Meldeschluss 2024

Auch in diesem Jahr liegt der Meldeschluss wieder auf dem 30. Juni. Bis dahin können Mitglieder der Bild-Kunst ihre Meldungen für das Nutzungsjahr 2023 einreichen, um eine Ausschüttung in den Kollektivverteilungssparten zu erhalten.

Alle aktuell einzureichenden Meldungen beziehen sich in der Regel auf das Jahr 2023, d. h. sie betreffen Vorgänge aus dem letzten Jahr.

Mitglieder der Berufsgruppen I und II haben die folgenden Meldemöglichkeiten:

  • Abbildungen in Büchern (Erst- oder Neuauflage 2019 oder später)
  • Abbildungen in Periodika 2023 (Zeitungen, Zeitschriften, digitale Verlagsprodukte)
  • Abbildungen im TV 2023 (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender 2023 BG I/II)
  • Abbildungen auf Websites 2023
  • Honorare (Datum der Rechnung in 2023)
  • Werkpräsentationen im Jahr 2023 (vor allem Ausstellungen der eigenen Werke)
  • Kunst am Bau (Fertigstellung 2023)

Mitglieder der Berufsgruppe III melden ihre Beteiligung an Filmwerken, die im deutschen TV ausgestrahlt worden sind. Welche TV-Sender im Jahr 2023 abrechnungsfähig sind, wird die Bewertungskommission der Berufsgruppe in ca. zwei bis drei Wochen entscheiden. Es wird sich allerdings – wie jedes Jahr – nicht viel ändern (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender 2022 BG III).

Wer noch unsicher ist, wie und was genau gemeldet werden kann, findet auf unserer Website ausführliche Informationen zum Meldeverfahren.

Warum haben Mitglieder Vorteile, wenn sie frühzeitig melden?

Wenn Meldungen frühzeitig eingehen, haben die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle die Möglichkeit, auf Fehler oder Unstimmigkeiten in den Meldungen hinzuweisen, so dass diese noch rechtzeitig vor dem 30. Juni korrigiert werden können. Wer dagegen erst kurz vor Meldeschluss eine fehlerhafte Meldung einreicht, erhält meist keine Hinweise, da die Geschäftsstelle voll ausgelastet ist. Nach dem Meldeschluss können Fehler nicht mehr korrigiert werden. Einen Rechtsanspruch auf Hinweise der Geschäftsstelle gibt es übrigens nicht.

Probleme bereiten unseren Mitgliedern der Berufsgruppen I und II immer wieder die teilweise erforderlichen Nachweise. Denn einige Meldungen werden nur dann aufgenommen, wenn entsprechende Nachweise beigefügt werden. Ohne diese können die Meldungen leider nicht akzeptiert werden. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Nachweise:

MeldeartSachverhaltNachweis
Buch Urheber*inBuch ohne ISBNAuflagenhöhe mindestens 250 Exemplare; Belegexemplar (bei Ausstellungskatalogen: Kopie Deckblatt + Impressum)
 Buch ohne Textverkaufte Auflage von 1.000 Exemplaren in Deutschland
 reines E-Bookverkaufte Auflage von 200 Exemplaren
Honorar Urheber*inSumme Honorare ab EUR 24.000Bestätigung Steuerberater*in / Wirtschaftsprüfer*in (alternativ: Einreichung aller digitalisierten Honorarbelege)
Einzelbild Periodika Urheber*inbei jeder EinzelbildmeldungAngabe ISSN oder ZDB-ID
Werkpräsentationen Urheber*inKunstwerke im öffentlichen Raum oder Kunst am BauNachweis der Veranstaltung, in der das Kunstwerk erstmalig der Öffentlichkeit vorgestellt wurde
 künstlerische Interventionen, Spaziergänge, Street Art, spontane DarbietungenNachweis eines außergewöhnlich großen Publikums
 Netzkunst – Kunst im InternetNachweis der ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland

 

Hinweise für Mitglieder:

  • Mitglieder der Berufsgruppe I, die Kunst am Bau melden wollen, berücksichtigen bitte, dass das betreffende Kunstwerk für seine Platzierung in einer bestimmten Örtlichkeit (1) zum dauerhaften Verbleib (2) in Auftrag gegeben werden musste. Das Aufstellen von vorbestehenden Werken an bestimmten Orten zählt nicht als Kunst am Bau im Sinne des Verteilungsplans. Weder darf der Auftrag von einer Person kommen, die in einer persönlichen Beziehung zum Mitglied steht. Noch darf das Kunstwerk auf dem eigenen Grundstück des Mitglieds oder auf dem Grundstück einer Person stehen, mit der das Mitglied in persönlichen Beziehungen steht.
     
  • Mitglieder der Berufsgruppe II, insbesondere Illustrator*innen, Comiczeichner*innen und Designer*innen, denken bitte daran, wenn möglich (außerhalb von Büchern) Honorare zu melden und keine Einzelbilder. Das gilt insbesondere für Einzelbilder auf Websites, die einerseits zahlenmäßig auf 200 pro Jahr (insgesamt) gedeckelt sind und andererseits mit EUR 20 pro Bild gewertet werden. Maximal erhält ein Mitglied somit 200 x EUR 20 = EUR 4.000 für die Meldung von Einzelbildern auf Websites angerechnet. Wer mehr Honorar verdient hat, sollte stattdessen dieses melden.
     
  • Mitglieder der Berufsgruppe III: Die Bild-Kunst wird voraussichtlich 2025 rückwirkend für 2024 die Nutzung von Filmwerken in Mediatheken und in VOD-Portalen berücksichtigen können.