Meldefristen Bild 2017

Im Juni 2016 trat das neue Verwertungsgesellschaftengesetz in Deutschland in Kraft, das Vorgaben einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 umsetzt. Ein wichtiges Ziel der Richtlinie und des VGG ist die Beschleunigung der Ausschüttung. Rechteinhaber sollen schneller zu ihrem Geld kommen – Verwertungsgesellschaften müssen ihre Abläufe entsprechend anpassen. Im Folgenden informieren wir Sie über geänderte Meldefristen im laufenden Jahr 2017.

Das VGG gewährte den deutschen Verwertungsgesellschaften eine Frist zur Umsetzung der neuen Bestimmungen bis zum Jahresende 2016. Die Bild-Kunst hatte sich frühzeitig im Jahr 2014 für einen gestuften Anpassungsprozess entschieden, dessen Schlussstein der neue Verteilungsplan darstellt, den die außerordentliche Mitgliederversammlung am 17. Dezember 2016 verabschiedet hat.

In den Werkkategorien Kunst und Bild werden in Zukunft alle Ausschüttungen, bei denen der Empfänger von Anfang an feststeht, spätestens sechs Monate nach Geldeingang verteilt. Das ist zum Beispiel der Fall bei den Lizenzvergütungen für die Nutzung von Abbildungen von Kunst in Zeitschriften und Büchern. Hier muss das Mitglied nichts veranlassen – die Verteilung erfolgt ohne Weiteres durch die Bild-Kunst.

Die pauschale Verteilung der gesetzlichen Vergütungen, z.B. aus Privatkopie, benötigt etwas mehr Zeit. Hier ist die Bild-Kunst auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen. Die Meldungen werden in Zukunft bis zum 30. Juni des Folgejahres entgegen genommen und die Ausschüttung erfolgt dann im darauf folgenden September.

Achtung: Eine Nachausschüttung findet aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr statt! Wer bis zum 30. Juni keine Meldungen eingereicht hat, erhält keine Ausschüttung für das vorangegangene Jahr. Ausnahmen gelten nur für Neumitglieder, da diese bei Eintritt in die Bild-Kunst drei Jahre rückwirkend Vergütungen verlangen können. Für diese Ansprüche wird eine Rückstellung gebildet.

Betroffen sind die Verteilungssparten:

  • Bibliothekstantieme,
  • Kopiervergütung analoge Quellen Kunst / Bild,
  • Pressespiegelvergütung Kunst / Bild,
  • Kabelweitersendung Bild

Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) haben es insofern etwas leichter, weil die Bild-Kunst Abbildungen ihrer Werke in Büchern automatisch berücksichtigt, wenn sie die Lizenzen für deren Verwendung selber vergeben hat. Meldungen sind nur ergänzend erforderlich in Fällen, in denen die Bild-Kunst nicht tätig geworden ist, z.B. weil der Künstler einer vergütungsfreien nicht-kommerziellen Nutzung zugestimmt hatte.

Das Jahr 2017 stellt ein Übergangsjahr dar. Hier gilt folgendes:
Meldungen auf Papier für das Nutzungsjahr 2016 können vorgenommen werden bis zum

30. Juni 2017.

Wegen der Verkürzung der Meldefristen akzeptiert die Bild-Kunst einmalig für das Nutzungsjahr 2016 Onlinemeldungen bis zum

31. Juli 2017.

Bei Papiermeldungen ist maßgeblich der Posteingang in der Geschäftsstelle, der Poststempel ist nicht fristwahrend.

Bitte beachten Sie auch:

Der ehemalige Verteilungsplan 7 – Meldungen von Webseiten – ist rückwirkend für 2016 außer Kraft gesetzt worden. Ein neuer Verteilungsplan für Privatkopien aus digitalen Quellen (Bild/ Kunst) wird derzeit erarbeitet.

Sie können deshalb momentan keine Website-Nutzungen melden!

Sobald ein neuer Verteilungsplan und die entsprechenden Meldeverfahren in Kraft gesetzt sind, erhalten Sie die Gelegenheit, auch das Nutzungsjahr 2016 nach diesen neuen Regelungen zu melden.