Tarife
Hier können Sie das Gesamtdokument der Tarife einsehen:
Beachten Sie bitte unsereAllgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe.
Tarifübersicht: Einzeltarife zur Ansicht
Beteiligung Presseverleger-Leistungsschutzrecht
Gemeinsamer Tarif
Verwertungsgesellschaft WORT München
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Bonn
Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG
Gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 4 VGG wird der folgende Tarif veröffentlicht:
Abgeltung des Beteiligungsanspruchs nach § 87k UrhG
I. Anwendungsbereich und Definitionen
1. Dieser Tarif regelt die Abgeltung des Beteiligungsanspruchs nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wahrnehmungsbereich der VG WORT und der VG Bild-Kunst. Die Beteiligung nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG erfolgt an den Einnahmen, die der Presseverlag aus der Lizenzierung seines Presseverlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g UrhG1 erzielt.
2. Diensteanbieter im Sinne dieses Tarifs meint Dienste der Informationsgesellschaft gemäß § 87f Abs. 3 UrhG.
3. Presseveröffentlichungen im Sinne dieses Tarifs meint sowohl alle seit dem 7. Juni 2021 erfolgten eigenen Presseveröffentlichungen des Presseverlags als auch die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Presseveröffentlichungen Dritter (bspw. einer Tochtergesellschaft des Presseverlags), die dem Presseverlag für diese Presseveröffentlichungen ihr Presseverlegerleistungsschutzrecht eingeräumt haben.
II. Vergütung
1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beteiligungsanspruchs der Rechteinhaber nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Einnahmen (ohne Umsatzsteuer), die der Presseverlag aus der Lizenzierung seines Presseverlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g UrhG von Diensteanbietern erzielt.
2. Der Beteiligungsanspruch nach § 87k Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Rechteinhaber beträgt 1/3 (ein Drittel) der Bemessungsgrundlage zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe (derzeit 7 %).
III. Auskunft und Abrechnung
1. Inkassostelle ist die VG WORT.
2. Der Presseverlag erteilt Auskunft für alle Presseveröffentlichungen, für die er sein Presseverlegerleistungsschutzrecht einem Diensteanbieter seit dem 7. Juni 2021 eingeräumt hat, gegenwärtig einräumt oder zukünftig einräumen wird.
3. Der Presseverlag teilt der VG WORT, getrennt für jede Presseveröffentlichung, für jedes Kalenderjahr gesondert die folgenden Angaben mit:
a. Genaue Bezeichnung der Presseveröffentlichung (unter Angabe der jeweiligen Internetadresse (URL)), für die die Rechteeinräumung erfolgt ist, sowie genaue Bezeichnung des diese Presseveröffentlichung herstellenden Presseverlags.
b. Benennung aller Diensteanbieter, denen der Presseverlag das Presseverlegerleistungsschutzrecht an der zu lit. a) genannten Presseveröffentlichung eingeräumt hat, unter Angabe von Firma, Rechtsform und Anschrift der Diensteanbieter.
c. Summe der Einnahmen, die der Presseverlag für die Einräumung des Presseverlegerleistungsschutzrechts an der zu lit. a) genannten Presseveröffentlichung in dem Kalenderjahr von den zu lit. b) genannten Diensteanbietern erhalten hat. Die Um-satzsteuer ist gesondert auszuweisen.
4. Die Auskunft ist spätestens zum 1. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr über das elektronische Meldeportal der VG WORT zu erteilen, welches über die Internetseite der VG Wort zugänglich ist (siehe: https://tom.vgwort.de/beteiligungsanspruch).
5. Die VG WORT ermittelt jährlich auf der Grundlage der Auskünfte des Presseverlags die Höhe des Beteiligungsanspruchs für jede Presseveröffentlichung und stellt spätestens am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Rechnung, die die von ihr ermittelten Beteiligungsansprüche hinsichtlich der seitens des Presseverlags gemeldeten Presseveröffentlichungen ausweist. Diese Rechnung ist zum 1. November eines Jahres zur Zahlung fällig.
6. Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
7. Kann eine Rechnung gemäß Ziff. III Nr. 5 nicht zu dem dort genannten Zeitpunkt erstellt werden, weil die Auskünfte nach Ziff. III Nr. 3 nicht oder nicht vollständig zu dem in Ziff. III Nr. 4 genannten Zeitpunkt erteilt wurden, so wird die VG Wort die Rechnung innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Auskünfte erstellen. Der Rechnungsbetrag ist in diesem Fall ab dem Zeitpunkt gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen, zu dem die Rechnung bei rechtzeitiger vollständiger Vorlage der Aus-künfte fällig geworden wäre.
IV. Buchprüfungsrecht
1. Auf Verlangen der VG Wort wird der Presseverlag die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. III Nr. 2 und Nr. 3 durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers nachweisen.
2. Das Verlangen nach Ziff. IV Nr. 1 kann alle zwei Jahre erklärt werden und kann sich auf alle Kalenderjahre beziehen, für die der Presseverlag Auskünfte erteilt hat und die nicht bereits Gegenstand einer Prüfung durch die VG WORT waren.
3. Nach Erklärung des Verlangens gemäß Ziff. IV Nr. 2 werden sich der Presseverlag und die VG WORT über den Ort und den Zeitraum der Prüfung verständigen.
4. Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Presseverlag an die VG Wort erteilten Auskünfte mit den internen Unterlagen des Presseverlags.
5. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten trägt der Presseverlag, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss. Andernfalls tragen die VG WORT und die VG Bild-Kunst die durch die Prüfung entstehenden angemessenen Kosten.
V. Präjudiz und Inkrafttreten
1. Die Höhe des Beteiligungsanspruchs gemäß Ziff. II Nr. 2 und der Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß Ziff. III. Nr. 3 entfalten keine präjudizierende Wirkung für zukünftige tarifliche Festlegungen.
2. Dieser Tarif tritt mit Wirkung ab dem 7. Juni 2021 in Kraft.
Bonn / München, 1. September 2023
VERWERTUNGSGESELLSCHAFT Bild-Kunst | VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT |
Der Vorstand | Der Vorstand |
Erläuterungen
1 In der Fassung vom 7. Juni 2021 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes).
» Download Tarif Beteiligung Presseverleger-Leistungsschutzrecht als PDF
Bildschirmwiedergabe
Die Gebühr für die Sichtbarmachung von elektronisch gespeicherten Werken der Bilden-den Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen beträgt pro angefangenes Jahr und je Bildschirm (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
bei einer Bildschirmdiagonale | bis 35 cm | bis 100 cm | bis 500 cm | darüber |
---|---|---|---|---|
36 | 77 | 231 | 389 |
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Briefmarken
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Briefmarken (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Gebühr für die Nutzung auf einer Briefmarke o. Ä. beträgt
für eine Auflage bis 25.000.000 Marken | 10.950 |
darüber | 14.235 |
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Bücher / Broschüren / E-Books / CD-ROM / DVD
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Büchern, Broschüren und Booklets, auf CD-Covern, CD-ROMs, DVDs (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Printmedien
einmaliger Abdruck / Auflage bis | Seitengröße bis | ||||
---|---|---|---|---|---|
1/8 | 1/4 | 1/2 | 1/1 | 2/1 | |
250 | 4 | 7 | 9 | 11 | 16 |
500 | 9 | 13 | 18 | 22 | 33 |
1.000 | 15 | 21 | 27 | 34 | 49 |
1.500 | 23 | 30 | 39 | 49 | 61 |
1.750 | 26 | 34 | 44 | 55 | 69 |
3.000 | 45 | 56 | 70 | 88 | 110 |
5.000 | 62 | 78 | 97 | 122 | 153 |
7.500 | 88 | 110 | 137 | 171 | 214 |
10.000 | 101 | 127 | 159 | 198 | 247 |
15.000 | 111 | 138 | 173 | 217 | 269 |
20.000 | 119 | 150 | 187 | 233 | 292 |
30.000 | 134 | 166 | 208 | 262 | 325 |
50.000 | 173 | 216 | 269 | 336 | 420 |
80.000 | 210 | 263 | 329 | 411 | 514 |
je weitere 10.000 | 23 | 28 | 38 | 49 | 60 |
Titel- und Rücktitelgestaltung: s. Pkt. II.1
Digitale Produkte (z. B. E-Books, CD-ROMs, DVDs)*
Downloads / Zugriffe bis | Gebühr |
---|---|
250 | 9 |
500 | 18 |
1.000 | 27 |
1.500 | 39 |
1.750 | 44 |
3.000 | 70 |
5.000 | 97 |
7.500 | 137 |
10.000 | 159 |
15.000 | 173 |
20.000 | 187 |
30.000 | 208 |
50.000 | 269 |
80.000 | 329 |
je weitere 10.000 | 36 |
* Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Titelgestaltung: s. Pkt. II.1
Vorführrechte und das Recht zum Einspeisen in digitale Netzwerke sind gesondert einzuholen.
Video-Einspielungen
Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden. Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung erforderlich.
Besondere Konditionen der Rechtevergabe für Bücher und Broschüren (in Ergänzung der Allgemeinen Konditionen)
I. Nachdrucke
1. Die Genehmigung der VG Bild-Kunst erstreckt sich nur auf die vom Verlag genannte Publikation in der genannten Auflage. Für jede nicht genehmigte Auflage erhebt die VG Bild-Kunst neben den Gebühren nach dem Grundtarif ohne jegliche Rabattierung einen Medienkontrollzuschlag von 100 %.
2. Werden nach Erteilung der Reproduktionsgenehmigung für eine bestimmte Auflage innerhalb von 24 Monaten nach Erscheinen der Publikation weitere Exemplare unverändert nach- oder fortgedruckt, so gilt dies als genehmigt, wenn die Erhöhung bei der VG Bild-Kunst vorher angefragt wurde und der Differenzbetrag innerhalb der Auflagenstaffel gezahlt wurde. Dies gilt auch für fremdsprachige Ausgaben im gleichen Verlag.
