Meldeschluss am 30. Juni 2022

Für Mitglieder der VG Bild-Kunst nähert sich ein wichtiger Termin: am 30. Juni 2022 ist Meldeschluss. Wer Ausschüttungen für das Jahr 2021 erhalten will, ist angehalten, jetzt seine Meldungen einzureichen. Für Mitglieder der BG I und BG II wurden die Meldemöglichkeiten durch die letzte Reform des Verteilungsplans erweitert und vereinfacht. Es lohnt sich, diese Möglichkeiten wahrzunehmen!

Beim Meldeschluss am 30. Juni 2022, einem Donnerstag, handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wessen Meldungen für 2021 nicht bis 24.00 Uhr dieses Stichtags eingegangen sind, geht leer aus.

In den vergangenen Newslettern wurde mehrfach darauf hingewiesen, die Meldungen fristgerecht und vollständig einzureichen, denn die Masse der Meldungen sowie deren Bearbeitung stellt die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle stets vor große Herausforderungen.

Bedenken Sie bitte auch, dass die VG Bild-Kunst gesetzlich zur Gleichbehandlung und zur Beachtung des Verteilungsplans verpflichtet ist. Deshalb können verspätet oder unvollständig eingereichte Meldungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – unabhängig von den persönlichen Gründen.

Glauben Sie uns – die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstellen würden gerne kulant sein, gerade in der jetzigen Krisensituation, sie dürfen es aber nicht.

Wenn Sie an den Ausschüttungen für 2021 beteiligt werden wollen, handeln Sie also bitte jetzt!

Wie kann ich melden?

Die Meldungen können Sie bequem über das elektronische Meldeportal der VG Bild-Kunst einreichen. Wenn es nur um wenige Meldungen geht, können Sie sich auch von der Webseite der VG Bild-Kunst die Formulare herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, scannen und per E-Mail an die Geschäftsstelle schicken oder per Post schicken.

Die Nutzung des elektronischen Meldeportals vereinfacht der Geschäftsstelle die Arbeit sehr.

Elektronisches Meldeportal: Passwort beantragen!

Für die Anmeldung im Online-Meldeportal benötigen Sie ein Passwort. Dies haben Sie ggfs. bereits mit Zusendung Ihres unterschriebenen Wahrnehmungsvertrags erhalten. Kennen Sie Ihr Passwort nicht oder haben Sie keines erhalten, so können Sie es auf der VG Bild-Kunst Webseite beantragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen dann postalisch zugeschickt.

Umgang mit dem elektronischen Meldeportal

Sie haben alle wichtigen Informationen beisammen, die Sie für die Meldung benötigen? Dann gehen Sie auf unser Online-Meldeportal und loggen sich ein.

Hier können Sie nun unter der Rubrik „Meldungen erfassen“ Ihre Meldung abgeben.

Tragen Sie nun alle relevanten Daten (die mit einem * Sternchen markierten Feld sind Pflichtfelder) ein und vergessen Sie nicht, wenn Sie fertig sind, auf „Jetzt Melden“ zu drücken, denn nur dann wird Ihre Meldung an das System weitergeleitet.

Achtung:
Das System kann die abgeschickten Meldungen erst nach 24 Stunden unter der Rubrik „Meldungen anzeigen“ auflisten. Die Überprüfung Ihrer Eingaben ist also an ein Systemupdate gebunden, das von der VG Bild-Kunst nicht beeinflusst werden kann. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Nachfragen in der Geschäftsstelle ab.

Wenn ich Fragen habe?

Wie jedes Jahr erreichen uns im Juni eine Vielzahl von Mitgliederanfragen. Bitte sehen Sie von telefonischen Anfragen ab, damit sich die Kolleg*innen in den Geschäftsstellen nun vollkommen auf die Bearbeitung der eingegangenen Unterlagen konzentrieren können.

Wir bemühen uns, schriftliche Anfragen zu beantworten, können dies aber in den letzten Tagen vor dem Meldeschluss nicht mehr garantieren.

Alle wichtigen Informationen finden Urheber*innen auf unserer Webseite hier. Für Verlage haben wir die Informationen hier zusammengefasst.

Verteilungsplanreform: Was müssen Mitglieder der BG I beachten?

