Tarife

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Tarifübersicht: Einzeltarife zur Ansicht

Bildschirmwiedergabe

Die Gebühr für die Sichtbarmachung von elektronisch gespeicherten Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen beträgt pro angefangenem Jahr und je Bildschirm (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

bei einer Bildschirmdiagonalebis 35 cmbis 100 cmbis 500 cmdarüber
 3370211355

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Briefmarken

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Briefmarken (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Die Gebühr für die Nutzung auf einer Briefmarke o.ä. beträgt für eine Auflage

bis 25.000.000 Marken10.000
darüber13.000 

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Bücher / Broschüren / E-Books / CD-ROM / DVD

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Büchern, Broschüren und Booklets, auf CD-Covern, CD-ROMs, DVDs (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck/Auflage bisSeitengröße bis1/81/41/21/12/1
250 4681015
500 812162030
1.000 1419253145
1.500 2127364556
1.750 2431405063
3.000 41516480100
5.000 577189111140
7.500 80100125156195
10.000 92116145181226
15.000 101126158198246
20.000 109137171213267
30.000 122152190239297
50.000 158197246307384
80.000 192240300375469
je weitere 10.000 2126354555

 

Digitale Produkte (z.B. E-Books)*

Downloads/Zugriffe bisGebühr
2508
50016
1.00025
1.50036
1.75040
3.00064
5.00089
7.500125
10.000145
15.000158
20.000171
30.000190
50.000246
80.000300
je weitere 10.00033

*Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Titelgestaltung: s. Pkt. II.1

Vorführrechte und das Recht zum Einspeisen in digitale Netzwerke sind gesondert einzuholen.

Video-Einspielungen
Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung
erforderlich.

Bitte beachten Sie die Besonderen Konditionen der Rechtevergabe für Bücher und Broschüren

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Siehe auch: Allgemeine und besondere Konditionen der Rechtevergabe

Besondere Konditionen der Rechtevergabe für Bücher und Broschüren (in Ergänzung der Allgemeinen Konditionen)

I. Nachdrucke

  • 1. Die Genehmigung der VG BILD-KUNST erstreckt sich nur auf die vom Verlag genannte Publikation in der genannten Auflage. Für jede nicht genehmigte Auflage erhebt die VG BILD-KUNST neben den Gebühren nach dem Grundtarif ohne jegliche Rabattierung einen Medienkontrollzuschlag von 100 %.
  • 2. Werden nach Erteilung der Reproduktionsgenehmigung für eine bestimmte Auflage innerhalb von 24 Monaten nach Erscheinen des Werkes weitere Exemplare unverändert nach- oder fortgedruckt, so gilt dies als genehmigt, wenn die Erhöhung bei der VG BILD-KUNST vorher angefragt wurde und der Differenzbetrag innerhalb der Auflagenstaffel gezahlt wurde. Dies gilt auch für fremdsprachige Ausgaben im gleichen Verlag.
  • 3. Kooperationsgeschäfte mit besonderer Vertriebsform bedürfen einer Einzelvereinbarung.

 

II. Zuschläge / Rabatte
Innerhalb der Kategorien 3.– 5. kann nur ein Nachlass in Anspruch genommen werden.

  • 1. Titelbebilderung oder Schutzumschlag: Die Verwendung einer Illustration für den Titel oder Rücktitel bedingt einen Zuschlag von 200 % auf den Preis für die Verwendung im Innenteil, die Vergütung beträgt jedoch mindestens EUR 250,– zzgl. MwSt. für Printprodukte und CD-/DVD-Cover, bzw. EUR 150,– zzgl. MwSt für E-Books. Wenn der Verlag ein E-Book mit der Titelgestaltung der Printversion bewirbt, das E-Book selbst diese Bild- datei aber nicht enthält, wird ein Honorar von EUR 150,– zzgl. MwSt. berechnet.
  • 2. Ist der Rechnungsempfänger Vollmitglied des Deutschen Börsenvereins, wird ein Rabatt von 10 % auf die Tarife gewährt. Dieser Rabatt ist mit weiteren Rabatten kombinierbar.
  • 3. Broschüren, die keine Handelsware sind und keine ISBN tragen (z. B. Verlagsbroschüren oder Programm- hefte), können bei gleichzeitigem Erscheinen von identischer Print- und digitaler Version zusammengefasst werden. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet. Abbildungen in Verlagsbroschüren bleiben unberechnet, wenn die Werke für die beworbenen Publikationen lizenziert wurden und vollständig und unverändert im Innenteil der Broschüre gezeigt werden. Titel-/Rücktitelabbildungen sowie veränderte Abbildungen (Beschnitt, Überdruck, o. ä.) im Innenteil sind genehmigungs- und kostenpflichtig. Für Programmhefte kultureller Einrichtungen wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
  • 4. Schulbücher: Auf alle Schulbücher wird ein Nachlass von 25 % gewährt. Wird von einem Schulbuch eine gegenüber dem gedruckten Buch unveränderte Version (unverändertes Seitenlayout, PDF oder ähnliches Format, keine Einzeleinbindung der Bilddateien) auf elektronischen Speichermedien (CD/DVD/USB/Blu-ray etc.) oder im Internet zum (kostenpflichtigen) Download angeboten, so können diese elektronischen Derivate mit der Druckauflage zu einer Auflage zusammengefasst werden. Ein Download wird dabei wie ein Exemplar der Druckauflage gezählt. Voraussetzung ist die genaue Bezeichnung der Aufteilung der Auflage auf die einzelnen Medien bei der Anfrage. Es wird ein Zuschlag von 30 % auf den Tarif für die Gesamtauflage erhoben.
  • 5. Taschenbücher: Bei Illustrationen in Taschenbüchern, deren Breite 17 cm und deren Höhe 24 cm nicht überschreitet wird ein Nachlass von 25 % des auf Bücher anzuwendenden Tarifs gewährt. Bei einer geringfügigen Formatüberschreitung (bis 10 % der o. g. Maße) beträgt der Rabatt 15 %.

