Neue Wahrnehmungsverträge

Ohne Wahrnehmungsverträge geht es nicht. Sie bilden die notwendige Brücke zwischen Mitglied und Verein. Viel Kleingedrucktes – aber keine Angst: da die Bild-Kunst keine Gewinne erzielt und von ihren Mitgliedern vollständig kontrolliert wird, muss man nicht das übliche Misstrauen an den Tag legen.

Auf der anderen Seite schadet es nicht, sich zu informieren. 

Die Geschäftsstelle hat deshalb in dieser Rubrik allgemeine Informationen zu den Verträgen zusammengestellt; nicht zu viel und nicht zu wenig. Wer eine spezielle Frage hat, schaut gleich in die FAQs.

Neue Verträge für alle

Wer mit der Bild-Kunst erst vor Kurzem – seit Dezember 2021 – einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, ist fein raus: dann wurde bereits die neue Version abgeschlossen und alles ist gut. (Bei neuen Verträgen steht in der Fußzeile „Stand 12/2021“.)

Mit allen anderen muss die Bild-Kunst neue schriftliche Wahrnehmungsverträge abschließen. Warum? Die Geschäftsstelle hat sich das nicht selbst ausgedacht. „Schuld“ ist der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20).

Es geht um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Diese müssen immer verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden, was ja eigentlich gut ist. Leider stellen auch die Wahrnehmungsverträge der Bild-Kunst AGB dar und müssen deshalb ab und zu angepasst werden.

Und jetzt kommt der Knackpunkt: Der BGH hat just die Regeln geändert, wie man AGB ändert. Bislang informierte die Bild-Kunst und wer nicht widersprochen hat, für den galt nach ein paar Monaten der neue Vertragstext automatisch. Das war schön einfach für die 70.000 Mitglieder und die 55 Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle – aber der BGH findet, dass die 70.000 mehr Kontrolle haben sollten. Jetzt müssen sich die 55 Mitarbeiter*innen darum kümmern, dass 70.000 Mitglieder alle neue Verträge erhalten und abschließen.

Kompaktinfos für Eilige

Hier ganz knackig, was Sie als Mitglied tun müssen:

  • Sie warten, bis wir Sie anschreiben.
  • Dann unterzeichnen Sie den neuen Vertrag in zweifacher Ausfertigung und schicken ihn uns mit dem beiliegenden Rückumschlag zurück.
  • Fertig ist die Laube.

20% machen es so. 80% legen das Ganze erst einmal beiseite und reagieren nicht.

Für die zweite Gruppe gibt es diese Zusatzinformation: 

Als Mitglied bezahlen Sie uns dafür, dass wir Ihnen hinterherlaufen. Denn die Gehälter der Belegschaft werden von den Ausschüttungen abgezogen, wie auch alle anderen Kosten. Das ist für uns komfortabel, aber für Sie suboptimal. Also: bitte geben Sie sich einen Ruck, wenn Sie Post von uns bekommen, und helfen Sie, die Kosten der Bild-Kunst zu senken, indem Sie gleich reagieren.

Wesentliche Änderungen in den Verträgen

In allen Wahrnehmungsverträgen wird „das Kleingedruckte“ zugunsten der Mitglieder geändert, insbesondere:

  • Änderungen des Wahrnehmungsvertrags beschließt die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst. Wesentliche Änderungen werden aber erst wirksam, wenn das Mitglied aktiv zustimmt. Diese Zustimmung wird bald über das geplante Mitgliederportal der Bild-Kunst einfach erteilt werden können. 
  • In den Verträgen für Urheber*innen werden nun die neuen Rechte und Vergütungsansprüche aufgenommen, die notwendig sind, um die urheberrechtliche Haftung von Social-Media Plattformen umzusetzen, die in Deutschland im Sommer 2021 eingeführt wurde. Sie führt perspektivisch zu höheren Ausschüttungen – also zu mehr Geld für Sie.
  • Ebenfalls in den Verträgen für Urheber*innen wurde die Einräumung von Rechten und Vergütungsansprüchen für das Ausland neu strukturiert und transparenter beschrieben.
  • Die Leistungen der Bild-Kunst für die Mitglieder wurden benannt.
  • Es wurde eine Obergrenze für Abzüge für Kulturelles und Soziales eingeführt, nämlich für beides zusammen 10% einer Ausschüttung. Auch wenn diese Abzüge in den meisten Verteilungssparten darunter liegen, gibt diese Deckelung den Mitgliedern mehr Sicherheit. (Die Höhe dieser Abzüge legt übrigens die Mitgliederversammlung fest.)
  • Es gibt gänzlich neue Wahrnehmungsverträge für Bildagenturen, Verlage und Filmproduzenten.