3. Kooperationsgeschäfte mit besonderer Vertriebsform bedürfen einer Einzelvereinbarung.
II. Zuschläge / Rabatte
Innerhalb der Punkte 3. bis 5. kann nur ein Rabatt in Anspruch genommen werden.
1. Titelbebilderung oder Schutzumschlag
Die Verwendung einer Illustration für den Titel oder Rücktitel bedingt einen Zuschlag von 200 % auf den Preis für die Verwendung im Innenteil, die Vergütung beträgt jedoch mindestens EUR 274,– zzgl. USt. für Printprodukte und CD-/DVD-Cover bzw. EUR 164,– zzgl. USt. für E-Books.
Wenn der Verlag ein E-Book mit der Titelgestaltung der Printversion bewirbt, das E-Book selbst diese Bilddatei aber nicht enthält, wird ein Honorar von EUR 164,– zzgl. USt. berechnet.
2. Ist der Rechnungsempfänger Vollmitglied des Deutschen Börsenvereins, wird ein Rabatt von 10 % auf die Tarife gewährt. Dieser Rabatt ist mit weiteren Rabatten kombinierbar.
3. Broschüren, die keine Handelsware sind und keine ISBN tragen (z. B. Verlagsbroschüren oder Programmhefte), können bei gleichzeitigem Erscheinen von identischer Print- und digitaler Version zusammengefasst werden. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.
Abbildungen in Verlagsbroschüren bleiben unberechnet, wenn die Werke für die beworbenen Publikationen lizenziert wurden und vollständig und unverändert im Innenteil der Broschüre gezeigt werden. Titel-/Rücktitelabbildungen sowie veränderte Abbildungen (Beschnitt, Überdruck o. Ä.) im Innenteil sind genehmigungs- und kostenpflichtig.
Für Programmhefte kultureller Einrichtungen wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
4. Schulbücher
Auf alle Schulbücher wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
Wird von einem Schulbuch eine gegenüber dem gedruckten Buch unveränderte Version (unverändertes Seitenlayout, PDF oder ähnliches Format, keine Einzeleinbindung der Bilddateien) auf elektronischen Speichermedien (CD/DVD/USB/Blu-ray etc.) oder im Internet zum (kostenpflichtigen) Download angeboten, so können diese elektroni-schen Derivate mit der Druckauflage zu einer Auflage zusammengefasst werden. Ein Download wird dabei wie ein Exemplar der Druckauflage gezählt. Voraussetzung ist die Angabe der genauen Aufteilung der Auflage auf die einzelnen Medien bei der An-frage. Es wird ein Zuschlag von 30 % auf den Tarif für die Gesamtauflage erhoben.
5. Taschenbücher
Bei Illustrationen in Taschenbüchern, deren Breite 17 cm und deren Höhe 24 cm nicht überschreitet wird ein Rabatt von 25 % des auf Bücher anzuwendenden Tarifs gewährt. Bei einer geringfügigen Formatüberschreitung (bis 10 % der o. g. Maße) beträgt der Rabatt 15 %.
III. Sonderregelungen
1. Monografien
Bei Büchern, die überwiegend von einem einzigen Urheber illustriert sind, ist anstelle der vorstehenden Tarife eine prozentuale Abgeltung der Vergütungsansprüche mög-lich, die sich am Ladenverkaufspreis orientiert. Hierzu bedarf es einer Sonderverein-barung.
2. Ausstellungskataloge
a. Bei nicht kommerziellen Ausstellungs- und Bestandskatalogen durch öffentlich zugängliche Museen findet der Tarif „nicht kommerzielle Museumskataloge“ Anwendung.
b. Bei Buchhandelsausgaben von Ausstellungskatalogen kann ein Sonderrabatt gewährt werden, wenn die Gesamtbelastung der durch die VG Bild-Kunst berechneten Honorare 10 % des Nettoladenpreises übersteigt.
3. Publikationen werblichen Charakters
Imagebroschüren, Geschäftsberichte, Festschriften für oder von Unternehmen und ähnliche Schriften sowie Publikationen, die nicht der Eigenwerbung von Verlagen dienen und die einen hohen Anteil von Werbung beinhalten, werden nach dem Tarif für Werbebroschüren abgerechnet.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Bücher / Broschüren / E-Books / CD-ROM / DVD als PDF
Etiketten
Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Etiketten (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage bis | Gebühr |
---|---|
1.000 | 77 |
2.000 | 139 |
3.000 | 203 |
5.000 | 324 |
7.500 | 441 |
10.000 | 556 |
15.000 | 750 |
25.000 | 1.139 |
50.000 | 1.911 |
100.000 | 3.073 |
150.000 | 4.234 |
je weitere angefangene 10.000 | 154 |
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Fernsehsendungen
Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien in einem Fernsehprogramm, welches in der BRD ausgestrahlt wird, i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Fernsehsendungen (netto pro Werk pro 30 Sekunden in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Vergütung beträgt bei einem durchschnittlichen gesamtdeutschen jährlichen Marktanteil des Fernsehsenders
von unter 2 % | 27 |
von 2 % bis 8 % | 137 |
von über 8 % | 219 |
Zuschläge / Rabatte
1. Jede Wiederholung im gleichen Sender innerhalb einer Woche wird mit 20 % des Tarifs berechnet.
2. Seven-days-catch-up in der Mediathek wird mit 20 % des Fernseh-Tarifs berechnet. Darüber hinaus gilt der Film-Tarif.
Konditionen:
1. Die Nutzungsgenehmigung erlischt zehn Jahre nach ihrer Erteilung, sofern sie nicht ausdrücklich erneuert wird.
2. Für die Bestimmung des Marktanteils werden die Zahlen der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde gelegt.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Filme
Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Spiel- und Dokumentarfilmen (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
1. Spielfilme
Rechteumfang | Dauer | ||
---|---|---|---|
5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre | |
Deutschsprachige Länder | |||
Grundtarif Kino | 401 | 601 | 800 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 160 | 241 | 320 |
zusätzlich online* | 112 | 168 | 224 |
Europa | |||
Grundtarif Kino | 601 | 800 | 1.001 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 241 | 320 | 401 |
zusätzlich online* | 168 | 224 | 280 |
Welt | |||
Grundtarif Kino | 800 | 1.001 | 1.201 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 320 | 401 | 481 |
zusätzlich online* | 224 | 280 | 336 |
*Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.
2. Dokumentarfilme
Rechteumfang | Dauer | ||
---|---|---|---|
5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre | |
Deutschsprachige Länder | |||
Grundtarif Kino | 230 | 345 | 460 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 92 | 138 | 184 |
zusätzlich online* | 65 | 96 | 129 |
Europa | |||
Grundtarif Kino | 345 | 460 | 576 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 138 | 184 | 230 |
zusätzlich online* | 96 | 129 | 161 |
Welt | |||
Grundtarif Kino | 460 | 576 | 691 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 184 | 230 | 276 |
zusätzlich online* | 129 | 161 | 194 |
*Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.
3. Monografische Filme (Filme, die sich mit den Werken nur eines Künstlers befassen)
Rechteumfang | Dauer des Films | ||||
---|---|---|---|---|---|
bis zu 15 Min. | bis zu 30 Min. | bis zu 45 Min. | bis zu 60 Min. | ab 60 Min. | |
Deutschsprachige Länder | |||||
Grundtarif Kino | 2.072 | 3.797 | 5.179 | 6.214 | 6.905 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 829 | 1.519 | 2.072 | 2.486 | 2.762 |
zusätzlich online* | 580 | 1.063 | 1.450 | 1.740 | 1.934 |
Europa | |||||
Grundtarif Kino | 2.762 | 5.179 | 7.250 | 8.977 | 10.358 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 1.105 | 2.072 | 2.901 | 3.591 | 4.143 |
zusätzlich online* | 773 | 1.450 | 2.030 | 2.513 | 2.901 |
Welt | |||||
Grundtarif Kino | 3.453 | 6.560 | 9.322 | 11.738 | 13.810 |
zusätzlich Video / VHS / DVD | 1.381 | 2.624 | 3.728 | 4.695 | 5.524 |
zusätzlich online* | 967 | 1.836 | 2.610 | 3.287 | 3.866 |
* Kostenpflichtige Online-Dienste müssen gesondert lizenziert werden.
Mit der Lizenzgebühr für monografische Filme ist die Nutzung für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Erstaufführung abgegolten.
Konditionen
1. Die Tarife der Ziffern 1 und 2 gelten je Werk je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
2. Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.
3. Für Hochschulfilme werden 20 % des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen eingehalten werden:
a. maximal 25 Vorführungen
b. Nutzungszeitraum maximal 24 Monate
c. ausschließlich nicht kommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals
Bei der Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender findet der Tarif für Filme Anwendung, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.
4. Bei einer Verlängerung der Lizenz gilt der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Tarif.
5. Die Nutzungsentgelte für Fernsehausstrahlungen werden von der VG Bild-Kunst (oder ihren ausländischen Partner-Gesellschaften) gegenüber den Sendern direkt abgerechnet.
6. Für Eigenproduktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gelten Sonderkonditionen.
7. Sollen nur die Rechte für Videoauswertung erworben werden, findet der Tarif Video Anwendung.
8. Die Lizenz für deutschsprachige Länder berechtigt nicht zur Herstellung von anderen als deutschen Sprachfassungen.
9. Der Tarif für Werke der Bildenden Kunst und der Fotografie in Internet-Filmen (Filme, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden) beträgt EUR 99,– zzgl. USt. je Werk je Jahr und je angefangene Nutzungsdauer des Werkes von 30 Sekunden.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Filme als PDF
Filmvorführungen
Gebühren für die Aufführung von Künstlerfilmen, TV-Filmen oder anderen Produktionen, die Werke der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG enthalten, auf Messen, in Kinos, Museen und anderen Einrichtungen (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
1. Einzelne Vorführungen (Tarife gelten pro Vorführung)
Anzahl der möglichen Zuschauerplätze je Vorstellung | bis 50 | bis 100 | je 50 mehr |
---|---|---|---|
35 | 70 | 15 |
Zuschläge / Rabatte
1. Bei mehr als 5 Vorstellungen wird ein Rabatt von 15 % eingeräumt. Bei mehr als 10 Vorstellungen wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Bei mehr als 20 Vorstellungen wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.
