
Die VG Bild-Kunst stellte zwei Studien vor, die ihre Forderung untermauern
Studie zur Wirksamkeit bestehender Vergütungsregeln
Jobst Oetzmann, Regisseur und Film-Vorstand der VG Bild-Kunst, untersuchte die Wirksamkeit des bestehenden Systems: Führen Gemeinsame Vergütungsregeln im Bereich Regie zu angemessenen und verhältnismäßigen Nutzungsvergütungen für die VOD-Verwertung? Das Ergebnis ist ernüchternd:
- Betrachtet man alle 170.000 Filmwerke, die jährlich auf Mediatheken und Plattformen in Deutschland zum Abruf angeboten werden, erhalten 97,6 Prozent der Regisseur*innen keine nutzungsbezogene urheberrechtliche Vergütung.
- Betrachtet man die Teilmenge der ca. 30.000 in Deutschland produzierten Filmwerke, so erhalten 87 Prozent keine solche Vergütung.
Der Handlungsbedarf ist offensichtlich. Der Gesetzgeber muss sich eingestehen, dass der bisherige deutsche Weg allein über das Urhebervertragsrecht in der Praxis im Bereich VOD nicht funktioniert und dass auch die vielen Nachbesserungen der letzten 25 Jahre keinen Durchbruch gebracht haben. Im Gegenteil: Die alten Beschränkungen von 1966 in den „Besonderen Bestimmungen Film“ (§§ 88 ff UrhG) führen bei den neuen Nutzungsformen zum Ausschluss von Vergütungen für Urheber*innen. Der zugestandene Anspruch auf Auskunft und angemessene Vergütung läuft bei VOD überwiegend ins Leere.
Europäische Vergleichsstudie
Es geht auch anders, wie Sabine Richly, Rechtsanwältin und Consultant, in einer europäischen Vergleichsstudie herausgearbeitet hat: Länder mit kollektiven Vergütungssystemen (z. B. Frankreich, Italien, Spanien) erzielen durchweg bessere und vor allem nutzungsbezogene VOD-Vergütungen.
Vorteile Direktvergütungsansprüche VOD
Vorbild im Urheberrechtsgesetz wäre der entsprechende Anspruch für Videotheken-Nutzungen (§ 27 UrhG), der seinerzeit einen guten Ausgleich für die Urheber*innen bewirkt hatte. Er müsste jetzt auf VOD-Nutzungen übertragen werden.
Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der VG Bild-Kunst, fasste zum Abschluss die Vorteile eines solchen Systems zusammen:
Über die gesamte Zeitspanne der Auswertung bis zum Ablauf des Urheberrechtsschutzes garantieren Direktvergütungsansprüche angemessene und proportionale Vergütungen, also eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erlös der Plattformen, – und das mit minimalem Aufwand für die Filmurheber*innen.
Aktive Filmurheber*innen sind zudem keiner Gefahr des Blacklistings ausgesetzt, da sich das Kollektiv – in Form der VG Bild-Kunst – um Problemfälle kümmert. Hervorzuheben ist insbesondere, dass das eigene Filmrepertoire auch noch im Rentenalter für Rückflüsse sorgen kann. Sogar die Erben profitieren, da sich die VG Bild-Kunst um deren Ermittlung kümmert.
Der Direktvergütungsanspruch richtet sich nicht gegen Filmproduzent*innen, die selbst nur Teil der Verwertungskette sind. Er richtet sich gegen VOD-Plattformen wie Netflix oder Amazon Prime sowie gegen die Betreiber der TV-Mediatheken. Die großen ausländischen Plattformen erwirtschaften in Europa bis zu 89 Prozent der Wertschöpfung im VOD-Sektor.
Es wird Zeit, die Urheber*innen an diesen Einnahmen angemessen zu beteiligen!