 

III.    Sonderregelungen

  • 1. Monografien: Bei Büchern, die überwiegend von einem einzigen Urheber illustriert sind, ist anstelle der vorstehenden Tarife eine prozentuale Abgeltung der Vergütungsansprüche möglich, die sich am Ladenverkaufspreis orientiert. Hierzu bedarf es einer Sondervereinbarung.
  • 2. Ausstellungskataloge
    • a) Die bisherige Regelung in a) wurde durch das in Kraft treten des UrhWissG rückwirkend zum 01.03.2018 außer Kraft gesetzt.
    • b) Sollen Kataloge nach Abschluss der Ausstellung oder der Sammlungspräsentation durch die ausstellende Institution oder während und nach der Ausstellung durch den Handel vertrieben werden, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die VG BILD-KUNST.
    • c) Die bisherige Regelung in c) wurde durch das in Kraft treten des UrhWissG rückwirkend zum 01.03.2018 außer Kraft gesetzt.
    • d) Bei Buchhandelsausgaben von Ausstellungskatalogen kann ein Sonderrabatt gewährt werden, wenn die Gesamtbelastung der durch die VG BILD-KUNST berechneten Honorare 10 % des Nettoladenpreises übersteigt.
  • 3. Publikationen werblichen Charakters: Imagebroschüren, Geschäftsberichte, Festschriften für oder von Unternehmen und ähnliche Schriften sowie Publikationen, die nicht der Eigenwerbung von Verlagen dienen und die einen hohen Anteil von Werbung beinhalten, werden nach dem Tarif für Werbebroschüren abgerechnet.

Etiketten

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Etiketten (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Auflage bisGebühr
1.00070
2.000127
3.000185
5.000296
7.500403
10.000508
15.000685
25.0001.040
50.0001.745
100.0002.806
150.0003.867
je weitere angefangene 10.000141

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Fernsehsendungen

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien in einem Fernsehprogramm, welches in der BRD ausgestrahlt wird i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Fernsehsendungen (netto pro Werk pro 30 Sekunden in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Die Vergütung beträgt bei einem durchschnittlichen, gesamtdeutschen jährlichen Marktanteil des Fernsehsenders
von über 8%:          EUR 200,-
von 2% bis 8%:      EUR 125,-
von unter 2%:        EUR 25,-

Zuschläge / Rabatte

  • Jede Wiederholung im gleichen Sender innerhalb einer Woche wird mit 20% des Tarifsberechnet.
  • 7-daysCatch-upinderMediathekwirdmit20%desFernseh-Tarifsberechnet.DarüberhinausgiltderFilm-Tarif.

Konditionen:

  • DieNutzungsgenehmigungerlischtzehnJahrenachihrerErteilung,sofernsienichtausdrücklicherneuertwird.
  • FürdieBestimmungdesMarktanteilswerdendieZahlenderAGF/GfK-Fernsehforschungzugrundegelegt.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Filme

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Spiel- und Dokumentarfilmen (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Der Tarif ist befristet bis zum 31. 12. 2017; danach gelten die unter www.bildkunst.de abrufbaren Tarife.
 

1. Spielfilme

RechteumfangDauer bis zu5 Jahren10 Jahren 15 Jahren
Deutschsprachige Länder    
Grundtarif Kino 366549731
zusätzlich Video/VHS/DVD 146220292
zusätzlich Online* 102153205
Europa    
Grundtarif Kino 549731914
zusätzlich Video/VHS/DVD 220292366
zusätzlich Online* 153205256
Welt    
Grundtarif Kino 7319141.097
zusätzlich Video/VHS/DVD 292366439
zusätzlich Online* 205256307

*kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

2. Dokumentarfilme

RechteumfangDauer bis zu5 Jahren10 Jahren15 Jahren
Deutschsprachige Länder    
Grundtarif Kino 210315420
zusätzlich Video/VHS/DVD 84126168
zusätzlich Online* 5988118
Europa    
Grundtarif Kino 315420526
zusätzlich Video/VHS/DVD 126168210
zusätzlich Online* 88118147
Welt    
Grundtarif Kino 420526631
zusätzlich Video/VHS/DVD 168210252
zusätzlich Online* 118147177

*Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

3. Monografische Filme (Filme, die sich mit den Werken nur eines Künstlers befassen)

RechteumfangDauer des Filmsbis zu 15 Min.bis zu 30 Min.bis zu 45 Min.bis zu 60 Min.ab 60 Min.
Deutschsprachige Länder      
Grundtarif Kino 1.8923.4684.7305.6756.306
zusätzlich Video/VHS/DVD 7571.3871.8922.2702.522
zusätzlich Online* 5309711.3241.5891.766
Europa      
Grundtarif Kino 2.5224.7306.6218.1989.459
zusätzlich Video/VHS/DVD 1.0091.8922.6493.2793.784
zusätzlich Online* 7061.3241.8542.2952.649
Welt      
Grundtarif Kino 3.1535.9918.51310.72012.612
zusätzlich Video/VHS/DVD 1.2612.3963.4054.2885.045
zusätzlich Online* 8831.6772.3843.0023.531

* Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

Mit der Lizenzgebühr für monografische Filme ist die Nutzung für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Erstaufführung abgegolten.

Konditionen

1. Die Tarife gelten je Werk je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

2. Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.

3. Für Hochschulfilme werden 20% des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen eingehalten werden:

a) Maximal 25 Vorführungen

b) Nutzungszeitraum maximal 24 Monate

c) Ausschließlich nichtkommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals. Die volle Nutzungsgebühr wird mit Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender fällig, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.

4. Bei einer Verlängerung der Lizenz gilt der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Tarif.

5. Die Nutzungsentgelte für Fernsehausstrahlungen werden von der VG Bild-Kunst (oder ihren ausländischen Partner-Gesellschaften) gegenüber den Sendern direkt abgerechnet.

6. Für Eigenproduktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gelten Sonderkonditionen.

7. Sollen nur die Rechte für Videoauswertung erworben werden, findet der Tarif Video Anwendung.

8. Die Lizenz für deutschsprachige Länder berechtigt nicht zur Herstellung von anderen als deutschen Sprachfassungen.

9. Der Tarif für Werke der Bildenden Kunst und der Fotografie in Internet-Filmen (Filme, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden) beträgt  90,- EUR zzgl. MwSt. je Werk je Jahr und je 30 Sek. Nutzungsdauer des Werkes.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Filmvorführungen

Gebühren für die Aufführung von Künstlerfilmen, TV-Filmen oder anderen Produktionen, die Werke der Bilden- den Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG enthalten, auf Messen, in Kinos, Museen und anderen Einrichtungen (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

1. Einzelne Vorführungen (Tarife gelten pro Vorführung)

Anzahl der möglichen Zuschauerplätze je Vorstellungbis 50bis 100 je 50 mehr
 326414

Zuschläge / Rabatte
1. Bei mehr als 5 Vorstellungen wird ein Rabatt von 15 % eingeräumt. Bei mehr als 10 Vorstellungen wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Bei mehr als 20 Vorstellungen wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.
2. Für Hochschulfilme werden 50 % des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen zutreffen:

  • maximal 20 Vorführungen
  • maximaler Nutzungszeitraum 24 Monate
  • ausschließlich nicht-kommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals
  • Bei der Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender findet der Tarif für Filme Anwendung, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.


