Rechte im Überblick

Die VG Bild-Kunst nimmt für ihre Mitglieder im Wesentlichen die folgenden Rechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche aus dem Urheberrecht wahr:

Reproduktionsrechte

Berufsgruppe: I§§ 16, 17 UrhG
Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 2 Abs. 2, 1. Alt.Verteilungsplan: § 23 Kunst/Bild individuell

 

Wer Abbildungen von Werken der Bildenden Kunst abdrucken oder reproduzieren will, erhält hierfür von der VG Bild-Kunst eine Lizenz nach den entsprechenden Tarifen. Ob ein Künstler oder eine Künstlerin von der VG Bild-Kunst vertreten wird, kann der oder die Nutzer*in vorab online überprüfen. Zur Künstlersuche.

Onlinerecht

Berufgruppe: I§ 19a UrhG
Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 2 Abs. 2, 2. Alt.Verteilungsplan: § 23 Kunst/Bild individuell


Wenn Werke der Bildenden Kunst online verwendet werden sollen, z.B. auf einer Website, kann die notwendige Lizenz ebenfalls bei der VG Bild-Kunst erworben werden. 

Folgerecht

Berufgruppe: I und II§ 26 UrhG
Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.4Verteilungsplan: § 22 Folgerecht

 

An den Erlösen aus der Weiterveräußerung von Originalen ihrer Werke über Galerien und Auktionshäuser werden Urheber*innen europaweit durch das Folgerecht beteiligt.

Social-Media-Bildlizenz

Berufgruppe: I und II§ 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 12 Abs. 1 UrhDaG
Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.21Verteilungsplan: n.n.

 

Seit dem 1. August 2021 haften Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram nach dem neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) für die Inhalte, die ihre Nutzer*innen hochladen. Die Plattformen müssen sich daher um die Lizenzierung dieser Inhalte kümmern, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Haftungsregeln haben folgende Auswirkungen:

Bei zahlreichen Uploads von Bildwerken (vor allem von Werken der Bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration und des Designs), die nicht kommerzielle Nutzer*innen – in der Regel Privatpersonen – nicht selbst hergestellt haben, sind die notwendigen Rechte hingegen nicht geklärt und können daher auch nicht an die Plattformen weitergeben werden. Hier besteht eine erhebliche Lizenzierungslücke, die über die Social-Media-Bildlizenz der VG Bild-Kunst geschlossen werden soll. Werden Bilder durch kommerziell tätige Personen und Unternehmen oder selbst angefertigte Bilder durch nicht kommerzielle Nutzer*innen hochgeladen, dann verfügen diese Personen regelmäßig über die Nutzungsrechte, die sich per Gesetz dann auch auf die Plattformen erstrecken.

Darüber hinaus bestehen gegenüber den Plattformen gesetzliche Vergütungsansprüche für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Bildwerken in Form von Karikatur, Parodie und Pastiche sowie ein Direktvergütungsanspruch für von kommerziellen Nutzer*innen erlaubterweise hochgeladene Inhalte.

Die Lizenzierung der Social-Media-Plattformen soll nach dem veröffentlichten Tarif erfolgen. Dieser sieht als Grundsatz eine prozentuale Beteiligung der Urheber*innen an den Einnahmen der Plattformen vor. Die Höhe des Prozentsatzes variiert je nach Plattformkategorie.

Weiterführende Informationen zur Social-Media-Bildlizenz finden Sie hier.

Senderecht

Berufgruppe: I§§ 20, 20a UrhG
Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.3, 1.22Verteilungsplan: § 24 Sendung Kunst

 

Wenn Werke der Bildenden Kunst im Fernsehen gezeigt werden, werden diese Ausstrahlungen durch die VG Bild-Kunst lizenziert. Mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF bestehen dafür Pauschalverträge.

Weitersendung

Berufgruppe: I, II und III§ 20b UrhG

Wahrnehmungsvertrag:

•    BG I/II § 1 Ziffer 1.2, 1.3, 1.23
•    BG III § 1 Ziffer 1.6, 1.16

Verteilungsplan:

•    BG I/II § 31 Weitersendung Kunst/Bild
•    BG III § 32 Kollektivrechte Film

 

Die zeitgleiche Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen durch Kommunikationsunternehmen oder Weitersendedienste löst einen Vergütungsanspruch aus, der in Deutschland im Wesentlichen von der GEMA administriert wird. Die VG Bild-Kunst erhält hieraus Anteile sowohl für die Urheber*innen stehender Bilder als auch für die Filmurheber*innen. Daneben erhält sie Vergütungen für (Kabel-)Weitersendungen im Ausland über ihre dortigen Schwestergesellschaften.

Die Weitersendung von Fernsehprogrammen durch bestimmte Einrichtungen wie Hotels, Krankenhäuser oder Seniorenhäuser wird über die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) lizenziert, einem Zusammenschluss der im audiovisuellen Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften in Deutschland.

Bibliothekstantieme

Berufgruppe: I, II und III§ 27 Abs. 2 UrhG

Wahrnehmungsvertrag:

•    BG I/II § 1 Ziffer 1.5
•    BG III § 1 Ziffer 1.3

Verteilungsplan:

•    BG I/II § 26 Buch Urheber
•    BG III § 32 Kollektivrechte Film


Die Bundesländer zahlen eine Vergütung für das Ausleihen von Büchern, sonstigen Printwerken, CDs, Hörbüchern und Film-DVDs aus öffentlichen Büchereien, Bibliotheken der Kommunen und Großbetrieben an die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT), die bei der VG Wort angesiedelt ist. Diese zahlt wiederum den auf Urheber*innen stehender Bilder und auf Filmurheber*innen entfallenden Anteil an die VG Bild-Kunst.

Geräteabgaben

Berufgruppe: I, II und III§§ 53, 54 f. UrhG

Wahrnehmungsvertrag:

•    BG I/II § 1 Ziffer 1.6
•    BGIII § 1 Ziffer 1.5

Verteilungsplan:

•    BG I/II § 26 Buch Urheber, § 28 Periodika Urheber, § 30 Webseiten 
•    BG III § 32 Kollektivrechte Film

 

Das Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material zu privaten Zwecken ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen (z.B. keine Kopien von illegalen Quellen, keine Umgehung von Kopierschutz) erlaubt. Zum Ausgleich sieht das Gesetz eine Abgabe auf Geräte und Speichermedien vor, die von den Herstellern gezahlt wird. Soweit Ton- und Filmaufzeichnungsgeräte betroffen sind, wird diese Abgabe durch die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) verwaltet, die ein Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften ist. Soweit Text- und Bildaufzeichnungsgeräte betroffen sind, wird die Abgabe von der VG Wort und VG Bild-Kunst gemeinsam verwaltet. Beide Verwertungsgesellschaften arbeiten zudem mit der ZPÜ zusammen, wenn es v.a. um Geräte und Medien geht, die sowohl Bild und Text als auch Audio- und Video-Inhalte aufzeichnen können. Die VG Bild-Kunst erhält für ihre Berechtigten jeweils Anteile dieser Abgaben.

Betreibervergütung

Berufgruppe: I und II§ 54c UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.6

Verteilungsplan: § 26 Buch Urheber, § 28 Periodika Urheber, § 30 Webseiten


Neben der Abgabe auf Geräte- und Speichermedien sieht das Gesetz vor, dass Copyshop-Betreiber*innen und verschiedene Bildungseinrichtungen, die herkömmliche Kopiermöglichkeiten anbieten, eine gesonderte Vergütung entrichten. Diese wird von der VG Wort administriert.

Social-Media-Plattformvergütung Film

Berufgruppe: III

 

§ 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 12 Abs. 1 UrhDaG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.15

Verteilungsplan: n.n.

 

Seit dem 1. August 2021 haften Social-Media-Plattformen wie Youtube, Facebook, TikTok oder Twitter nach dem neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) für die Inhalte, die ihre Nutzer*innen hochladen. Die Plattformen müssen sich daher um die Lizenzierung dieser Inhalte kümmern, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Haftungsregeln haben folgende Auswirkungen:

Filmurheber*innen räumen in der Regel alle wesentlichen Nutzungsrechte dem Filmproduzenten oder der Filmproduzentin ein, die diese*r zur Auswertung des Films benötigt. Dies gilt für den „klassischen“ Filmbereich (Kino, Fernsehen) ebenso wie auch für journalistische Bewegtbildinhalte. Nutzungsrechte können somit von den Social-Media-Plattformen regelmäßig nur von den Produzent*innen erworben werden oder von anderen Verwertern, die sich die Rechte von dem Produzenten oder der Produzentin haben einräumen lassen (z.B.: Fernsehsender). Eine Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst für die von ihr vertretenen Filmurheber*innen scheidet dann aus. Jedoch besteht in den Fällen, in denen ein*e Produzent*in der Social-Media-Plattform die Nutzung eines Films oder Filmausschnitts erlaubt hat, ein Vergütungsanspruch des Urhebers oder der Urheberin gegen die Plattform. 

Die VG Bild-Kunst wird diesen Direktvergütungsanspruch gemeinsam mit den anderen Verwertungsgesellschaften in Deutschland gegenüber den Social-Media-Plattformen geltend machen. Gleiches gilt für die Vergütungsansprüche, die das UrhDaG vorsieht, wenn Filmausschnitte für die Zwecke der Parodie, Karikatur oder des Pastiches genutzt werden. 

 

Intranetnutzung Schulen

Berufgruppe: I, II und III§§ 60a, 60h UrhG

Wahrnehmungsvertrag:

•    BG I/II § 1 Ziffer 1.8
•    BG III § 1 Ziffern 1.7 und 1.13

Verteilungsplan:

•    BG I/II § 30 Webseiten
•    BG III § 32 Kollektivrechte Film


Die Vergütung für die Intranetnutzung an Schulen wird durch die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) eingezogen.

Intranetnutzung Hochschulen

Berufgruppe: I, II und III§§ 60a, 60c, 60h UrhG

Wahrnehmungsvertrag:

•    BG I/II § 1 Ziffer 1.8

•    BG III § 1 Ziffer 1.7

Verteilungsplan:

•    BG I/II § 30 Webseiten

•    BG III § 32 Kollektivrechte Film


Für die Intranetnutzung an Hochschulen besteht ein Vertrag zwischen dem Bund, den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften (mit Ausnahme der VG Wort), der von der VG Bild-Kunst verwaltet wird.

Fotokopieren an Schulen

Berufgruppe: I und II§§ 60a, 60h UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffern 1.14, 1.15 und 1.16 

Verteilungsplan: § 26 Buch Urheber, § 28 Periodika Urheber, § 30 Webseiten


Die Vergütungen für das analoge und digitale Fotokopieren an Schulen werden durch die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) eingezogen. Diese ist bei der VG Wort angesiedelt. Gesellschafter sind daneben die VG Bild-Kunst und die VG Musikedition. Es werden jeweils mehrjährige Gesamtverträge mit den Bundesländern abgeschlossen, bei denen u.a. wiederkehrend durchgeführte Studien zur Ermittlung des Kopiervolumens an Schulen zur Festlegung der Vergütungspauschalen herangezogen werden.

Pressespiegelvergütung

Berufgruppe: I und II§ 49 UrhG 

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.7

Verteilungsplan: § 28 Periodika Urheber

 

Die Vergütung für Print-Pressespiegel wird von der VG Wort administriert. Für elektronische Pressespiegel hat die VG Bild-Kunst eigene Verträge mit der Presse-Monitor GmbH (PMG) und Landau Media abgeschlossen.

Elektronische Leseplätze

Berufgruppe: I und II§§ 60e Abs. 4, 60f, 60h UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.8

Verteilungsplan: § 30 Webseiten

 

VG Wort und VG Bild-Kunst bieten einen Rahmenvertrag an für nicht kommerzielle Bibliotheken, Museen und öffentliche Archive zur Nutzung von Werken an elektronischen Leseplätzen, sog. „Terminals“. Bislang wurden jedoch kaum Einzelverträge geschlossen, da der gesetzliche Umfang der Regelung für die Nutzer*innen unattraktiv ist. 

Kopienversand auf Bestellung

Berufgruppe: I und II§§ 60e Abs. 5, 60h UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffern 1.8 und 1.9

Verteilungsplan: § 26 Buch Urheber, § 28 Periodika Urheber


VG Wort und VG Bild-Kunst haben mit Bund und Ländern einen Vertrag geschlossen; das Inkasso erfolgt durch die VG Wort.

Lesezirkelvergütung

Berufgruppe: I und II§ 27 Abs. 2 UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.5

Verteilungsplan: § 28 Periodika Urheber


Werden Lesemappen, in denen mehrere Zeitschriften zusammengefasst sind, an Dritte (z.B. Ärzt*innen, Friseur*innen, aber auch Privatpersonen) vermietet, ist hierfür eine Vergütung an die Urheber*innen zu zahlen. VG Wort und VG Bild-Kunst haben einen Gesamtvertrag mit dem Verband Deutscher Lesezirkel geschlossen. Die Vergütung ist rückläufig.

Video-Vermietung

Berufgruppe: III§ 27 Abs. 1 UrhG

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffer 1.3

Verteilungsplan: § 32 Kollektivrechte Film

 

Die VG Bild-Kunst hatte bis 2011 die Vergütung für die Vermietung in einer gesonderten Ausschüttung an die Produzent*innen und Urheber*innen ausgezahlt. Aufgrund der geringen Erlöse und der stark steigenden Anzahl von Filmen, die sich im Verleih befinden, hat sich die Höhe der Vergütung, die an die einzelnen Urheber*innen und Produzent*innen ausgezahlt werden könnte, drastisch verringert. Gleichzeitig ist der Aufwand für die Verwaltung aufgrund der hohen Zahl der gemeldeten Filme stark gestiegen.

Der auf VG-Bild-Kunst-Mitglieder entfallende Betrag der Vermietvergütung wird daher zu 99 Prozent den Kollektivrechten Film (TV) der Urheber*innen und zu 1 Prozent der Weitersendung Kunst/Bild zugeführt und zusammen mit diesen Ausschüttungen an die Berechtigten ausgezahlt.
 

Senderechtsvergütung Film Ausland

Berufgruppe: III

nach dem Urheberrechtsgesetz des jeweiligen Landes

Wahrnehmungsvertrag: § 1 Ziffern 2.1 und 2.2

Verteilungsplan: § 25 Film individuell

 

In einigen Ländern (z.B. Italien, Spanien) haben Regisseur*innen einen gesetzlichen verwertungsgesellschaftspflichtigen Anspruch auf Senderechtsvergütung gegenüber den Sendern. Diese Vergütungen erhält die VG Bild-Kunst für ihre Mitglieder von den ausländischen Partnergesellschaften.