Die Entscheidung wurde erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in den vorangegangenen Verfahren der VG Wort - die auch die VG Bild-Kunst vertrat - gegen Gerätehersteller bzw. -importeure eine andere Haltung einnahm. Er war der Meinung, dass aus dem Internet heruntergeladene und ausgedruckte Inhalte nicht vergütungspflichtig seien. Begründet wurde dies zum einen mit dem Wortlaut der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die in diesem Punkt nicht ganz eindeutig ist und aus der Sicht des BGH nur Kopien von Papier auf Papier vergütungspflichtig macht. Zum anderen hatte er darauf abgehoben, dass die Urheber, die Inhalte ins Netz stellen, damit ihre Einwilligung zum Download und zum Kopieren erteilen und auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung verzichten. Hätte dieser Standpunkt sich durchgesetzt, wäre die von der Industrie zu errichtende Vergütung deutlich gesunken.
Gegen diese Entscheidungen hatten die Verwertungesellschaften das Bundesverfassungsgericht angerufen, das sie aufhob und die Sachen an den BGH zurückverwies. Der BGH entschied selbst nicht, sondern rief den EuGH an, um die Rechtslage unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Richtlinie (Urheberrecht in der Informationsgesellschaft von 2001) zu erfragen.
Der EuGH entschied folgendes:
- die Richtlinie fordert einen gerechten Ausgleich auch für Vervielfältigungen, die unter Einsatz eines PCs und eines Druckers erfolgen
- die Teilnahme an der Vergütung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Urheber / Rechtsinhaber der Vervielfältigung zugestimmt hat
- die Möglichkeit, technische Schutzmaßnahmen einzusetzen - unabhängig davon, ob sie genutzt wird oder nicht - führt nicht dazu, dass der Urheber seinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung verliert
Gerade die beiden letzten Punkte werden in der aktuellen, auf EU-Ebene geführten Kampagne der Industrie gegen die Abgabe immer wieder herangezogen, um für die Herabsetzung der Abgaben oder gleich die Abschaffung des Abgabensystems zu werben.
Der EuGH hat sich dem entgegengestellt und mit seiner Entscheidung und Klarstellung der Richtlinie die Position der Urheber/Rechteinhaber entscheidend gestärkt.
Er hat damit auch die Position der privaten Nutzer gestärkt, die auch weiterhin - gegen Entrichtung der gesetzlich gebotenen Vergütung durch Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten - das Recht behalten, legal ins Netz gestellte Inhalte für private und eigene Zwecke zu vervielfältigen.
In der Umsetzung der einschlägigen, 2008 reformierten Rechtsvorschriften - §§ 53 ff UrhG - bestehen allerdings in Deutschland erhebliche Defizite nicht nur wegen der jetzt geklärten Rechtsfragen, sondern weil die Industrie - mit Ausnahme der "Fotokopierer"- und Druckerhersteller und -importeure - sich mit wenigen Ausnahmen bis heute geweigert hat, mit den Verwertungsgesellschaften Verträge über angemessene Vergütungen zu schließen und die Gesellschaften in langwierige Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren gezwungen hat. Große Beträge sind im Streit und können an die Berechtigten nicht ausgezahlt werden.
Die Urheber, ausübenden Künstler und Rechtsinhaber, erwarten vom nächsten deutschen Bundestag, dass das Gesetz umgehend reformiert wird, um eine schnellere und effizientere Festsetzung der Geräte- und Leerträgervergütung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass die Berechtigten den gesetzlichen Lohn für die zulässigen privaten Vergütungen erhalten.
Erforderlich hierfür sind mindestens zwei Ergänzungen des Gesetzes:
- Einführung einer Pflicht der Unternehmen zur Hinterlegung der Vergütungen für den Zeitraum der Verhandlungen
- Beschleunigung des Rechtswegs zur Festsetzung der Vergütungen, die nach bisher geltendem Recht bis zu 10 Jahren dauern kann
Schon im Vorfeld der EuGH-Entscheidung hat die <link http: www.urheber.info external-link-new-window externen link in neuem>Initiative Urheberrecht ihren Standpunkt mit den für das Urheberrecht zuständigen Bundestagsabgeordneten diskutiert und darauf gedrungen, die Gesetzgebung in der nächsten Legislaturperiode zügig zu beginnen.
Autor: Professor Gerhard Pfennig, <link mail ein fenster zum versenden der>gerhard.pfennig@urheber.info