Konditionen:
1. Eine pauschale Abgeltung der Gebühren für eine begrenzte Zeit bei beliebig vielen Vorstellungen ist im Einzelfall möglich.
2. Vorführungen zu Werbe- / Imagezwecken bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 2. Wiederholte Vorführungen im Rahmen von Kunstausstellungen

Anzahl der im Film
gezeigten Werke
Tägliche Vorführ-Frequenz während der ersten 12 Wochen
 bis zu 2 malöfter
bis 470106
5 bis 10141211
11 bis 50283425
darüber / monografischer Film425636

Bei einer Verlängerung um bis zu 4 weitere angefangene Wochen werden zusätzlich 25 % des o. a. Tarifs erhoben. Danach werden für weitere angefangene 4 Wochen zusätzlich jeweils 15 % des o. a. Tarifs erhoben.

3. Wiederholte Vorführungen zu werblichen bzw. Image-Zwecken
bspw. auf Messen (Tarife gelten pro Werk)

Nutzungszeitraum1 bis 5 Tage6 bis 10 Tage11 bis 365 Tage
 5075100

Zuschläge / Rabatte
Bei mehr als 5 Werken wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt.
Bei mehr als 15 Werken wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.

Konditionen:
Nutzungszeiträume über 1 Jahr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
 

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Internet - allgemeine Informationen

Gebühren für die Einspeisung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in das Internet oder andere Netzwerke (netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).Die folgenden Tarife gelten je angefangenen Monat der Nutzung und für einen Nutzungsumfang von bis zu 100.000 Zugriffen je Monat. Je angefangene weitere 100.000 Zugriffe erhöht sich der Tarif um 10 % des Basistarifs.

Allgemeine Konditionen

  • Jede Internetnutzung eines Werkes der Bildenden Kunst bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechteinhaber.
  • Urhebernennung wird ausdrücklich verlangt.
  • Jede Veränderung der Originalvorlage (Farbe, Ausschnitt, Proportionen) bedarf der vorherigen Vereinbarung.
  • Copyrightvermerk mit Link zu http://www.bildkunst.de wird verlangt.
  • Nutzungen auf der Eingangsseite der Website verdoppeln die folgenden Tarife.

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Intranet - Hochschulen und Forschung

Tarif zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts und der Forschung in Hochschulen und Forschungseinrichtungen (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Die Vergütung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt je Werk

a) im Rahmen des Unterrichts (§ 52a UrhG)

bei bis zu 20 Teilnehmern2,25
bei 21 bis 50 Teilnehmern3,75 
bei 51 bis 100 Teilnehmern5,00
bei 101 bis 250 Teilnehmern6,25
je angefangene 250 Teilnehmer mehr1,25

 

b) im Rahmen der eigenen wissenschaftlichen Forschung

eine Vergütung in Höhe von EUR 5,00.

Vorstehende Vergütungen erhöhen sich im Fall der Nutzung von Audio- und audiovisuellen Werken um 100%.

Definitionen

Im Sinne des § 52 a UrhG gelten als:

a.) "kleine Teile eines Werkes" maximal 15% eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge

b.) "Teile eines Werkes" 33% eines Druckwerkes

c.) "Werk geringen Umfangs":

- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten;

- ein Film von maximal 5 Minuten Länge,

- maximal 5 Minuten eines Musikstücks, sowie

- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen

Konditionen

1. Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Schutzmaßnahmen gewährleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen können.

2. Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG muss stets zu dem jeweiligen Zweck geboten sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.

3. Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester).

4. Der Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 b) ist die Dauer des Forschungsprojekts.

 

Kalender

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Kalendern (netto, zuzüglich gesetzlicher MwSt.)

Handelskalender

einmaliger Abdruck/Auflage bisAbbildungsformat bisDIN A5DIN A4DIN A3größer als DIN A3
1.000 179230275318
2.000 200254306354
3.000 221277331388
5.000 241307369426
7.500 257315382438
10.000 277333405475
25.000 372467557647
50.000 439580682780
je weitere angefangene 10.000 27454953

 

Werbekalender

einmaliger Abdruck/Auflage bisAbbildungsformat bisDIN A5DIN A4DIN A3größer als DIN A3
1.000 269345412479
2.000 300382458531
3.000 331416497581
5.000 362459553639
7.500 388473574658
10.000 416500607714
25.000 558700834972
50.000 6598711.0231.170
je weitere angefangene 10.000 41677580

 

Zuschläge/Rabatte

1. Titelillustrationen bedingen einen Zuschlag von 100 %. Bei Wiederverwendung einer Titelillustration im Innenteil wird ein Nachlass von 50% auf die Verwendung im Innenteil eingeräumt.

2. Ist der Rechnungsempfänger Vollmitglied des Deutschen Börsenvereins, wird ein Rabatt von 10 % auf die Tarife gewährt.

3. Für Tageskalender (1 Blatt pro Tag) wird ein Rabatt von 20 %, für Wochenkalender (1 Blatt pro Woche) wird ein Rabatt von 10 % auf die obenstehenden Tarife gewährt.

4. Unterschreitet das Kalenderformat in Höhe und Breite je 30 cm, so wird ein Rabatt von 20 % gewährt.

Konditionen

1. Die Reproduktion von Werken in Kalendern mit Werbeeindruck bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung der Rechteinhaber. Daher ist in der Anfrage auf eine beabsichtigte Werbeverwendung des Kalenders ausdrücklich hinzuweisen.

2. Urhebernennung und Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG Bild-Kunst sind auf jedem einzelnen Kalenderblatt obligatorisch.

3. Kalender mit austauschbarem Kalendarium oder Kalender mit einem Dauerkalendarium werden nach den Tarifen für Einzeldrucke abgerechnet.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Kopienversand auf Bestellung

Gemeinsamer Tarif

Verwertungsgesellschaft WORT München
Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST Bonn

Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG

Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife veröffentlicht:

Tarife zur Regelung der Vergütung für den sog. „Kopiendirektversand“:

  • von Ansprüchen nach § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG

sowie

  • für den Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) unter den in Ziffer II. 2. dieses Tarifs benannten Voraussetzungen.

