, unmittelbar nach der TWF-Ausschüttung versteht sich.

Nähere Informationen für unsere Filmurheber*innen haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt.

Im Jahr 2019 konnten Werbespot-Ausstrahlungen des Jahres 2018 bei der TWF gemeldet werden, die zu einer erstmaligen Ausschüttung führten. Nach der jetzt erfolgten Einigung der Verwertungsgesellschaften über die Erlösanteile der TWF kann diese nun damit beginnen, auch Gelder für zurückliegende Zeiträume auszuschütten. Deshalb der wichtige Hinweis: Wer innerhalb der letzten ca. zehn Jahre an der Schaffung eines Werbespots beteiligt war, sollte die Möglichkeit nutzen, eine entsprechende Meldung im elektronischen Meldeportal der TWF einzureichen. Auch für das Jahr 2018 ist die Meldemöglichkeit noch einmal eröffnet.

27.02.2020 ¦ HAP-Grieshaber-Preis der VG Bild-Kunst geht 2020 an Manaf Halbouni

Manaf Halbouni (*1984 in Damaskus, Syrien) studierte von 2005 bis 2008 an der Universität der Schönen Künste Damaskus und wechselte 2009 an die Hochschule für Bildende Künste Dresden. Nach seinem Diplom 2014 war er bis 2016 Meisterschüler bei Prof. Eberhard Bosslet. Halbouni lebt und arbeitet in Dresden.

In Halbounis Werk geht es um gesellschaftliche und politische Themen. Seine Interventionen sind geprägt vom Syrienkrieg und Emigration, der Sehnsucht des Geflüchteten nach Rückkehr. Seine teils brachial gefertigten oder aus vorgefundenen Materialien und Gegenständen vehement gezimmerten Skulpturen sind ortsbezogene Statements gegen eine Realität, die anderen, fremden Kulturen und Gebräuchen distanziert, verständnislos und ablehnend begegnet.

Halbounis Werke vermitteln zwischen den verschiedenen Realitäten. Seine Landkarten, die fiktiv Eu-ropa als vom Nahen Osten kolonialisiert nachzeichnen, bis hin zu orientalisierten Städtenamen, lassen den westeuropäisch geprägten Betrachter subtil und doch unmittelbar die Perspektive des Fremdseins nachempfinden. Die Inszenierung „Sachse auf der Flucht“ kombiniert ortstypische klischeehafte Dinge – Gartenzwerg, Mercedes, Bier, Fernseher – für eine Fotoaktion, die ironisch auf Pegida antwortet. Das „Monument“, drei hochkant aufgestellte Busse, angelehnt an das Bild einer Barrikade in Aleppo, erinnert schlagartig an den Kriegsschauplatz und mahnt um Haltung. Manaf Halbounis Skulpturen und Interventionen im öffentlichen Raum sind ein Appell an das humanitäre Gemeinwesen und die Empathie über Grenzen, Geschichte und Gesellschaften hinweg.

Mit der Vergabe des nach dem Maler und Holzschneider HAP Grieshaber benannten Preises, ehrt die VG Bild-Kunst einen Künstler, der maßgeblich an der Initiative zum Aufbau der VG Bild-Kunst beteiligt war. Grieshaber hatte sich seit den siebziger Jahren außerordentlich für die Urheberrechte seiner Künstlerkollegen*innen eingesetzt und ebenso vehement für den Ausbau der sozialen Sicherung von Künstlerinnen und Künstlern ausgesprochen. Die Fördergelder des HAP Grieshaber-Preises stellt die Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst zur Verfügung. Sie stammen aus den Erlösen, die die VG Bild-Kunst aus der Wahrnehmung von Urheberrechten Bildender Künstler*innen erzielt. Das Preisgeld ist eine Anerkennung von Künstler*innen für Künstler*innen.

