Meldungen für 2021

Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst stimmte der lange vorbereiteten Reform des Verteilungsplans am 4. Dezember 2021 zu. Auch die Geschäftsstelle konnte mittlerweile ihre Vorbereitungen abschließen, die Meldungen nach dem neuen System entgegenzunehmen. Einer Meldung der Ansprüche für das Jahr 2021 steht nun nichts mehr im Wege. Auch wenn die Meldefrist erst Ende Juni 2022 abläuft, sollten sich die Berechtigten wegen der Änderungen frühzeitig mit dem Thema befassen und nicht erst kurz vor Schluss in Aktion treten.

Viele Verteilungssparten der Bild-Kunst machen Ausschüttungen von entsprechenden Meldungen der Mitglieder abhängig. Ohne ein wenig Mühe gibt es also kein Geld – wie häufig im Leben. Wie steigt man also am besten ein in das Thema?

Für die neugierigen Prokrastinatoren, die sich nur einen schnellen Überblick über die Reform verschaffen wollen, jetzt aber keine Zeit für Bild-Kunst Meldungen haben, empfiehlt sich eine (nochmalige) Lektüre des einschlägigen Artikels im letzten Newsletter.

Wer sich ernsthaft mit dem Thema befassen will, kommt an unserem Überblick über die reformbedingten Änderungen nicht vorbei.

Neulinge und solche mit eingerosteten Kenntnissen über das Meldeverfahren sollten sich systematisch mit den Meldemöglichkeiten befassen und dafür unsere Webseite konsultieren.

Der neue Verteilungsplan ist überdies nutzerfreundlicher gestaltet als der alte. Ganz Gewissenhafte konsultieren deshalb gleich das Original. Alle inhaltlichen Regelungen zu den Meldungen finden sich gebündelt im Besonderen Teil – Kapitel 2 (§§ 34 bis 41), alle Verfahrensregeln im Besonderen Teil – Kapitel 3 (§§ 42 – 46).

Auch die folgenden Hinweise sollten beachtet werden:

  • Das elektronische Meldeportal steht jetzt für alle Meldeformate zur Verfügung. Einzige Ausnahme: Beteiligte am Animationsfilm (BG III) müssen sich noch etwas gedulden. Für diese steht momentan nur die Papiermeldung zur Verfügung.
  • Für Mitglieder der Berufsgruppe I ändert sich am meisten: sie können ab sofort nicht nur Kunstpräsentationen melden, die jetzt „Werkpräsentationen“ heißen, sondern auch Abbildungen in Büchern, in Zeitungen und Zeitschriften, auf Webseiten und im Fernsehen. Auch Honorare können gemeldet werden, wenn diese anfallen sowie Kunst am Bau (lohnenswert)! Außerdem können Mitglieder der BG I nicht nur ihre Kunstwerke melden, sondern auch alle anderen Werkarten, also insbesondere Fotografien und Illustrationen. Es lohnt sich somit sehr, sich mit den neuen Regeln zu beschäftigen!
  • Noch ein spezieller Hinweis für Mitglieder der Berufsgruppe I: Die „ergänzenden Anzeigen Kunst“ sind nun nicht mehr notwendig und deshalb abgeschafft. Wer für 2021 bereits eine solche Anzeige abgegeben hat, muss diesen Sachverhalt leider noch einmal melden, und zwar im Rahmen der Buchmeldung oder der Einzelbildmeldung.
  • Mitglieder der Berufsgruppe II kennen die einschlägigen Meldeformate bereits. Neu dazu kommen die Werkpräsentationen (früher: Kunstpräsentationen), die sich auf alle Werkarten erstrecken. Wer also 2021 eine Foto-Ausstellung gemacht hat, kann diese nun melden. Es ist hierfür nicht mehr notwendig „Doppelmitglied“ zu sein.
  • Für Mitglieder der Berufsgruppe III ändert sich wenig. Alleine die Regelungen zum Animationsfilm wurden reformiert. Neben der Regie können jetzt die folgenden Tätigkeiten gemeldet werden: Storyboard, Concept Artist, Animation Director, Lead Character Designer und Key Background Designer. Eine Definition der Tätigkeiten findet sich in § 41 Abs. 2 des Verteilungsplans.