Der BHG hat die Klage der VG Bild-Kunst abgewiesen und dies bei der Urteilsverkündung damit begründet, dass sich die ursprüngliche Aktion nicht vollständig rekonstruieren lasse und daher kein Vergleich zwischen der Aktion und der Wiedergabe durch die Fotos möglich sei und damit nicht geklärt werden kann, ob es sich um eine Bearbeitung handele.
Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.