2. Für Hochschulfilme werden 50 % des Tarifs berechnet, wenn folgende Einschränkungen zutreffen:
- maximal 20 Vorführungen
- maximaler Nutzungszeitraum 24 Monate
- ausschließlich nicht kommerzielle Verwendungen oder Vorführungen auf Festivals
Bei der Aufnahme in den kommerziellen Verleih bzw. bei Ausstrahlung durch einen Fernsehsender findet der Tarif für Filme Anwendung, wobei die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden.
Konditionen:
1. Eine pauschale Abgeltung der Gebühren für eine begrenzte Zeit bei beliebig vielen Vorstellungen ist im Einzelfall möglich.
2. Vorführungen zu Werbe-/Imagezwecken bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2. Wiederholte Vorführungen im Rahmen von Kunstausstellungen
Anzahl der im Film gezeigten Werke | Tägliche Vorführ-Frequenz während der ersten 12 Wochen | |||
---|---|---|---|---|
bis zu zweimal | öfter | |||
bis 4 | 77 | 116 | ||
5 bis 10 | 154 | 231 | ||
11 bis 50 | 310 | 465 | ||
darüber / monografischer Film | 465 | 696 |
Zuschläge / Rabatte
Bei einer Verlängerung um bis zu vier weiteren angefangenen Wochen werden zusätzlich 25 % des o. a. Tarifs erhoben. Danach werden für weitere angefangene 4 Wochen zusätzlich jeweils 15 % des o. a. Tarifs erhoben.
3. Wiederholte Vorführungen zu werblichen bzw. Image-Zwecken bspw. auf Messen (Tarife gelten pro Werk)
Nutzungszeitraum | 1 bis 5 Tage | 6 bis 10 Tage | 11 bis 365 Tage |
---|---|---|---|
55 | 82 | 110 |
Zuschläge / Rabatte
Bei mehr als fünf Werken wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Bei mehr als 15 Werken wird ein Rabatt von 50 % eingeräumt.
Konditionen:
Nutzungszeiträume über ein Jahr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Filmvorführungen als PDF
Internet
Gebühren für die Einspeisung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in das Internet oder andere Netzwerke (netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).
Die folgenden Tarife gelten grundsätzlich je Werkabbildung und je angefangenem Monat der Nutzung sowie für einen Nutzungsumfang von bis zu 100.000 Zugriffen je Monat. Je angefangene weitere 100.000 Zugriffe erhöht sich der Tarif um 10 % des Basistarifs.
Besondere Konditionen für Internetnutzungen
1. Jede Internetnutzung eines Werkes der Bildenden Kunst bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Rechteinhaber.
2. Urhebernennung wird ausdrücklich verlangt.
3. Jede Veränderung der Originalvorlage (Farbe, Ausschnitt, Proportionen) bedarf der vorherigen Vereinbarung.
4. Copyrightvermerk mit Link zu www.bildkunst.de wird verlangt.
5. Nutzungen auf der Eingangsseite der Website verdoppeln die folgenden Tarife.
6. Für Nutzungen in sozialen Netzwerken wird ein Zuschlag in Höhe von 12 % erhoben. Dieser Zuschlag gilt ebenfalls für die Einbindung in Share-Buttons (pro Button).
7. Jede Werkabbildung muss durch geeignete technische Vorkehrungen vor Einbindun-gen auf Webseiten Dritter (z. B. Framing) und Download geschützt werden. Jede Nutzung auf Social-Media-Kanälen muss, ebenso wie die Verwendung von Share-Buttons für die Social Media, immer ausdrücklich genehmigt werden.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Intranet - Hochschulen und Forschung
Tarif zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts und der Forschung in Hochschulen und Forschungseinrichtungen (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)
Die Vergütung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt je Werk
a) im Rahmen des Unterrichts (§ 52a UrhG)
bei bis zu 20 Teilnehmern | 2,25 |
bei 21 bis 50 Teilnehmern | 3,75 |
bei 51 bis 100 Teilnehmern | 5,00 |
bei 101 bis 250 Teilnehmern | 6,25 |
je angefangene 250 Teilnehmer mehr | 1,25 |
b) im Rahmen der eigenen wissenschaftlichen Forschung
eine Vergütung in Höhe von EUR 5,00.
Vorstehende Vergütungen erhöhen sich im Fall der Nutzung von Audio- und audiovisuellen Werken um 100%.
Definitionen
Im Sinne des § 52 a UrhG gelten als:
a.) "kleine Teile eines Werkes" maximal 15% eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge
b.) "Teile eines Werkes" 33% eines Druckwerkes
c.) "Werk geringen Umfangs":
- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten;
- ein Film von maximal 5 Minuten Länge,
- maximal 5 Minuten eines Musikstücks, sowie
- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen
Konditionen
1. Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Schutzmaßnahmen gewährleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen können.
2. Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG muss stets zu dem jeweiligen Zweck geboten sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.
3. Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester).
4. Der Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 b) ist die Dauer des Forschungsprojekts.
Kalender
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Kalendern (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Handelskalender
einmaliger Abdruck/Auflage bis | Abbildungsformat bis | |||
---|---|---|---|---|
DIN A5 | DIN A4 | DIN A3 | größer als DIN A3 | |
1.000 | 196 | 252 | 301 | 348 |
2.000 | 219 | 278 | 335 | 388 |
3.000 | 242 | 303 | 362 | 425 |
5.000 | 264 | 336 | 404 | 466 |
7.500 | 281 | 345 | 418 | 480 |
10.000 | 303 | 365 | 443 | 520 |
25.000 | 407 | 511 | 610 | 708 |
50.000 | 481 | 635 | 747 | 854 |
je weitere angefangene 10.000 | 30 | 49 | 54 | 58 |
Werbekalender
einmaliger Abdruck/Auflage bis | Abbildungsformat bis | |||
---|---|---|---|---|
DIN A5 | DIN A4 | DIN A3 | größer als DIN A3 | |
1.000 | 295 | 378 | 451 | 525 |
2.000 | 329 | 418 | 502 | 581 |
3.000 | 362 | 456 | 544 | 636 |
5.000 | 396 | 503 | 606 | 700 |
7.500 | 425 | 518 | 629 | 721 |
10.000 | 456 | 548 | 665 | 782 |
25.000 | 611 | 767 | 913 | 1.064 |
50.000 | 722 | 954 | 1.120 | 1.281 |
je weitere angefangene 10.000 | 45 | 73 | 82 | 88 |
Zuschläge/Rabatte
1. Titelillustrationen bedingen einen Zuschlag von 100 %. Bei Wiederverwendung einer Titelillustration im Innenteil wird ein Rabatt von 50 % auf die Verwendung im Innenteil eingeräumt.
2. Für Tageskalender (1 Blatt pro Tag) wird ein Rabatt von 20 %, für Wochenkalender (1 Blatt pro Woche) wird ein Rabatt von 10 % auf die obenstehenden Tarife gewährt.
3. Unterschreitet das Kalenderformat in Höhe und Breite je 30 cm, so wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
Konditionen
1. Die Reproduktion von Werken in Kalendern mit Werbeeindruck bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung der Rechteinhaber. Daher ist in der Anfrage auf eine beabsichtigte Werbeverwendung des Kalenders ausdrücklich hinzuweisen.
2. Urhebernennung und Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG Bild-Kunst sind auf jedem einzelnen Kalenderblatt obligatorisch.
3. Kalender mit austauschbarem Kalendarium oder Kalender mit einem Dauerkalendarium werden nach den Tarifen für Einzeldrucke abgerechnet.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Kalender als PDF
Kopienversand auf Bestellung
Gemeinsamer Tarif
Verwertungsgesellschaft WORT München
Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST Bonn
Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG
Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife veröffentlicht:
Tarife zur Regelung der Vergütung für den sog. „Kopiendirektversand“:
von Ansprüchen nach § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG
sowie
für den Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) unter den in Ziffer II. 2. dieses Tarifs benannten Voraussetzungen.
I. Definitionen
1. Artikel
Artikel im Sinne dieses Tarifs sind Kopien von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
2. Bibliotheken
Bibliotheken im Sinne der nachfolgenden Tarife sind ausschließlich öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.
II. Tarife
1. Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken
a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an die Nutzergruppen 1, 1a und 2 zu nicht kommerziellen Zwecken gem. § 60e Absatz 5 UrhG i.V.m. § 60h Absatz 1 Satz 1 UrhG. Gegenstand des Tarifs ist ausschließlich die Übermittlung von Deutschland aus nach Deutschland. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopienversand im Rahmen des sogenannten innerbibliothekarischen Leihverkehrs. Nicht Tarifgegenstand ist ferner der Kopiendirektversand von Artikeln, für die zwischen Bibliotheken und Rechtsinhabern separate Vereinbarungen geschlossen wurden (§ 60g Abs. 2 UrhG).
b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:
Nutzergruppe 1: Öffentliche Hand (Angehörige und Mitarbeiter von Hochschulen, von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich ihrer Mitglieder, jede Staats-, Landes-, Universitäts-, Regional- und Fachhochschulbibliothek sowie jede öffentliche Bibliothek oder Spezialbibliothek, die überwiegend durch öf-fentliche Mittel – d.h. ab 51% – finanziert ist; sowie Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, kultureller oder sozialer Einrichtungen und von Kirchen): € 3,27
Nutzergruppe 1a: Schüler, Auszubildende, Studierende: € 1,40
Nutzergruppe 2: Endnutzer, die als Privatperson Nutzer sind: € 3,27
Die genannten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer
a. Dieser Tarif regelt die angemessene Vergütung für die auf Einzelbestellung durch Bibliotheken erfolgende Übermittlung von Vervielfältigungen von Artikeln an kommerzielle Nutzer (Nutzergruppe 3) in sonstiger elektronischer Form. Nicht Tarifgegenstand ist der Kopiendirektversand per Post und Fax sowie in Fällen, in denen ein Verlag ein eigenes Angebot in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB) nachgewiesen hat.
b. Die angemessene Vergütung beträgt pro übermitteltem Artikel:
Nutzergruppe 3: Nutzer, die ihre Bestellung zu kommerziellen Zwecken aufgeben:
bei Übermittlung per Post: € 11,21
bei Übermittlung per Fax oder in sonstiger elektronischer Form: € 16,36
Der genannte Betrag ist der Nettobetrag und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
III. Abrechnung
1. Bibliotheken, die einen Kopiendirektversand zu nicht kommerziellen Zwecken und/oder einen Kopiendirektversand von Artikeln in sonstiger elektronischer Form an kommerzielle Nutzer durchführen, haben der VG WORT – soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form – die notwendigen Informationen, die die VG WORT zur Auszahlung der urheberrechtlichen Entgelte benötigt (insbesondere Titel, Autor, Verlag, Jahrgang, Seitenzahl sowie ISSN oder ISBN) zu übermitteln.
