Meldungen – Aktuelles

Bis zum 30. Juni 2019 müssen Mitglieder aller Berufsgruppen ihre Meldungen bei der Bild-Kunst einreichen, die das Nutzungsjahr 2018 betreffen. Einige aktuelle Hinweise haben wir für Sie im folgen-den Artikel zusammengefasst und bitten um Beachtung.

  1. Freiwillige Abtretung von Vergütungen von Urheber-Mitgliedern an Verlage (BG I und II)
    Der Gesetzgeber hat Urheberinnen und Urhebern der BG I und der BG II die Möglichkeit eingeräumt, Verlage an ihren Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche zu beteiligen und zwar auf freiwilliger Basis. Die von der Mitgliederversammlung 2018 festgelegten einheitlichen Quoten betragen 25% für Mitglieder der BG I und 20% für Mitglieder der BG II. Wer einem Verlag diese Quote seiner Auszahlungsansprüche 2018 zukommen lassen will, nutzt hierfür das nachfolgende Formular. Es ist auch möglich, die Quote auf mehrere Verlage aufzuteilen. In diesem Fall sind einfach mehrere Formulare einzureichen. Mitglieder der BG II können auch Bildagenturen, die wie Verlage arbeiten, in die Formulare eintragen und ihnen somit die Quote zukommen lassen.
    Formular Abtretung Verlage 2018
     
  2. Berücksichtigung von Gehältern festangestellter Fotografen ab der Honorarmeldung 2018 (BG II)
    Vorbehaltlich der Entscheidung der kommenden Mitgliederversammlung am 27.07.2019 können angestellte Fotograf*innen von Presseunternehmen, Nachrichtenagenturen und Pressebildagenturen unter bestimmten Bedingungen ihre Gehälter als Honorarmeldungen einreichen. Die Regelung soll rückwirkend bereits für das Nutzungsjahr 2018 gelten. Betroffene angestellte Fotograf*innen sollten deshalb entsprechende Meldungen für 2018 bis zum Meldeschluss am 30.06.2019 einreichen.

    Die Regelung betrifft einerseits die Fotograf*innen, die bei einem deutschen Presseunternehmen, z.B. einem Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, angestellt sind, andererseits diejenigen, die bei einer deutschen Nachrichten- oder Pressebildagentur angestellt sind, also z.B.  bei der dpa Deutschen Presse-Agentur, der deutschen Niederlassung der Agence France-Presse, des Evangelischen Pressedienstes, der Katholischen Nachrichten-Agentur, Reuters oder des sid Sport-Informations-Dienstes. Da die Bild-Kunst noch keine entsprechenden Meldeformulare vorbereitet hat, sollte die Meldung formlos per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: info@bildkunst.de. Bitte geben Sie im Betreff an „Honorarmeldung Bild – Gehaltsmeldung 2018“.

    Angestellte Fotograf*innen geben in dieser E-Mail bitte neben ihrem Namen und ihrer Urhebernummer Ihr Jahresbruttogehalt im Kalenderjahr 2018 in Euro an. Zusätzlich benötigt die Bild-Kunst einen Scan des Arbeitsvertrags und eine Bestätigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, welchen Anteil der Arbeitszeit das meldende Mitglied mit der Erstellung von Werken der Fotografie beschäftigt war. Hierzu genügt die Angabe „bis 25%“, „bis 50%“, bis 75%“ oder bis „100%“. Sollte der Arbeitgeber keine Bestätigung erteilen, sollte die Meldung trotzdem abgegeben werden unter Vermerk dieses Umstands. Nähere Informationen zu dieser geplanten Verteilungsplanänderung sind zu finden in der Erläuterung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung unter Antrag 16.
     
  3. Informationen für Werbefilmurheber (BG III)
    Im Bereich Werbefilm werden die Ansprüche der Filmurheber der Bild-Kunst von der TWF vertreten. Nähere Informationen finden sich hier .

    Nachdem der Meldeschluss für die Ausstrahlungsjahre 2012-2017 bereits am 31.03.2019 war, beginnt die TWF nun mit der Ausschüttung. Filmurheber der Bild-Kunst erhalten ihre Ausschüttung wie gehabt von der Bild-Kunst, voraussichtlich im Juni oder Juli 2019.

    Ab dem 1.06.2019 wird das Meldeportal der TWF bereitstehen, damit Filmurheber von Werbespots ihre Meldungen für das Nutzungsjahr 2018 vornehmen können. Sobald uns ein Meldeschluss mitgeteilt wird, werden wir diesen auf der Webseite bekannt geben.