Welche Ausnahmen gibt es für die aktuelle Berichterstattung?

Die Regelung über die Nutzung eines Werkes im Rahmen der aktuellen Berichterstattung nach § 50 Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse möglich machen. Begünstigt sind hier Medien, die regelmäßig über Tagesereignisse berichten. 

Inhaltlich ist das Berichten über Tagesereignisse in Form von Bild-, Ton- oder Zeitschriftenberichterstattung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang umfasst. So können z. B. für Zeitungs- und Fernsehberichte über eine Ausstellungseröffnung einzelne Werke gezeigt werden, sofern diese Teil des Ereignisses (hier der Ausstellung) sind. Die lizenzfreie Nutzung ist dabei zeitlich begrenzt und umfasst zum Beispiel nicht die Archivnutzung des Berichts. 

Als Richtlinie für die Aktualität der Berichterstattung setzen wir in aller Regel einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Veranstaltung an – abhängig davon welchen Umfang diese hat. Streng genommen ist bereits mit dem Ende der Veranstaltung auch das Erfordernis für eine lizenzfreie Bildverwendung abgegolten. Innerhalb dieser Voraussetzungen ist die aktuelle Berichterstattung vergütungsfrei.

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