2. Die Meldung gemäß Ziffer III.1 hat vierteljährlich zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG WORT quartalsweise jeweils für die drei vorausgegangenen Monate mit einer Zahlungsfrist von einem Monat.
Dieser Tarif tritt am 1. März 2018 in Kraft. Er ersetzt den bisherigen, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Tarif.
München/Bonn, 1. März 2018
Verwertungsgesellschaft WORT Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Der Vorstand Der Vorstand
Kunden- / Geldkarten
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Kundenkarten, Geldkarten u. Ä. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Der Mindesttarif je Karte beträgt EUR 0,82. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
Lesezirkelvergütung
Gemäß §§ 38 Satz 1 und 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG wird folgender Tarif veröffentlicht:
Tarif über die Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, Fotografien und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1, 4, 5 und 7, § 72 UrhG durch Lesezirkel
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Definitionen
1. Lesezirkel sind gewerbliche Unternehmen, die Lesemappen befristet vermieten.
2. Lesemappen sind mehrere, in Umschläge geheftete oder gebundene Zeitschriften, die von Lesezirkeln befristet vermietet werden.
II. Vergütung
Die angemessene Vergütung für die Nutzung von Sprachwerken, Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie und sonstigen Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 27 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (vom 9. September 1965 in der Fassung vom 23. Juni 2021) für das Vermieten von Vervielfältigungsstücken durch Lesezirkelunternehmen beträgt je Jahr pro Erstmappe einschließlich aller Folgemappen
EUR 1,10 netto.
III. Sonstiges
Die VG Bild-Kunst ist inkassoberechtigt für die VG WORT.
Dieser Tarif findet Anwendung ab dem 1. Januar 2022.
Merchandising
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Textilien, Leder, Keramik, Uhren, Schmuck etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Gebühren müssen für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung des Verkaufspreises und der Auflagenhöhe mit den Berechtigten abgestimmt werden. Sie betragen in der Regel 15 % vom Netto-Ladenendverkaufspreis, mindestens jedoch 25 % vom Abgabepreis des Herstellers.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Merchandising als PDF
Museumskataloge (nicht kommerziell)
Abgeltung des Vergütungsanspruchs nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG für die Verbreitung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG in nicht kommerziellen Ausstellungs- und Bestandskatalogen durch öffentlich zugängliche Museen
I. Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Vergütungssätze gelten ausschließlich für die Nutzung von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG
a. durch öffentlich zugängliche Museen,
b. die diese Werke vervielfältigen bzw. vervielfältigen lassen, um sie dann in Katalogen zu verbreiten im Zusammenhang zur Ausstellung dieser Werke oder zur Dokumentation des Museumsbestandes und
c. die mit der Verbreitung dieser Kataloge keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen.
2. Ausstellungskataloge dienen der Erschließung und Erläuterung einer Ausstellung. Werkabbildungen werden von diesem Tarif erfasst, wenn
a. die Werke ausgestellt sind und
b. die Abbildung dem erläuternden Charakter des Ausstellungskatalogs dient.
c. Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt, wenn
(1) der Textanteil, bezogen auf das Gesamtwerk, mindestens 20 % und
(2) der Anteil ganzseitiger Werkabbildungen, bezogen auf die Gesamtzahl, maximal 50 % beträgt
(3) sowie die Druckauflage des Ausstellungskatalogs eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen).
3. Bestandskataloge dienen ausschließlich der Dokumentation des Werkbestands des Museums in Form eines Verzeichnisses. Keine kommerziellen Zwecke werden verfolgt,
a. wenn die Druckauflage eines Bestandskatalogs in einem Zeitraum von drei Jahren eine Auflagenhöhe von 3.000 Exemplaren nicht überschreitet (inklusive Nachdrucke / Nachauflagen).
b. Bei Neuauflagen innerhalb von drei Jahren, die einer Veränderung der katalogisierten Werke Rechnung tragen, liegt ein neuer Bestandskatalog vor.
4. Mit der Vergütung wird der unverzichtbare Vergütungsanspruch nach §§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, § 60h UrhG abgegolten, unabhängig davon, ob sie von der VG Bild-Kunst oder von einer mit der VG Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbundenen Schwestergesellschaft vertreten werden.
II. Vergütung
1. Vergütungssätze (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflagenhöhe bis Anzahl Exemplare | bis 25 Abbildungen (1.–25.) | weitere 25 Abbildungen (26.–50.) | je weitere 25 Abbildungen (ab 51.) |
500 | 137,00 | 102,75 | 68,50 |
750 | 219,00 | 164,25 | 109,50 |
1.000 | 329,00 | 246,75 | 164,50 |
1.500 | 575,00 | 431,25 | 287,50 |
2.000 | 794,00 | 595,50 | 397,00 |
3.000 | 1.314,00 | 985,50 | 657,00 |
Die Auflagenhöhen beziehen sich auf die hergestellte bzw. für die Herstellung vorgesehene Auflage (einschließlich elektronischer Offline-Versionen wie E-Book, CD-ROM oder DVD).
2. Berücksichtigt werden Abbildungen von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG, sofern
a. das Urheberrecht an dem Werk noch nicht erloschen ist und
b. das Werk vorbehaltlich § 63 Abs. 2 UrhG unverändert ist; im Fall einer Veränderung können diese Werknutzungen berücksichtigt werden, sofern die Einwilligung des Rechteinhabers zur Veränderung und zur Abgeltung nach Ziff. 1 vorliegt.
3. Werden mehrere Abbildungen von ein- und demselben Werk genutzt, werden bei der Ermittlung der Vergütung nach Ziff. 1 alle Abbildungen berücksichtigt.
4. (Rück-)Titelnutzungen bedürfen stets einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung, welche die VG Bild-Kunst bei dem Rechteinhaber einholt. Sie werden über Ziff. 1 abgegolten, sofern der Rechteinhaber nicht verlangt, eine Sondervereinbarung abzuschließen.
5. Einwilligungen zu Titelnutzungen und Werkveränderungen können von der VG Bild-Kunst nur bei solchen Rechteinhabern eingeholt werden, die auf vertraglicher Grundlage in einem Wahrnehmungsverhältnis mit der VG Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften stehen, mit denen die VG-Bild-Kunst über Repräsentationsvereinbarungen verbunden ist.
6. Bei Bestandskatalogen, die mindestens 500 nach Ziff. 2 und 3 vergütungsrelevante Werkabbildungen enthalten, ist eine prozentuale Abgeltung des Vergütungsanspruchs i. H. v. 15 % des Nettoladenverkaufspreises (bezogen auf die gesamte Auflage) möglich, wenn diese zu einer niedrigeren Vergütung als nach Ziff. 1 führt.
III. Weitere Bestimmungen
1. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist zu beachten. Im Fall seiner Verletzung wird ein Tarifzuschlag von 100 % geltend gemacht.
2. Der Nutzer ist verpflichtet, bei jeder Nutzung an geeigneter Stelle Urheber und Werktitel zu nennen und den von der VG Bild-Kunst vorgegebenen Copyright-Vermerk abzudrucken (Name der Künstlerin/des Künstlers/Werktitel©VG Bild-Kunst, Bonn [Jahr der Lizenzierung]). Auch bei Sammelvermerken muss eine Zuordnung zum jeweiligen Werk erfolgen.
3. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
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Online-Bestandspräsentation durch Kulturerbe-Einrichtungen
1. Anwendungsbereich
Dieser Tarif findet Anwendung auf Kulturerbe-Einrichtungen i.S.v. § 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG, die Abbildungen von Werken der bildenden Kunst einschließlich der künstlerischen Fotografie, der Illustration, des Designs sowie von sonstigen Bildwerken gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UrhG (gemeinsam: Kunst- und Bildwerke) aus ihrem dauerhaften Bestand zu nicht kommerziellen Zwecken in ihren Online-Bestandspräsentationen nutzen. Die Nutzung umfasst die öffentliche Zugänglichmachung und die hierfür erforderliche Vervielfältigung der Kunst- und Bildwerke.
2. Definitionen
a. Bestandswerke:
Kunst- oder Bildwerke gehören zu dem dauerhaften Bestand einer Kulturerbe-Einrichtung, wenn sie Eigentümerin oder im Fall von Dauerleihgaben dauerhafte Besitzerin der Kunst- und Bildwerke ist.
b. Online-Bestandspräsentation
Eine Online-Bestandspräsentation liegt vor, wenn die Bestandswerke in einem eigenständigen Teil des Online-Gesamtangebots der Kulturerbe-Einrichtung öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. auf einer eigenständigen Webseite oder auf einer klar abgegrenzten Unterseite der (allgemeinen) Webseite der Kulturerbe-Einrichtung. Eine Online-Bestandspräsentation ist durch Datenbankfunktionalitäten zur Recherche im Bestand der Einrichtung gekennzeichnet, z. B. durch Stichwortsuche nach selbstgewählten Kriterien (Epoche, Künstler, Werkart, Stil, Motiv usw.) oder mit Filtermöglichkeiten, die von der Kulturerbe-Einrichtung vorgeschlagen werden. Mitumfasst sind zusätzliche themen- oder anlassbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Online-Bestandspräsentation, sofern diese innerhalb des eigenständigen Teils der Online-Bestandspräsentation erfolgen (z.B. durch „Kachel“-Layout).