I. Definitionen

1. Artikel
Artikel im Sinne dieses Tarifs sind Kopien von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

2. Bibliotheken
Bibliotheken im Sinne der nachfolgenden Tarife sind ausschließlich öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.

II. Tarife

1. Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken

a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an die Nutzergruppen 1, 1a und 2 zu nicht kommerziellen Zwecken gem. § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG. Gegenstand des Tarifs ist ausschließlich die Übermittlung von Deutschland aus nach Deutschland. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopienversand im Rahmen des sogenannten innerbibliothekarischen Leihverkehrs. Nicht Tarifgegenstand ist ferner der Kopiendirektversand von Artikeln, für die zwischen Bibliotheken und Rechtsinhabern separate Vereinbarungen geschlossen wurden (§ 60g Abs. 2 UrhG).

b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:

Nutzergruppe 1: Öffentliche Hand (Angehörige und Mitarbeiter von Hochschulen, von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich ihrer Mitglieder, jede Staats-, Landes-, Universitäts-, Regional- und Fachhochschulbibliothek sowie jede öffentliche Bibliothek oder Spezialbibliothek, die überwiegend durch öf-fentliche Mittel – d.h. ab 51% – finanziert ist; sowie Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, kultureller oder sozialer Einrichtungen und von Kirchen): € 3,27

Nutzergruppe 1a: Schüler, Auszubildende, Studierende: € 1,40

Nutzergruppe 2: Endnutzer, die als Privatperson Nutzer sind: € 3,27

Die genannten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer

a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) in sonstiger elektronischer Form. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopiendirektversand per Post und Fax sowie in Fällen, in denen ein Verlag ein eigenes Angebot in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB) nachgewiesen hat.

b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:

Nutzergruppe 3: Nutzer, die ihre Bestellung zu kommerziellen Zwecken aufgeben:
bei Übermittlung per Post: € 11,21

bei Übermittlung per Fax oder in sonstiger elektronischer Form: € 16,36

Der genannte Betrag ist der Nettobetrag und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

III. Abrechnung

1. Bibliotheken, die einen Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken und/oder einen Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer durchführen, haben der VG WORT – soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form – die notwendigen Informationen, die die VG WORT zur Auszahlung der urheberrechtlichen Entgelte benötigt (insbesondere Titel, Autor, Verlag, Jahrgang, Seitenzahl sowie ISSN oder ISBN) zu übermitteln.

2. Die Meldung gemäß Ziffer III.1 hat vierteljährlich zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG WORT quartalsweise jeweils für die drei vorausgegangenen Monate mit einer Zahlungsfrist von einem Monat.

Dieser Tarif tritt am 1. März 2018 in Kraft. Er ersetzt den bisherigen, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Tarif.


München/Bonn, 1. März 2018

Verwertungsgesellschaft WORT         Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
            Der Vorstand                                Der Vorstand

 

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Kunden-/Geldkarten

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i.S. §2 Abs.1 Ziff. 4 und 5, §72 UrhG auf Kundenkarten, Geldkarten u. ä. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Der Mindesttarif je Karte beträgt EUR 0,75. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

Lesezirkelvergütung

Gemäß §§ 38 Satz 1 und 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG wird folgender Tarif veröffentlicht:

Tarif über die Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, Fotografien und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1, 4, 5 und 7, § 72 UrhG durch Lesezirkel

Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

I.    Definitionen

1. Lesezirkel sind gewerbliche Unternehmen, die Lesemappen befristet vermieten.

2. Lesemappen sind mehrere, in Umschläge geheftete oder gebundene Zeitschriften, die von Lesezirkeln befristet vermietet werden.

II.    Vergütung 

Die angemessene Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 27 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (vom 9. September 1965 in der Fassung vom 23. Juni 2021) für das Vermieten von Vervielfältigungsstücken durch Lesezirkelunternehmen beträgt je Jahr pro Erstmappe einschließlich aller Folgemappen

EUR 1,10 netto.

III.    Sonstiges

Die VG Bild-Kunst ist inkassoberechtigt für die VG WORT.

Dieser Tarif findet Anwendung ab dem 1. Januar 2022.

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Merchandising

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Textilien, Leder, Keramik, Uhren, Schmuck etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)
Die Gebühren müssen für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung des Verkaufspreises und der Auflagenhöhe mit den Berechtigten abgestimmt werden. Sie betragen in der Regel 15 % vom Netto-Ladenendverkaufspreis, mindestens jedoch 25 % vom Abgabepreis des Herstellers.
 

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Museumskataloge (nicht kommerziell)

Abgeltung des Vergütungsanspruchs nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG für die Verbreitung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG in nicht kommerziellen Ausstellungs- und Bestandskatalogen durch öffentlich zugängliche Museen

Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

Gültig ab 01.03.2018

I. Anwendungsbereich

  1. Die nachfolgenden Vergütungssätze gelten ausschließlich für die Nutzung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG
    • a. durch öffentliche zugängliche Museen,
    • b. die diese Werke vervielfältigen bzw. vervielfältigen lassen, um sie dann in Katalogen zu verbreiten im Zusammenhang zur Ausstellung dieser Werke oder zur Dokumentation des Museumsbestandes und
    • c. die mit der Verbreitung dieser Kataloge keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.
  2. Ausstellungskataloge dienen der Erschließung und Erläuterung einer Ausstellung. Werkabbildungen werden von diesem Tarif erfasst, wenn
    • a. die Werke ausgestellt sind und
    • b. die Abbildung dem erläuternden Charakter des Ausstellungskatalogs dient.
    • c. Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt, wenn
      • 1. der Textanteil, bezogen auf das Gesamtwerk, mindestens 20% und
      • 2. der Anteil ganzseitiger Werkabbildungen, bezogen auf die Gesamtzahl, maximal 50% beträgt
      • 3. sowie die Druckauflage des Ausstellungskatalogs eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen).
  3. Bestandskataloge dienen ausschließlich der Dokumentation des Werkbestands des Museums in Form eines Verzeichnisses.
    Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt,
    • a. wenn die Druckauflage eines Bestandskatalogs in einem Zeitraum von drei Jahren eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen).
    • b. bei Neuauflagen innerhalb von drei Jahren, die einer Veränderung der katalogisierten Werke Rechnung tragen, liegt ein neuer Bestandskatalog vor.
  4. Mit der Vergütung wird der unverzichtbare Vergütungsanspruch nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG abgegolten, unabhängig davon, ob sie von der VG Bild-Kunst oder von einer mit der VG Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbundenen Schwestergesellschaft vertreten werden.

