Meldefristen Film 2017

Das im Juni 2016 in Kraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetz macht eine Neubewertung der Filmverteilung notwendig. Eine entsprechende Anpassung konnte in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Dezember 2016 jedoch wegen Differenzen im Detail noch nicht beschlossen werden und soll jetzt in 2017 erfolgen. Unabhängig davon hat die Bild-Kunst die Erlöse für die Ausstrahlungsjahre 2014 bis 2016 nach dem bisherigen Verteilungsplan so schnell wie möglich zu verteilen.

Ein wichtiges Ziel der Richtlinie und des VGG ist die Beschleunigung der Ausschüttung. Rechteinhaber sollen schneller zu ihrem Geld kommen – Verwertungsgesellschaften müssen ihre Abläufe entsprechend anpassen. Für den Filmbereich der Bild-Kunst heißt das ganz konkret, dass für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 nicht mehr die gewohnte Schlussabrechnung nach drei Jahren vorgenommen werden kann. Vielmehr müssen die entsprechenden Erträge so schnell wie möglich ausgeschüttet werden.

Schnellere Ausschüttungen haben aber auch eine Kehrseite: die Bild-Kunst benötigt für die Vergangenheit die Meldung ihrer Mitglieder schneller als gewohnt. Eine Abwägung zwischen der gesetzlichen Pflicht, die Erlöse möglichst sofort auszuschütten und dem Vertrauen der Mitglieder in die alten Meldefristen ergab den folgenden Kompromiss:

Alle Meldungen für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 müssen spätestens bis zum

31.07.2017

erfolgen. Für schriftliche Meldungen mit dem Erhebungsbogen gilt das Datum des Post-eingangs bei der Bild-Kunst, das Datum des Poststempels genügt nicht. Bitte machen Sie verstärkt von der Möglichkeit einer Online-Meldung Gebrauch, vor allem wenn Sie viele Werke anmelden wollen!

Die Ausschüttungen der Erlöse werden voraussichtlich im 4. Quartal 2017 und im 1. Quartal 2018 erfolgen.

Ab dem Ausstrahlungsjahr 2017 soll dann der neue Verteilungsplan gelten, der noch verabschiedet werden muss. Nach der neuen Struktur wird die Bild-Kunst alle Erlöse, die auf bekannte oder frühzeitig gemeldete Filmwerke entfallen, im September des auf das Ausstrahlungsjahr folgenden Jahres verteilen. Das Geld für diejenigen Filmwerke, die zu diesem Zeitpunkt nicht zugeordnet werden können, wird reserviert. Mitglieder, aber auch Schwestergesellschaften werden dann die Möglichkeit haben, vier Jahre lang das Geld abzurufen.

Die verkürzten Meldefristen für die Ausstrahlungsjahre 2014 bis 2016 sind somit eine Ausnahme, die der Anpassung an die neuen gesetzlichen Regeln geschuldet sind.