3. Vergütung
Die Vergütung für die Nutzung von Kunst- und Bildwerken im Rahmen einer Online-Bestandspräsentation beträgt gestaffelt pro Werk und Jahr (netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer):
Werkanzahl | Vergütung |
bis 250 | 6,50 |
251 bis 500 | 5,00 |
501 bis 1.000 | 3,00 |
1.001 bis 2.500 | 1,75 |
2.501 bis 5.000 | 1,25 |
5.001 bis 7.500 | 1,00 |
7.501 bis 10.000 | 0,90 |
ab 10.001 | 0,81 |
4. Besondere Konditionen der Rechtevergabe (in Ergänzung der Allgemeinen Konditionen)
a. Rechteeinräumung:
i. Die nicht-ausschließliche und nicht auf Dritte übertragbare Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Kunst- und Bildwerken des Repertoires der VG Bild-Kunst (kollektive Lizenz). Sie erstreckt sich auf Kunst- und Bildwerke von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 52, 52a und 52b VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat (erweiterte Wirkung für nicht verfügbare Werke).
ii. Die VG Bild-Kunst informiert sechs Monate vor Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung der Kunst- und Bildwerke über die geplante Lizenz im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Mit der Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn seit der Eintragung sechs Monate vergangen sind und der Rechteinhaber der Nutzung nicht widersprochen hat.
iii. Erklärt ein Urheber/Rechtsnachfolger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Widerspruch und ist dieser berechtigt, eine Nutzung der entsprechenden Werke innerhalb eines Monats nach Information durch die VG Bild-Kunst zu beenden, und künftige Nutzungen sind zu unterlassen.
b. Jedes Werk wird mindestens einmal vollständig und unverändert im Rahmen der Online-Bestandspräsentation abgebildet.
c. Jede Werkabbildung muss durch geeignete technische Vorkehrungen vor Einbindungen auf Webseiten Dritter (z.B. Framing) und Download geschützt werden. Jede Nutzung auf Social-Media-Kanälen muss, ebenso wie die Verwendung von Share-Buttons für die Social Media auf der (Unter-) Webseite der Online-Bestandspräsentation, immer ausdrücklich genehmigt werden.
d. Die Kulturerbe-Einrichtung übermittelt der VG Bild-Kunst nach deren Vorgabe alle für die Lizenzerteilung, für die Eintragung im Online-Portal des EUIPO sowie für die Abrechnung erforderlichen Informationen zu den Kunst- und Bildwerken.
e. Unberührt bleiben Rechte Dritter, beispielsweise von auf Fotografien abgebildeten natürlichen Personen oder aus anderen Rechten des geistigen Eigentums wie dem Markenrecht.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Online-Bestandspräsentation durch Kulturerbe-Einrichtungen als PDF
Pressespiegel
Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs gem. § 38 Satz 1 VGG
Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 VGG werden folgende Tarife für die Veröffentlichung von Werken der Bildenden Kunst, Fotografie und sonstigen zeichnerischen Darstellungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7, § 72 UrhG in Pressespiegeln veröffentlicht:
1. Papier-Pressespiegel:
Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG beträgt ab dem 1. Januar 2022 je vervielfältigte DIN-A-4-Seite 6,13 Cent, wobei für den Umfang die Größe der ursprünglichen Zeitungsveröffentlichung maßgebend ist. Für Abbildungen, die kleiner als eine halbe DIN-A-4-Seite sind, wird die Tarifgebühr entsprechend reduziert; es wird jedoch mindestens eine Viertelseite berechnet.
Der genannte Betrag ist der Bruttobetrag und versteht sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Der bisherige Tarif, veröffentlicht 1. Januar 2020, wird hiermit aufgehoben.
2. Elektronische Pressespiegel:
Die angemessene Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG berechnet sich ab dem 1. Januar 2022 nach der folgenden Tarifstaffelung:
(A1) | 1,55 € pro Bild |
| für | bis zu | 30 RNn |
(A2) | 1,66 € pro Bild |
| für | 31 bis | 60 RNn |
(B) | 2,79 Ct pro B und RN | plus 0,28 Ct/B/GN | bei | 61 bis | 100 RNn |
(C) | 2,50 Ct pro B und RN | plus 0,25 Ct/B/GN | bei | 101 bis | 250 RNn |
(D) | 2,25 Ct pro B und RN | plus 0,23 Ct/B/GN | bei | 251 bis | 500 RNn |
(E) | 1,95 Ct pro B und RN | plus 0,20 Ct/B/GN | bei | 501 bis | 1.000 RNn |
(F) | 1,55 Ct pro B und RN | plus 0,16 Ct/B/GN | bei | 1.001 bis | 2.000 RNn |
(G) | 1,10 Ct pro B und RN | plus 0,11 Ct/B/GN | bei | mehr als | 2.000 RNn |
Erläuterungen:
B = Bild; RN = Regelnutzer; GN = Gelegenheitsnutzer
Die genannten Beträge sind Bruttobeträge und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung von § 49 UrhG ist, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Die bisherige Tarifstaffelung, veröffentlicht am 1. Januar 2020, wird hiermit aufgehoben.
Inkassoberechtigt ist die VG WORT für die VG BILD-KUNST.
Bonn, 14. Dezember 2021
Der Vorstand
» Download Tarif Pressespiegel Papier und elektronisch als PDF
Plakate / Poster
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Einzeldrucke (Plakate, Poster, Kunstdrucke usw.) (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
einmaliger Abdruck / Auflage bis | Abbildungsformat bis | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
DIN A4 | DIN A3 | DIN A2 | DIN A1 | DIN A0 | darüber (bis 2m²)* | |
100 | 77 | 130 | 221 | 377 | 641 | 1.091 |
250 | 162 | 276 | 470 | 800 | 1.363 | 2.317 |
500 | 234 | 400 | 680 | 1.157 | 1.970 | 3.349 |
1.000 | 339 | 578 | 982 | 1.672 | 2.846 | 4.839 |
2.000 | 417 | 710 | 1.207 | 2.054 | 3.496 | 5.944 |
3.000 | 532 | 904 | 1.538 | 2.619 | 4.458 | 7.578 |
je weitere 1.000 | 177 | 301 | 513 | 873 | 1.486 | 2.526 |
*Für größere Plakatflächen siehe Tarif für Werbe- und Dekorationszwecke
Zuschläge / Rabatte
1. Für werbliche Nutzungen wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
2. Bewirbt eine kulturelle Institution (Museum, Theater o. Ä.) eine ihrer Veranstaltungen, entfällt der Zuschlag unter Ziff. 1 und es wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
Konditionen
Die Urhebernennung und der Abdruck des Copyright-Vermerks entsprechend der Angabe der VG Bild-Kunst sind auf jedem einzelnen Druck obligatorisch.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Plakate / Poster als PDF
Postkarten / Grußkarten / E-Cards
Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Postkarten / Grußkarten / E-Cards (netto pro Abbil-dung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage / Downloads / Zugriffe | bis DIN A6 | bis DIN A5 |
---|---|---|
500 | 96 | 145 |
1.000 | 141 | 211 |
2.000 | 193 | 289 |
3.000 | 245 | 367 |
5.000 | 346 | 519 |
7.500 | 473 | 710 |
10.000 | 602 | 903 |
15.000 | 859 | 1.288 |
25.000 | 1.370 | 2.054 |
50.000 | 2.645 | 3.968 |
100.000 | 5.199 | 7.798 |
150.000 | 7.751 | 11.626 |
je weitere angefangene 10.000 | 511 | 766 |
Zuschläge / Rabatte
1. Ist das Abbildungsformat größer als DIN A5, gilt der Poster-Tarif. Für E-Cards gilt der Tarif < DIN A5.
2. Bei Klappkarten wird ein Zuschlag von 50 % berechnet.
3. Für Werbeeindrucke wird ein Zuschlag von 50 % auf den sich bis dahin ergebenden Gesamttarif berechnet.
4. Printidentische digitale Produkte werden bei zeitgleichem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Postkarten / Grußkarten / E-Cards als PDF
Projektionsvorlagen
Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Projektionsvorlagen, z. B. als Dias, Overheadprojektorfolien, für Whiteboards etc. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage bis | Gebühr |
---|---|
100 | 88 |
250 | 153 |
500 | 263 |
1.000 | 438 |
2.000 | 703 |
3.000 | 794 |
5.000 | 1.107 |
je weitere angefangene 1.000 | 111 |
Zuschläge / Rabatte
Bei Produkten, die ausschließlich für den schulischen oder kirchlichen Gebrauch bestimmt sind, wird ein Rabatt von 60 % eingeräumt.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Projektionsvorlagen als PDF
Reproduktionen für Werbe- und Dekorationszwecke
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG als Großformate für Messen, Schaufenster, Großplakatflächen usw. (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage bis | Abbildungsformat Fläche bis | ||||
---|---|---|---|---|---|
1 m² | 3 m² | 5 m² | 10 m² | 30 m² | |
1 | 423 | 597 | 918 | 1.694 | 1.975 |
10 | 630 | 888 | 1.363 | 2.522 | 2.940 |
50 | 987 | 1.388 | 2.139 | 3.951 | 4.608 |
je weitere angefangene 10 | 72 | 100 | 154 | 285 | 334 |
Zuschläge / Rabatte
Kulturellen Institutionen wird zur Bewerbung von Kunstausstellungen ein Rabatt von 60 % gewährt.
Konditionen
1. Dieser Tarif gilt für eine Nutzungsdauer von maximal einem Jahr.
2. Bei Abbildungsformaten über 30 m2 ist eine Sondervereinbarung erforderlich.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Reproduktionen für Werbe- und Dekorationszwecke als PDF
Social-Media-Bildlizenz
Bildnutzungen durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
Tarif zur Abgeltung von Nutzungen des stehenden Bildes durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gem. §§ 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 UrhDaG.
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Anwendungsbereich
Dieser Tarif findet Anwendung auf die öffentliche Wiedergabe von Abbildungen von Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration, des Designs sowie von sonstigen Bildwerken, einschließlich Lichtbildern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 72 UrhG (gemeinsam: stehendes Bild), einschließlich der Nutzung von stehendem Bild in Bewegtbildinhalten (z. B. audiovisuellen Inhalten, GIFs und Reels), durch Dienstanbieter i.S.v. § 2 UrhDaG.
Er regelt die Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe gegenüber dem Diensteanbieter bezogen auf das stehende Bild, das von Nutzer*innen des Dienstes (im Folgenden: Nutzer*innen) hochgeladen worden ist, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen, und das nicht von den Nutzer*innen selbst angefertigt worden ist.
Über diesen Tarif werden zudem alle gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach § 4 Abs 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 UrhDaG abgegolten.
II. Vergütung
1. Regelvergütung
Die Regelvergütung besteht in einem Prozent-Anteil von der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 3.
a. Tarifsätze:
Bei den Tarifsätzen der Regelvergütung wird nach den folgenden Dienste-Kategorien unterschieden:
i. | Bild-Plattformen | 52,50% |
ii. | Visuelle Social-Media-Dienste | 19,50% |
iii. | Kurznachrichten-Dienste | 11,50% |
iv. | Allgemeine Social-Media-Dienste | 10,50% |
v. | Karriere-Netzwerke | 6,00% |
vi. | Musik- und Videodienste | 1,75% |
b. Nicht-vergütungsrelevante Nutzungen:
Bei den Regelvergütungssätzen nach lit. a. ist bereits berücksichtigt, dass
• zwischen 0,06 und 13,5 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die kommerziell handeln oder erhebliche Einnahmen erzielen;
• bei Diensten nach lit. a. i. bis zu 23 Prozent, nach lit. a. ii. bis zu 30 Prozent, nach lit. a. iii. und v. bis zu 33 Prozent, nach lit. a. iv. bis zu 32 Prozent und nach lit. a. vi. bis zu 25 Prozent der Bildnutzungen auf Nutzer*innen entfallen, die zu deren Nutzung berechtigt sind;
• bei Diensten nach lit. a. i., ii. und iv. bis vi. ein Prozent und nach lit. a. iii. fünf Prozent der Bildnutzungen gesetzlich erlaubt sind und diese keinem gesetzlichen Vergütungsanspruch nach Ziff. IV. 1. c. unterliegen.
Mit diesen Regelvergütungssätzen werden die Rechteeinräumungen und die Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis c. abgegolten.
c. Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:
Zur Abgeltung des gesetzlichen Direktvergütungsanspruchs nach Ziff. IV. 1. d. erfolgt folgender Aufschlag in Prozentpunkten auf die vorstehenden Regelvergütungssätze:
i. | Bild-Plattformen | 0,750 Prozentpunkte |
ii. | Visuelle Social-Media-Dienste | 0,075 Prozentpunkte |
iii. | Kurznachrichten-Dienste | 2,000 Prozentpunkte |
iv. | Allgemeine Social-Media-Dienste | 0,020 Prozentpunkte |
v. | Karriere-Netzwerke | 1,000 Prozentpunkte |
vi. | Musik- und Videodienste | 0,001 Prozentpunkte |
2. Mindestvergütung
Folgende Mindestvergütungsbeträge gelten je 100.000 unterschiedliche Besucher*innen im monatlichen Durchschnitt:
a. | Bild-Plattformen | 85.000,00 EUR |
b. | Visuelle Social-Media-Dienste | 30.000,00 EUR |
c. | Kurznachrichten-Dienste | 20.000,00 EUR |
d. | Allgemeine Social-Media-Dienste | 15.000,00 EUR |
e. | Karriere-Netzwerke | 10.000,00 EUR |
f. | Musik- und Videodienste | 5.000,00 EUR |
Zur Berechnung wird die durchschnittliche Anzahl unterschiedlicher Besucher*innen der Internetseite(n) des Dienstes (bezogen auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland) zugrunde gelegt. Für die jeweiligen Dienste-Kategorien kann die jährliche Mindestvergütung den Betrag für bis zu 100.000 unterschiedliche Besucher*innen im monatlichen Durchschnitt nicht unterschreiten (absolute Mindestvergütung).
Mit diesen Mindestvergütungsbeträgen werden die Rechteeinräumungen und die gesetzlichen (Direkt-)Vergütungsansprüche nach Ziff. IV. 1. a. bis d. abgegolten.
3. Bemessungsgrundlage
a. Bemessungsgrundlage sind alle Netto-Einnahmen des Dienstes (Brutto-Einnahmen abzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer), die auf die Bewerbung der im Territorium der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Nutzungen zurückzuführen sind (Gesamt-Umsatz). Darunter fallen sämtliche geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, insbesondere Einnahmen aus Werbung, aus der Verwertung von erhobenen und ausgewerteten Daten, aus Sponsoring, aus Bartering-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften; hierunter fallen auch Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen. Erfasst werden auch Einnahmen aus Media-for-Equity-Geschäften, bei denen der Diensteanbieter Werbezeit bereitstellt und anstelle von Geldleistungen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von dem werbenden Unternehmen erhält.
b. Bei Diensteanbietern, die konkret für jede der diesem Tarif unterfallenden Nutzungen die hiermit nach lit. a. generierten Einnahmenanteile nachweisen können, wird dieser Anteil des Gesamt-Umsatzes der Berechnung der Regelvergütung zugrunde gelegt. In diesem Fall wird der Regelvergütungssatz nach Ziff. 1. a. i. angewendet und hinsichtlich der nicht-vergütungsrelevanten Nutzungsanteile gem. Ziff. 1. b. angepasst. Zur Abgeltung des Direktvergütungsanspruchs wird der Aufschlag nach Ziff. 1. c. angewendet.
III. Definition der Dienste-Kategorien
1. Bild-Plattformen:
Bei Bild-Plattformen steht die Wiedergabe von stehendem Bild im Mittelpunkt.
2. Visuelle Social-Media-Dienste:
Visuelle Social-Media-Dienste geben im Schwerpunkt stehendes Bild und bewegtes Bild wieder.
3. Kurznachrichten-Dienste:
Kurznachrichten-Dienste geben im Schwerpunkt Text wieder, regelmäßig auch mit stehendem oder bewegtem Bild verknüpft.
4. Allgemeine Social-Media-Dienste:
Allgemeine Social-Media-Dienste sind solche Dienste, die keiner anderen Dienste-Kategorie zuzuordnen sind.
5. Karriere-Netzwerke:
Karriere-Netzwerke geben Text, stehendes Bild und bewegtes Bild mit Bezug zur Arbeitswelt wieder.
6. Musik- und Videodienste:
Bei Musik- und Videodiensten steht die Wiedergabe von Musikwerken bzw. von bewegtem Bild im Mittelpunkt.
IV. Allgemeine Bestimmungen
1. Umfang der Rechteeinräumung / Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen
a. Rechteeinräumung:
Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild des Repertoires der VG Bild-Kunst, die von Nutzer*innen in ihrem eigenen Account/Profil hochgeladen, in ihren eigenen Stories/Newsfeeds/Pinnwand gepostet oder von dem Newsfeed anderer Nutzer*innen geteilt werden.
b. Kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung:
Die nicht-ausschließliche Rechteeinräumung nach diesem Tarif umfasst ferner die öffentliche Wiedergabe von stehendem Bild von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein*e Außenstehende*r der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat.
c. Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Über diesen Tarif werden die folgenden, vom Diensteanbieter geschuldeten gesetzlichen Vergütungsansprüche für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten:
• Vergütungsanspruch von gesetzlich erlaubten Nutzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhDaG;
• Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen gem. §§ 9 bis 11, 12 Abs. 1 UrhDaG.
d. Gesetzlicher Direktvergütungsanspruch:
Über diesen Tarif wird der gesetzliche Direktvergütungsanspruch im Fall von durch Dritte vertraglich erworbenen Nutzungsrechten gem. § 4 Abs. 3 UrhDaG für das Repertoire des stehenden Bildes abgegolten.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Die Rechteeinräumungen und Abgeltung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Ziff. 1. ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
3. Übertragbarkeit
Die Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.
4. Bearbeitung, Änderung und Entstellung
Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf Bearbeitungen sowie das Recht zur Verbindung von stehendem Bild mit Werken anderer Gattungen. Änderungen müssen den Anforderungen der §§ 14 und 39 UrhG genügen. § 13 Abs. 3 UrhDaG bleibt unberührt.
5. Rechte Dritter
Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Unberührt bleiben Rechte Dritter, beispielsweise von auf Lichtbildwerken/Lichtbildern abgebildeten natürlichen Personen oder aus anderen Rechten des geistigen Eigentums wie dem Markenrecht.
6. Zeitliche Geltung
Der Tarif ist gültig für die Zeit ab dem 01.08.2021.
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Social media image license
In the case of inconsistencies in the English translations, the German original version shall prevail. |
Use of images by service providers for the sharing of online content
Tariff for compensation of use of still images by service providers for the sharing of online content pursuant to Sections 1 and 2, 4, 5 (2), 6 (1) and 12 (1) UrhDaG
Net amounts exclusive of VAT at the prevailing rate.
I. Scope of application
This tariff applies for the communication to the public of depictions of works of visual art, photography, illustration, design and other image works including photographs pursuant to Section 2 (1) nos. 4 and 5, 72 of the German Copyright Act (UrhG) (together: still image(s)), including the use of still images in motion-picture content (e.g. audiovisual content, GIFs and Reels) through service providers within the meaning of Section 2 of the German Copyright Liability of Online Content Sharing Service Providers Act (UrhDaG).
It regulates the authorisation of the service provider to communicate to the public still images which have been uploaded by users of the Service (hereinafter users) who are not acting commercially or not realising considerable income and which have not been created by the users themselves.
This tariff also sets out the compensation for all statutory claims to (direct) remuneration under Section 4 (3), 5 (2) and 12 (1) UrhDaG.
II. Royalty Fee
1. Regular Royalty Fee
The Regular Royalty Fee is comprised of a percentage share of the assessment basis under Section II. 3.
a. Tariff rates:
The tariff rates of the standard remuneration distinguish between the following service categories:
i. | Image Platforms | 52.50% |
ii. | Visual Social Media Services | 19.50% |
iii. | Short-Message Services | 11.50% |
iv. | General Social Media Services | 10.50% |
v. | Career Networks | 6.00% |
vi. | Music and Video Services | 1.75% |
b. Uses not relevant for the Regular Royalty Fee:
The Regular Royalty Fee Rates according to point a. already considers that
• between 0.06 and 13.5 percent of the image uses are attributable to users who act commercially or generate substantial income;
• for services according to lit. a. i. up to 23 percent, according to lit. a. ii. up to 30 percent, according to lit. a. iii. and v. up to 33 percent, according to lit. a. iv. up to 32 percent and according to lit. a. vi. up to 25 percent of the image uses are attributable to users who are entitled to use them;
• for services according to lit. a. i., ii. and iv. to vi. one percent and according to lit. a. iii. five percent of the image uses are permitted by law and do not establish a remuneration claim pursuant to Section IV. 1. c.
These standard remuneration rates compensate for the granting of rights and the remuneration claims pursuant to Section IV. 1. a. to c.
c. Direct remuneration claim:
To settle the direct remuneration claim pursuant to Section IV. 1. d., the following surcharge in percentage points shall be added to the Regular Royalty Rate set forth above:
i. | Image Platforms | 0.750 percentage points |
ii. | Visual Social Media Services | 0.075 percentage points |
iii. | Short-Message Services | 2.000 percentage points |
iv. | General Social Media Services | 0.020 percentage points |
v. | Career Networks | 1.000 percentage points |
vi. | Music and Video Services | 0.001 percentage points |
2. Minimum Fee
The following annual Minimum Fee applies per 100,000 unique visitors on a monthly average:
a. | Image Platforms | 85,000.00 EUR |
b. | Visual Social Media Services | 30,000.00 EUR |
c. | Short-Message Services | 20,000.00 EUR |
d. | General Social Media Services | 15,000.00 EUR |
e. | Career Networks | 10,000.00 EUR |
f. | Music and Video Services | 5,000.00 EUR |
The calculation is based on the average number of unique visitors to the website(s) of the Service (specific to the territory of the Federal Republic of Germany). For the respective service categories, the annual minimum compensation cannot be below the amount for up to 100,000 unique visitors on a monthly average (absolute minimum compensation).
These Minimum Fee shall cover the grant of rights and the settlement for the statutory remuneration claims as set forth in Section IV. 1. a. to d.
3. Assessment basis
a. The assessment is based on the Net Revenue of the Service (gross revenue less the applicable value-added tax) attributable to the advertising of uses taking place on the Service in the territory of the Federal Republic of Germany (total revenue). This includes all pecuniary benefits and considerations, in particular revenues from advertising, from the exploitation of collected and evaluated data, from sponsoring, from bartering, compensation or gift transactions; this also includes foreign revenues to the extent that these relate to the operation of the Service in the Federal Republic of Germany. Also included are revenues from media-for-equity transactions, in which the service provider provides advertising time and receives a shareholding under corporate law from the advertising company instead of pecuniary compensation.
b. Service providers that can demonstrate specifically, for each of the uses subject to this tariff, the revenue share generated hereby pursuant to Section II. 3. a., this share of the total revenue shall be used as the basis for calculating the Regular Royalty Fee. In this case, the Regular Royalty Fee according to Section II. 1. a. i. shall be applied and adjusted with regard to the uses not relevant to the Regular Royalty Fee according to Section II. 1. b. To compensate and settle the direct remuneration claim the surcharge according to Section II. 1. c. shall be applied.
III. Definition of the service categories
1. Image Platforms:
Image Platforms focus on communicating still images.
2. Visual Social Media Services:
Visual Social Media Services focus on communicating still images and moving images.
3. Short-Message Services:
Messaging Services focus on communicating text, normally also linked with still or moving images.
4. General Social Media Services:
General Social Media Services are those services which cannot be assigned to any other service category.
5. Career Networks:
Career Networks communicate text, still images and moving images relating to the world of work.
6. Music and Video Services:
Music and Video Services focus on communicating musical works or moving images.
IV. General provisions
1. Extent of the granting of rights / Compensation for statutory remuneration claims
a. Grant of rights:
The non-exclusive grant of rights under this tariff comprises the communication to the public of still images of the repertoire of VG Bild-Kunst which users upload to their own account/profile, post to their own stories/newsfeeds/pinboard or share from other user’s newsfeed.
b. Collective licence with extended effect:
The non-exclusive grant of rights under this tariff also comprises the communication to the public of still images of External Rightsholders within the meaning of Section 7a of the German Collecting Societies Act (VGG) and in accordance with Sections 51, 51a VGG provided that and subject to the condition that the External Rightsholder did not and/or will not object to the grant of rights.
c. Compensation for statutory remuneration claims:
This tariff sets out the compensation for the following statutory remuneration claims owed by the service provider for the repertoire of the still image:
• Remuneration claims for uses authorized by law pursuant to Section 5 (1) no. 2, (2) UrhDaG;
• Remuneration claims for uses presumably authorized by law pursuant to Sections 9 to 11, 12 (1) UrhDaG.
d. Statutory direct remuneration claim:
This tariff sets out the compensation for the statutory direct remuneration claim in the case of contractually authorized rights of use by third parties pursuant to section 4 (3) UrhDaG for the repertoire of the still image.
2. Territorial scope
The grant of rights and the compensation for statutory remuneration claims according to Section IV. 1. shall be limited to the territory of the Federal Republic of Germany.
3. Transferability
The rights of use shall be non-transferable to third parties.
4. Adaptation, modification and distortion
The grant of rights does not extent to other rights, in particular the right to adapt the still image or combine it with other works. Modifications must satisfy the requirements of Sections 14 and 39 UrhG. This is without prejudice to Section 13 (3) UrhDaG.
5. Rights of third parties
The moral rights of the author shall not be infringed. Rights of third parties, such as rights of natural persons on photographs/photographic works, and other intellectual property rights such as trademarks, shall not be affected.
6. Temporal validity
The tariff is valid for the period from 1 August 2021.
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Vermietung von Original-Werken
Gebühr für das Vermieten von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 27 Abs. 2 UrhG (netto pro Werk in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die tarifliche Gebühr beträgt 10 % des aus der Vermietung erzielten Entgelts ohne Umsatzsteuer oder des Wertes, der anstelle eines Entgelts für die Vermietung erbrachten Sach- oder Dienstleistung, wenigstens aber EUR 60,– zzgl. USt. je Vermietobjekt und angefangenem Zeitraum von 60 Tagen.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Verpackungen
Gebühren für die Vervielfältigung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf Verpackungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage bis | Gebühr |
---|---|
1.000 | 773 |
2.000 | 929 |
3.000 | 1.085 |
5.000 | 1.240 |
7.500 | 1.392 |
10.000 | 1.546 |
15.000 | 1.856 |
25.000 | 2.320 |
50.000 | 3.482 |
100.000 | 4.642 |
je weitere angefangene 10.000 | 154 |
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
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Video
(Filme auf AV-Trägern wie VHS, DVD, Blu-ray o. Ä.)
Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG auf AV-Trägern. Es gelten je Werk und je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden folgende Mindesttarife (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Auflage bis | Anzahl der Werke | ||||
---|---|---|---|---|---|
1 bis 4 | 5 bis 12 | 13 bis 25 | 26 bis 49 | ab 50 | |
100 | 25 | 23 | 20 | 16 | 14 |
500 | 50 | 46 | 39 | 32 | 27 |
1.000 | 76 | 69 | 59 | 48 | 42 |
je weitere 1.000 | 58 | 51 | 45 | 37 | 31 |
Bei monografischen Filmen werden 10 % des Netto-Verkaufspreises berechnet.
Konditionen
1. Bei Spielfilmen verdoppelt sich der Tarif, wenn das Kunstwerk Teil der Spielhandlung ist.
2. Bei einer Nachlizenzierung (Erhöhung der Auflage) gilt der zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung gültige Tarif.
3. Werbespots und Videoclips bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
4. Mindesttarife für Werbespots:
a. Der Mindesttarif je TV-Ausstrahlung beträgt EUR 401,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
b. Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung national beträgt EUR 601,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
c. Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung europaweit beträgt EUR 1.001,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
d. Der Mindesttarif je Monat Kino-Nutzung weltweit beträgt EUR 1.402,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
e. Der Mindesttarif für Online-Rechte je Monat beträgt EUR 775,– zzgl. USt. je angefangene Nutzungsdauer von 30 Sekunden.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Video als PDF
Volltext-Onlinesuche
Gebühren für die Veröffentlichung von Werken der Bildenden Kunst, Fotografien, Grafiken, Illustrationen und anderem Bildmaterial i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG für ausschnittweise Buchveröffentlichungen in Volltext-Suchprogrammen (z. B. Libreka, Amazon, books.google) (netto in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Anzahl der Plattformen | Die Vergütung beträgt pro Jahr und Buch | |
---|---|---|
bis 10 Abbildungen | bei mehr als 10 Abbildungen | |
1 Plattform | 0,82 | 1,64 |
2 Plattformen | 1,64 | 3,29 |
3 Plattformen | 2,46 | 4,93 |
jede weitere Plattform | 0,55 | 1,10 |
Für Bücher, bei denen lediglich der Titel illustriert ist, ist keine Vergütung zu zahlen; abrechnungspflichtig sind nur Bildnutzungen im Innenteil.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Volltext-Onlinesuche als PDF
Werbeanzeigen
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Werbeanzeigen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Printmedien
einmaliger Abdruck – Auflage bis | Seitengröße bis | |||
---|---|---|---|---|
1/4 | 1/2 | 1/1 | 2/1 | |
10.000 | 450 | 567 | 678 | 883 |
50.000 | 791 | 1.357 | 1.953 | 2.539 |
100.000 | 1.133 | 1.953 | 2.722 | 3.540 |
250.000 | 1.490 | 2.488 | 3.389 | 4.405 |
500.000 | 1.811 | 3.184 | 4.315 | 5.611 |
1. Mio. | 2.978 | 4.774 | 6.780 | 8.815 |
je weitere angefangene 500.000 | 1.164 | 1.558 | 2.208 | 2.870 |
Digitale Produkte
Downloads – Zugriffe bis | Gebühr |
---|---|
10.000 | 567 |
50.000 | 1.357 |
100.000 | 1.953 |
250.000 | 2.488 |
500.000 | 3.184 |
1 Mio. | 4.774 |
je weitere angefang. 500.000 | 1.558 |
Zuschläge / Rabatte
1. Die Verwendung auf Titel oder Rücktitel einer Publikation bedingt einen Zuschlag von 50 %.
2. Mehrfachschaltungen der gleichen Anzeige in verschiedenen Druckmedien werden zu einer Gesamtauflage zusammengefasst. Für eine Schaltung in zwei bis fünf Druckmedien wird ein Zuschlag von 30 %, für eine Schaltung in mehr als fünf Druckmedien wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Werbeanzeigen als PDF
Werbebroschüren / Werbemittel / Imagebroschüren / Geschäftsberichte
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Printmedien
einmaliger Abdruck – Auflage bis | Seitengröße bis | ||||
---|---|---|---|---|---|
1/8 | 1/4 | 1/2 | 1/1 | 2/1 | |
1.000 | 251 | 314 | 392 | 471 | 731 |
2.000 | 400 | 502 | 624 | 751 | 1.167 |
5.000 | 652 | 815 | 1.015 | 1.223 | 1.900 |
10.000 | 717 | 896 | 1.117 | 1.346 | 2.090 |
30.000 | 1.033 | 1.290 | 1.609 | 1.937 | 3.009 |
50.000 | 1.083 | 1.356 | 1.688 | 2.035 | 3.159 |
100.000 | 1.298 | 1.623 | 2.025 | 2.440 | 3.791 |
250.000 | 2.326 | 2.913 | 3.630 | 4.375 | 6.797 |
500.000 | 3.223 | 4.032 | 5.025 | 6.056 | 9.406 |
1 Mio. | 3.580 | 4.480 | 5.586 | 6.731 | 10.455 |
je weitere angefang. 100.000 | 287 | 358 | 447 | 540 | 835 |
Digitale Produkte
Downloads – Zugriffe bis | Gebühr |
---|---|
1.000 | 392 |
2.000 | 624 |
5.000 | 1.015 |
10.000 | 1.117 |
30.000 | 1.609 |
50.000 | 1.688 |
100.000 | 2.025 |
250.000 | 3.630 |
500.000 | 5.025 |
1 Mio. | 5.586 |
je weitere angef. 100.000 | 447 |
Zuschläge / Rabatte
Abbildungen auf der Titelseite oder dem Rücktitel bedingen einen Zuschlag von 100 %.
Konditionen
Printidentische digitale Produkte werden bei gleichzeitigem Erscheinen mit der Printauflage zusammengefasst. Die Auflagenhöhen werden addiert und es wird ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif für die Gesamtauflage berechnet.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Werbebroschüren / Werbemittel / Imagebroschüren / Geschäftsberichte als PDF
Zeitschriften – Printmedien
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
einmaliger Abdruck / Druckauflage bis | Seitengröße bis | ||||
---|---|---|---|---|---|
1/8 | 1/4 | 1/2 | 1/1 | 2/1 | |
2.000 | 62 | 62 | 62 | 70 | 97 |
10.000 | 62 | 70 | 74 | 96 | 132 |
20.000 | 62 | 80 | 96 | 123 | 174 |
30.000 | 69 | 91 | 123 | 152 | 217 |
50.000 | 91 | 127 | 188 | 263 | 360 |
100.000 | 111 | 157 | 257 | 369 | 512 |
175.000 | 128 | 181 | 297 | 424 | 589 |
250.000 | 140 | 198 | 336 | 453 | 635 |
375.000 | 162 | 227 | 392 | 528 | 739 |
500.000 | 175 | 244 | 428 | 578 | 809 |
625.000 | 203 | 284 | 493 | 668 | 938 |
750.000 | 228 | 318 | 554 | 750 | 1.047 |
1 Mio. | 278 | 391 | 681 | 921 | 1.288 |
1,5 Mio. | 369 | 516 | 899 | 1.215 | 1.703 |
2 Mio. | 434 | 608 | 1.062 | 1.436 | 2.008 |
darüber | 520 | 729 | 1.275 | 1.722 | 2.410 |
Digitale Produkte: siehe Zeitungen/Zeitschriften – Digitale Produkte
Zuschläge/Rabatte
1. Titel- und Rücktitelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.
2. Für Abbildungen in Kundenzeitschriften oder sonstigen Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
3. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitschriften sowie in Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
4. Für Veröffentlichungen in Zeitschriften, deren Format nicht größer als DIN A5 ist, wird ein genereller Rabatt von 25 % gewährt. Es werden jedoch je Werk mindestens EUR 62,– zzgl. USt. berechnet.
5. Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm2 wird ein genereller Rabatt von 40 % auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 62,– zzgl. USt. berechnet.
6. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Zeitungen – Printmedien
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in Zeitungen (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
einmaliger Abdruck / Druckauflage bis | Seitengröße bis | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1/16 | 1/8 | 1/4 | 1/2 | 1/1 | 2/1 | |
10.000 | 56 | 66 | 74 | 93 | 112 | 157 |
30.000 | 71 | 87 | 99 | 119 | 149 | 208 |
50.000 | 87 | 105 | 114 | 137 | 173 | 242 |
100.000 | 95 | 114 | 137 | 165 | 207 | 290 |
175.000 | 115 | 138 | 165 | 198 | 249 | 348 |
250.000 | 130 | 157 | 183 | 221 | 278 | 389 |
375.000 | 180 | 215 | 254 | 307 | 384 | 538 |
500.000 | 217 | 263 | 318 | 383 | 476 | 667 |
625.000 | 261 | 315 | 378 | 454 | 569 | 797 |
750.000 | 295 | 357 | 419 | 504 | 629 | 879 |
1 Mio. | 358 | 434 | 532 | 638 | 796 | 1.114 |
darüber | 488 | 592 | 740 | 892 | 1.111 | 1.556 |
Digitale Produkte: siehe Tarif Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte
Zuschläge / Rabatte
1. Titelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.
2. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitungen sowie in Zeitungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
3. Für Abbildungen bis zu einem Flächeninhalt von 24 cm2 wird ein genereller Rabatt von 40 % auf den Preis für 1/8 Seite gewährt; es werden jedoch je Werk mindestens EUR 56,– zzgl. USt. berechnet.
4. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt.
Konditionen
Die Veröffentlichung von Werken in Magazinbeilagen ist nach dem Tarif für Zeitschriften abzurechnen.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte
Gebühren für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, § 72 UrhG in ausschließlich digital erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften (netto pro Abbildung in EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)*
Downloads / Zugriffe bis | Gebühr |
500 | 27 |
1.000 | 33 |
2.000 | 39 |
3.000 | 43 |
5.000 | 55 |
10.000 | 77 |
20.000 | 88 |
30.000 | 99 |
50.000 | 110 |
75.000 | 123 |
100.000 | 131 |
je weitere angefangene 50.000 | 47 |
*Veränderungen, Animationen oder Share-Funktionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
HTML-Nutzungen: siehe Internet-Tarif
Zuschläge / Rabatte
1. Titelabbildungen bedingen einen Zuschlag von 100 %.
2. Für Abbildungen in Kundenzeitungen und -zeitschriften oder sonstigen Zeitungen und Zeitschriften, die für Image- oder Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
3. Für Abbildungen in Kunst- und Kirchenzeitungen und -zeitschriften sowie in Zeitungen und Zeitschriften für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch wird ein Rabatt von 25 % gewährt.
4. Bei Wiederholungen in derselben Ausgabe wird ein Rabatt von 25 % eingeräumt.
Konditionen
1. Video-Einspielungen: Die Tarife gelten für jedes gezeigte Werk der Bildenden Kunst je angefangener Nutzungsdauer von 30 Sekunden. Es wird maximal der dreifache Satz berechnet. Für Sequenzen ab drei Minuten Nutzungsdauer ist eine Sonderregelung erforderlich.
2. Bei gleichzeitigem Erscheinen von layoutidentischen Print- und digitalen Versionen (ePaper, eMag, App, ausgenommen HTML-Nutzungen) einer Zeitung oder Zeitschrift werden alle Auflagen addiert und nach dem Print-Tarif für Zeitungen bzw. Zeitschriften abgerechnet. Liegt der Anteil der digitalen Ausgaben bei fünf oder mehr Prozent der Gesamtauflage, wird ein Zuschlag von 20 % berechnet. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nachweis über die jeweiligen Auflagen- bzw. Downloadzahlen beizubringen.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Konditionen
» Download Tarif Zeitungen / Zeitschriften – Digitale Produkte als PDF