II. Vergütung

  1. Vergütungssätze (in EUR / netto)
     
    Auflagenhöhe bis
    Anzahl Exemplare
    bis 25 Abbildungen
    (1.-25.)
    weitere 25 Abbildungen
    (26.-50.)
    je weitere 25 Abbildungen
    (ab 51.)
    500125,0093,7562,50
    750200,00150,00100,00
    1.000300,00225,00150,00
    1.500525,00393,75262,50
    2.000725,00543,75362,50
    3.0001.200,00900,00600,00

    Die Auflagenhöhen beziehen sich auf die hergestellte bzw. für die Herstellung vorgesehene Auflage (einschließlich elektronischer Offline-Versionen wie E-Book, CD-ROM oder DVD).
  2. Berücksichtigt werden Abbildungen von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG,
    • a. sofern das Urheberrecht an dem Werk noch nicht erloschen ist und
    • b. das Werk vorbehaltlich § 63 Abs. 2 UrhG unverändert ist; im Fall einer Veränderung können diese Werknutzungen berücksichtigt werden, sofern die Einwilligung des Rechtsinhabers zur Veränderung und zur Abgeltung nach Ziff. 1. vorliegt.
  3. Werden mehrere Abbildungen von ein- und demselben Werk genutzt, werden bei der Er-mittlung der Vergütung nach Ziff. 1. alle Abbildungen berücksichtigt.
  4. (Rück-)Titelnutzungen bedürfen stets einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung, welche die VG Bild-Kunst bei dem Rechtsinhaber einholt. Sie werden über Ziff. 1. abgegolten, sofern der Rechtsinhaber nicht verlangt, eine Sondervereinbarung abzuschließen.
  5. Einwilligungen zu Titelnutzungen und Werkveränderungen können von der VG Bild-Kunst nur bei solchen Rechtsinhabern eingeholt werden, die auf vertraglicher Grundlage in einem Wahrnehmungsverhältnis mit der VG Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften stehen, mit denen die VG-Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbunden ist.
  6. Bei Bestandskatalogen, die mindestens 500 nach Ziff. 2.und 3. vergütungsrelevante Werk-abbildungen enthalten, ist eine prozentuale Abgeltung des Vergütungsanspruchs i. H. v. 15% des Nettoladenverkaufspreises (bezogen auf die gesamte Auflage) möglich, wenn diese zu einer niedrigeren Vergütung als nach Ziff. 1. führt. 

III. Weitere Bestimmungen

  1. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist zu beachten. Im Fall seiner Verletzung wird ein Tarifzuschlag von 100% geltend gemacht.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, bei jeder Nutzung an geeigneter Stelle Urheber und Werktitel zu nennen und den von der VG Bild-Kunst vorgegebenen Copyright-Vermerk abzudrucken (Name der Künstlerin/des Künstlers/Werktitel©VG Bild-Kunst, Bonn [Jahr der Lizenzierung]). Auch bei Sammelvermerken muss eine Zuordnung zum jeweiligen Werk erfolgen.
  3. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Download Tarif Museumskataloge (nicht kommerziell)

Pressespiegel

Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG

Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife für die Veröffentlichung von Werken der Bildenden Kunst, Fotografie und sonstigen zeichnerischen Darstellungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7, § 72 UrhG in Pressespiegeln veröffentlicht:


1. Papier-Pressespiegel:

Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG beträgt ab dem 1. Januar 2022 je vervielfältigte DIN-A-4-Seite 6,13 Cent, wobei für den Umfang die Größe der ursprünglichen Zeitungsveröffentlichung maßgebend ist. Für Abbildungen, die kleiner als eine halbe DIN-A-4-Seite sind, wird die Tarifgebühr entsprechend reduziert; es wird jedoch mindestens eine Viertelseite berechnet.

Der genannte Betrag ist der Bruttobetrag und versteht sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Der bisherige Tarif, veröffentlicht 1. Januar 2020, wird hiermit aufgehoben.

2. Elektronische Pressespiegel:

Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG berechnet sich ab dem 1. Januar 2022 nach der folgenden Tarifstaffelung:

      

(A1)

1,55 € pro Bild

 

für

bis zu

30 RNn

(A2)

1,66 € pro Bild   

 

für

31 bis

60 RNn

(B)

2,79 Ct pro B und RN

plus 0,28 Ct/B/GN

bei

61 bis

100 RNn

(C)

2,50 Ct pro B und RN

plus 0,25 Ct/B/GN

bei

101 bis

250 RNn

(D)

2,25 Ct pro B und RN

plus 0,23 Ct/B/GN

bei

251 bis

500 RNn

(E)

1,95 Ct pro B und RN

plus 0,20 Ct/B/GN

bei

501 bis

1.000 RNn

(F)

1,55 Ct pro B und RN

plus 0,16 Ct/B/GN

bei

1.001 bis

2.000 RNn

(G)

1,10 Ct pro B und RN

plus 0,11 Ct/B/GN

bei

mehr als

2.000 RNn

Erläuterungen:
B = Bild; RN = Regelnutzer; GN = Gelegenheitsnutzer

Die genannten Beträge sind Bruttobeträge und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Voraussetzung für die Anwendung von § 49 UrhG ist, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

Die bisherige Tarifstaffelung, veröffentlicht am 1. Januar 2020, wird hiermit aufgehoben.

Inkassoberechtigt ist die VG WORT für die VG BILD-KUNST.


Bonn, 14. Dezember 2021

Der Vorstand

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Plakate/Poster

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Einzeldrucke (Plakate, Poster, Kunstdrucke usw.) (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

einmaliger Abdruck/Auflage bisAbbildungsformat bisDIN A4DIN A3DIN A2DIN A1 DIN A0darüber (bis 2m²)*
100 70119202344585966
250 1482524297311.2452.116
500 2143656211.0571.7993.058
1.000 3105288971.5272.5994.419
2.000 3816481.1021.8763.1935.428
3.000 4868261.4052.3924.0716.921
je weitere 1.000 1622754687971.3572.307

*Für größere Plakatflächen siehe Tarif für Werbe- und Dekorationszwecke

Zuschläge/Rabatte
1. Für werbliche Nutzungen wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

2. Bewirbt eine kulturelle Institution (Museum, Theater o. ä.) eine ihrer Veranstaltungen, entfällt der Zuschlag unter Pkt. 1. und es wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

Konditionen
Urhebernennung und der Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG BILD-KUNST sind auf jedem einzelnen Druck obligatorisch.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Postkarten/Grußkarten/E-Cards

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Postkarten / Grußkarten / E-Cards (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Auflage/Downloads/Zugriffe bisbis DIN A6bis DIN A5
50088132
1.000129193
2.000176264
3.000223335
5.000316474
7.500432648
10.000550825
15.0007841.176
25.0001.2511.876
50.0002.4163.623
100.0004.7487.121
150.0007.07910.618
je weitere angefangene 10.000466700

 

Zuschläge/Rabatte
1. Ist das Abbildungsformat größer als DIN A5, gilt der Poster-Tarif. Für E-Cards gilt der Tarif < DIN A5.