  • Werke: Sie können nicht nur Werke der Bildenden Kunst melden, sondern auch ihre Fotografien, Illustrationen oder andere Bildwerke.
  • Bücher: Sie können nun wieder die Anzahl Ihrer Werke in Büchern melden, und zwar ab Erscheinungsjahr 2017. Museumskataloge lohnen sich besonders, denn dafür erhalten Sie eine Zusatzausschüttung! Mehr Infos hier.
  • Einzelbilder auf Webseiten: Sie können jetzt bis zu 200 Ihrer Werke melden, die 2021 auf deutschen Webseiten gezeigt wurden – inklusive Ihrer eigenen Webseite. Mehr Infos hier.
  • Das separate Meldeformular „Eigene Webpräsenz“ gibt es nicht mehr!
  • Digitale Verlagsprodukte und Printausgaben der Presse: Zusätzlich können Sie 200 Ihrer Werke melden, die in digitalen Verlagsprodukten veröffentlicht wurden (Onlineausgaben von Presseprodukten). Werke, die es in die Printausgaben der Presse geschafft haben, können Sie in unbegrenzter Anzahl melden. Hierzu zählen auch kleine Lokalzeitungen und Kunstzeitschriften.
  • Werkpräsentationen (ehemals Kunstpräsentationen): Wie gehabt können Sie pro Jahr bis zu 12 Werkpräsentationen melden. Allerdings können Sie keine Werkpräsentationen im Ausland mehr melden; hierfür steht Ihnen die Einzelbildmeldung „Webseite“ oder die Einzelbildmeldung „Telemedien (Digitale Verlagsprodukte)“ / „Zeitungen und Zeitschriften (Print)“ zur Verfügung. Mehr Infos hier.
  • Kunst am Bau: Neu ist die Möglichkeit, Kunst am Bau zu melden. Die Kunstwerke müssen 2021 fertig gestellt worden sein, damit Sie sie jetzt melden können.
  • Honorare: Verwalten Sie Ihre Urheberrechte selbst, so können Sie erzielte Lizenzhonorare melden. Achtung: Es geht hier nicht um Verkaufserlöse für Kunstwerke, sondern nur um Honorare für Nutzungsrechte, die Sie z.B. an Fotografien, Illustrationen oder Werken der Bildenden Kunst eingeräumt haben!

Verteilungsplanreform: Was ist neu für Mitglieder der BG II (gilt auch für BG I)?

  • Bücher: Fremdsprachige Schulbücher sind nun meldefähig. Neuauflagen von Büchern mit ISBN können nur noch gemeldet werden, wenn sie eine neue ISBN haben. Mehr Infos hier.
  • Honorare: Es gibt nur noch vier Auftraggeberkategorien. Achtung: Bereits ab einer Honorarsumme von EUR 24.000 (bisher EUR 30.000) muss die Gesamtsumme entweder durch eine*n Steuerberater*in bestätigt werden oder Sie reichen digitale Kopien aller Honorarrechnungen ein! Mehr Infos hier.
  • Einzelbildmeldung: Für die Einzelbildmeldung gibt es nun vier Kategorien:
  1. Webseiten - maximal 200 Abbildungen auf allen Webseiten insgesamt!
  2. Telemedien (digitale Verlagsprodukte) - maximal 200 Abbildungen
  3. Zeitungen und Zeitschriften (Print) – unbegrenzte Anzahl
  4. Fernsehen – unbegrenzte Anzahl

Achtung:
Bislang wurden Abbildungen auf Webseiten und auch die in digitalen Verlagsprodukten über das Meldeformular „Webseiten“ gemeldet. Ab dem Nutzungsjahr 2021 müssen Abbildungen in digitalen Presseverlagsprodukten über das Meldeformular „Telemedien (digitale Verlagsprodukte)“ gemeldet werden. Weitere Abbildungen, die Sie von sich auf deutschen Webseiten oder Webseiten mit Deutschlandbezug finden, werden weiterhin über das Meldeformular „Webseiten“ gemeldet. Mehr Infos hier.

  • Honorare oder Einzelbilder? Es können gleichzeitig Honorare und Einzelbilder gemeldet werden. Bislang konnte man nur entweder Honorare oder Einzelbilder melden. Jedoch können Einzelbilder nicht gemeldet werden, wenn Sie bereits Honorare für diese Einzelbilder gemeldet haben.
  • NEU: Werkpräsentationen (ehemals Kunstpräsentationen): Sie können nun pro Jahr bis zu 12 Werkpräsentationen (Ausstellungen) melden. Allerdings können Sie keine Werkpräsentationen im Ausland melden; hierfür steht die Einzelbildmeldung „Webseite“ oder die Einzelbildmeldung „Telemedien (Digitale Verlagsprodukte)“ / „Zeitungen und Zeitschriften (Print)“ zur Verfügung. Mehr Infos hier.
  • Kunst am Bau: Neu ist die Möglichkeit, Kunst am Bau zu melden. Die Kunstwerke müssen 2021 fertig gestellt worden sein, damit Sie sie jetzt melden können. Beachten Sie hierfür unser Merkblatt zum Meldeformular Kunst am Bau.