Zur Seite der Stiftung Kunstfonds

27.02.2020 ¦ Branchendialog Filmurheber*innen

Sie liefern jedoch nur teilweise gute Lösungen, insbesondere wenn ein Berufsverband oder eine Gewerkschaft es schafft, mit den Produzenten eine Branchenlösung zu verhandeln. Diese kommen jedoch nur selten zustande und bieten zudem strukturell keine Lösungen für Auswertungsformen, die fern vom Produzenten stattfinden. Deshalb sollten die individualvertraglichen Lösungen durch kollektive Lösungen ergänzt werden. Im Gegensatz zu Filmkomponist*innen und Drehbuchautor*innen ist es den von der VG Bild-Kunst vertretenen Filmurheber*innen jedoch rechtlich nicht möglich, einzelne ihrer Rechte einer Verwertungsgesellschaft anzuvertrauen. Die Bild-Kunst setzt sich dafür ein, dass der deutsche Gesetzgeber diese Benachteiligung nun zügig beseitigen und damit angemessene und verhältnismäßige Vergütungen für Filmurheber*innen in einer sich rasant wandelnden Filmbranche ermöglichen sollte

Weitere Informationen: hier

27.02.2020 ¦ Umsatzsteuer – Änderungen der Abrechnungen

Worum geht es?
Lizenznehmer und Vergütungsschuldner der Bild-Kunst haben bisher ihre Vergütungen brutto entrichten müssen, also zusätzlich der anfallenden Umsatzsteuer. Auf urheberrechtliche Vergütungen fällt der ermäßigte Satz von 7% an, nicht der normale Satz von 19%.

Der EuGH hat jetzt in seiner Entscheidung SAWP vom 18.01.2017 (Rs C-37/16) entschieden, dass die Privatkopievergütung als Schadenersatz einzustufen ist. Auf Schadenersatz wird keine Umsatzsteuer fällig. Die Bild-Kunst erhält die Privatkopievergütung nunmehr netto von der Geräteindustrie bzw. den vorgelagerten Inkassostellen ZPÜ und VG Wort.

Der deutsche Gesetzgeber hat das entsprechende Steuergesetz mit Wirkung zum 1.01.2019 angepasst. Neben der Privatkopievergütung ist auch die Bibliothekstantieme von der neuen Einstufung als Schadenersatz betroffen. Ob weitere gesetzliche Vergütungsansprüche betroffen sind, wird derzeit noch vom Bundesfinanzministerium geprüft. Exklusivrechte (Sende-, Online- und Vervielfältigungsrecht, aber auch das Kabelweitersenderecht) sind dagegen nicht betroffen.

Was geht mich das an?
Grundsätzlich kann es den Mitgliedern der Bild-Kunst egal sein, ob die Vergütungen brutto oder netto ausgezahlt werden. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder mussten die Umsatzsteuer abführen, konnten diese aber bei der Vorsteueranmeldung erstattet erhalten. Nicht-umsatzsteuerberechtigte Mitglieder haben die Ausschüttung von der Bild-Kunst sowieso netto erhalten.

Als Problem erweist sich der Umgang mit der Verwaltungsleistung der Bild-Kunst. Bisher konnte auch die Dienstleistung der Bild-Kunst mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% abgerechnet werden. Im Hinblick auf die Ausschüttung der Privatkopievergütung und der Bibliothekstantieme ist das in Zukunft nicht mehr möglich. Weil die Dienstleistung keine steuerbare Hauptleistung mehr betrifft, wird sie nunmehr mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19% besteuert.

Die Verwaltungskosten der Bild-Kunst werden daher für das Mitglied steigen, wenn es nicht umsatzsteuerberechtigt ist. Der Anstieg der Umsatzsteuer von 7% auf 19% bedeutet für sie eine Erhöhung der Verwaltungskosten um 11,2%, die dem Staat zugutekommen. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder können dagegen die Erstattung der erhöhten Umsatzsteuer über die Vorsteuer erwirken.

Wie wurde bisher verfahren?
Die Ausschüttungen der Bild-Kunst erfolgen im Gutschriftverfahren. Die Gutschrift, die bei einer Ausschüttung an das Mitglied versendet wird, stellt das Rechnungsdokument dar. Bisher wur-den Verwaltungskosten im Wege der steuerlichen Leistungsverrechnung von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen. Dem Empfänger wurde der Differenzbetrag ausgezahlt.

