Direktvergütungsansprüche Film (VOD-Nutzungen)
Angemessene Vergütung für Filmurheber*innen
Die VG Bild-Kunst setzt sich für eine Stärkung der kollektiven Vergütungen im Filmsektor ein. Denn das bestehende System punktet zwar bei den Themen Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen für die hauptsächlich freischaffenden Filmurheber*innen, erzielt aber im Europa-Vergleich nur schwache Ergebnisse bei den urheberrechtlichen Vergütungen. Dabei gibt es lange erprobte Systeme im Ausland, die wir ohne Schwierigkeiten übernehmen könnten.

Parlamentarischer Abend der VG Bild-Kunst
7. Oktober 2026
Marie. Das Bistro im Bundestag
Einlass 17:30 Uhr
Veranstaltungsbeginn 18:00 Uhr
In Deutschland sind Filmurheber*innen aus allen Bereichen (Regie, Kamera, Schnitt usw.) leider Urheber*innen zweiter Klasse: Denn sie räumen – gesetzlich gewollt (§ 89 Abs. 2 UrhG) – alle ihre Verwertungsrechte den Produzent*innen ein. Eine extra ausgewiesene Kompensation dafür gibt es nicht – die Vergütung für den Rechteabtritt ist Teil des Honorars. In wenigen Fällen gibt es bei außerordentlich erfolgreichen Filmen noch eine Bestsellervergütung obendrauf.
Man mag sich fragen, was daran so schlimm sei. Schließlich ist die Rechtekonzentration notwendige Voraussetzung für die Filmvermarktung und deshalb auch im Internationalen Privatrecht vorgesehen. Auch die Buy-outs seien hinzunehmen, könnte man meinen, da die Filmproduzent*innen selbst nur am Beginn langer Verwertungsketten stehen und selten ihre eigenen Filme vermarkten. Sie können gar keine nutzungsbezogenen Vergütungen bezahlen, weil sie die Nutzungen nicht kennen und darüber hinaus selbst keine solchen Vergütungen erhalten.
Tatsächlich erhalten Filmurheber*innen aber in vielen Nachbarländern nutzungs-, also leistungsbezogene urheberrechtliche Vergütungen. Wie? Die Lösung nennt sich „Direktvergütungsanspruch“ (DVA): Das ist ein zusätzlicher, gesetzlich verankerter Anspruch für Filmurheber*innen, der von Verwertungsgesellschaften direkt gegenüber den eigentlichen Verwertern von Filmwerken geltend gemacht wird. Ein DVA überspringt die Rechtekette und lässt das letzte Glied in der Kette die Vergütung bezahlen, also denjenigen, dem die Nutzungsstatistiken vorliegen und der die Endkundenerlöse erzielt.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt DVAs bereits für Sekundärnutzungen, so z.B. in § 27 UrhG (Videothekenvermietung), § 20b UrhG (Weitersendung) und § 4 UrhDaG (Social-Media-Plattformen). Diese spielen allerdings wirtschaftlich kaum eine Rolle.
Der neue DVA für VOD-Nutzungen würde erstmalig eine primäre Filmverwertung der kollektiven Rechteverwaltung zuordnen und die bestehenden Individualverträge, die auf Tarifverträgen und Gemeinsamen Vergütungsregeln basieren, perfekt ergänzen. Warum?
- Weil es im Ausland funktioniert: In einer Studie im Auftrag der VG Bild-Kunst hat Rechtsanwältin Sabine Richly die rechtliche und wirtschaftliche Situation unserer Nachbarn analysiert. Im Ergebnis erreichen kollektive Systeme beim Thema Urhebervergütung durch die Bank weg gute Noten.
- In einer zweiten Studie analysiert Bild-Kunst-Vorstand Jobst Oetzmann die Wirksamkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) im Sektor Regie und kommt zu dem klaren Ergebnis, dass eine leistungsgerechte urheberrechtliche Vergütung nicht erreicht wird, auch wenn das Instrument GVR andere Stärken aufweist.
Beide Studien sind weiter unten abrufbar.
Aus Frankreich, Italien, Spanien, der Schweiz und weiteren Ländern kennen wir die Vorteile von Direktvergütungsansprüchen für Filmurheber*innen:
- DVAs garantieren eine nutzungsbezogene Vergütung proportional zum wirtschaftlichen Erlös, der mit den Filmwerken erzielt wird; die Vorgabe des Art. 18 der EU-DSM-Richtlinie wird damit vorbildlich erfüllt.
- VOD-Plattformen rechnen ihre Filmnutzungen gegenüber der VG Bild-Kunst ab, so wie sie die Musiknutzungen gegenüber der GEMA abrechnen. Damit ist auch der long tail der Nutzungen erfasst – bis 70 Jahre nach dem Tod des oder der letztversterbenden Miturheber*in.
- Filmurheber*innen erhalten auch dann Vergütungen, wenn sie keine neuen Filme mehr schaffen, z.B. in der Rente (vorausgesetzt, ihr Filmrepertoire wird noch genutzt).
- Aktive Filmurheber*innen sind keiner Gefahr des blacklisting ausgesetzt, da sich das Kollektiv in Form der VG Bild-Kunst um Problemfälle kümmert.
- Der DVA richtet sich nicht gegen Filmproduzent*innen, die selbst nur Teil der Verwertungskette sind. Er richtet sich gegen VOD-Plattformen wie Netflix, Amazon Prime, aber auch die Betreiber der TV-Mediatheken.
- DVAs erfassen alle Filmurheber*innen und alle deren Filmwerke, auch Altproduktionen, die aktuell genutzt werden.
- Bei Einführung des DVA in Deutschland würden die Mitglieder der VG Bild-Kunst erstmalig Vergütungen für VOD-Nutzungen aus den Ländern erhalten, die solche Systeme schon lange etabliert haben, Auszahlungen jedoch an Reziprozität knüpfen.
Bevor der deutsche Gesetzgeber tätig werden kann, ist allerdings noch das Urteil des EuGH im s.g. „StreamZ“-Verfahren abzuwarten. Hier lassen große Plattformanbieter das System „Direktvergütungsanspruch“ grundsätzlich rechtlich überprüfen.
Die VG Bild-Kunst nutzt die verbleibende Zeit, um Gespräche mit Berufsverbänden und Gewerkschaften zu führen, wie ein neuer DVA im Detail ausgestaltet werden soll.
Studien zur Direktvergütung sowie Video-on-Demand im In- und Ausland