Neue Wahrnehmungsverträge 2.0

Im Sommer letzten Jahres startete die Bild-Kunst ein Projekt zum Neuabschluss aller 70.000 Wahrnehmungsverträge. Rechtliche Gründe waren dafür ausschlaggebend. Um das Projekt voranzutreiben, ist die Geschäftsstelle auf die Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen. Bitte lesen Sie deshalb diesen Artikel!

Aus organisatorischen Gründen sind die Unterlagen nicht an alle 70.0000 Urheber*innen gleichzeitig versendet worden:

  • Filmurheber*innen der Berufsgruppe III werden wir erst ab August 2023 anschreiben, da in diesem Jahr noch eine weitere Änderung des Vertrags zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ansteht.
  • Für die Berufsgruppe I wird derzeit geprüft, ob der Vertrag nochmals angepasst werden muss. Momentan schreiben wir deshalb keine Mitglieder dieser Berufsgruppe an.

Insgesamt entsteht Ihnen kein Nachteil, wenn Sie den neuen Wahrnehmungsvertrag erst später abschließen. Sie partizipieren an allen Ausschüttungen, wenn Sie Meldungen entsprechend Ihrer Berufsgruppe einreichen. Wenn Sie allerdings Post von der Bild-Kunst erhalten, sollten Sie reagieren, um uns die Arbeit zu erleichtern und der Gemeinschaft Kosten zu ersparen.

Ungefähr 8.000 Mitglieder der Berufsgruppe II haben bereits ihr gegengezeichnetes Exemplar des neuen Vertrags zurückerhalten. Ihnen dürfen wir unseren Dank aussprechen!

Weitere 5.500 Mitglieder der Berufsgruppe II haben die beiden Vertragsexemplare unterschrieben an die Geschäftsstelle zurückgesandt und warten noch auf ihr gegengezeichnetes Exemplar. Sie dürfen wir um Geduld bitten. Die Abteilung Dokumentation tut ihr Bestes, die neuen Daten so schnell wie möglich zu erfassen.

Darüber hinaus haben weitere 7.500 Mitglieder der Berufsgruppe II das Vertragspaket bereits vorliegen, dieses jedoch noch nicht unterschrieben zurückgeschickt. Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit, auch wenn es lästig ist, und befassen Sie sich mit dem Thema.

Aus den bisher gewonnenen Erfahrungen können wir Ihnen die folgenden Hinweise geben:

  • Da wir nur Papierverträge im Original abschließen dürfen, helfen uns digital eingesandte Vertragsexemplare nicht weiter. (Wir arbeiten an der digitalen Bild-Kunst, die aber erst mittelfristig realisiert werden kann.)
  • Damit die Bearbeitung der zurückgesandten Wahrnehmungsverträge schneller erfolgen kann, bitten wir darum, beide Exemplare des Wahrnehmungsvertrags, inklusive der Innenbögen (Paragraphenblätter), gut lesbar und vollständig auszufüllen und auf der Rückseite mit jeweils zwei Unterschriften zu versehen.
  • Geben Sie bitte die genaue künstlerische Tätigkeit (Fotografie, Illustration, Design, Bildende Kunst etc.) an, die Sie als Urheber*in ausüben (Mehrfachnennungen sind möglich).
  • Bei der Angabe zur MwSt.-Pflicht (letzte Seite) kreuzen Sie bitte Zutreffendes an. Geben Sie hier bitte nicht die persönliche Steuer-ID-Nummer (die jeder Bürger erhält) an, sondern die Umsatzsteuer-ID (DE-Nummer; sofern Sie MwSt.-pflichtig sind) oder die persönliche Steuernummer (xxxx/xxxx/xxxx; siehe Steuerbescheid).
  • Sollten Sie die bisherige Berufsgruppe wechseln wollen, so bitten wir um Übersendung eines Tätigkeitsnachweises für die neue Berufsgruppe.
  • Beim Wechsel zur Doppelmitgliedschaft BG I (Bildende Kunst) und BG II (Fotografie, Design, Illustration etc.) bitte Folgendes beachten:
    • Eine Doppelmitgliedschaft in den Berufsgruppen I und II hat keine Auswirkung auf die Ausschüttung der Kollektivrechte. Der Verteilungsplan behandelt Mitglieder der Berufsgruppen I und II hier absolut gleich.
    • Eine Doppelmitgliedschaft kommt nur für die Berechtigten in Betracht, die tatsächlich in beiden Berufsgruppen gleichzeitig tätig sind.
    •  Alternative A: Zwei Tätigkeiten mit Schwerpunkt Bildende Kunst: Eine Doppelmitgliedschaft ist nicht notwendig, weil Mitglieder der Berufsgruppe I an allen Ausschüttungen beteiligt werden.
    • Alternative B: Zwei Tätigkeiten mit Schwerpunkt Fotografie, Illustration, Design: Eine Doppelmitgliedschaft ist dann sinnvoll, wenn der oder die Berechtigte wünscht, dass die Exklusivrechte an Werken der Bildenden Kunst von der VG Bild-Kunst wahrgenommen werden.
  • Hinweis für Mitglieder der Berufsgruppe II: Mit dem neuen Vertrag räumen Sie der Bild-Kunst Rechte zur Lizenzierung von Social-Media-Plattformen ein, wenn Sie diesen unverändert unterzeichnen. Uploads von kommerziellen Nutzer*innen – Ihren Kund*innen – sind allerdings nicht betroffen, außerdem können Sie einzelne Ihrer Werke auch nach Vertragsschluss von der Lizenz ausnehmen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.