Änderungen des Verteilungsplans

Nach den großen Reformen des Verteilungsplans, die 2016 bis 2018 in allen Berufsgruppen umge-setzt worden waren, standen auf der Mitgliederversammlung 2019 nur kleinere Anpassungen und Korrekturen auf dem Programm. Wir informieren Sie im Folgenden über die Details.

Neben einer Reihe von Klarstellungen wurden die folgenden Änderungen beschlossen:

Alle Berufsgruppen

  • Die Mindestgutschrift pro Ausschüttung wurde von EUR 5,- auf EUR 1,- herabgesetzt. Es hatte sich herausgestellt, dass sich die 2018 beschlossene Anhebung von EUR 1,- auf EUR 5,- negativ auf die Urheber*innen der BG I ausgewirkt hatte. Die Mitglieder der anderen Berufsgruppen zeigten sich solidarisch und stimmten ebenfalls für die Rückkehr zur alten Regelung.
  • Der einheitliche Meldeschluss bei der Bild-Kunst ist für alle Berufsgruppen der 30. Juni eines jeden Jahres. Bis dahin können Meldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr eingereicht werden. Beschlossen wurde jetzt, dass erforderliche Nachweise noch innerhalb zweier Wochen nach dem Meldeschluss nachgereicht werden können.
  • Dem Verwaltungsrat wurde eine Not-Kompetenz zur Anpassung des Verteilungsplans an eine geänderte Rechtslage zugeschrieben. So kann die Bild-Kunst jetzt zum Beispiel schnell auf ein Gerichtsurteil reagieren. Die Mitgliederversammlung muss aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Notmaßnahmen bestätigen oder eine anderweitige Regelung treffen.

Berufsgruppe I

  • In allen Verteilungssparten wurde der Abzugssatz für das Sozialwerk auf 6% angehoben. Dieser Schritt ist erforderlich, weil die Ausgaben des Sozialwerks in 2019 die Einnahmen auf der Basis der alten Sätze überstiegen hätten. Diese lagen in den großen Verteilungssparten bislang bei 4%.
  • Rückwirkend ab 2018 wird berücksichtigt, ob Kataloge begleitend zu Kunstpräsentationen erstellt wurden oder nicht. (Auf den Meldebögen war die Frage nach Katalogen bereits enthalten.) Kunstpräsentationen mit Katalogen erhalten einen um 25% erhöhten Punktwert.
  • Künstler*innen können ab 2019 melden, ob sie eine eigene Webpräsenz haben, auf der einige ihrer Werke gezeigt werden. Hierfür gibt es eine pauschale Ausschüttung, die sich zwischen EUR 10,- und EUR 15,- pro Jahr belaufen dürfte. Auf die Anzahl der Abbildungen kommt es ebenso wenig an, wie auf die Anzahl der Webseiten bzw. Social Media-Auftritte (Facebook, Instagram etc.)

Berufsgruppe II

  • Fotohonorare in der Sparte „Privatkopie Digital“ erhalten jetzt Kulturfaktoren. Je nachdem, in welcher Auftraggeberkategorie sie gemeldet werden, betragen diese 0,8 oder 1,0 oder 1,2.
  • Die Gehälter angestellter Fotograf*innen von Presseunternehmen, Nachrichtenagenturen und Pressebildagenturen werden ab 2018 unter bestimmten Bedingungen als Honorarmeldung anerkannt. Das Mitglied muss einmalig den Arbeitsvertrag und jedes Jahr eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, zu welchem Anteil ihre bzw. seine Arbeit aus der Erstellung von Fotos bestand.
  • Die Meldung von Abbildungen in selbstverlegten Büchern wird an die gleiche Bedingung geknüpft wie die Meldung von Abbildungen in Büchern, die im print-on-demand Verfahren hergestellt werden: Es muss eine verkaufte Auflage von 200 Büchern nachgewiesen werden.

Berufsgruppe III

  • Die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender, die jedes Jahr zwischen 40 und 42 schwankt, wird moderat reduziert. Drei bis vier Sender der untersten Kategorie werden in Zukunft entfallen. Die Bild-Kunst reagiert damit auf die sinkenden Erlöse aus der Privatkopievergütung im Filmbereich.