Meldung Werkpräsentationen
Anhand Ihrer Meldung Werkpräsentation ermitteln wir Ihre Ansprüche aus der Nutzung Ihrer Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Illustration, Karikatur usw. in deutschen Zeitungen und Zeitschriften (Print und Online) und auf Websites mit Deutschlandbezug. Erfasst werden dadurch Berichterstattung und Veröffentlichungen über die öffentlichen Präsentationen Ihrer Werke. Es handelt sich nicht um eine Ausstellungsvergütung!
Neben der Möglichkeit, Werkpräsentationen zu melden, gibt es ergänzend die Möglichkeit, Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten und auf Websites zu melden.
Welche Werkpräsentationen kann ich melden?
Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans der VG Bild-Kunst werden in der Regel
- von einem Dritten auf regelmäßiger Basis organisiert,
- in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungsort durchgeführt und
- innerhalb Deutschlands öffentlich beworben.
In der Gesamtschau muss die Werkpräsentation geeignet erscheinen, Anlass für Privatkopien in nicht unbedeutendem Umfang zu geben.
Klassische Ausstellungsorte
Werkpräsentationen sind zum Beispiel Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst, Fotografie oder Grafik in Museen, Kunstvereinen, Galerien oder kommunalen Einrichtungen. Zu beachten ist, dass Dauerausstellungen und Sammlungen nur im Jahr ihrer Eröffnung bzw. der Aufnahme eines Werkes meldefähig sind. Danach wird es in der Regel an der ausreichenden öffentlichen Bewerbung mangeln.
Untypische Ausstellungsorte
Neben diesen klassischen Ausstellungsorten gibt es auch eher untypische Ausstellungsorte, wie zum Beispiel Büroräume, Arztpraxen, Banken, Bars, Baumärkte, Bibliotheken, Buchhandlungen, Cafés, Diskotheken, Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Restaurants, Schaufenster, Schiffe, Schulen, Vereinsräume. Für Werkpräsentationen an diesen Orten wird vermutet, dass sie die Voraussetzungen für eine Meldung nicht erfüllen. Der Meldende kann einen Antrag zur Berücksichtigung stellen. Dieser Antrag muss Nachweise enthalten und geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen.
Räumlich nicht fixierte Präsentationen
Räumlich nicht fixierte Werkpräsentationen können ebenfalls gemeldet werden, wenn die obengenannten Voraussetzungen für eine Werkpräsentation vorliegen. Dazu zählen Performances, partizipatorische Projekte, künstlerische Interventionen, künstlerische Spaziergänge, Street Art, Netzkunst und virtuelle Ausstellungen.
Kunstwerke im öffentlichen Raum / Kunst am Bau
Kunstwerke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau sind einmalig als Werkpräsentation meldefähig, wenn die Eröffnung oder Enthüllung des Kunstwerks im Rahmen einer beworbenen Veranstaltung stattfindet.
Performances / partizipatorische Projekte / Videokunst
Performances, partizipatorische Projekte und Videokunst werden als Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans in der Regel gewertet, wenn Dritte hierfür einen Veranstaltungsort bieten und sie öffentlich bewerben.
Künstlerische Interventionen / künstlerische Spaziergänge / Street Art
Künstlerische Interventionen, künstlerische Spaziergänge und Street Art können als Werkpräsentationen im Sinne des Verteilungsplans gewertet werden, wenn sie vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattfinden.
Netzkunst:
Bei Netzkunst kann eine Wertung dann vorgenommen werden, wenn eine ausreichende öffentliche Bewerbung in Deutschland stattfindet. Unter Netzkunst versteht der Verteilungsplan ein virtuelles und interaktives Kunstwerk, das über das Internet aufgerufen wird und das keine physische Verkörperung hat. Netzkunst ist abzugrenzen von der virtuellen Berichterstattung über ein Kunstwerk. Letztere ist keine Netzkunst. Auch eine virtuelle Ausstellung ist keine Netzkunst. Netzkunst wird als „räumlich nicht fixierte Werkpräsentation“ gemeldet.
Welche Nachweise muss ich bei der VG Bild-Kunst vorlegen?
Jede Meldung einer Werkpräsentation muss durch geeignete Nachweise belegt werden. Als Nachweise in Betracht kommen zum Beispiel folgende Unterlagen:
- Eine Ausstellung in einem Kunstverein oder Museum könnte durch einen Flyer, mit dem hierfür geworben wurde, nachgewiesen werden.
Für die Meldung einer Präsentation von Kunst am Bau oder von Kunstwerken im öffentlichen Raum können Sie die Einladung für die Eröffnungs- oder Übergabeveranstaltung („Enthüllung des Werkes“) der Meldung beilegen.
Bei der Meldung von künstlerischen Interventionen, künstlerischen Spaziergängen und Street Art muss der Nachweis erbracht werden, dass diese vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattgefunden haben.
Möchten Sie Netzkunst melden, müssen Sie den Nachweis einer ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland erbringen, d. h. nachweisen, dass umfangreich von einem Dritten Werbung für die Präsentation gemacht wurde.
Wie viele Werkpräsentationen kann ich pro Jahr melden?
Pro Nutzungsjahr können höchstens zwölf Präsentationen gemeldet werden. Wenn Sie mehr als zwölf Präsentationen durchgeführt haben, müssen Sie eine Auswahl treffen. Da die Präsentationen je nach Anzahl der teilnehmenden Künstler*innen unterschiedlich bewertet werden, melden Sie erst Ihre Einzelpräsentationen, dann Ihre kleinen Gruppenpräsentationen und zuletzt Ihre großen Gruppenpräsentationen.
