Update: Neue Wahrnehmungsverträge 2.0

Im letzten Newsletter berichteten wir über Hintergründe und Status quo unseres Projekts, alle Mitglieder der Bild-Kunst mit neuen Wahrnehmungsverträgen auszustatten. Jetzt – drei Monate später – ist es Zeit für einen Fortschrittsbericht.

Mit Stichtag 31. Dezember 2022 hatte die Bild-Kunst 69.159 Mitglieder, davon 16.426 mit Schwerpunkt Berufsgruppe I (Kunst), 39.289 mit Schwerpunkt Berufsgruppe II (Foto, Illustration, Design) und 13.444 aus der Berufsgruppe III (Film).

Wir wollen so schnell wie möglich alle Mitglieder mit neuen Wahrnehmungsverträgen ausstatten, sind uns aber bewusst, dass dieses Projekt auf mehrere Jahre angelegt sein wird. Dies hat verschiedene Gründe:

  • Nicht alle Mitglieder reagieren, wenn wir sie anschreiben und das neue Vertragspaket übersenden. Trotzdem möchten wir an dieser Stelle ein großes Lob aussprechen: Die Rücksendequote liegt deutlich über 50 Prozent!
  • Häufig ist es nicht mit einem reinen Vertragsabschluss getan, sondern unser Team in der Geschäftsstelle in Bonn nutzt die Gelegenheit und erfasst neue Daten oder berät die Mitglieder im Hinblick auf Detailfragen. Das Projekt dient somit auch einer Generalüberholung unseres Datenbestands und ist von diesem Blickwinkel aus betrachtet sehr wertvoll.

Derzeit haben wir ca. 13.000 Verträge von Mitgliedern der BG II zurückerhalten, wovon ca. 11.250 Verträge gegengezeichnet und zurückgesendet wurden. Das Team hat noch einen Rückstau von knapp 2.000 Verträgen aufzuarbeiten.

Hinweis: Es kann einige Zeit dauern, bis Sie Ihren gegengezeichneten Vertrag zurückerhalten. Bitte seien Sie geduldig – Ihnen entstehen keine Nachteile. Sie können Meldungen einreichen und erhalten Ausschüttungen, alles wie gewohnt!

Wie geht es weiter?

  • Sobald der aktuelle Rückstau einigermaßen abgearbeitet sein wird, wird die Geschäftsstelle noch einmal rund 7.000 Mitglieder der Berufsgruppe II anschreiben und das neue Vertragspaket zusenden.
  • Im nächsten Schritt werden wir uns um die Spezialfälle der Berufsgruppe II kümmern, z. B. Erb*innen oder Mitglieder, die aktuell sowohl Mitglied der BG I als auch der BG II sind.
  • Mitglieder der Berufsgruppen I und III werden wir erst nach der Mitgliederversammlung anschreiben. Nähere Informationen geben wir im nächsten Newsletter, der voraussichtlich im August erscheint.

Hinweis: Mitgliedern der BG I und III entstehen keine Nachteile dadurch, dass wir ihnen den neuen Wahrnehmungsvertrag erst im zweiten Halbjahr 2023 anbieten werden. Die Rechteeinräumungen über die aktuellen Wahrnehmungsverträge sind nach wie vor gültig, so dass Meldungen und Ausschüttungen weiterlaufen.

Die Bild-Kunst zählt nicht nur Urheber*innen zu ihren Mitgliedern, sondern auch Verlage, Bildagenturen und Filmproduzent*innen. Gemessen an der großen Anzahl der ersten Gruppe, geht es bei Letzteren nur um kleine Zahlen im jeweils dreistelligen Bereich. Diese Gruppen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt anschreiben.

Diejenigen Mitglieder, denen wir das neue Vertragspaket übersenden, beachten bitte die folgenden Hinweise:

  • Da wir aus rechtlichen Gründen nur Papierverträge im Original abschließen, helfen uns digital eingesandte Vertragsexemplare nicht weiter.
  • Damit die Bearbeitung der zurückgesandten Wahrnehmungsverträge schneller erfolgen kann, bitten wir darum, beide Exemplare des Wahrnehmungsvertrags, inklusive der Innenbögen (Paragraphenblätter), gut lesbar und vollständig auszufüllen und auf der Rückseite mit jeweils zwei Unterschriften zu versehen.
  • Geben Sie bitte die genaue künstlerische Tätigkeit (Fotografie, Illustration, Design, Bildende Kunst etc.) an, die Sie als Urheber*in ausüben (Mehrfachnennungen sind möglich).
  • Bei der Angabe zur Mehrwertsteuer-Pflicht (letzte Seite) kreuzen Sie bitte Zutreffendes an. Geben Sie hier bitte nicht die persönliche Steuer-ID-Nummer (die jede*r Bürger*in erhält) an, sondern die Umsatzsteuer-ID (DE-Nummer; sofern Sie MwSt.-pflichtig sind) oder die persönliche Steuernummer (xxxx/xxxx/xxxx; siehe Steuerbescheid).
  • Sollten Sie die bisherige Berufsgruppe wechseln wollen, so bitten wir um Übersendung eines Tätigkeitsnachweises für die neue Berufsgruppe.
  • Beim Wechsel zur Doppelmitgliedschaft BG I (Bildende Kunst) und BG II (Fotografie, Design, Illustration etc.) bitte Folgendes beachten:
    • Eine Doppelmitgliedschaft in den Berufsgruppen I und II hat keine Auswirkung auf die Ausschüttung der Kollektivrechte. Der Verteilungsplan behandelt Mitglieder der Berufsgruppen I und II hier absolut gleich.
    • Eine Doppelmitgliedschaft kommt nur für die Berechtigten in Betracht, die tatsächlich in beiden Berufsgruppen gleichzeitig tätig sind.
    • Alternative A: Zwei Tätigkeiten mit Schwerpunkt Bildende Kunst: Eine Doppelmitgliedschaft ist nicht notwendig, weil Mitglieder der Berufsgruppe I an allen Ausschüttungen beteiligt werden.
    • Alternative B: Zwei Tätigkeiten mit Schwerpunkt Fotografie, Illustration, Design: Eine Doppelmitgliedschaft ist dann sinnvoll, wenn der oder die Berechtigte wünscht, dass die Exklusivrechte an Werken der Bildenden Kunst von der VG Bild-Kunst wahrgenommen werden sollen.