Wie geht es weiter?

Die Bild-Kunst vertritt Urheberrechte an visuellen Werken. Die Mitgliedschaft gliedert sich in drei Berufsgruppen (Kunst, Bild und Film), es gibt fünf verschiedene Wahrnehmungsverträge (siehe Tabelle unten) und die 70.000 Mitglieder lassen sich in insgesamt 30 Gruppen einteilen. So müssen z.B. Erben einige zusätzliche Regeln beachten oder es gibt Mitglieder, die in zwei oder drei Berufsgruppen aktiv sind.

Gerade in den vielen Sonderfällen wird es unterschiedlichen Beratungsbedarf geben rund um das Thema „Neuer Wahrnehmungsvertrag“. Diesen kann die Geschäftsstelle nicht gleichzeitig bewältigen. Deshalb kümmern wir uns Schritt für Schritt um die einzelnen Gruppen. 

 

Vertrag

Vorgehensweise

BG I/IIDie Geschäftsstelle schreibt in der ersten Phase stufenweise die Mitglieder der BG II an; ab Herbst 2022 folgen dann die Mitglieder der BG I.
VerlageEs wurden bereits ca. 1.500 Buchverlage kontaktiert. Der Abschluss des neuen Wahrnehmungsvertrags ist Voraussetzung für die Geltendmachung des neuen Beteiligungsanspruchs nach § 63a UrhG. Hier ist der Meldeschluss am 30.06.2022 zu beachten. Bitte reagieren Sie!
BildagenturenBildagenturen werden von unserem Kooperationspartner BVPA beraten, der auch die neuen Verträge zur Verfügung stellt. Natürlich können Sie sich auch jederzeit direkt an die Bild-Kunst wenden (s.u.).
BG IIIDie Wahrnehmungsverträge für die BG III werden voraussichtlich im letzten Quartal 2022 versendet.
FilmproduzentenDa der neue Vertrag für Filmproduzenten eventuell noch einmal von der Mitgliederversammlung am 30. Juli 2022 angepasst wird, erfolgt der Versand der neuen Verträge auf jeden Fall erst im Herbst 2022.

 

Das Vertragspaket enthält den jeweiligen neuen Wahrnehmungsvertrag in doppelter Ausfertigung, einen Rückumschlag und aus Rechtsgründen ein Exemplar des Verteilungsplans und den Datenschutzhinweis. Die letzten beiden Unterlagen müssen wir leider in Papierform beifügen. Hier gilt die Regel: entweder alles elektronisch oder alles in Papier.

Auf Seite 1 des Vertragsentwurfs sind die persönlichen Angaben einzutragen. Auf der letzten Seite muss das Mitglied an zwei Stellen unterschreiben. Diese Stellen sind mit einem weißen Pfeil auf rotem Grund markiert. Auf der letzten Seite geben Sie uns bitte auch Ihre Bankverbindung an. Danach bitte beide Exemplare in den beigefügten Rückumschlag stecken und an die Geschäftsstelle zurücksenden (Weberstraße 61, 53111 Bonn). Ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten Sie dann in Kürze zurück.
 

Und wenn ich keinen neuen Vertrag unterschreibe?

Die alten Verträge sind noch gültig mit Ausnahme der Regelungen, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden. Bei anderen Regelungen bestehen Rechtsunsicherheiten.

Die Bild-Kunst schüttet auf dieser Grundlage an alle Urheber*innen und Filmproduzent*innen aus. Ausschüttungen an Bildagenturen und Verlage können dagegen nur nach Abschluss eines neuen Vertrags erfolgen.

Die Bild-Kunst braucht aber Klarheit über ihren Vertragsbestand. Deshalb werden wir diejenigen, die wiederholt nicht auf unsere Schreiben reagieren, kündigen und gleichzeitig einen neuen Vertrag anbieten. Mitglieder kommen nicht umhin, sich mit dem Thema Wahrnehmungsverträge zu befassen.
 

Änderungsmöglichkeiten

Die Wahrnehmungsverträge stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bild-Kunst dar. Mitglieder können die Detailbestimmungen nicht ändern. Immerhin müssen alle Änderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine Ausnahme wird allerdings vom Gesetzgeber gewährt: Mitglieder können einzelne Rechte streichen oder einzelne Länder vom Geltungsbereich des Vertrags ausnehmen. Letzteres macht Sinn für Mitglieder, die einen Tätigkeitsschwerpunkt im Ausland haben und deshalb ihre Abrechnungen für das entsprechende Land lieber von der dortigen Verwertungsgesellschaft direkt erhalten wollen. Wir beraten Sie gerne. Das Herausstreichen einzelner Rechte macht bei der Bild-Kunst in der Regel keinen Sinn, da wir nur in den Bereichen tätig sind, in denen es für den Einzelnen schwierig oder unmöglich ist, seine Rechte alleine durchzusetzen.
 

Neue Wahrnehmungsverträge im Detail

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die unterschiedlichen Wahrnehmungsverträge zusammen. Wir werden die Informationen kontinuierlich erweitern.

Wahrnehmungsvertrag BG I und II

WER?Mitglieder der Bild-Kunst (Urheber*in, Erb*in, Teams) der Berufsgruppe I oder II

WAS?

Alle Mitglieder der Berufsgruppen I und II räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen Werken ein, denn die können nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. 

Mitglieder der BG I (Bildende Kunst) übertragen zusätzliche Nutzungsrechte für Werke der Bildenden Kunst. 

WIE?Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.
BIS WANN?Wenn Sie angeschrieben werden, reagieren Sie bitte, sobald es Ihnen zeitlich möglich ist. Eine Frist gibt es nicht. Aber Sie helfen der Bild-Kunst, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

WOZU?

Der neue Wahrnehmungsvertrag wurde verbraucherfreundlich an die neueste Rechtsprechung angepasst. Zusätzlich übertragen Sie der Bild-Kunst die Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte für die Lizenzierung von Social-Media Plattformen, soweit es um den Upload privater Nutzer geht. Sie behalten ein Opt Out für einzelne Werke. Nähere Informationen folgen in Kürze hier.
INFOS?Detailinformationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt „WahrnV. BG I/II“ zusammengestellt, welches Sie hier finden.

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
vertraege@bildkunst.de
Betreff: "Neuer Vertrag BG I/II".

 

Wahrnehmungsvertrag Buchverlage

WER?

Buchverlage (Kunstbuchverlage sind BG I, sonstige Verlage BG II). Ein Vertrag lohnt sich, wenn die publizierten Bücher viele Abbildungen enthalten. Presseverlage werden später kontaktiert.

WAS?

Buchverlage machen über den neuen Wahrnehmungsvertrag ihren Beteiligungsanspruch nach § 63a UrhG an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für Urheber geltend, und zwar im Hinblick auf Bildwerke und Lichtbilder. Beteiligungsansprüche an Sprachwerken werden über die VG Wort geltend gemacht. Sie können mit beiden Verwertungsgesellschaften Verträge abschließen!

WIE?

Wahrscheinlich wurden Sie bereits über ein Informationsschreiben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels informiert. Ansonsten melden Sie sich bitte direkt bei uns. (s.u.)
BIS WANN?Bitte handeln Sie schnell. Denn um eine Ausschüttung für 2021 zu erhalten, müssen Sie Ihre Meldungen bis zum 30. Juni 2022 bei uns einreichen.

WOZU?

Die Bild-Kunst schüttet die Erlöse in der Verteilungssparte „Buch Verleger“ aus. Beachten Sie insbesondere § 27 und § 35 des Verteilungsplans.

INFOS?Detailinformationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt „WahrnV. Buchverlage“ zusammengestellt, welches Sie hier finden.

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
vertraege@bildkunst.de
Betreff: "Neuer Vertrag Buchverlage".

 

Wahrnehmungsvertrag Bildagenturen

WER?

Bildagenturen (Mitglieder der Berufsgruppe II)

WAS?

Bildagenturen räumen im neuen Wahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte für die Social-Media Lizenz der Bild-Kunst ein. Lizenziert wird der Bild-Upload von Privatpersonen auf Plattformen. Grundlage ist deren neue urheberrechtliche Haftung seit 1. August 2021.

WIE?

Der BVPA (Bundesverband professioneller Bildanbieter) informiert Agenturen im Auftrag der Bild-Kunst über die Social-Media Bildlizenz. Er versendet auf Anfrage die Wahrnehmungsverträge und beantwortet Fragen.
BIS WANN?Wenn Sie Interesse haben, sollten Sie schnell handeln, denn die Bild-Kunst startet ihre Verhandlungen mit den Betreibern der Social-Media Plattformen.

WOZU?

Die Social-Media Lizenz wird neue Erlöse im Bildbereich erschließen in einem Bereich, der bislang nicht monetarisiert werden konnte. Da das neue UrhDaG die Haftung der Plattformen stark einschränkt, ist es einzelnen Agenturen kaum möglich, eigenständige Verträge mit Plattformanbietern abzuschließen.
INFOS?Detailinformationen erhalten Sie über den BVPA (www.bvpa.org).

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
info@bvpa.org
Betreff: "Verträge Bild-Kunst/Agenturen".

 

Wahrnehmungsvertrag BG III

WER?

Mitglieder der Bild-Kunst (Urheber*in, Erb*in) – Berufsgruppe III

WAS?

Die Mitglieder der Berufsgruppe III räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen Filmwerken ein, an denen sie als Filmurheber*in mitwirken. Die Nutzungsrechte werden in Deutschland an die Filmproduzent*innen abgetreten.

WIE?

Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.

BIS WANN?Wir melden uns im 4. Quartal 2022. Warum so spät? Der aktuelle Wahrnehmungsvertrag der BG III weist die geringste Zahl an rechtlichen Problemen auf und kann deshalb im Verhältnis zu den Verträgen der anderen Gruppen noch am längsten angewendet werden.

WOZU?

Der neue Wahrnehmungsvertrag wurde verbraucherfreundlich an die neueste Rechtsprechung angepasst. Zusätzlich übertragen Sie der Bild-Kunst die Vergütungsansprüche für die Lizenzierung von Social-Media Plattformen. Die Bild-Kunst nimmt auch den neuen Direktvergütungsanspruch wahr.
INFOS?Detailinformationen werden wir in einem Merkblatt „WahrnV. BG III“ zusammenstellen, welches wir später im Jahr hier verlinken.

HILFE!

Momentan gibt es noch keinen Grund, Fragen zu stellen. Wir kommen auf Sie zu, sobald es soweit ist.

 

Wahrnehmungsvertrag Filmproduzenten

WER?

Mitglieder der Bild-Kunst (Filmproduzent*in) – Berufsgruppe III

WAS?

Die Filmproduzent*innen räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen eigenen Filmwerken ein. Die Nutzungsrechte verwalten sie selber.

WIE?

Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.

BIS WANN?Wir melden uns voraussichtlich nach der Mitgliederversammlung, die in diesem Jahr am 30. Juli stattfinden wird. Die Versammlung könnte den Vertragstext noch an neueste Entwicklungen anpassen.

WOZU?

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es für die Bild-Kunst wichtig, mit allen Filmproduzent*innen die neuen Verträge abzuschließen. 

INFOS?Detailinformationen werden wir in einem Merkblatt „WahrnV. Filmproduzenten“ zusammenstellen, welches wir später im Jahr hier verlinken.

HILFE!

Momentan gibt es noch keinen Grund, Fragen zu stellen. Wir kommen auf Sie zu, sobald es soweit ist.