Der besseren Übersicht halber werden die Informationen nach Berufsgruppen geordnet dargestellt:
Berufsgruppe I – Kunst
Für die Mitglieder der Berufsgruppe I vertritt die Bild-Kunst auch Erstrechte oder „ausschließliche Nutzungsrechte“. Zu nennen sind hier das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht oder das Onlinerecht. Das Folgerecht fällt administrativ in die gleiche Gruppe. Die Mitwirkungspflichten der Mitglieder der BG I haben sich hier nicht verändert: Nach wie vor geschieht die Verteilung individuell und die Bild-Kunst kennt oder recherchiert die Ausschüttungsberechtigten selbständig.
Bei der Bibliothekstantieme und der Privatkopievergütung (analoge Kopierquellen) basiert die Verteilung auf festgestellten Abbildungen von Kunstwerken in Büchern und – bei der Privatkopie – zusätzlich in Zeitungen und Zeitschriften. Weil die Bild-Kunst die entsprechenden Lizenzen für ihre Mitglieder an die Verlage selber erteilt, verfügt sie im Regelfall über die notwendigen Informationen. Meldungen der Mitglieder sind nur noch ausnahmsweise notwendig, z.B. wenn eine Lizenzierung auf Wunsch des Mitglieds nicht vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie „Nichtkommerzielle Nutzungen“).
Ein weiterer Teil der Verteilungssparte Privatkopievergütung (analoge Quellen), ein Teil der Sparte Privatkopievergütung (digitale Quellen) sowie die Verteilungssparte Pressespiegel sollen künftig auf der Basis der Ausstellungen eines Künstlers bzw. einer Künstlerin getätigt werden. Diese werden der Bild-Kunst nach einem neuen Verfahren zu melden sein, das noch im Detail ausgearbeitet werden muss.
Zum ersten Mal werden die Mitglieder der Berufsgruppe I voraussichtlich im ersten Halbjahr 2018 Ausstellungen melden können und zwar für die Jahre 2016 und 2017. Im Anschluss werden die Erlöse für diese zwei Nutzungsjahre zusammen ausgeschüttet.
Die bisherige Verteilung der Sparte Privatkopievergütung (digitale Quellen), die auf der Basis von gemeldeten Abbildungen von Kunstwerken auf Websites beruhte, wurde von der Mitgliederversammlung im Dezember 2016 aufgegeben. Der Hauptgrund lag darin, dass die Verwendung von Werken auf Websites zum Zeitpunkt der Meldung häufig nicht mehr nachgeprüft werden konnte.
Abbildungen von Kunstwerken auf Websites können somit nicht mehr gemeldet werden!
Fazit: Mitglieder der Berufsgruppe I müssen im Jahr 2017 nach dem aktuellen Verteilungsplan ausnahmsweise keine Meldungen abgeben. Meldungen sind nur erforderlich, wenn Abbildungen von Kunst in deutschen Büchern erschienen sind, die nicht von der Bild-Kunst lizenziert worden sind. Für die Meldung solcher Verwendungen für das Jahr 2016 gelten die folgenden Meldefristen: schriftliche Meldungen werden bis zum 30.06.2017 angenommen, Online-Meldungen bis zum 31.07.2017.
Berufsgruppe II – Bild
Für ihre Mitglieder der Berufsgruppe II – Foto, Illustration, Design – nimmt die Bild-Kunst im Wesentlichen gesetzliche Vergütungsansprüche wahr.
Für die Verteilung der Sparten Bibliothekstantieme, Privatkopievergütung (analoge Quellen) sowie Pressespiegelvergütung benötigt die Bild-Kunst Meldungen ihrer Mitglieder über die Verwendung ihrer Bilder in Büchern. Zusätzlich benötigt die Bild-Kunst die Meldung über Honorare, die für die Verwendung von Bildern in Zeitungen und Zeitschriften und für die Ausstrahlung im Fernsehen gezahlt wurden. Letztere Informationen dienen der Verteilung in der Sparte Kabelweitersendung.
In diesen Fällen haben sich die Regeln gegenüber dem alten Verteilungsplan nicht geändert. Teilweise wurden jedoch Regeln, die bis Ende 2016 in Merkblättern niedergelegt waren, in den eigentlichen Verteilungsplan übernommen.
Die Meldefrist für das Nutzungsjahr 2016 endet für schriftliche Meldungen am 30. Juni 2017 und für Onlinemeldungen am 31. Juli 2017.
Für die Verteilungssparte Privatkopievergütung (digitale Quellen) werden neue Verteilungsregeln erarbeitet. Meldungen nach dem neuen System werden voraussichtlich Anfang 2018 ermöglicht und decken dann die die Nutzungsjahre 2016 und 2017 ab.
Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstellte, ist von der letzten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt worden. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten können somit nicht mehr gemeldet werden!
Berufsgruppe III – Film
Die neuen Verteilungsschemata Film – Kabelweitersendung Film und Privatkopie Film – wurden von der Berufsgruppenversammlung am 5. Mai der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung empfohlen. Sie finden ab dem Nutzungsjahr 2017 volle Anwendung.
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Verpflichtung zur beschleunigten Ausschüttung muss die Bild-Kunst die Vergütungen für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016, für die noch der alte Verteilungsplan gilt, im September 2017 ausschütten.
Filmurheber und Filmproduzenten müssen deshalb Meldungen einreichen für ihre neuen Filmwerke, die in den Jahren 2014 bis 2016 erstmalig ausgestrahlt worden sind.
Die Meldefrist läuft bis zum 31. Juli 2017!