Wie wird künftig verfahren?
Künftig wird die Bild-Kunst zweigleisig fahren: die Erlöse für urheberrechtliche Exklusivrechte (hauptsächlich BG I) und für Kabelweitersendung (alle Berufsgruppen) werden nach dem alten Schema verteilt, die Erlöse für Privatkopievergütungen und Bibliothekstantieme nach einem neuen Schema. Dieses sieht zwei und nicht mehr ein Rechnungsdokument vor:

  1. Die Gutschrift Ausschüttung (nicht steuerbar – Schadensersatz)
  2. Die Rechnung Verwaltungskosten (steuerpflichtige Dienstleistung 19 %)

    Da eine Leistungsverrechnung nun nicht mehr möglich ist, sind die Vorgänge zu separieren, wodurch Gutschrift und Rechnung umsatzsteuerrechtlich separat behandelt werden müssen.

Ab wann gilt das Ganze?
Das neue System kommt vollständig zur Anwendung für die Abrechnung des Nutzungsjahres 2019, die im Herbst 2020 erfolgen soll. Aber auch für das Nutzungsjahr 2018 wurden der Bild-Kunst ca. 1/3 der betroffenen Erlösquellen bereits ohne Umsatzsteuer überwiesen. Die Ausschüttung für 2018 muss deshalb in zwei Tranchen durchgeführt werden, da es sich um das Übergangsjahr handelt.

Gibt es sonstige negative Auswirkungen?
Die Bild-Kunst liegt derzeit in der Kollektivverteilung hinter ihrem Ausschüttungsplan zurück. Leider führt die notwendige Anpassung der Systeme zu erneuten Verzögerungen, da die Abrechnungssysteme, die Kontenführung und die Bilanzierung an die neuen steuerrechtlichen Bedingungen angepasst werden müssen. Diese Arbeiten laufen parallel zum derzeitigen Projekt zur Erneuerung der gesamten IT-Infrastruktur. Was kann ich tun? Mitglieder der Bild-Kunst und Urheber*innen mit Steuerland innerhalb der EU, sollten der Bild-Kunst umgehend ihre Umsatzsteuerident-Nr. (VAT-Number) mitteilen. Urheber*innen mit Steuerland außerhalb der EU, sollten uns eine so genannte Unternehmensbescheinigung einreichen. Liegen diese Unterlagen vor, kann die Bild-Kunst ggf. die Rechnung für ihre Verwaltungsleistung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Wird es weitere Informationen geben?
Ja. Sobald die neuen Abläufe stehen, werden wir auf unserer Webseite nähere Informationen bereit stellen. Hierauf werden wir in weiteren Newslettern verweisen.

27.02.2020 ¦ Meldeschluss 2020

Nutzen Sie für Ihre Meldungen bequem und papierlos von Zuhause aus unser Online-Meldeportal – in fünf Schritten erreichen Sie Ihr Ziel:

1. Informationen zur Meldemöglichkeiten
Informieren Sie sich jetzt auf der Bild-Kunst Webseite, welche Meldungen für Sie relevant sind und welche Dokumente Sie für die Meldung benötigen.

2. Melden Sie online: Passwort jetzt beantragen!
Für die Anmeldung im Online-Meldeportal benötigen Sie ein Passwort. Dies haben Sie ggfs. bereits mit Zusendung Ihres unterschriebenen Wahrnehmungsvertrags erhalten. Kennen Sie Ihr Passwort nicht oder haben Sie keines erhalten, so können Sie es auf der Bild-Kunst Webseite beantragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen dann postalisch zugeschickt.

3. Login Online-Meldeportal
Sie wissen nun, welche Meldungen Sie einreichen können und haben alle wichtigen Informationen beisammen, die Sie für die Meldung benötigen? Dann gehen Sie auf unser Online-Meldeportal und loggen sich ein. Hier haben Sie nun unter der Rubrik „Meldungen erfassen“, die Auswahl, welche Meldung – z.B. Buchmeldung – Sie abgeben wollen.

4. Meldungen eintragen und absenden

Tragen Sie nun alle relevanten Daten (die mit einem * Sternchen markierten Felder sind Pflichtfelder) ein und vergessen Sie nicht, wenn Sie fertig sind auf „Jetzt Melden“ zu drücken, denn nur dann wird Ihre Meldung an das System weitergeleitet.

Achtung: Das System kann die abgeschickten Meldungen erst nach 24 Stunden unter der Rubrik „Meldungen Anzeigen“ auflisten. Die Überprüfung Ihrer Eingaben ist also an ein Systemupdate gebunden, das von der Bild-Kunst nicht beeinflusst werden kann. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Nachfragen in der Geschäftsstelle ab.

