Einigung über Vergütung für Drucker

Die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst haben im Juli 2015 ihren Streit mit der Geräteindustrie über die Privatkopievergütungen für Drucker beigelegt. Es ging um einen lange zurückliegenden Zeitraum, um die Jahre 2001 bis 2007, und damit um eine Periode vor der Reform des Rechts der Privatkopie zum 1. Januar 2008. Die jahrelangen Gerichtsstreitigkeiten wurden durch einen Vergleich mit dem Branchenverband BITKOM beendet, an dessen Zustandekommen die wichtigsten Unternehmen mitgewirkt haben.

Vor einem Jahr hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2014 berichtet, der die Gerätevergütung für Drucker und PC nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht dem Grunde nach bejaht hatte – nach 13 ½ Jahren Verfahrensdauer. Damit stand allerdings nur fest, dass Vergütungen gezahlt werden mussten, nicht jedoch, wie hoch die Vergütungen ausfallen sollten. Hierfür wurden die Verfahren vom BGH an die gerichtlichen Vorinstanzen zurückverwiesen.

Für die Verwertungsgesellschaften stand es außer Frage, den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen. Noch einmal 13 ½ Jahre Gerichtsverfahren wären für die Mitglieder schlicht nicht vermittelbar gewesen. Glücklicher Weise sahen das die Industrievertreter genauso, vielleicht auch deswegen, weil seit 2008 unter der Geltung des neuen Rechts bereitwillig Vergütungen für Drucker geleistet werden.

Der nun abgeschlossene außergerichtliche Vergleich betrifft alle Drucker, die im Zeitraum von 2001 bis 2007 in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sind. Die Abgabesätze reichen für BITKOM-Mitglieder von EUR 4,13 für langsame Tintenstrahldrucker bis zu EUR 14,00 für schnelle Laserdrucker. Andere Unternehmen müssen einen Aufschlag von 25% entrichten, da sie nicht in den Genuss des Gesamtvertragsrabatts kommen, es sei denn, sie treten dem BITKOM bis Ende August 2015 bei.

Über die Höhe der Einnahmen werden wir unseren Mitgliedern berichten, sobald wir aufgrund der Abrechnungen der Unternehmen eine seriöse Schätzung vornehmen können. Ausschüttungsberechtigt in dieser Inkassosparte sind die Mitglieder der Berufsgruppen I (Kunst) und II (Foto, Illustration, Design). Von den Gesamterlösen erhält die Bild-Kunst einen Anteil von 17,1% für die Vergütung der von ihr vertretenen Bildrechte. Dieser Anteil wurde im Übrigen auf der Grundlage neuerer empirischer Untersuchungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 auf 23,09% angehoben.

Die Vergütung für das Kopieren von Text und Bild mittels PC im Zeitraum 2001 bis 2007 ist von dem Vergleich nicht umfasst. Hierzu werden die Vergleichsgespräche fortgeführt. Auf Seiten der Industrie sind von dieser Materie andere Unternehmen betroffen als bei den Druckern.

Zieht man ein Resümee aus dem Verfahren, so zeigt es, wie wichtig klare gesetzliche Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts sind. Jegliche Unklarheit geht zu Lasten der Rechteinhaber, denn sie müssen Vergütungen bei den potentiellen Vergütungsschuldnern in jahrelangen Gerichtsprozessen mühsam einklagen.