2. Bei Klappkarten wird ein Zuschlag von 50 % berechnet.

3. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 50 % auf den sich bis dahin ergebenden Gesamttarif berechnet.

4. Printidentische digitale Produkte werden bei zeitgleichem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst berechnet. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.
 

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Projektionsvorlagen

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Projektionsvorlagen, z. B. als Dias, Overheadprojektorfolien, für Whiteboards, etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Auflage bisGebühr
10080
250140
500240
1.000400
2.000642
3.000725
5.0001.011
je weitere angefangene 1.000101

 

Zuschläge/Rabatte
Bei Produkten, die ausschließlich für den schulischen oder kirchlichen Gebrauch bestimmt sind, wird ein Rabatt von 60 % eingeräumt.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Reproduktionen für Werbe- & Dekorationszwecke

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Großformate für Messen, Schaufenster, Großplakatflächen usw. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Auflage bisAbbildungsformat Fläche bis1m²3m²5m²10m²30
1 3865458381.5471.804
10 5758111.2452.3032.685
50 9011.2681.9533.6084.208
je weitere angefangene 10 6691141260305

 

Zuschläge / Rabatte

Kulturellen Institutionen wird zur Bewerbung von Kunstausstellungen ein Rabatt von 60 % gewährt.

Konditionen

1. Dieser Tarif gilt für eine Nutzungsdauer von max. 1 Jahr.

2. Bei Abbildungsformaten über 30 m² ist eine Sondervereinbarung erforderlich.
 

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Social-Media-Bildlizenz

Bildnutzungen durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Tarif zur Abgeltung von Nutzungen des stehenden Bildes durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gem. §§ 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 UrhDaG.

Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

I.    Anwendungsbereich

Dieser Tarif findet Anwendung auf die öffentliche Wiedergabe von Abbildungen von Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration, des Designs sowie von sonstigen Bildwerken, einschließlich Lichtbildern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 72 UrhG (gemeinsam: stehendes Bild), einschließlich der Nutzung von stehendem Bild in Bewegtbildinhalten (z. B. audiovisuellen Inhalten, GIFs und Reels), durch Dienstanbieter i.S.v. § 2 UrhDaG. 

Er regelt die Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe gegenüber dem Diensteanbieter bezogen auf das stehende Bild, das von Nutzer*innen des Dienstes (im Folgenden: Nutzer*innen) hochgeladen worden ist, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen, und das nicht von den Nutzer*innen selbst angefertigt worden ist. 

Über diesen Tarif werden zudem alle gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach § 4 Abs 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 UrhDaG abgegolten.

II.    Vergütung 

1.    Regelvergütung

Die Regelvergütung besteht in einem Prozent-Anteil von der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 3. 

a.    Tarifsätze:

Bei den Tarifsätzen der Regelvergütung wird nach den folgenden Dienste-Kategorien unterschieden:

i.Bild-Plattformen 52,50%                 
ii.Visuelle Social-Media-Dienste       19,50%
iii.Kurznachrichten-Dienste     11,50%
iv.Allgemeine Social-Media-Dienste                  10,50%
v.Karriere-Netzwerke 6,00%
vi.Videodienste  1,75%

b.    Nicht-vergütungsrelevante Nutzungen:

Bei den Regelvergütungssätzen nach lit. a. ist bereits berücksichtigt, dass 

•    zwischen 0,06 und 13,5 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die kommerziell handeln oder erhebliche Einnahmen erzielen;

•    bei Diensten nach lit. a. i. bis zu 23 Prozent, nach lit. a. ii. bis zu 30 Prozent, nach lit. a. iii. und v. bis zu 33 Prozent, nach lit. a. iv. bis zu 32 Prozent und nach lit. a. vi. bis zu 25 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die zu deren Nutzung berechtigt sind;

•    bei Diensten nach lit. a. i., ii. und iv. bis vi. ein Prozent und nach lit. a. iii. fünf Prozent der Bildnutzungen gesetzlich erlaubt sind und diese keinem gesetzlichen Vergütungsanspruch nach Ziff. IV. 1. c. unterliegen.

Mit diesen Regelvergütungssätzen werden die Rechteeinräumungen und die Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis c. abgegolten. 

c.    Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:

Zur Abgeltung des gesetzlichen Direktvergütungsanspruchs nach Ziff. IV. 1. d. erfolgt folgender Aufschlag in Prozentpunkten auf die vorstehenden Regelvergütungssätze:

i.Bild-Plattformen   0,750 Prozentpunkte
ii.Visuelle Social-Media-Dienste                                     0,075 Prozentpunkte
iii.Kurznachrichten-Dienste   2,000 Prozentpunkte
iv.Allgemeine Social-Media-Dienste      0,020 Prozentpunkte
v.   Karriere-Netzwerke1,000 Prozentpunkte
vi.Videodienste0,001 Prozentpunkte

2.    Mindestvergütung

Folgende Mindestvergütungsbeträge gelten je 100.000 Nutzer pro Jahr: 

a.Bild-Plattformen  85.000,00 EUR
b.Visuelle Social-Media-Dienste     30.000,00 EUR
c.Kurznachrichten-Dienste          20.000,00 EUR
d.Allgemeine Social-Media-Dienste           15.000,00 EUR
e.Karriere-Netzwerke10.000,00 EUR
f.Videodienste5.000,00 EUR

 

Zur Berechnung wird die durchschnittliche Anzahl unterschiedlicher Besucher*innen der Internetseite(n) des Dienstes (bezogen auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland) zugrunde gelegt. Für die jeweiligen Dienste-Kategorien kann die jährliche Mindestvergütung den Betrag für bis zu 100.000 unterschiedliche Besucher*innen nicht unterschreiten (absolute Mindestvergütung).

Mit diesen Mindestvergütungsbeträgen werden die Rechteeinräumungen und die gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis d. abgegolten.

