Urteil des OLG München in Sachen Vogel/VG Wort

In dem Rechtsstreit gegen die VG Wort hat der Urheberrechtler Dr. Martin Vogel auch in der Berufungsinstanz Recht erhalten: In seiner Entscheidung vom vergangenen Donnerstag (17.10.2013) bestätigte das Oberlandesgericht München das Urteil der Vorinstanz vom 24.05.2012: Demnach ist die VG Wort nicht berechtigt, bei den Ausschüttungen an den Kläger einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die VG Wort das jetzt vorliegende Berufungsurteil nicht rechtskräftig werden lässt, sondern dagegen Revision einlegt. Die VG Bild-Kunst ist zwar nicht direkt betroffen, jedoch könnte eine höchstrichterliche Rechtsprechung auf die eigene Verteilungspraxis der Berufsgruppen I und II ausstrahlen, die der Verteilungspraxis der VG Wort ähnelt. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil des OLG München ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass eine Änderung des bestehenden Verteilungsregimes notwendig werden wird. 

Für eine Prognose, ob das Urteil eher den Urhebern oder eher den Verlegern nützt, ist es noch zu früh; ebenso wenig kann man heute schon sagen, inwieweit die angegriffenen Verteilungsprinzipien abgeändert werden müssen, damit sie vom OLG München nicht beanstandet werden können. Denn im vorliegenden Gerichtsverfahren wird nicht über den Verteilungsplan der VG Wort als Ganzes entschieden, sondern nur über eine bestimmte Fallkonstellation.

Ob sich das Urteil, dessen Begründung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters noch nicht vorlag, auf verallgemeinerungsfähige Prinzipien stützt, bleibt abzuwarten. Interessant wird sein, inwieweit sich das OLG München auf europarechtliche Vorgaben stützt.

Die VG Bild-Kunst wird die Begründung analysieren und in ihrer nächsten Verwaltungsratssitzung am 19. November 2013 diskutieren. Auf dieser Grundlage wird zunächst entschieden, welche Auswirkungen das neue Urteil des OLG München auf die kommenden Ausschüttungen haben wird. Als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil hatte die VG Bild-Kunst die Ausschüttungen unter Vorbehalt gestellt sowie eine Sonderrückstellung von zehn Prozent gebildet. Beide Maßnahmen waren von der Aufsichtsbehörde als ausreichend eingestuft worden.