Reform des Verteilungsplans

Die Berufsgruppenversammlungen der Bild-Kunst haben in ihren Sitzungen am 2. September 2021 eine lange vorbereitete Reform der Kollektivverteilung stehendes Bild auf den Weg gebracht. Zusätzlich wurden die Regeln für den Animationsfilm in der Kollektivverteilung Film verfeinert. Wenn die Mitgliederversammlung dem Reformwerk am 4. Dezember 2021 zustimmt, kann es mit Wirkung für das Nutzungsjahr 2021 in Kraft treten.

Einige Mitglieder werden es bereits gemerkt haben: derzeit sind die Meldemöglichkeiten für Mitglieder der Berufsgruppen I und II gesperrt. Dies soll den Mitgliedern Arbeit ersparen, müssten sie doch ihre Meldungen für 2021 nach Inkraftsetzung der Reform erneut unter Verwendung der neuen Formulare abgeben.

Die geplante Reform der Kollektivverteilung stehendes Bild soll vieles einfacher machen. Die letzte Reform 2016 war mit heißer Nadel gestrickt, musste sie doch kurzfristig die Neuerungen des im April 2016 in Kraft gesetzten Gesetzes über Verwertungsgesellschaften umsetzen. Das Resultat führte damals zu einem hohen Beratungsbedarf bei den Mitgliedern. Aus Fehlern lernend wird die jetzige Reform die Komplexität deutlich reduzieren:

  • Es wird kein Unterschied mehr gemacht zwischen Mitgliedern der Berufsgruppen I und II. Alle Berechtigten können alle Meldeformulare in allen Verteilungssparten nutzen. Die bisherigen Regeln der „Doppelmitgliedschaft“ entfallen ersatzlos.
  • Die Verteilungssparten der Kollektivverteilung werden reduziert auf vier: Buch, Periodika, Webseiten und Fernsehen. Die Erlöse werden auf Basis einer neuen empirischen Studie gleichmäßiger auf die Sparten verteilt.
  • Es wird das Prinzip eingeführt: ein Werk ist ein Werk. Wertungsfaktoren werden abgeschafft. Alle Werke werden gleichbehandelt. Bei der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst können allerdings sowohl das Kunstwerk als auch die Fotografie des Kunstwerks separat gemeldet werden.

Die Reform wurde zum Anlass genommen, Anpassungen im Detail vorzunehmen:

  • Bei der Buchmeldung können Neuauflagen von Büchern mit ISBN nur gemeldet werden, wenn die Neuauflage ebenfalls eine neue ISBN trägt.
  • Honorare werden in Zukunft nur noch in vier Auftraggeber-Kategorien gemeldet, nicht mehr in 23.
  • Einzelbilder in digitalen Verlagsprodukten werden in der Verteilungssparte Periodika angerechnet, nicht mehr in der Verteilungssparte Webseiten. Für Einzelbilder Periodika ist in Zukunft die ISSN der Publikation anzugeben. Abbildungen in Periodika ohne ISSN werden in der Sparte Webseiten gemeldet.
  • Werkpräsentationen können nur noch im Inland gemeldet werden oder – im Ausland –, wenn sie in einer deutschen Botschaft stattfinden oder von einem ifa- oder Goethe-Institut veranstaltet werden. Die „Liste ausländischer Ausstellungsstätten“ entfällt ersatzlos.

Im Filmbereich ist es derzeit unklar, welche oder welcher Berechtigte neben dem oder der Regisseur*in Meldungen abgeben dürfen. Der Verteilungsplan nennt nur einen „grafischen Gestalter“ und überlässt den Meldenden die Entscheidung, ob ihr Filmbeitrag die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Dieses Vorgehen ist rechtlich fraglich. Deshalb hat die Bild-Kunst gemeinsam mit der AG Animationsfilm eine Gruppe von Mitwirkenden am Animationsfilm definiert, die regelmäßig und mit festen Beteiligungssätzen an den Ausschüttungen partizipieren können.

Nach abschließender Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2021 wird die Bild-Kunst ihre Mitglieder ausführlich über die Neuerungen informieren, die in vielen Fällen zu einer Vereinfachung führen. Dann wird das elektronische Meldeportal für die Mitglieder der Berufsgruppen I und II auch wieder frei geschaltet.