3.    Bemessungsgrundlage

a.    Bemessungsgrundlage sind alle Netto-Einnahmen des Dienstes (Brutto-Einnahmen abzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer), die auf die Bewerbung der im Territorium der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Nutzungen zurückzuführen sind (Gesamt-Umsatz). Darunter fallen sämtliche geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, insbesondere Einnahmen aus Werbung, aus der Verwertung von erhobenen und ausgewerteten Daten, aus Sponsoring, aus Bartering-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften; hierunter fallen auch Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen. Erfasst werden auch Einnahmen aus Media-for-Equity-Geschäften, bei denen der Diensteanbieter Werbezeit bereitstellt und anstelle von Geldleistungen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von dem werbenden Unternehmen erhält. 

b.    Bei Diensteanbietern, die konkret für jede der diesem Tarif unterfallenden Nutzungen die hiermit nach lit. a. generierten Einnahmenanteile nachweisen können, wird dieser Anteil des Gesamt-Umsatzes der Berechnung der Regelvergütung zugrunde gelegt. In diesem Fall wird der Regelvergütungssatz nach Ziff. 1. a. i. angewendet und hinsichtlich der nicht-vergütungsrelevanten Nutzungsanteile gem. Ziff. 1. b. angepasst. Zur Abgeltung des Direktvergütungsanspruchs wird der Aufschlag nach Ziff. 1. c. angewendet.

III.    Definition der Dienste-Kategorien

1.    Bild-Plattformen:

Bei Bild-Plattformen steht die Wiedergabe von stehendem Bild im Mittelpunkt.

2.    Visuelle Social-Media-Dienste:

Visuelle Social-Media-Dienste geben im Schwerpunkt stehendes Bild und bewegtes Bild wieder.

3.    Kurznachrichten-Dienste:

Kurznachrichten-Dienste geben im Schwerpunkt Text wieder, regelmäßig auch mit stehendem oder bewegtem Bild verknüpft.

4.    Allgemeine Social-Media-Dienste:

Allgemeine Social-Media-Dienste sind solche Dienste, die keiner anderen Dienste-Kategorie zuzuordnen sind.

5.    Karriere-Netzwerke:

Karriere-Netzwerke geben Text, stehendes Bild und bewegtes Bild mit Bezug zur Arbeitswelt wieder.

6.    Videodienste:

Bei Videodiensten steht die Wiedergabe von bewegtem Bild im Mittelpunkt.

IV.    Allgemeine Bestimmungen

1.    Umfang der Rechteeinräumung / Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen

a.    Rechteeinräumung:

Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild des Repertoires der VG Bild-Kunst, die von Nutzer*innen in ihrem eigenen Account/Profil hochgeladen, in ihren eigenen Stories/Newsfeeds/Pinnwand gepostet oder von dem Newsfeed anderer Nutzer*innen geteilt werden.

b.    Kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung: 

Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst ferner die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein*e Außenstehende*r der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat. 

c.    Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen

Über diesen Tarif werden die folgenden, vom Diensteanbieter geschuldeten gesetzlichen Vergütungsansprüche für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten:

•    Vergütungsanspruch von gesetzlich erlaubten Nutzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhDaG;

•    Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen gem. §§ 9 bis 11, 12 Abs. 1 UrhDaG.

d.    Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:

Über diesen Tarif wird der gesetzliche Direktvergütungsanspruch im Fall von durch Dritte vertraglich erworbenen Nutzungsrechten gem. § 4 Abs. 3 UrhDaG für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten.

2.    Räumlicher Geltungsbereich

Die Rechteeinräumungen und Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Ziff. 1. ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.  

3.    Übertragbarkeit

Die Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

4.    Bearbeitung, Änderung und Entstellung 

Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf Bearbeitungen sowie das Recht zur Verbindung von stehendem Bild mit Werken anderer Gattungen. Änderungen müssen den Anforderungen der §§ 14 und 39 UrhG genügen. § 13 Abs. 3 UrhDaG bleibt unberührt.

5.    Rechte Dritter

Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Unberührt bleiben Rechte Dritter, beispielsweise von auf Lichtbildwerken/Lichtbildern abgebildeten natürlichen Personen oder aus anderen Rechten des geistigen Eigentums wie dem Markenrecht.

6.    Zeitliche Geltung 

Der Tarif ist gültig für die Zeit ab dem 01.08.2021.

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Vermietung von Original-Werken

Gebühr für das Vermieten von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 27 Abs. 2 UrhG (netto pro Werk in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Die tarifliche Gebühr beträgt 10 % des aus der Vermietung erzielten Entgelts ohne Mehrwertsteuer oder des Wertes, der anstelle eines Entgelts für die Vermietung erbrachten Sach- oder Dienstleistung, wenigstens aber EUR 55,– je Vermietobjekt und angefangenem Zeitraum von 60 Tagen.

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Verpackungen

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Verpackungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)
 

Auflage bisGebühr
1.000706
2.000848
3.000991
5.0001.132
7.5001.271
10.0001.412
15.0001.695
25.0002.119
50.0003.180
100.0004.239
je weitere angefangene 10.000141

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Video

(Filme auf AV-Trägern wie VHS, DVD, Blu-ray o.ä.)

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf AV-Trägern. Es gelten je Werk und je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden folgende Mindesttarife (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Auflage bisAnzahl der Werke1 bis 45 bis 1213 bis 2526 bis 49ab 50
100 2321181513
500 4642362925
1.000 6963544438
je weitere 1.000 5347413428

 

Bei monografischen Filmen werden 10 % des Netto-Verkaufspreises berechnet.

Konditionen

1. Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.

2. Bei einer Nachlizenzierung (Erhöhung der Auflage) gilt der zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung gültige Tarif.

