Die Probleme betreffen die Kollektivverteilungen der Berufsgruppen I und II, also die Ausschüttung der Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Diese Bereiche sind betroffen von dem BGH-Urteil „Verlegerbeteiligung“ vom April 2016, dessen Auswirkungen zu den derzeitigen Ausschüttungsverzögerungen führen.
Nach diesem BGH-Urteil musste die Bild-Kunst die bislang praktizierte pauschale Beteiligung von Verlagen und Bildagenturen rückwirkend aus dem Verteilungsplan streichen und die auf dieser Grundlage verteilten Gelder ab 2012 zurückfordern. Im September 2016 änderte eine außerordentliche Mitgliederversammlung den Verteilungsplan dahingehend, dass Verlage und Agenturen konkrete Beteiligungsansprüche nachmelden konnten, wie es vom BGH in engen Grenzen für zulässig befunden war.
Während die Rückforderungen der nach BGH zu Unrecht ausgeschütteten Gelder mittlerweile zu über 95% erfolgreich abgeschlossen werden konnte, gestaltet sich die Prüfung der geltend gemachten Nachmeldungen schwieriger als erwartet, so dass der ursprüngliche Zeitplan – Bearbeitung bis September 2017 – leider nicht eingehalten werden kann. Die Geschäftsstelle der Bild-Kunst in Bonn wird noch mindestens zwei weitere Monate brauchen, um die Arbeit abzuschließen.
Das eigentliche Problem, welches alle Kollektivausschüttungen im Bildbereich betrifft – auch die regulären –, beruht auf einer Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen besagtes BGH-Urteil. Obwohl die Beschwerde bereits im Mai 2016 eingereicht wurde, gibt es bis heute kein Signal an den Verlag oder die VG Wort, ob sie zur Entscheidung angenommen wird oder nicht. Es ist deshalb nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass in Folge einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der geltende Verteilungsplan noch einmal umgeschrieben werden muss – leider auch rückwirkend. Die Bild-Kunst muss sehr sorgfältig prüfen, welche der betroffenen Ausschüttungen momentan getätigt werden können, welche nicht und welche nur unter Einbehalt einer Rückstellung. Die Prüfung erfordert auch das Einholen von Rechtsrat, denn es geht letztlich um eine Prognose, welche Entscheidung die deutsche Justiz wohl treffen wird, wenn sie denn in dieser unendlichen Geschichte einmal tatsächlich zu einem endgültigen Ergebnis kommt. Bild-Kunst intern ist der Verwaltungsrat befugt, über die notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, und er wird dies voraussichtlich in einer Sitzung im Januar 2018 machen.
Die folgenden Ausschüttungen sollten eigentlich in den letzten Wochen im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche Bild und Kunst, insbesondere aus Privatkopievergütung, durchgeführt werden
- Nachausschüttung 2015
- Reguläre Ausschüttung 2016
- Sonderausschüttung BGH-Urteil „Verlegerbeteiligung“ (Rückzahlungen 2012 – 2014 und Rückstellungen 2012 – 2015)
- Nachausschüttung Drucker (2001-2007) Verlegeranteil (ehemaliger Urheberanteil schon ausgeschüttet)
Weitere Ausschüttungen waren für den nächsten regulären Termin im September 2018 geplant:
- Nachausschüttung PC (2001-2007)
- Nachausschüttung Tablet (2012-2015)
- Nachausschüttung Mobilfunkgeräte (2008-2015)
Die Bild-Kunst wird die Ausschüttungen teilweise nachholen und teilweise vorziehen. Der Plan sieht vor, alle oben erwähnten Ausschüttungen gestuft, aber zeitnah nach der im Januar angesetzten Verwaltungsratssitzung durchzuführen.
Wir sind uns bewusst, dass diese Verzögerung für unsere Mitglieder der Berufsgruppen I und II mit Nachteilen verbunden ist. Trotzdem können wir nicht schneller ausschütten und bitten vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme um Verständnis.
Die Direktverteilungssparten der Berufsgruppe I (Folgerecht, Vervielfältigungsrecht, Online- und Senderecht) läuft derzeit nach Plan. Das gilt auch für die Ausschüttungen für die Berufsgruppe III – hier werden im Winterhalbjahr die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 in Form von Sonderausschüttungen verteilt.