5. Nachweise postalisch verschicken
Manchen Meldungen müssen explizit Nachweise beigefügt werden, z.B. wenn Ihre gemeldeten Honorare 30.000 € oder mehr betragen. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Nachweise rechtzeitig postalisch auf den Weg geben, ein PDF Upload im Online-Meldeportal ist zurzeit noch nicht möglich.

04.02.2020 ¦ Podiumsdiskussion – Berlinale

 
GÄSTE:

Prof. Dr. Axel MetzgerHumboldt Universität zu Berlin
Tabea Rößner MdB, Sprecherin f. Netzpolitik und Verbraucherschutz, Grüne
Ansgar Heveling (angefragt)MdB, Berichterstatter Urheberrecht, CDU
Martin Rabanus MdB, Sprecher für Kultur und Medien, SPD
Dr. Michael KühnJustiziar NDR 
Dr. Urban Pappi Gf. Vorstand VG Bild-Kunst    
Niki Stein Autor und Regisseur
Jobst Christian Oetzmann   Regisseur, BVR, Vorstand VG Bild-Kunst

Moderation durch Jobst Christian Oetzmann, Regisseur, Autor, BVR / Vorstand VG Bild-Kunst
 

INHALT:

Vor weniger als einem Jahr hat das Europäische Parlament die „Digital Single Market“ - Richtlinie verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht muss innerhalb der nächsten 14 Monate erfolgen. 

Erfreulich ist, dass für Urheber*innen in Europa nun bald Maßstäbe gelten, die ihnen eine Reihe von Rechten garantieren, die in vielen Ländern ihren Status verbessern. Vor allem aber harmonisiert das europäische Recht wesentliche Maßstäbe der Betrachtung von Vergütungen. Bedeutend hierbei ist die Festlegung auf den Grundsatz „fair and proportionate“.

Die Rechte europäischer Filmurheber*innen sind sehr unterschiedlich in ihrer Schutzqualität und in ihrer Souveränität der Verfügung geregelt. 

Deutsche Filmurheber*innen unterliegen – als Schlusslicht in Europa – einer Beschränkung ihrer Verfügungsfreiheit über ihre Verwertungsrechte ohne dass dies durch Direktvergütungsansprüche ausgeglichen wird. 

Hier wird ein Mechanismus erzwungen, nach dem die angemessene Vergütung für jegliche Verwertung von den Produzenten zu entrichten ist, die selber nicht mehr an den Erlösquellen sitzen. Die Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft kann zurzeit nur „Auslaufmodelle“ wie die Privatkopievergütung für ihre Filmurheber*innen wahrnehmen. Das kann geändert werden, wenn die Filmurheber*innen der Bild-Kunst mehr Rechte anvertrauen könnten. Stellvertretend könnte die Bild-Kunst dann die Rechte der Filmurheber*innen gegenüber den eigentlichen Gewinnern der Digitalisierung, den Plattformbetreibern, geltend machen. Dieses Verfahren ist bereits in vielen Nachbarländern möglich. 

Wir fordern deshalb die Absetzung des bisherigen deutschen Sonderwegs und stattdessen eine Erweiterung der Rechteverfügung für Filmurheber*innen. 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst die renommierten Urheberrechtsexperten Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner gebeten zu überprüfen, inwieweit die bestehende Regelung des § 89  Abs. 2 UrhG Möglichkeiten zu einer Änderung aufweisen.

In Zeiten des digitalen Wandels, der vor keiner der bestehenden Einrichtung haltmacht, ob nun öffentlich-rechtliche Sender, Verleiher oder Kino-Abspielstätten, stellt sich die Frage: Kann die Streichung des § 89 Abs. 2 UrhG den Filmurheber*innen Freiheiten nach europäischem Vergleich ermöglichen und gleichzeitig neue Wege des Miteinander für alle Beteiligten – also Urheber*innen, Produzent*innen, Verwerter*innen und Sendern – schaffen? 

Das Gutachten von Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner weist zwei grundsätzliche Varianten auf, die jede für sich neue Spielräume eröffnet.
Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion!

Einladung PDF

Gutachten von Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner