Tarife

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Tarifübersicht: Einzeltarife zur Ansicht

Beteiligung Presseverleger-Leistungsschutzrecht

Gemeinsamer Tarif
Verwertungsgesellschaft WORT München
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Bonn


Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG

Gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 4 VGG wird der folgende Tarif veröffentlicht:

Abgeltung des Beteiligungsanspruchs nach § 87k UrhG

 

I. Anwendungsbereich und Definitionen

1.  Dieser Tarif regelt die Abgeltung des Beteiligungsanspruchs nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wahrnehmungsbereich der VG WORT und der VG Bild-Kunst. Die Beteiligung nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG erfolgt an den Einnahmen, die der Presseverlag aus der Lizenzierung seines Presseverlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g UrhG1 erzielt. 

2.  Diensteanbieter im Sinne dieses Tarifs meint Dienste der Informationsgesellschaft gemäß § 87f Abs. 3 UrhG. 

3.  Presseveröffentlichungen im Sinne dieses Tarifs meint sowohl alle seit dem 7. Juni 2021 erfolgten eigenen Presseveröffentlichungen des Presseverlags als auch die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Presseveröffentlichungen Dritter (bspw. einer Tochtergesellschaft des Presseverlags), die dem Presseverlag für diese Presseveröffentlichungen ihr Presseverlegerleistungsschutzrecht eingeräumt haben.

II. Vergütung

1.  Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beteiligungsanspruchs der Rechteinhaber nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Einnahmen (ohne Umsatzsteuer), die der Presseverlag aus der Lizenzierung seines Presseverlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g UrhG von Diensteanbietern erzielt. 

2.  Der Beteiligungsanspruch nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Rechteinhaber beträgt 1/3 (ein Drittel) der Bemessungsgrundlage zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe (derzeit 7 %). 

III. Auskunft und Abrechnung

1.  Inkassostelle ist die VG WORT.

2.  Der Presseverlag erteilt Auskunft für alle Presseveröffentlichungen, für die er sein Presseverlegerleistungsschutzrecht einem Diensteanbieter seit dem 7. Juni 2021 eingeräumt hat, gegenwärtig einräumt oder zukünftig einräumen wird.

3.  Der Presseverlag teilt der VG WORT, getrennt für jede Presseveröffentlichung, für jedes Kalenderjahr gesondert die folgenden Angaben mit:

   a.  Genaue Bezeichnung der Presseveröffentlichung (unter Angabe der jeweiligen Internetadresse (URL)), für die die Rechteeinräumung erfolgt ist, sowie genaue Bezeichnung des diese Presseveröffentlichung herstellenden Presseverlags. 

   b.  Benennung aller Diensteanbieter, denen der Presseverlag das Presseverlegerleistungsschutzrecht an der zu lit. a) genannten Presseveröffentlichung eingeräumt hat, unter Angabe von Firma, Rechtsform und Anschrift der Diensteanbieter.

   c.  Summe der Einnahmen, die der Presseverlag für die Einräumung des Presseverlegerleistungsschutzrechts an der zu lit. a) genannten Presseveröffentlichung in dem Kalenderjahr von den zu lit. b) genannten Diensteanbietern erhalten hat. Die Um-satzsteuer ist gesondert auszuweisen. 

4.  Die Auskunft ist spätestens zum 1. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr über das elektronische Meldeportal der VG WORT zu erteilen, welches über die Internetseite der VG Wort zugänglich ist (siehe: https://tom.vgwort.de/beteiligungsanspruch). 

5.  Die VG WORT ermittelt jährlich auf der Grundlage der Auskünfte des Presseverlags die Höhe des Beteiligungsanspruchs für jede Presseveröffentlichung und stellt spätestens am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Rechnung, die die von ihr ermittelten Beteiligungsansprüche hinsichtlich der seitens des Presseverlags gemeldeten Presseveröffentlichungen ausweist. Diese Rechnung ist zum 1. November eines Jahres zur Zahlung fällig. 

6.  Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.

7.  Kann eine Rechnung gemäß Ziff. III Nr. 5 nicht zu dem dort genannten Zeitpunkt erstellt werden, weil die Auskünfte nach Ziff. III Nr. 3 nicht oder nicht vollständig zu dem in Ziff. III Nr. 4 genannten Zeitpunkt erteilt wurden, so wird die VG Wort die Rechnung innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Auskünfte erstellen. Der Rechnungsbetrag ist in diesem Fall ab dem Zeitpunkt gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen, zu dem die Rechnung bei rechtzeitiger vollständiger Vorlage der Aus-künfte fällig geworden wäre.

IV. Buchprüfungsrecht

1.  Auf Verlangen der VG Wort wird der Presseverlag die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. III Nr. 2 und Nr. 3 durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers nachweisen. 

2.  Das Verlangen nach Ziff. IV Nr. 1 kann alle zwei Jahre erklärt werden und kann sich auf alle Kalenderjahre beziehen, für die der Presseverlag Auskünfte erteilt hat und die nicht bereits Gegenstand einer Prüfung durch die VG WORT waren. 

3.  Nach Erklärung des Verlangens gemäß Ziff. IV Nr. 2 werden sich der Presseverlag und die VG WORT über den Ort und den Zeitraum der Prüfung verständigen. 

4.  Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Presseverlag an die VG Wort erteilten Auskünfte mit den internen Unterlagen des Presseverlags. 

5.  Die durch die Prüfung entstehenden Kosten trägt der Presseverlag, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss. Andernfalls tragen die VG WORT und die VG Bild-Kunst die durch die Prüfung entstehenden angemessenen Kosten. 

V. Präjudiz und Inkrafttreten

1.  Die Höhe des Beteiligungsanspruchs gemäß Ziff. II Nr. 2 und der Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß Ziff. III. Nr. 3 entfalten keine präjudizierende Wirkung für zukünftige tarifliche Festlegungen. 

2.  Dieser Tarif tritt mit Wirkung ab dem 7. Juni 2021 in Kraft. 


Bonn / München, 1. September 2023

VERWERTUNGSGESELLSCHAFT Bild-KunstVERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT
Der Vorstand Der Vorstand 

 

Erläuterungen

1 In der Fassung vom 7. Juni 2021 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes).

 

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Bildschirmwiedergabe

Die Gebühr für die Sichtbarmachung von elektronisch gespeicherten Werken der Bilden-den Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen beträgt pro angefangenes Jahr und je Bildschirm (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

bei einer Bildschirmdiagonalebis 35 cmbis 100 cmbis 500 cmdarüber
 3677231389

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Briefmarken

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Briefmarken (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die Gebühr für die Nutzung auf einer Briefmarke o. Ä. beträgt

für eine Auflage bis 25.000.000 Marken10.950
darüber14.235 

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Bücher / Broschüren / E-Books / CD-ROM / DVD

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Büchern, Broschüren und Booklets, auf CD-Covern, CD-ROMs, DVDs (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck / Auflage bisSeitengröße bis
 1/81/41/21/12/1
2504791116
500913182233
1.0001521273449
1.5002330394961
1.7502634445569
3.00045567088110
5.000627897122153
7.50088110137171214
10.000101127159198247
15.000111138173217269
20.000119150187233292
30.000134166208262325
50.000173216269336420
80.000210263329411514
je weitere 10.0002328384960

 

Titel- und Rücktitelgestaltung: s. Pkt. II.1

 

Digitale Produkte (z. B. E-Books, CD-ROMs, DVDs)*

Downloads / Zugriffe bisGebühr
2509
50018
1.00027
1.50039
1.75044
3.00070
5.00097
7.500137
10.000159
15.000173
20.000187
30.000208
50.000269
80.000329
je weitere 10.00036

 

* Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Titelgestaltung: s. Pkt. II.1

Vorführrechte und das Recht zum Einspeisen in digitale Netzwerke sind gesondert einzuholen.

Video-Einspielungen

Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden. Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung erforderlich.

 

Besondere Konditionen der Rechtevergabe für Bücher und Broschüren (in Ergänzung der Allgemeinen Konditionen)

I. Nachdrucke

1.    Die Genehmigung der VG Bild-Kunst erstreckt sich nur auf die vom Verlag genannte Publikation in der genannten Auflage. Für jede nicht genehmigte Auflage erhebt die VG Bild-Kunst neben den Gebühren nach dem Grundtarif ohne jegliche Rabattierung einen Medienkontrollzuschlag von 100 %.

2.    Werden nach Erteilung der Reproduktionsgenehmigung für eine bestimmte Auflage innerhalb von 24 Monaten nach Erscheinen der Publikation weitere Exemplare unverändert nach- oder fortgedruckt, so gilt dies als genehmigt, wenn die Erhöhung bei der VG Bild-Kunst vorher angefragt wurde und der Differenzbetrag innerhalb der Auflagenstaffel gezahlt wurde. Dies gilt auch für fremdsprachige Ausgaben im gleichen Verlag.

3.    Kooperationsgeschäfte mit besonderer Vertriebsform bedürfen einer Einzelvereinbarung.

II. Zuschläge / Rabatte

Innerhalb der Punkte 3. bis 5. kann nur ein Rabatt in Anspruch genommen werden. 

1.    Titelbebilderung oder Schutzumschlag

Die Verwendung einer Illustration für den Titel oder Rücktitel bedingt einen Zuschlag von 200 % auf den Preis für die Verwendung im Innenteil, die Vergütung beträgt jedoch mindestens EUR 274,– zzgl. USt. für Printprodukte und CD-/DVD-Cover bzw. EUR 164,– zzgl. USt. für E-Books.

Wenn der Verlag ein E-Book mit der Titelgestaltung der Printversion bewirbt, das E-Book selbst diese Bilddatei aber nicht enthält, wird ein Honorar von EUR 164,– zzgl. USt. berechnet.

2.    Ist der Rechnungsempfänger Vollmitglied des Deutschen Börsenvereins, wird ein Rabatt von 10 % auf die Tarife gewährt. Dieser Rabatt ist mit weiteren Rabatten kombinierbar.

3.    Broschüren, die keine Handelsware sind und keine ISBN tragen (z. B. Verlagsbroschüren oder Programmhefte), können bei gleichzeitigem Erscheinen von identischer Print- und digitaler Version zusammengefasst werden. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.

Abbildungen in Verlagsbroschüren bleiben unberechnet, wenn die Werke für die beworbenen Publikationen lizenziert wurden und vollständig und unverändert im Innenteil der Broschüre gezeigt werden. Titel-/Rücktitelabbildungen sowie veränderte Abbildungen (Beschnitt, Überdruck o. Ä.) im Innenteil sind genehmigungs- und kostenpflichtig.

Für Programmhefte kultureller Einrichtungen wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

4.    Schulbücher

Auf alle Schulbücher wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

Wird von einem Schulbuch eine gegenüber dem gedruckten Buch unveränderte Version (unverändertes Seitenlayout, PDF oder ähnliches Format, keine Einzeleinbindung der Bilddateien) auf elektronischen Speichermedien (CD/DVD/USB/Blu-ray etc.) oder im Internet zum (kostenpflichtigen) Download angeboten, so können diese elektroni-schen Derivate mit der Druckauflage zu einer Auflage zusammengefasst werden. Ein Download wird dabei wie ein Exemplar der Druckauflage gezählt. Voraussetzung ist die Angabe der genauen Aufteilung der Auflage auf die einzelnen Medien bei der An-frage. Es wird ein Zuschlag von 30 % auf den Tarif für die Gesamtauflage erhoben.

5.    Taschenbücher

Bei Illustrationen in Taschenbüchern, deren Breite 17 cm und deren Höhe 24 cm nicht überschreitet wird ein Rabatt von 25 % des auf Bücher anzuwendenden Tarifs gewährt. Bei einer geringfügigen Formatüberschreitung (bis 10 % der o. g. Maße) beträgt der Rabatt 15 %.

III. Sonderregelungen

1.    Monografien

Bei Büchern, die überwiegend von einem einzigen Urheber illustriert sind, ist anstelle der vorstehenden Tarife eine prozentuale Abgeltung der Vergütungsansprüche mög-lich, die sich am Ladenverkaufspreis orientiert. Hierzu bedarf es einer Sonderverein-barung.

2.    Ausstellungskataloge

a.    Bei nicht kommerziellen Ausstellungs- und Bestandskatalogen durch öffentlich zugängliche Museen findet der Tarif „nicht kommerzielle Museumskataloge“ Anwendung.
b.    Bei Buchhandelsausgaben von Ausstellungskatalogen kann ein Sonderrabatt gewährt werden, wenn die Gesamtbelastung der durch die VG Bild-Kunst berechneten Honorare 10 % des Nettoladenpreises übersteigt.

3.    Publikationen werblichen Charakters

Imagebroschüren, Geschäftsberichte, Festschriften für oder von Unternehmen und ähnliche Schriften sowie Publikationen, die nicht der Eigenwerbung von Verlagen dienen und die einen hohen Anteil von Werbung beinhalten, werden nach dem Tarif für Werbebroschüren abgerechnet.
 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Etiketten

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Etiketten (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Auflage bisGebühr
1.00077
2.000139
3.000203
5.000324
7.500441
10.000556
15.000750
25.0001.139
50.0001.911
100.0003.073
150.0004.234
je weitere angefangene 10.000154

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Fernsehsendungen

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien in einem Fernsehprogramm, welches in der BRD ausgestrahlt wird, i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Fernsehsendungen (netto pro Werk pro 30 Sekunden in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die Vergütung beträgt bei einem durchschnittlichen gesamtdeutschen jährlichen Marktanteil des Fernsehsenders

von unter 2 %27
von 2 % bis 8 %137
von über 8 %219

 

Zuschläge / Rabatte

1.    Jede Wiederholung im gleichen Sender innerhalb einer Woche wird mit 20 % des Tarifs berechnet.

2.    Seven-days-catch-up in der Mediathek wird mit 20 % des Fernseh-Tarifs berechnet. Darüber hinaus gilt der Film-Tarif.

Konditionen:

1.    Die Nutzungsgenehmigung erlischt zehn Jahre nach ihrer Erteilung, sofern sie nicht ausdrücklich erneuert wird.

2.    Für die Bestimmung des Marktanteils werden die Zahlen der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde gelegt.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Filme

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Spiel- und Dokumentarfilmen (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
 

1. Spielfilme

RechteumfangDauer 
 5 Jahre10 Jahre15 Jahre
Deutschsprachige Länder   
Grundtarif Kino401601800
zusätzlich Video / VHS / DVD160241320
zusätzlich online*112168224
Europa   
Grundtarif Kino6018001.001
zusätzlich Video / VHS / DVD241320401
zusätzlich online*168224280
Welt   
Grundtarif Kino8001.0011.201
zusätzlich Video / VHS / DVD320401481
zusätzlich online*224280336

 

*Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

 

2. Dokumentarfilme

RechteumfangDauer 
 

5 Jahre

10 Jahre15 Jahre
Deutschsprachige Länder   
Grundtarif Kino230345460
zusätzlich Video / VHS / DVD92138184
zusätzlich online*6596129
Europa   
Grundtarif Kino345460576
zusätzlich Video / VHS / DVD138184230
zusätzlich online*96129161
Welt   
Grundtarif Kino460576691
zusätzlich Video / VHS / DVD184230276
zusätzlich online*129161194

 

*Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

 

3. Monografische Filme (Filme, die sich mit den Werken nur eines Künstlers befassen)

RechteumfangDauer des Films
 bis zu 15 Min.bis zu 30 Min.bis zu 45 Min.bis zu 60 Min.ab 60 Min.
Deutschsprachige Länder     
Grundtarif Kino2.0723.7975.1796.2146.905
zusätzlich Video / VHS / DVD8291.5192.0722.4862.762
zusätzlich online*5801.0631.4501.7401.934
Europa     
Grundtarif Kino2.7625.1797.2508.97710.358
zusätzlich Video / VHS / DVD1.1052.0722.9013.5914.143
zusätzlich online*7731.4502.0302.5132.901
Welt     
Grundtarif Kino3.4536.5609.32211.73813.810
zusätzlich Video / VHS / DVD1.3812.6243.7284.6955.524
zusätzlich online*9671.8362.6103.2873.866

 

* Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.

Mit der Lizenzgebühr für monografische Filme ist die Nutzung für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Erstaufführung abgegolten.

Konditionen

1.    Die Tarife der Ziffern 1 und 2 gelten je Werk je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

2.    Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.

3.    Für Hochschulfilme werden 20 % des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen eingehalten werden:

a.    maximal 25 Vorführungen
b.    Nutzungszeitraum maximal 24 Monate
c.    ausschließlich nicht kommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals

Bei der Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender findet der Tarif für Filme Anwendung, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.

4.    Bei einer Verlängerung der Lizenz gilt der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Tarif.

5.    Die Nutzungsentgelte für Fernsehausstrahlungen werden von der VG Bild-Kunst (oder ihren ausländischen Partner-Gesellschaften) gegenüber den Sendern direkt abgerechnet.

6.    Für Eigenproduktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gelten Sonderkonditionen.

7.    Sollen nur die Rechte für Videoauswertung erworben werden, findet der Tarif Video Anwendung.

8.    Die Lizenz für deutschsprachige Länder berechtigt nicht zur Herstellung von anderen als deutschen Sprachfassungen.

9.    Der Tarif für Werke der Bildenden Kunst und der Fotografie in Internet-Filmen (Filme, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden) beträgt EUR 99,– zzgl. USt. je Werk je Jahr und je angefangene Nutzungsdauer des Werkes von 30 Sekunden.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Filmvorführungen

Gebühren für die Aufführung von Künstlerfilmen, TV-Filmen oder anderen Produktionen, die Werke der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG enthalten, auf Messen, in Kinos, Museen und anderen Einrichtungen (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

1. Einzelne Vorführungen (Tarife gelten pro Vorführung)

Anzahl der möglichen Zuschauerplätze je Vorstellungbis 50bis 100 je 50 mehr
 357015

Zuschläge / Rabatte

1. Bei mehr als 5 Vorstellungen wird ein Rabatt von 15 % eingeräumt. Bei mehr als 10 Vorstellungen wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Bei mehr als 20 Vorstellungen wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.

2. Für Hochschulfilme werden 50 % des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen zutreffen:

  • maximal 20 Vorführungen
  • maximaler Nutzungszeitraum 24 Monate
  • ausschließlich nicht kommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals

Bei der Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender findet der Tarif für Filme Anwendung, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.
 

Konditionen:

1. Eine pauschale Abgeltung der Gebühren für eine begrenzte Zeit bei beliebig vielen Vorstellungen ist im Einzelfall möglich.

2. Vorführungen zu Werbe-/Imagezwecken bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

2. Wiederholte Vorführungen im Rahmen von Kunstausstellungen

Anzahl der im Film
gezeigten Werke
Tägliche Vorführ-Frequenz während der ersten 12 Wochen
 bis zu zweimalöfter
bis 477116
5 bis 10154231
11 bis 50310465
darüber / monografischer Film465696

 

Zuschläge / Rabatte

Bei einer Verlängerung um bis zu vier weiteren angefangenen Wochen werden zusätzlich 25 % des o. a. Tarifs erhoben. Danach werden für weitere angefangene 4 Wochen zusätzlich jeweils 15 % des o. a. Tarifs erhoben.

 

3. Wiederholte Vorführungen zu werblichen bzw. Image-Zwecken bspw. auf Messen (Tarife gelten pro Werk)

Nutzungszeitraum1 bis 5 Tage6 bis 10 Tage11 bis 365 Tage
 5582110

 

Zuschläge / Rabatte

Bei mehr als fünf Werken wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Bei mehr als 15 Werken wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.

Konditionen:

Nutzungszeiträume über ein Jahr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Internet

Gebühren für die Einspeisung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in das Internet oder andere Netzwerke (netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).

Die folgenden Tarife gelten grundsätzlich je Werkabbildung und je angefangenem Monat der Nutzung sowie für einen Nutzungsumfang von bis zu 100.000 Zugriffen je Monat. Je angefangene weitere 100.000 Zugriffe erhöht sich der Tarif um 10 % des Basistarifs.

Besondere Konditionen für Internetnutzungen

1.    Jede Internetnutzung eines Werkes der Bildenden Kunst bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Rechteinhaber.

2.    Urhebernennung wird ausdrücklich verlangt. 

3.    Jede Veränderung der Originalvorlage (Farbe, Ausschnitt, Proportionen) bedarf der vorherigen Vereinbarung. 

4.    Copyrightvermerk mit Link zu www.bildkunst.de wird verlangt.

5.    Nutzungen auf der Eingangsseite der Website verdoppeln die folgenden Tarife.

6.    Für Nutzungen in sozialen Netzwerken wird ein Zuschlag in Höhe von 12 % erhoben. Dieser Zuschlag gilt ebenfalls für die Einbindung in Share-Buttons (pro Button).

7.    Jede Werkabbildung muss durch geeignete technische Vorkehrungen vor Einbindun-gen auf Webseiten Dritter (z. B. Framing) und Download geschützt werden. Jede Nutzung auf Social-Media-Kanälen muss, ebenso wie die Verwendung von Share-Buttons für die Social Media, immer ausdrücklich genehmigt werden.

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Intranet - Hochschulen und Forschung

Tarif zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts und der Forschung in Hochschulen und Forschungseinrichtungen (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Die Vergütung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt je Werk

a) im Rahmen des Unterrichts (§ 52a UrhG)

bei bis zu 20 Teilnehmern2,25
bei 21 bis 50 Teilnehmern3,75 
bei 51 bis 100 Teilnehmern5,00
bei 101 bis 250 Teilnehmern6,25
je angefangene 250 Teilnehmer mehr1,25

 

b) im Rahmen der eigenen wissenschaftlichen Forschung

eine Vergütung in Höhe von EUR 5,00.

Vorstehende Vergütungen erhöhen sich im Fall der Nutzung von Audio- und audiovisuellen Werken um 100%.

Definitionen

Im Sinne des § 52 a UrhG gelten als:

a.) "kleine Teile eines Werkes" maximal 15% eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge

b.) "Teile eines Werkes" 33% eines Druckwerkes

c.) "Werk geringen Umfangs":

- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten;

- ein Film von maximal 5 Minuten Länge,

- maximal 5 Minuten eines Musikstücks, sowie

- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen

Konditionen

1. Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Schutzmaßnahmen gewährleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen können.

2. Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG muss stets zu dem jeweiligen Zweck geboten sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.

3. Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester).

4. Der Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 b) ist die Dauer des Forschungsprojekts.

 

Kalender

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Kalendern (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Handelskalender

einmaliger Abdruck/Auflage bisAbbildungsformat bis
 DIN A5DIN A4DIN A3größer als DIN A3
1.000196252301348
2.000219278335388
3.000242303362425
5.000264336404466
7.500281345418480
10.000303365443520
25.000407511610708
50.000481635747854
je weitere angefangene 10.00030495458

 

Werbekalender

einmaliger Abdruck/Auflage bisAbbildungsformat bis
 DIN A5DIN A4DIN A3größer als DIN A3
1.000295378451525
2.000329418502581
3.000362456544636
5.000396503606700
7.500425518629721
10.000456548665782
25.0006117679131.064
50.0007229541.1201.281
je weitere angefangene 10.00045738288

 

Zuschläge/Rabatte

1. Titelillustrationen bedingen einen Zuschlag von 100 %. Bei Wiederverwendung einer Titelillustration im Innenteil wird ein Rabatt von 50 % auf die Verwendung im Innenteil eingeräumt.

2. Für Tageskalender (1 Blatt pro Tag) wird ein Rabatt von 20 %, für Wochenkalender (1 Blatt pro Woche) wird ein Rabatt von 10 % auf die obenstehenden Tarife gewährt.

3. Unterschreitet das Kalenderformat in Höhe und Breite je 30 cm, so wird ein Rabatt von 20 % gewährt.

Konditionen

1. Die Reproduktion von Werken in Kalendern mit Werbeeindruck bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung der Rechteinhaber. Daher ist in der Anfrage auf eine beabsichtigte Werbeverwendung des Kalenders ausdrücklich hinzuweisen.

2. Urhebernennung und Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG Bild-Kunst sind auf jedem einzelnen Kalenderblatt obligatorisch.

3. Kalender mit austauschbarem Kalendarium oder Kalender mit einem Dauerkalendarium werden nach den Tarifen für Einzeldrucke abgerechnet.

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Kopienversand auf Bestellung

Gemeinsamer Tarif

Verwertungsgesellschaft WORT München
Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST Bonn

Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG

Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife veröffentlicht:

Tarife zur Regelung der Vergütung für den sog. „Kopiendirektversand“:

  • von Ansprüchen nach § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG

sowie

  • für den Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) unter den in Ziffer II. 2. dieses Tarifs benannten Voraussetzungen.

I. Definitionen

1. Artikel
Artikel im Sinne dieses Tarifs sind Kopien von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

2. Bibliotheken
Bibliotheken im Sinne der nachfolgenden Tarife sind ausschließlich öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.

II. Tarife

1. Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken

a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an die Nutzergruppen 1, 1a und 2 zu nicht kommerziellen Zwecken gem. § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG. Gegenstand des Tarifs ist ausschließlich die Übermittlung von Deutschland aus nach Deutschland. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopienversand im Rahmen des sogenannten innerbibliothekarischen Leihverkehrs. Nicht Tarifgegenstand ist ferner der Kopiendirektversand von Artikeln, für die zwischen Bibliotheken und Rechtsinhabern separate Vereinbarungen geschlossen wurden (§ 60g Abs. 2 UrhG).

b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:

Nutzergruppe 1: Öffentliche Hand (Angehörige und Mitarbeiter von Hochschulen, von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich ihrer Mitglieder, jede Staats-, Landes-, Universitäts-, Regional- und Fachhochschulbibliothek sowie jede öffentliche Bibliothek oder Spezialbibliothek, die überwiegend durch öf-fentliche Mittel – d.h. ab 51% – finanziert ist; sowie Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, kultureller oder sozialer Einrichtungen und von Kirchen): € 3,27

Nutzergruppe 1a: Schüler, Auszubildende, Studierende: € 1,40

Nutzergruppe 2: Endnutzer, die als Privatperson Nutzer sind: € 3,27

Die genannten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer

a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) in sonstiger elektronischer Form. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopiendirektversand per Post und Fax sowie in Fällen, in denen ein Verlag ein eigenes Angebot in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB) nachgewiesen hat.

b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:

Nutzergruppe 3: Nutzer, die ihre Bestellung zu kommerziellen Zwecken aufgeben:
bei Übermittlung per Post: € 11,21

bei Übermittlung per Fax oder in sonstiger elektronischer Form: € 16,36

Der genannte Betrag ist der Nettobetrag und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

III. Abrechnung

1. Bibliotheken, die einen Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken und/oder einen Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer durchführen, haben der VG WORT – soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form – die notwendigen Informationen, die die VG WORT zur Auszahlung der urheberrechtlichen Entgelte benötigt (insbesondere Titel, Autor, Verlag, Jahrgang, Seitenzahl sowie ISSN oder ISBN) zu übermitteln.

2. Die Meldung gemäß Ziffer III.1 hat vierteljährlich zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG WORT quartalsweise jeweils für die drei vorausgegangenen Monate mit einer Zahlungsfrist von einem Monat.

Dieser Tarif tritt am 1. März 2018 in Kraft. Er ersetzt den bisherigen, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Tarif.


München/Bonn, 1. März 2018

Verwertungsgesellschaft WORT         Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
            Der Vorstand                                Der Vorstand

 

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Kunden- / Geldkarten

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Kundenkarten, Geldkarten u. Ä. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Der Mindesttarif je Karte beträgt EUR 0,82. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

Lesezirkelvergütung

Gemäß §§ 38 Satz 1 und 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG wird folgender Tarif veröffentlicht:

Tarif über die Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, Fotografien und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1, 4, 5 und 7, § 72 UrhG durch Lesezirkel

Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

I.    Definitionen

1. Lesezirkel sind gewerbliche Unternehmen, die Lesemappen befristet vermieten.

2. Lesemappen sind mehrere, in Umschläge geheftete oder gebundene Zeitschriften, die von Lesezirkeln befristet vermietet werden.

II.    Vergütung 

Die angemessene Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 27 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (vom 9. September 1965 in der Fassung vom 23. Juni 2021) für das Vermieten von Vervielfältigungsstücken durch Lesezirkelunternehmen beträgt je Jahr pro Erstmappe einschließlich aller Folgemappen

EUR 1,10 netto.

III.    Sonstiges

Die VG Bild-Kunst ist inkassoberechtigt für die VG WORT.

Dieser Tarif findet Anwendung ab dem 1. Januar 2022.

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Merchandising

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Textilien, Leder, Keramik, Uhren, Schmuck etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die Gebühren müssen für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung des Verkaufspreises und der Auflagenhöhe mit den Berechtigten abgestimmt werden. Sie betragen in der Regel 15 % vom Netto-Ladenendverkaufspreis, mindestens jedoch 25 % vom Abgabepreis des Herstellers.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

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Museumskataloge (nicht kommerziell)

Abgeltung des Vergütungsanspruchs nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG für die Verbreitung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG in nicht kommerziellen Ausstellungs- und Bestandskatalogen durch öffentlich zugängliche Museen

I. Anwendungsbereich

1.    Die nachfolgenden Vergütungssätze gelten ausschließlich für die Nutzung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG 

a.    durch öffentlich zugängliche Museen, 
b.    die diese Werke vervielfältigen bzw. vervielfältigen lassen, um sie dann in Katalogen zu verbreiten im Zusammenhang zur Ausstellung dieser Werke oder zur Dokumentation des Museumsbestandes und 
c.    die mit der Verbreitung dieser Kataloge keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.

2.    Ausstellungskataloge dienen der Erschließung und Erläuterung einer Ausstellung. Werkabbildungen werden von diesem Tarif erfasst, wenn 

a.    die Werke ausgestellt sind und 
b.    die Abbildung dem erläuternden Charakter des Ausstellungskatalogs dient.
c.    Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt, wenn 

       (1)    der Textanteil, bezogen auf das Gesamtwerk, mindestens 20 % und 
       (2)    der Anteil ganzseitiger Werkabbildungen, bezogen auf die Gesamtzahl, maximal 50 % beträgt 
       (3)    sowie die Druckauflage des Ausstellungskatalogs eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen).

3.    Bestandskataloge dienen ausschließlich der Dokumentation des Werkbestands des Museums in Form eines Verzeichnisses. Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt, 

a.    wenn die Druckauflage eines Bestandskatalogs in einem Zeitraum von drei Jahren eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen). 
b.    Bei Neuauflagen innerhalb von drei Jahren, die einer Veränderung der katalogisierten Werke Rechnung tragen, liegt ein neuer Bestandskatalog vor.

4.    Mit der Vergütung wird der unverzichtbare Vergütungsanspruch nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG abgegolten, unabhängig davon, ob sie von der VG Bild-Kunst oder von einer mit der VG Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbundenen Schwestergesellschaft vertreten werden.

II. Vergütung

1.    Vergütungssätze (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
 

Auflagenhöhe bis
Anzahl Exemplare
bis 25 Abbildungen
(1.–25.)
weitere 25 Abbildungen
(26.–50.)
je weitere 25 Abbildungen
(ab 51.)
500137,00102,7568,50
750219,00164,25109,50
1.000329,00246,75164,50
1.500575,00431,25287,50
2.000794,00595,50397,00
3.0001.314,00985,50657,00

 

Die Auflagenhöhen beziehen sich auf die hergestellte bzw. für die Herstellung vorgesehene Auflage (einschließlich elektronischer Offline-Versionen wie E-Book, CD-ROM oder DVD).

2.    Berücksichtigt werden Abbildungen von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG, sofern

a.    das Urheberrecht an dem Werk noch nicht erloschen ist und
b.    das Werk vorbehaltlich § 63 Abs. 2 UrhG unverändert ist; im Fall einer Veränderung können diese Werknutzungen berücksichtigt werden, sofern die Einwilligung des Rechteinhabers zur Veränderung und zur Abgeltung nach Ziff. 1 vorliegt.

3.    Werden mehrere Abbildungen von ein- und demselben Werk genutzt, werden bei der Ermittlung der Vergütung nach Ziff. 1 alle Abbildungen berücksichtigt.

4.    (Rück-)Titelnutzungen bedürfen stets einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung, welche die VG Bild-Kunst bei dem Rechteinhaber einholt. Sie werden über Ziff. 1 abgegolten, sofern der Rechteinhaber nicht verlangt, eine Sondervereinbarung abzuschließen.

5.    Einwilligungen zu Titelnutzungen und Werkveränderungen können von der VG Bild-Kunst nur bei solchen Rechteinhabern eingeholt werden, die auf vertraglicher Grundlage in einem Wahrnehmungsverhältnis mit der VG Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften stehen, mit denen die VG-Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbunden ist.

6.    Bei Bestandskatalogen, die mindestens 500 nach Ziff. 2 und 3 vergütungsrelevante Werkabbildungen enthalten, ist eine prozentuale Abgeltung des Vergütungsanspruchs i. H. v. 15 % des Nettoladenverkaufspreises (bezogen auf die gesamte Auflage) möglich, wenn diese zu einer niedrigeren Vergütung als nach Ziff. 1 führt.

III. Weitere Bestimmungen

1.    Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist zu beachten. Im Fall seiner Verletzung wird ein Tarifzuschlag von 100 % geltend gemacht.

2.    Der Nutzer ist verpflichtet, bei jeder Nutzung an geeigneter Stelle Urheber und Werktitel zu nennen und den von der VG Bild-Kunst vorgegebenen Copyright-Vermerk abzudrucken (Name der Künstlerin/des Künstlers/Werktitel©VG Bild-Kunst, Bonn [Jahr der Lizenzierung]). Auch bei Sammelvermerken muss eine Zuordnung zum jeweiligen Werk erfolgen.

3.    Rechte Dritter bleiben unberührt.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Museumskataloge (nicht kommerziell) als PDF 

Online-Bestandspräsentation durch Kulturerbe-Einrichtungen

1.    Anwendungsbereich

Dieser Tarif findet Anwendung auf Kulturerbe-Einrichtungen i.S.v. § 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG, die Abbildungen von Werken der bildenden Kunst einschließlich der künstlerischen Fotografie, der Illustration, des Designs sowie von sonstigen Bildwerken gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UrhG (gemeinsam: Kunst- und Bildwerke) aus ihrem dauerhaften Bestand zu nicht kommerziellen Zwecken in ihren Online-Bestandspräsentationen nutzen. Die Nutzung umfasst die öffentliche Zugänglichmachung und die hierfür erforderliche Vervielfältigung der Kunst- und Bildwerke.

2.    Definitionen

a.    Bestandswerke: 

Kunst- oder Bildwerke gehören zu dem dauerhaften Bestand einer Kulturerbe-Einrichtung, wenn sie Eigentümerin oder im Fall von Dauerleihgaben dauerhafte Besitzerin der Kunst- und Bildwerke ist. 

b.    Online-Bestandspräsentation

Eine Online-Bestandspräsentation liegt vor, wenn die Bestandswerke in einem eigenständigen Teil des Online-Gesamtangebots der Kulturerbe-Einrichtung öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. auf einer eigenständigen Webseite oder auf einer klar abgegrenzten Unterseite der (allgemeinen) Webseite der Kulturerbe-Einrichtung. Eine Online-Bestandspräsentation ist durch Datenbankfunktionalitäten zur Recherche im Bestand der Einrichtung gekennzeichnet, z. B. durch Stichwortsuche nach selbstgewählten Kriterien (Epoche, Künstler, Werkart, Stil, Motiv usw.) oder mit Filtermöglichkeiten, die von der Kulturerbe-Einrichtung vorgeschlagen werden. Mitumfasst sind zusätzliche themen- oder anlassbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Online-Bestandspräsentation, sofern diese innerhalb des eigenständigen Teils der Online-Bestandspräsentation erfolgen (z.B. durch „Kachel“-Layout).

3.    Vergütung 

Die Vergütung für die Nutzung von Kunst- und Bildwerken im Rahmen einer Online-Bestandspräsentation beträgt gestaffelt pro Werk und Jahr (netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer):
 

WerkanzahlVergütung
bis 2506,50
251 bis 500 5,00
501 bis 1.0003,00
1.001 bis 2.5001,75
2.501 bis 5.0001,25
5.001 bis 7.5001,00
7.501 bis 10.0000,90
ab 10.001 0,81

 

4.    Besondere Konditionen der Rechtevergabe (in Ergänzung der Allgemeinen Konditionen)

a.    Rechteeinräumung:

i.    Die nicht-ausschließliche und nicht auf Dritte übertragbare Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Kunst- und Bildwerken des Repertoires der VG Bild-Kunst (kollektive Lizenz). Sie erstreckt sich auf Kunst- und Bildwerke von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 52, 52a und 52b VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat (erweiterte Wirkung für nicht verfügbare Werke). 

ii.    Die VG Bild-Kunst informiert sechs Monate vor Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung der Kunst- und Bildwerke über die geplante Lizenz im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Mit der Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn seit der Eintragung sechs Monate vergangen sind und der Rechteinhaber der Nutzung nicht widersprochen hat. 

iii.    Erklärt ein Urheber/Rechtsnachfolger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Widerspruch und ist dieser berechtigt, eine Nutzung der entsprechenden Werke innerhalb eines Monats nach Information durch die VG Bild-Kunst zu beenden, und künftige Nutzungen sind zu unterlassen.

b.    Jedes Werk wird mindestens einmal vollständig und unverändert im Rahmen der Online-Bestandspräsentation abgebildet.

c.    Jede Werkabbildung muss durch geeignete technische Vorkehrungen vor Einbindungen auf Webseiten Dritter (z.B. Framing) und Download geschützt werden. Jede Nutzung auf Social-Media-Kanälen muss, ebenso wie die Verwendung von Share-Buttons für die Social Media auf der (Unter-) Webseite der Online-Bestandspräsentation, immer ausdrücklich genehmigt werden.

d.    Die Kulturerbe-Einrichtung übermittelt der VG Bild-Kunst nach deren Vorgabe alle für die Lizenzerteilung, für die Eintragung im Online-Portal des EUIPO sowie für die Abrechnung erforderlichen Informationen zu den Kunst- und Bildwerken. 

e.    Unberührt bleiben Rechte Dritter, beispielsweise von auf Fotografien abgebildeten natürlichen Personen oder aus anderen Rechten des geistigen Eigentums wie dem Markenrecht.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Online-Bestandspräsentation durch Kulturerbe-Einrichtungen als PDF 

Pressespiegel

Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG

Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife für die Veröffentlichung von Werken der Bildenden Kunst, Fotografie und sonstigen zeichnerischen Darstellungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7, § 72 UrhG in Pressespiegeln veröffentlicht:


1. Papier-Pressespiegel:

Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG beträgt ab dem 1. Januar 2024 je vervielfältigte DIN-A-4-Seite 6,27 Cent zzgl. der jeweils geltenden USt. (derzeit 7 %), wobei für den Umfang die Größe der ursprünglichen Zeitungsveröffentlichung maßgebend ist. Für Abbildungen, die kleiner als eine halbe DIN-A-4-Seite sind, wird die Tarifgebühr entsprechend reduziert; es wird jedoch mindestens eine Viertelseite berechnet.

Der bisherige Tarif, veröffentlicht am 14. Dezember 2021, wird hiermit aufgehoben.

2. Elektronische Pressespiegel:

Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG berechnet sich ab dem 1. Januar 2024 nach der folgenden Tarifstaffelung:

 

(A1)

1,59 € pro Bild

 

für

bis zu

30 RNn

(A2)

1,70 € pro Bild   

 

für

31 bis

60 RNn

(B)

2,86 Ct pro B und RN

plus 0,29 Ct/B/GN

bei

61 bis

100 RNn

(C)

2,56 Ct pro B und RN

plus 0,26 Ct/B/GN

bei

101 bis

250 RNn

(D)

2,30 Ct pro B und RN

plus 0,23 Ct/B/GN

bei

251 bis

500 RNn

(E)

1,99 Ct pro B und RN

plus 0,20 Ct/B/GN

bei

501 bis

1.000 RNn

(F)

1,59 Ct pro B und RN

plus 0,16 Ct/B/GN

bei

1.001 bis

2.000 RNn

(G)

1,13 Ct pro B und RN

plus 0,11 Ct/B/GN

bei

mehr als

2.000 RNn

 

zzgl. der jeweils geltenden USt. (derzeit 7 %)

Erläuterungen:
B = Bild; RN = Regelnutzer; GN = Gelegenheitsnutzer

Voraussetzung für die Anwendung von § 49 UrhG ist, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

Die bisherige Tarifstaffelung, veröffentlicht am 14. Dezember 2021, wird hiermit aufgehoben.

Inkassoberechtigt ist die VG WORT für die VG BILD-KUNST.


Bonn, 8. Januar 2024

Der Vorstand

» Download Tarif Pressespiegel Papier und elektronisch als PDF

Plakate / Poster

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Einzeldrucke (Plakate, Poster, Kunstdrucke usw.) (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

einmaliger Abdruck / Auflage bisAbbildungsformat bis
 DIN A4DIN A3DIN A2DIN A1DIN A0darüber (bis 2m²)*
100771302213776411.091
2501622764708001.3632.317
5002344006801.1571.9703.349
1.0003395789821.6722.8464.839
2.0004177101.2072.0543.4965.944
3.0005329041.5382.6194.4587.578
je weitere 1.0001773015138731.4862.526

 

*Für größere Plakatflächen siehe Tarif für Werbe- und Dekorationszwecke

Zuschläge / Rabatte

1. Für werbliche Nutzungen wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

2. Bewirbt eine kulturelle Institution (Museum, Theater o. Ä.) eine ihrer Veranstaltungen, entfällt der Zuschlag unter Ziff. 1 und es wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

Konditionen

Die Urhebernennung und der Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG Bild-Kunst sind auf jedem einzelnen Druck obligatorisch.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Plakate / Poster als PDF

 

Postkarten / Grußkarten / E-Cards

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Postkarten / Grußkarten / E-Cards (netto pro Abbil-dung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Auflage / Downloads / Zugriffebis DIN A6bis DIN A5
50096145
1.000141211
2.000193289
3.000245367
5.000346519
7.500473710
10.000602903
15.0008591.288
25.0001.3702.054
50.0002.6453.968
100.0005.1997.798
150.0007.75111.626
je weitere angefangene 10.000511766

 

Zuschläge / Rabatte

1. Ist das Abbildungsformat größer als DIN A5, gilt der Poster-Tarif. Für E-Cards gilt der Tarif < DIN A5.

2. Bei Klappkarten wird ein Zuschlag von 50 % berechnet.

3. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 50 % auf den sich bis dahin ergebenden Gesamttarif berechnet.

4. Printidentische digitale Produkte werden bei zeitgleichem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Postkarten / Grußkarten / E-Cards als PDF

 

Projektionsvorlagen

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Projektionsvorlagen, z. B. als Dias, Overheadprojektorfolien, für Whiteboards etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Auflage bisGebühr
10088
250153
500263
1.000438
2.000703
3.000794
5.0001.107
je weitere angefangene 1.000111

 

Zuschläge / Rabatte

Bei Produkten, die ausschließlich für den schulischen oder kirchlichen Gebrauch bestimmt sind, wird ein Rabatt von 60 % eingeräumt.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Projektionsvorlagen als PDF

 

Reproduktionen für Werbe- und Dekorationszwecke

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Großformate für Messen, Schaufenster, Großplakatflächen usw. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Auflage bisAbbildungsformat Fläche bis
 1 m²3 m²5 m²10 m²30 m²
14235979181.6941.975
106308881.3632.5222.940
509871.3882.1393.9514.608
je weitere angefangene 1072100154285334

 

Zuschläge / Rabatte

Kulturellen Institutionen wird zur Bewerbung von Kunstausstellungen ein Rabatt von 60 % gewährt.

Konditionen

1. Dieser Tarif gilt für eine Nutzungsdauer von maximal einem Jahr.

2. Bei Abbildungsformaten über 30 m2 ist eine Sondervereinbarung erforderlich.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Reproduktionen für Werbe- und Dekorationszwecke als PDF

 

Social-Media-Bildlizenz

Bildnutzungen durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Tarif zur Abgeltung von Nutzungen des stehenden Bildes durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gem. §§ 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 UrhDaG.

Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

I.    Anwendungsbereich

Dieser Tarif findet Anwendung auf die öffentliche Wiedergabe von Abbildungen von Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration, des Designs sowie von sonstigen Bildwerken, einschließlich Lichtbildern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 72 UrhG (gemeinsam: stehendes Bild), einschließlich der Nutzung von stehendem Bild in Bewegtbildinhalten (z. B. audiovisuellen Inhalten, GIFs und Reels), durch Dienstanbieter i.S.v. § 2 UrhDaG. 

Er regelt die Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe gegenüber dem Diensteanbieter bezogen auf das stehende Bild, das von Nutzer*innen des Dienstes (im Folgenden: Nutzer*innen) hochgeladen worden ist, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen, und das nicht von den Nutzer*innen selbst angefertigt worden ist. 

Über diesen Tarif werden zudem alle gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach § 4 Abs 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 UrhDaG abgegolten.

II.    Vergütung 

1.    Regelvergütung

Die Regelvergütung besteht in einem Prozent-Anteil von der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 3. 

a.    Tarifsätze:

Bei den Tarifsätzen der Regelvergütung wird nach den folgenden Dienste-Kategorien unterschieden:

i.Bild-Plattformen 52,50%
ii.Visuelle Social-Media-Dienste       19,50%
iii.Kurznachrichten-Dienste     11,50%
iv.Allgemeine Social-Media-Dienste                  10,50%
v.Karriere-Netzwerke 6,00%
vi.Musik- und Videodienste  1,75%

b.    Nicht-vergütungsrelevante Nutzungen:

Bei den Regelvergütungssätzen nach lit. a. ist bereits berücksichtigt, dass 

•    zwischen 0,06 und 13,5 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die kommerziell handeln oder erhebliche Einnahmen erzielen;

•    bei Diensten nach lit. a. i. bis zu 23 Prozent, nach lit. a. ii. bis zu 30 Prozent, nach lit. a. iii. und v. bis zu 33 Prozent, nach lit. a. iv. bis zu 32 Prozent und nach lit. a. vi. bis zu 25 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die zu deren Nutzung berechtigt sind;

•    bei Diensten nach lit. a. i., ii. und iv. bis vi. ein Prozent und nach lit. a. iii. fünf Prozent der Bildnutzungen gesetzlich erlaubt sind und diese keinem gesetzlichen Vergütungsanspruch nach Ziff. IV. 1. c. unterliegen.

Mit diesen Regelvergütungssätzen werden die Rechteeinräumungen und die Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis c. abgegolten. 

c.    Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:

Zur Abgeltung des gesetzlichen Direktvergütungsanspruchs nach Ziff. IV. 1. d. erfolgt folgender Aufschlag in Prozentpunkten auf die vorstehenden Regelvergütungssätze:

i.Bild-Plattformen   0,750 Prozentpunkte
ii.Visuelle Social-Media-Dienste                                     0,075 Prozentpunkte
iii.Kurznachrichten-Dienste   2,000 Prozentpunkte
iv.Allgemeine Social-Media-Dienste      0,020 Prozentpunkte
v.   Karriere-Netzwerke1,000 Prozentpunkte
vi.Musik- und Videodienste0,001 Prozentpunkte

2.    Mindestvergütung

Folgende Mindestvergütungsbeträge gelten je 100.000 unterschiedliche Besucher*innen im monatlichen Durchschnitt: 

a.Bild-Plattformen  85.000,00 EUR
b.Visuelle Social-Media-Dienste     30.000,00 EUR
c.Kurznachrichten-Dienste          20.000,00 EUR
d.Allgemeine Social-Media-Dienste           15.000,00 EUR
e.Karriere-Netzwerke10.000,00 EUR
f.Musik- und Videodienste5.000,00 EUR

 

Zur Berechnung wird die durchschnittliche Anzahl unterschiedlicher Besucher*innen der Internetseite(n) des Dienstes (bezogen auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland) zugrunde gelegt. Für die jeweiligen Dienste-Kategorien kann die jährliche Mindestvergütung den Betrag für bis zu 100.000 unterschiedliche Besucher*innen im monatlichen Durchschnitt nicht unterschreiten (absolute Mindestvergütung).

Mit diesen Mindestvergütungsbeträgen werden die Rechteeinräumungen und die gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis d. abgegolten.

3.    Bemessungsgrundlage

a.    Bemessungsgrundlage sind alle Netto-Einnahmen des Dienstes (Brutto-Einnahmen abzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer), die auf die Bewerbung der im Territorium der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Nutzungen zurückzuführen sind (Gesamt-Umsatz). Darunter fallen sämtliche geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, insbesondere Einnahmen aus Werbung, aus der Verwertung von erhobenen und ausgewerteten Daten, aus Sponsoring, aus Bartering-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften; hierunter fallen auch Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen. Erfasst werden auch Einnahmen aus Media-for-Equity-Geschäften, bei denen der Diensteanbieter Werbezeit bereitstellt und anstelle von Geldleistungen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von dem werbenden Unternehmen erhält. 

b.    Bei Diensteanbietern, die konkret für jede der diesem Tarif unterfallenden Nutzungen die hiermit nach lit. a. generierten Einnahmenanteile nachweisen können, wird dieser Anteil des Gesamt-Umsatzes der Berechnung der Regelvergütung zugrunde gelegt. In diesem Fall wird der Regelvergütungssatz nach Ziff. 1. a. i. angewendet und hinsichtlich der nicht-vergütungsrelevanten Nutzungsanteile gem. Ziff. 1. b. angepasst. Zur Abgeltung des Direktvergütungsanspruchs wird der Aufschlag nach Ziff. 1. c. angewendet.

III.    Definition der Dienste-Kategorien

1.    Bild-Plattformen:

Bei Bild-Plattformen steht die Wiedergabe von stehendem Bild im Mittelpunkt.

2.    Visuelle Social-Media-Dienste:

Visuelle Social-Media-Dienste geben im Schwerpunkt stehendes Bild und bewegtes Bild wieder.

3.    Kurznachrichten-Dienste:

Kurznachrichten-Dienste geben im Schwerpunkt Text wieder, regelmäßig auch mit stehendem oder bewegtem Bild verknüpft.

4.    Allgemeine Social-Media-Dienste:

Allgemeine Social-Media-Dienste sind solche Dienste, die keiner anderen Dienste-Kategorie zuzuordnen sind.

5.    Karriere-Netzwerke:

Karriere-Netzwerke geben Text, stehendes Bild und bewegtes Bild mit Bezug zur Arbeitswelt wieder.

6.    Musik- und Videodienste:

Bei Musik- und Videodiensten steht die Wiedergabe von Musikwerken bzw. von bewegtem Bild im Mittelpunkt.

IV.    Allgemeine Bestimmungen

1.    Umfang der Rechteeinräumung / Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen

a.    Rechteeinräumung:

Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild des Repertoires der VG Bild-Kunst, die von Nutzer*innen in ihrem eigenen Account/Profil hochgeladen, in ihren eigenen Stories/Newsfeeds/Pinnwand gepostet oder von dem Newsfeed anderer Nutzer*innen geteilt werden.

b.    Kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung: 

Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst ferner die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein*e Außenstehende*r der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat. 

c.    Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen

Über diesen Tarif werden die folgenden, vom Diensteanbieter geschuldeten gesetzlichen Vergütungsansprüche für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten:

•    Vergütungsanspruch von gesetzlich erlaubten Nutzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhDaG;

•    Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen gem. §§ 9 bis 11, 12 Abs. 1 UrhDaG.

d.    Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:

Über diesen Tarif wird der gesetzliche Direktvergütungsanspruch im Fall von durch Dritte vertraglich erworbenen Nutzungsrechten gem. § 4 Abs. 3 UrhDaG für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten.

2.    Räumlicher Geltungsbereich

Die Rechteeinräumungen und Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Ziff. 1. ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.  

3.    Übertragbarkeit

Die Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

4.    Bearbeitung, Änderung und Entstellung 

Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf Bearbeitungen sowie das Recht zur Verbindung von stehendem Bild mit Werken anderer Gattungen. Änderungen müssen den Anforderungen der §§ 14 und 39 UrhG genügen. § 13 Abs. 3 UrhDaG bleibt unberührt.

5.    Rechte Dritter

Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Unberührt bleiben Rechte Dritter, beispielsweise von auf Lichtbildwerken/Lichtbildern abgebildeten natürlichen Personen oder aus anderen Rechten des geistigen Eigentums wie dem Markenrecht.

6.    Zeitliche Geltung 

Der Tarif ist gültig für die Zeit ab dem 01.08.2021.

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Social media image license

 

In the case of inconsistencies in the English translations,

the German original version shall prevail.

Use of images by service providers for the sharing of online content

Tariff for compensation of use of still images by service providers for the sharing of online content pursuant to Sections 1 and 2, 4, 5 (2), 6 (1) and 12 (1) UrhDaG

Net amounts exclusive of VAT at the prevailing rate.

I.    Scope of application

This tariff applies for the communication to the public of depictions of works of visual art, photography, illustration, design and other image works including photographs pursuant to Section 2 (1) nos. 4 and 5, 72 of the German Copyright Act (UrhG) (together: still image(s)), including the use of still images in motion-picture content (e.g. audiovisual content, GIFs and Reels) through service providers within the meaning of Section 2 of the German Copyright Liability of Online Content Sharing Service Providers Act (UrhDaG). 

It regulates the authorisation of the service provider to communicate to the public still images which have been uploaded by users of the Service (hereinafter users) who are not acting commercially or not realising considerable income and which have not been created by the users themselves. 

This tariff also sets out the compensation for all statutory claims to (direct) remuneration under Section 4 (3), 5 (2) and 12 (1) UrhDaG.

II.    Royalty Fee 

1.    Regular Royalty Fee

The Regular Royalty Fee is comprised of a percentage share of the assessment basis under Section II. 3. 

a.    Tariff rates:

The tariff rates of the standard remuneration distinguish between the following service categories:

i.Image Platforms52.50%
ii.Visual Social Media Services      19.50%
iii.Short-Message Services     11.50%
iv.General Social Media Services                 10.50%
v.Career Networks  6.00%
vi.Music and Video Services  1.75%

b.    Uses not relevant for the Regular Royalty Fee:

The Regular Royalty Fee Rates according to point a. already considers that

•    between 0.06 and 13.5 percent of the image uses are attributable to users who act commercially or generate substantial income;

•    for services according to lit. a. i. up to 23 percent, according to lit. a. ii. up to 30 percent, according to lit. a. iii. and v. up to 33 percent, according to lit. a. iv. up to 32 percent and according to lit. a. vi. up to 25 percent of the image uses are attributable to users who are entitled to use them;

•    for services according to lit. a. i., ii. and iv. to vi. one percent and according to lit. a. iii. five percent of the image uses are permitted by law and do not establish a remuneration claim pursuant to Section IV. 1. c.

These standard remuneration rates compensate for the granting of rights and the remuneration claims pursuant to Section IV. 1. a. to c.  

c.    Direct remuneration claim:

To settle the direct remuneration claim pursuant to Section IV. 1. d., the following surcharge in percentage points shall be added to the Regular Royalty Rate set forth above:

i.Image Platforms   0.750 percentage points
ii.Visual Social Media Services                                    0.075 percentage points
iii.Short-Message Services2.000 percentage points
iv.General Social Media Services      0.020 percentage points
v. Career Networks 1.000 percentage points
vi.Music and Video Services 0.001 percentage points

2.    Minimum Fee

The following annual Minimum Fee applies per 100,000 unique visitors on a monthly average: 

a.Image Platforms      85,000.00 EUR
b.Visual Social Media Services     30,000.00 EUR
c.Short-Message Services          20,000.00 EUR
d.General Social Media Services           15,000.00 EUR
e.Career Networks10,000.00 EUR
f.Music and Video Services  5,000.00 EUR

 

The calculation is based on the average number of unique visitors to the website(s) of the Service (specific to the territory of the Federal Republic of Germany). For the respective service categories, the annual minimum compensation cannot be below the amount for up to 100,000 unique visitors on a monthly average (absolute minimum compensation).

These Minimum Fee shall cover the grant of rights and the settlement for the statutory remuneration claims as set forth in Section IV. 1. a. to d.

3.    Assessment basis

a.    The assessment is based on the Net Revenue of the Service (gross revenue less the applicable value-added tax) attributable to the advertising of uses taking place on the Service in the territory of the Federal Republic of Germany (total revenue). This includes all pecuniary benefits and considerations, in particular revenues from advertising, from the exploitation of collected and evaluated data, from sponsoring, from bartering, compensation or gift transactions; this also includes foreign revenues to the extent that these relate to the operation of the Service in the Federal Republic of Germany. Also included are revenues from media-for-equity transactions, in which the service provider provides advertising time and receives a shareholding under corporate law from the advertising company instead of pecuniary compensation. 

b.    Service providers that can demonstrate specifically, for each of the uses subject to this tariff, the revenue share generated hereby pursuant to Section II. 3. a., this share of the total revenue shall be used as the basis for calculating the Regular Royalty Fee. In this case, the Regular Royalty Fee according to Section II. 1. a. i. shall be applied and adjusted with regard to the uses not relevant to the Regular Royalty Fee according to Section II. 1. b. To compensate and settle the direct remuneration claim the surcharge according to Section II. 1. c. shall be applied.

III.    Definition of the service categories

1.    Image Platforms:

Image Platforms focus on communicating still images.

2.    Visual Social Media Services:

Visual Social Media Services focus on communicating still images and moving images.

3.    Short-Message Services:

Messaging Services focus on communicating text, normally also linked with still or moving images.

4.    General Social Media Services:

General Social Media Services are those services which cannot be assigned to any other service category.

5.    Career Networks:

Career Networks communicate text, still images and moving images relating to the world of work.

6.    Music and Video Services:

Music and Video Services focus on communicating musical works or moving images.

IV.    General provisions

1.    Extent of the granting of rights / Compensation for statutory remuneration claims 

a.    Grant of rights:

The non-exclusive grant of rights under this tariff comprises the communication to the public of still images of the repertoire of VG Bild-Kunst which users upload to their own account/profile, post to their own stories/newsfeeds/pinboard or share from other user’s newsfeed.

b.    Collective licence with extended effect: 

The non-exclusive grant of rights under this tariff also comprises the communication to the public of still images of External Rightsholders within the meaning of Section 7a of the German Collecting Societies Act (VGG) and in accordance with Sections 51, 51a VGG provided that and subject to the condition that the External Rightsholder did not and/or will not object to the grant of rights.  

c.    Compensation for statutory remuneration claims:

This tariff sets out the compensation for the following statutory remuneration claims owed by the service provider for the repertoire of the still image:

•    Remuneration claims for uses authorized by law pursuant to Section 5 (1) no. 2, (2) UrhDaG;

•    Remuneration claims for uses presumably authorized by law pursuant to Sections 9 to 11, 12 (1) UrhDaG.

d.    Statutory direct remuneration claim:

This tariff sets out the compensation for the statutory direct remuneration claim in the case of contractually authorized rights of use by third parties pursuant to section 4 (3) UrhDaG for the repertoire of the still image.

2.    Territorial scope

The grant of rights and the compensation for statutory remuneration claims according to Section IV. 1. shall be limited to the territory of the Federal Republic of Germany.  

3.    Transferability 

The rights of use shall be non-transferable to third parties.

4.    Adaptation, modification and distortion  

The grant of rights does not extent to other rights, in particular the right to adapt the still image or combine it with other works. Modifications must satisfy the requirements of Sections 14 and 39 UrhG. This is without prejudice to Section 13 (3) UrhDaG.

5.    Rights of third parties

The moral rights of the author shall not be infringed. Rights of third parties, such as rights of natural persons on photographs/photographic works, and other intellectual property rights such as trademarks, shall not be affected.

6.    Temporal validity  

The tariff is valid for the period from 1 August 2021.

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Vermietung von Original-Werken

Gebühr für das Vermieten von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 27 Abs. 2 UrhG (netto pro Werk in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die tarifliche Gebühr beträgt 10 % des aus der Vermietung erzielten Entgelts ohne Umsatzsteuer oder des Wertes, der anstelle eines Entgelts für die Vermietung erbrachten Sach- oder Dienstleistung, wenigstens aber EUR 60,– zzgl. USt. je Vermietobjekt und angefangenem Zeitraum von 60 Tagen.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Vermietung von Original-Werken als PDF

Verpackungen

Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Verpackungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
 

Auflage bisGebühr
1.000773
2.000929
3.0001.085
5.0001.240
7.5001.392
10.0001.546
15.0001.856
25.0002.320
50.0003.482
100.0004.642
je weitere angefangene 10.000154

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Verpackungen als PDF

 

Video

(Filme auf AV-Trägern wie VHS, DVD, Blu-ray o. Ä.)

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf AV-Trägern. Es gelten je Werk und je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden folgende Mindesttarife (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Auflage bisAnzahl der Werke
 1 bis 45 bis 1213 bis 2526 bis 49ab 50
1002523201614
5005046393227
1.0007669594842
je weitere 1.0005851453731

 

Bei monografischen Filmen werden 10 % des Netto-Verkaufspreises berechnet.

Konditionen

1.    Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.

2.    Bei einer Nachlizenzierung (Erhöhung der Auflage) gilt der zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung gültige Tarif.

3.    Werbespots und Videoclips bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.

4.    Mindesttarife für Werbespots:

a.    Der Mindesttarif je TV-Ausstrahlung beträgt EUR 401,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

b.    Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung national beträgt EUR 601,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

c.    Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung europaweit beträgt EUR 1.001,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

d.    Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung weltweit beträgt EUR 1.402,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

e.    Der Mindesttarif für Online-Rechte je Monat beträgt EUR 775,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Video als PDF

 

Volltext-Onlinesuche

Gebühren für die Veröffentlichung von Werken der Bildenden Kunst, Fotografien, Grafiken, Illustrationen und anderem Bildmaterial i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG für ausschnittweise Buchveröffentlichungen in Volltext-Suchprogrammen (z. B. Libreka, Amazon, books.google) (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Anzahl der PlattformenDie Vergütung beträgt pro Jahr und Buch
 bis 10 Abbildungenbei mehr als 10 Abbildungen
1 Plattform0,821,64
2 Plattformen1,643,29
3 Plattformen2,464,93
jede weitere Plattform0,551,10

 

Für Bücher, bei denen lediglich der Titel illustriert ist, ist keine Vergütung zu zahlen; abrechnungspflichtig sind nur Bildnutzungen im Innenteil.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Volltext-Onlinesuche als PDF

 

Werbeanzeigen

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Werbeanzeigen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck – Auflage bisSeitengröße bis
 1/41/21/12/1
10.000450567678883
50.0007911.3571.9532.539
100.0001.1331.9532.7223.540
250.0001.4902.4883.3894.405
500.0001.8113.1844.3155.611
1. Mio.2.9784.7746.7808.815
je weitere angefangene 500.0001.1641.5582.2082.870

 

Digitale Produkte

Downloads – Zugriffe bisGebühr
10.000567
50.0001.357
100.0001.953
250.0002.488
500.0003.184
1 Mio.4.774
je weitere angefang. 500.0001.558

 

Zuschläge / Rabatte

1. Die Verwendung auf Titel oder Rücktitel einer Publikation bedingt einen Zuschlag von 50 %.

2. Mehrfachschaltungen der gleichen Anzeige in verschiedenen Druckmedien werden zu einer Gesamtauflage zusammengefasst. Für eine Schaltung in zwei bis fünf Druckmedien wird ein Zuschlag von 30 %, für eine Schaltung in mehr als fünf Druckmedien wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Werbeanzeigen als PDF

 

Werbebroschüren / Werbemittel / Imagebroschüren / Geschäftsberichte

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Printmedien

einmaliger Abdruck – Auflage bisSeitengröße bis
 1/81/41/21/12/1
1.000251314392471731
2.0004005026247511.167
5.0006528151.0151.2231.900
10.0007178961.1171.3462.090
30.0001.0331.2901.6091.9373.009
50.0001.0831.3561.6882.0353.159
100.0001.2981.6232.0252.4403.791
250.0002.3262.9133.6304.3756.797
500.0003.2234.0325.0256.0569.406
1 Mio. 3.5804.4805.5866.73110.455
je weitere angefang. 100.000287358447540835

 

Digitale Produkte

Downloads – Zugriffe bis Gebühr
1.000392
2.000624
5.0001.015
10.0001.117
30.0001.609
50.0001.688
100.0002.025
250.0003.630
500.0005.025
1 Mio.5.586
je weitere angef. 100.000447

 

Zuschläge / Rabatte

Abbildungen auf der Titelseite oder dem Rücktitel bedingen einen Zuschlag von 100 %.

Konditionen

Printidentische digitale Produkte werden bei gleichzeitigem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Werbebroschüren / Werbemittel / Imagebroschüren / Geschäftsberichte als PDF

 

Zeitschriften – Printmedien

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

einmaliger Abdruck / Druckauflage bisSeitengröße bis
 1/81/41/21/12/1
2.0006262627097
10.00062707496132
20.000628096123174
30.0006991123152217
50.00091127188263360
100.000111157257369512
175.000128181297424589
250.000140198336453635
375.000162227392528739
500.000175244428578809
625.000203284493668938
750.0002283185547501.047
1 Mio.2783916819211.288
1,5 Mio.3695168991.2151.703
2 Mio.4346081.0621.4362.008
darüber5207291.2751.7222.410

 

Digitale Produkte: siehe Zeitungen/Zeitschriften – Digitale Produkte

Zuschläge/Rabatte

1. Titel- und Rücktitelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.

2. Für Abbildungen in Kundenzeitschriften oder sonstigen Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

3. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitschriften sowie in Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

4. Für Veröffentlichungen in Zeitschriften, deren Format nicht größer als DIN A5 ist, wird ein genereller Rabatt von 25 % gewährt. Es werden jedoch je Werk mindestens EUR 62,– zzgl. USt. berechnet.

5. Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm2 wird ein genereller Rabatt von 40 % auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 62,– zzgl. USt. berechnet.

6. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. 

 

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Zeitschriften – Printmedien als PDF

Zeitungen – Printmedien

Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

einmaliger Abdruck / Druckauflage bisSeitengröße bis
 1/161/81/41/21/12/1
10.00056667493112157
30.000718799119149208
50.00087105114137173242
100.00095114137165207290
175.000115138165198249348
250.000130157183221278389
375.000180215254307384538
500.000217263318383476667
625.000261315378454569797
750.000295357419504629879
1 Mio.3584345326387961.114
darüber4885927408921.1111.556

 

Digitale Produkte: siehe Tarif  Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte

Zuschläge / Rabatte

1.    Titelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.

2.    Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitungen sowie in Zeitungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

3.    Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm2 wird ein genereller Rabatt von 40 % auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 56,– zzgl. USt. berechnet.

4.    Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. 

Konditionen

Die Veröffentlichung von Werken in Magazinbeilagen ist nach dem Tarif für Zeitschriften abzurechnen.

Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Zeitungen – Printmedien als PDF

Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte

Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in ausschließlich digital erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)*
 

Downloads / Zugriffe bisGebühr
50027
1.00033
2.00039
3.00043
5.00055
10.00077
20.00088
30.00099
50.000110
75.000123
100.000131
je weitere angefangene 50.00047

 

*Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
HTML-Nutzungen: siehe Internet-Tarif
 

Zuschläge / Rabatte

1.    Titelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.

2.    Für Abbildungen in Kundenzeitungen und -zeitschriften oder sonstigen Zeitungen und Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.

3.    Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitungen und -zeitschriften sowie in Zeitungen und Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.

4.    Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. 

Konditionen

1.    Video-Einspielungen: Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden. Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung erforderlich.

2.    Bei gleichzeitigem Erscheinen von layoutidentischen Print- und digitalen Versionen (ePaper, eMag, App, ausgenommen HTML-Nutzungen) einer Zeitung oder Zeitschrift werden alle Auflagen addiert und nach dem Print-Tarif für Zeitungen bzw. Zeitschriften abgerechnet. Liegt der Anteil der digitalen Ausgaben bei fünf oder mehr Prozent der Gesamtauflage, wird ein Zuschlag von 20 % berechnet. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nachweis über die jeweiligen Auflagen- bzw. Downloadzahlen beizubringen.


Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen

» Download Tarif Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte als PDF