Neue Meldemöglichkeiten für die BG I

Nach der jüngsten Reform des Verteilungsplans stehen bildenden Künstler*innen neue Meldemöglichkeiten offen. Wir informieren in diesem Newsletter erneut, denn der Meldeschluss für das Jahr 2021 rückt näher: Meldeschluss ist am 30. Juni 2022.

Nur wer meldet, erhält eine Ausschüttung aus der Kollektivverteilung!

Die Meldemöglichkeiten für Werke des stehenden Bildes wurden vereinheitlicht: Bildende Künstler*innen, Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen melden jetzt über die gleichen Meldeformulare. Alle Werke werden gleichbehandelt.

Welche Werke kann ich melden?

Alle Werke des stehenden Bildes kann ich nun melden, nicht mehr nur Werke der bildenden Kunst. Insbesondere die Meldung von Fotos könnte für bildende Künstler*innen interessant werden. Habe ich selber ein Foto von einem eigenen Kunstwerk gemacht, kann ich die Abbildung sogar zweimal melden, einmal als „Kunst“ und einmal als „Foto“. Auf die Berufsgruppenzugehörigkeit kommt es nicht mehr an!

Welche Werknutzungen kann ich melden?

  • Wenn meine Werke in Büchern verwendet wurden, kann ich diese Bücher unter Angabe der Anzahl der dort verwendeten eigenen Werke melden. Museumskataloge lohnen sich besonders, denn dafür erhalte ich eine Zusatzausschüttung! Außerdem ist es möglich, Bücher fünf Jahre rückwirkend zu melden – jetzt also ab dem Erscheinungsjahr 2017.
  • Wie gehabt kann ich für 2021 bis zu 12 Kunstpräsentationen melden. Diese heißen jetzt „Werkpräsentationen“.
  • Neu dazugekommen ist die lohnende Möglichkeit, Kunst am Bau zu melden. Die Kunstwerke müssen 2021 fertig gestellt worden sein, damit ich sie jetzt melden kann.
  • Ich kann jetzt bis zu 200 einzelne Abbildungen meiner Werke melden, die 2021 auf deutschen Webseiten gezeigt wurden – inklusive meiner eigenen Webseite. Zusätzlich kann ich 200 einzelne Werke melden, die in digitalen Verlagsprodukten Eingang gefunden haben (Onlineausgaben von Presseprodukten). Werke, die es in die Printausgaben der Presse geschafft haben, kann ich in unbegrenzter Anzahl melden. Hierzu zählen auch kleine Lokalzeitungen.
  • Nach wie vor recherchiert die Bild-Kunst die Ausstrahlung von Kunstwerken im deutschen TV (Sender ab 1% Marktanteil). Das klappt nicht immer. Deshalb kann ich eine solche Ausstrahlung zur Sicherheit auch melden.
  • Wenn ich Honorare von der Bild-Kunst erhalten habe, so werden diese automatisch berücksichtigt. Verwalte ich meine Urheberrechte selber, so kann ich entsprechende Lizenzhonorare melden. Achtung: Es geht hier nicht um Verkaufserlöse für Kunstwerke, sondern nur um Honorare für Nutzungsrechte, die ich eingeräumt habe.

Was kann ich nicht melden?

  • Abbildungen in E-Books sind noch nicht meldefähig.
  • Momentan können auch keine Abbildungen von Kunstwerken in Social-Media gemeldet werden.

Wie kann ich melden?

Die Meldungen kann ich bequem über das elektronische Meldeportal der Bild-Kunst einreichen. Wenn es nur um wenige Meldungen geht, kann ich mir auch von der Webseite der Bild-Kunst die Formulare runterladen, ausdrucken, ausfüllen, scannen und per E-Mail an die Geschäftsstelle schicken. Oder per Post schicken. Aber ob das wirklich schneller geht?
Die Nutzung des Meldeportals vereinfacht auch der Geschäftsstelle die Arbeit sehr.

Bis wann kann ich melden?

Nutzungssachverhalte, die 2021 betreffen, müssen die Geschäftsstelle bis zum 30. Juni 2022 erreicht haben.

Wo finde ich nähere Informationen?

Hier.