3. Werbespots und Videoclips bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.

4. Mindesttarife für Werbespots:

   a) Der Mindesttarif je TV-Ausstrahlung beträgt EUR 366,- netto je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

   b) Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung national beträgt EUR 549,- netto je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

   c) Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung europaweit beträgt EUR 914,- netto je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

   d) Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung weltweit beträgt EUR 1.280,- netto je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

   e) Der Mindesttarif für Online-Rechte je Monat beträgt EUR 708,- netto je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Volltext Onlinesuche

Gebühren für die Veröffentlichung von W erken der Bildenden Kunst, Fotografien, Grafiken, Illustrationen und anderem Bildmaterial i.S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG für ausschnittweise Buchveröffentlichungen in Volltext-Suchprogrammen (z.B. Libreka, amazon, books.google etc.) (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Anzahl der Plattformenbis 10 Abbildungenbei mehr als 10 Abbildungen
10,751,50
21,503,00
32,254,50
jede weitere Plattform0,501,00

 

Für Bücher, bei denen lediglich der Titel illustriert ist, ist keine Vergütung zu zahlen; abrechnungspflichtig sind nur Bildnutzungen im Innenteil.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Werbeanzeigen

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Werbeanzeigen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck/Auflage bisSeitengröße bis1/41/21/12/1
10.000 411518619806
50.000 7221.2391.7842.319
100.000 1.0351.7842.4863.233
250.000 1.3612.2723.0954.023
500.000 1.6542.9083.9415.124
1. Mio. 2.7204.3606.1928.050
je weitere angefang. 500.000 1.0631.4232.0162.621

 

Digitale Produkte

Downloads bisGebühr
10.000518
50.0001.239
100.0001.784
250.0002.272
500.0002.908
1 Mio.4.360
je weitere angefang. 500.0001.423

 

Zuschläge/Rabatte

1. Die Verwendung auf Titel oder Rücktitel einer Publikation bedingt einen Zuschlag von 50%.

2. Mehrfachschaltungen der gleichen Anzeige in verschiedenen Druckmedien werden zu einer Gesamtauflage zusammengefasst. Für eine Schaltung in 2 bis 5 Druckmedien wird ein Zuschlag von 30%, für eine Schaltung in mehr als 5 Druckmedien wird ein Zuschlag von 50% erhoben.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Werbebroschüren / Werbemittel / Imagebroschüren / Geschäftsberichte

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. §2 Abs.1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck/Auflage bisSeitengröße bis1/81/41/21/12/1
1.000 229287358430668
2.000 3654585706861.066
5.000 5957449271.1171.735
10.000 6558181.0201.2291.909
30.000 9431.1781.4691.7692.748
50.000 9891.2381.5421.8582.885
100.000 1.1851.4821.8492.2283.462
250.000 2.1242.6603.3153.9956.207
500.000 2.9433.6824.5895.5318.590
1 Mio.  3.2694.0915.1016.1479.548
je weitere angefang. 100.000 262327408493763

 

Digitale Produkte

Downloads/Zugriffe bis Gebühr
1.000358
2.000570
5.000927
10.0001.020
30.0001.469
50.0001.542
100.0001.849
250.0003.315
500.0004.589
1 Mio.5.101
je weitere angef. 100.000408

 

Zuschläge/Rabatte

Abbildungen auf der Titelseite oder dem Rücktitel bedingen einen Zuschlag von 100%.

Konditionen

Printidentische digitale Produkte werden bei gleichzeitigem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst berechnet. Die Auflagenhöhen werden addiert, und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Zeitschriften - Printmedien

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

einmaliger Abdruck/Druckauflage bisSeitengröße bis1/81/41/21/12/1
2.000 5757576489
10.000 57646888121
20.000 577388112159
30.000 6383112139198
50.000 83116172240329
100.000 101143235337468
175.000 117165271387538
250.000 128181307414580
375.000 148207358482675
500.000 160223391528739
625.000 185259451610857
750.000 208290506685956
1 Mio. 2543576228411.176
1,5 Mio. 3374718211.1101.555
2 Mio. 3965559701.3111.834
darüber 4756661.1641.5732.201

Digitale Produkte: siehe Zeitungen/Zeitschriften – Digitale Produkte

Zuschläge/Rabatte

1. Titel- und Rücktitelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100%.

2. Für Abbildungen in Kundenzeitschriften oder sonstigen Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100% berechnet.

3. Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm² wird ein genereller Nachlass von 40% auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 57,– zzgl. MwSt. berechnet.

4. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitschriften sowie in Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Nachlass von 25% gewährt.

5. Für Veröffentlichungen in Zeitschriften, deren Format nicht größer als DIN A5 ist, wird ein genereller Nachlass von 25% gewährt. Es werden jedoch je Werk mindestens EUR 57,– zzgl. MwSt. berechnet.

6. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25% eingeräumt.

» Download Tarif Zeitschriften, Printmedien als PDF

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Zeitungen - Printmedien

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

einmaliger Abdruck/Druckauflage bisSeitengröße bis1/161/81/41/21/12/1
10.000 51606885102143
30.000 657990109136190
50.000 7996104125158221
100.000 87104125151189265
175.000 105126151181227318
250.000 119143167202254355
375.000 164197232281351491
500.000 198240290350435609
625.000 238288346415520728
750.000 269326383460574803
1 Mio. 3273964865837271.017
darüber 4465416768151.0151.421

Digitale Produkte: siehe TarifZeitungen/Zeitschriften – Digitale Produkte

Zuschläge/Rabatte

1. Titelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100%.

2. Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm2 wird ein genereller Nachlass von 40% auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 51,- zzgl. MwSt. berechnet.

3. Bei Veröffentlichungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Nachlass von 25% gewährt.

4. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25% eingeräumt.

Konditionen

Die Veröffentlichung von Werken in Magazinbeilagen ist nach dem Tarif für Zeitschriften abzurechnen.

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Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte*

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in ausschließlich digital erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Downloads bisGebühr
50025
1.00030
2.00036
3.00039
5.00050
10.00070
20.00080
30.00090
50.000100
75.000112
100.000120
je weitere angefang. 50.00043

*Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
HTML-Nutzungen: s. Internet-Tarif
 

Zuschläge/Rabatte

1. Titel- und Rücktitelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100%.

2. Für Abbildungen in Kundenzeitschriften oder sonstigen Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100% berechnet.

3. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitschriften sowie in Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Nachlass von 25% gewährt.

4. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25% eingeräumt.

Konditionen

1. Video-Einspielungen: Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nut- zungsdauer von 30 Sekunden. Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung erforderlich.

2. Bei gleichzeitigem Erscheinen von layoutidentischen Print- und digitalen Versionen (ePaper, eMag, App, ausgenommen HTML-Nutzungen) einer Zeitung oder Zeitschrift werden alle Auflagen addiert und nach dem Print-Tarif für Zeitungen bzw. Zeitschriften abgerechnet. Liegt der Anteil der digitalen Ausgaben bei 5 oder mehr Prozent der Gesamtauflage, wird ein Zuschlag von 20 % berechnet. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nachweis über die jeweiligen Auflagen- bzw. Downloadzahlen beizubringen.
 

» Download Tarif Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte als PDF

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen