Neue Wahrnehmungsverträge

Ohne Wahrnehmungsverträge geht es nicht: Sie bilden die notwendige Brücke zwischen Mitglied und Verein. Viel Kleingedrucktes – aber keine Sorge: Sie können darauf vertrauen, dass die Bild-Kunst von ihren Mitgliedern vollständig kontrolliert wird.

Informieren Sie sich auf dieser Seite rund um das Thema „Neue Wahrnehmungsverträge“: Muss ich einen neuen Vertrag abschließen? Was sind die wesentlichen Änderungen in den neuen Verträgen? Die Geschäftsstelle hat in dieser Rubrik allgemeine Informationen zusammengestellt – nicht zu viel und nicht zu wenig. Wer eine spezielle Frage hat, schaut gleich in die FAQ.

Neue Verträge für alle

Wer mit der Bild-Kunst einen Wahrnehmungsvertrag ab Dezember 2021 abgeschlossen hat, muss nicht weiter aktiv werden, da es sich bereits um die neue Vertragsversion handelt (bei neuen Verträgen steht in der Fußzeile „Stand 12/2021“ oder später).

Mit allen anderen muss die Bild-Kunst neue schriftliche Wahrnehmungsverträge abschließen. – Warum? Die Geschäftsstelle richtet sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20), das die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ betrifft: AGB müssen immer verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden, was durchaus zu begrüßen ist. Da auch die Wahrnehmungsverträge der Bild-Kunst AGB darstellen, müssen diese ab und zu angepasst werden.

Das Besondere des BGH-Urteils von 2021: Der BGH hat just die Regeln geändert, wie man AGB ändert. Bislang informierte die Bild-Kunst über Änderungen der AGB – und wer nicht widersprochen hat, für den galt nach ein paar Monaten der neue Vertragstext automatisch. Das war einfach umzusetzen für die Mitglieder der Bild-Kunst und die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle – doch laut dem Urteil des BGH steht 70.000 Mitgliedern mehr Kontrolle zu. Deshalb muss sich die Geschäftsstelle nun darum kümmern, dass alle 70.000 Mitglieder neue Verträge erhalten und abschließen.

Kompaktinfos für Eilige

Was müssen Sie als Mitglied tun?

  • Sie warten, bis wir Sie anschreiben.
  • Dann unterzeichnen Sie den neuen Vertrag in zweifacher Ausfertigung und schicken uns beide Exemplare mit dem beiliegenden Rückumschlag zurück.

Die eine Hälfte macht es so, die andere Hälfte legt das Ganze erst einmal beiseite und reagiert nicht.

Für die zweite Gruppe gibt es diese Zusatzinformation: 

Als Mitglied bezahlen Sie uns dafür, dass wir Ihnen hinterherlaufen. Denn die Gehälter der Belegschaft werden von den Ausschüttungen abgezogen, wie auch alle anderen Kosten. Das ist für uns komfortabel, aber für Sie suboptimal. Also: Bitte geben Sie sich einen Ruck, wenn Sie Post von uns bekommen, und helfen Sie, die Kosten der Bild-Kunst zu senken, indem Sie gleich reagieren.

Wesentliche Änderungen in den Verträgen

In allen Wahrnehmungsverträgen wird „das Kleingedruckte“ zugunsten der Mitglieder geändert, insbesondere:

  • Änderungen des Wahrnehmungsvertrags beschließt die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst. Wesentliche Änderungen werden aber erst wirksam, wenn das Mitglied aktiv zustimmt. Diese Zustimmung wird bald über das geplante Mitgliederportal der Bild-Kunst einfach erteilt werden können. 
  • In den Verträgen für Urheber*innen werden nun die neuen Rechte und Vergütungsansprüche aufgenommen, die notwendig sind, um die urheberrechtliche Haftung von Social-Media-Plattformen umzusetzen, die in Deutschland im Sommer 2021 eingeführt wurde. Sie führt perspektivisch zu höheren Ausschüttungen – also zu mehr Geld für Sie.
  • Ebenfalls in den Verträgen für Urheber*innen wurde die Einräumung von Rechten und Vergütungsansprüchen für das Ausland neu strukturiert und transparenter beschrieben.
  • Die Leistungen der Bild-Kunst für die Mitglieder wurden benannt.
  • Es wurde eine Obergrenze für Abzüge für Kulturelles und Soziales eingeführt, nämlich für beides zusammen 10 % einer Ausschüttung. Auch wenn diese Abzüge in den meisten Verteilungssparten darunter liegen, gibt diese Deckelung den Mitgliedern mehr Sicherheit. (Die Höhe dieser Abzüge legt übrigens die Mitgliederversammlung fest.)
  • Es gibt gänzlich neue Wahrnehmungsverträge für Bildagenturen, Verlage und Filmproduzent*innen.

Wie geht es weiter?

Die Bild-Kunst vertritt Urheberrechte an visuellen Werken. Die Mitgliedschaft gliedert sich in drei Berufsgruppen (Kunst, Bild und Film), es gibt fünf verschiedene Wahrnehmungsverträge (siehe Tabelle unten) und die 70.000 Mitglieder lassen sich in insgesamt 30 Gruppen einteilen. So müssen z. B. Erben einige zusätzliche Regeln beachten oder es gibt Mitglieder, die in zwei oder drei Berufsgruppen aktiv sind.

Gerade in den vielen Sonderfällen wird es unterschiedlichen Beratungsbedarf geben rund um das Thema „Neuer Wahrnehmungsvertrag“. Diesen kann die Geschäftsstelle nicht gleichzeitig bewältigen. Deshalb kümmern wir uns Schritt für Schritt um die einzelnen Gruppen. 

 

Vertrag

Vorgehensweise

BG I/IIDie Geschäftsstelle schreibt seit dem Spätsommer 2022 stufenweise die knapp 40.000 Mitglieder der BG II an. Die Mitglieder der BG I werden voraussichtlich erst Anfang 2024 angeschrieben als letzte Gruppe, denn hier wird es den größten Beratungsbedarf geben.
VerlageDer Abschluss des neuen Wahrnehmungsvertrags ist Voraussetzung für die Geltendmachung des neuen Beteiligungsanspruchs nach § 63a UrhG. Die Buchverlage wurden bereits mit neuen Verträgen ausgestattet; die Presseverlage folgen im Herbst 2023. Für die Presseverlage wurde eine Rückstellung für die Ausschüttungen der Vergangenheit getätigt, es geht also kein Geld verloren.
BildagenturenBildagenturen werden von unserem Kooperationspartner BVPA beraten, der auch die neuen Verträge zur Verfügung stellt. Natürlich können Sie sich auch jederzeit direkt an die Bild-Kunst wenden (s. u.).
BG IIIDie Wahrnehmungsverträge für die BG III (Filmurheber*innen) werden im dritten Quartal 2023 versendet.
Filmproduzent*innenDa es eventuell noch Anpassungsbedarf am neuen Wahrnehmungsvertrag für Filmproduzent*innen gibt, werden wir diese Gruppe wahrscheinlich erst nach der Mitgliederversammlung 2024 anschreiben. Die Ausschüttungen laufen aber wie gewohnt weiter.

 

Das Vertragspaket enthält den jeweiligen neuen Wahrnehmungsvertrag in doppelter Ausfertigung, einen Rückumschlag und aus Rechtsgründen ein Exemplar des Verteilungsplans und den Datenschutzhinweis. Die letzten beiden Unterlagen müssen wir leider in Papierform beifügen. Hier gilt die Regel: entweder alles elektronisch oder alles in Papier.

  • Auf Seite 1 des Vertragsentwurfs sind die persönlichen Angaben einzutragen.
  • Auf der letzten Seite muss das Mitglied an zwei Stellen unterschreiben. Diese Stellen sind mit einem weißen Pfeil auf rotem Grund markiert.
  • Auf der letzten Seite geben Sie uns bitte auch Ihre Bankverbindung an.
  • Danach bitte beide Exemplare in den beigefügten Rückumschlag stecken und an die Geschäftsstelle zurücksenden (Weberstraße 61, 53111 Bonn). Ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten Sie dann in Kürze zurück.
     

Und wenn ich keinen neuen Vertrag unterschreibe?

Die alten Verträge sind noch gültig mit Ausnahme der Regelungen, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden. Bei anderen Regelungen bestehen Rechtsunsicherheiten.

Die Bild-Kunst schüttet auf dieser Grundlage an alle Urheber*innen und Filmproduzent*innen aus. Ausschüttungen an Bildagenturen und Verlage können dagegen nur nach Abschluss eines neuen Vertrags erfolgen.

Die Bild-Kunst braucht aber Klarheit über ihren Vertragsbestand. Deshalb werden wir diejenigen, die wiederholt nicht auf unsere Schreiben reagieren, kündigen und gleichzeitig einen neuen Vertrag anbieten. Mitglieder kommen nicht umhin, sich mit dem Thema Wahrnehmungsverträge zu befassen.
 

Änderungsmöglichkeiten

Die Wahrnehmungsverträge stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bild-Kunst dar. Mitglieder können die Detailbestimmungen nicht ändern. Immerhin müssen alle Änderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine Ausnahme wird allerdings vom Gesetzgeber gewährt: Mitglieder können einzelne Rechte streichen oder einzelne Länder vom Geltungsbereich des Vertrags ausnehmen. Letzteres macht Sinn für Mitglieder, die einen Tätigkeitsschwerpunkt im Ausland haben und deshalb ihre Abrechnungen für das entsprechende Land lieber von der dortigen Verwertungsgesellschaft direkt erhalten wollen. Wir beraten Sie gerne. Das Herausstreichen einzelner Rechte macht bei der Bild-Kunst in der Regel keinen Sinn, da wir nur in den Bereichen tätig sind, in denen es für das einzelne Mitglied schwierig oder unmöglich ist, seine Rechte alleine durchzusetzen.

Neue Wahrnehmungsverträge im Detail

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die unterschiedlichen Wahrnehmungsverträge zusammen. Wir werden die Informationen kontinuierlich erweitern.

Wahrnehmungsvertrag BG I und II

WER?Mitglieder der Bild-Kunst (Urheber*innen, Erb*innen, Teams) der Berufsgruppe I oder II

WAS?

Alle Mitglieder der Berufsgruppen I und II räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen Werken ein, denn diese können nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. 

Mitglieder der BG I (Bildende Kunst) übertragen zusätzliche Nutzungsrechte für Werke der Bildenden Kunst. 

WIE?Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.
BIS WANN?Wenn Sie angeschrieben werden, reagieren Sie bitte, sobald es Ihnen zeitlich möglich ist. Eine Frist gibt es nicht. Aber Sie helfen der Bild-Kunst, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

WOZU?

Der neue Wahrnehmungsvertrag wurde verbraucherfreundlich an die neueste Rechtsprechung angepasst. Zusätzlich übertragen Sie der Bild-Kunst die Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte für die Lizenzierung von Social-Media-Plattformen, soweit es um den Upload privater Nutzer geht. Sie behalten eine Opt-out-Möglichkeit für einzelne Werke. Nähere Informationen folgen in Kürze hier.
INFOS?Detailinformationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt „WahrnV. BG I/II“ zusammengestellt.

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
vertraege@bildkunst.de

Betreff: "Neuer Vertrag BG I/II".

 

Wahrnehmungsvertrag Verlage

WER?

a) Buchverlage (Kunstbuchverlage sind BG I, sonstige Verlage BG II). Ein Vertrag lohnt sich, wenn die publizierten Bücher viele Abbildungen enthalten.

b) Presseverlage (BG II)

WAS?

Verlage machen über den neuen Wahrnehmungsvertrag ihren Beteiligungsanspruch nach § 63a UrhG an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für Urheber*innen geltend, und zwar im Hinblick auf Bildwerke und Lichtbilder. Beteiligungsansprüche an Sprachwerken werden über die VG Wort geltend gemacht. Sie können mit beiden Verwertungsgesellschaften Verträge abschließen!

WIE?

Buchverlage: Wahrscheinlich wurden Sie bereits über ein Informationsschreiben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels informiert. Ansonsten melden Sie sich bitte direkt bei uns. 

Presseverlage: Wir kontaktieren Sie voraussichtlich ab Herbst 2023.

BIS WANN?Presseverlage warten bitte, bis wir sie anschreiben. Neue Buchverlage können sich jederzeit melden.

WOZU?

Die Bild-Kunst schüttet die Erlöse in den Verteilungssparten „Buch Verleger“ und  „Periodika Verleger“ aus. Letzterer wird erst von der Mitgliederversammlung 2024 beschlossen. Ansprüche für frühere Jahre werden mit der ersten Ausschüttung ausgezahlt.

INFOS?Detailinformationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt „Wahrnehmungsvertrag für Verlage“ zusammengestellt.

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
vertraege@bildkunst.de
Betreff: „Neuer Vertrag Buchverlage“ oder „Neuer Vertrag Presseverlage“

 

Wahrnehmungsvertrag Bildagenturen

WER?

Bildagenturen (Mitglieder der Berufsgruppe II)

WAS?

Bildagenturen räumen im neuen Wahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte für die Social-Media-Bildlizenz der Bild-Kunst ein. Lizenziert wird der Bild-Upload von Privatpersonen auf Plattformen. Grundlage ist deren neue urheberrechtliche Haftung seit 1. August 2021.

WIE?

Der BVPA (Bundesverband professioneller Bildanbieter) informiert Agenturen im Auftrag der Bild-Kunst über die Social-Media-Bildlizenz. Er versendet auf Anfrage die Wahrnehmungsverträge und beantwortet Fragen.
BIS WANN?Wenn Sie Interesse haben, sollten Sie schnell handeln, denn die Bild-Kunst startet ihre Verhandlungen mit den Betreibern der Social-Media-Plattformen.

WOZU?

Die Social-Media-Bildlizenz wird neue Erlöse im Bildbereich erschließen in einem Bereich, der bislang nicht monetarisiert werden konnte. Da das neue UrhDaG die Haftung der Plattformen stark einschränkt, ist es einzelnen Agenturen kaum möglich, eigenständige Verträge mit Plattformanbietern abzuschließen.
INFOS?Detailinformationen erhalten Sie über den BVPA (www.bvpa.org).

HILFE!

Fragen können schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse gestellt werden:
info@bvpa.org
Betreff: "Verträge Bild-Kunst/Agenturen".

 

Wahrnehmungsvertrag BG III

WER?

Mitglieder der Bild-Kunst (Urheber*innen, Erb*innen) – Berufsgruppe III

WAS?

Die Mitglieder der Berufsgruppe III räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen Filmwerken ein, an denen sie als Filmurheber*innen mitwirken. Die Nutzungsrechte werden in Deutschland an die Filmproduzent*innen abgetreten.

WIE?

Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.

BIS WANN?Wir melden uns im 3. Quartal 2023.

WOZU?

Der neue Wahrnehmungsvertrag wurde verbraucherfreundlich an die neueste Rechtsprechung angepasst. Zusätzlich übertragen Sie der Bild-Kunst die Vergütungsansprüche für die Lizenzierung von Social-Media-Plattformen. Die Bild-Kunst nimmt auch den neuen Direktvergütungsanspruch wahr.
INFOS?Detailinformationen haben wir in einem Merkblatt „WahrnV. BG III“ zusammengestellt.

HILFE!

Sobald wir mit dem Versand der Verträge starten, können Sie Ihre Fragen schriftlich per E-Mail an die folgende Adresse stellen:
vertraege@bildkunst.de
Betreff: „Neuer Vertrag Filmurheber“
 

 

Wahrnehmungsvertrag Filmproduzent*innen

WER?

Mitglieder der Bild-Kunst (Filmproduzent*innen) – Berufsgruppe III

WAS?

Die Filmproduzent*innen räumen der Bild-Kunst ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche an allen eigenen Filmwerken ein. Die Nutzungsrechte verwalten sie selber.

WIE?

Wir schreiben Sie an, dann erst reagieren Sie. Unser Anschreiben enthält weitere Informationen, falls für Sie Spezialregelungen gelten.

BIS WANN?Wir melden uns voraussichtlich nach der Mitgliederversammlung 2024. Es wird noch Änderungsbedarf gesehen, den nur die Mitgliederversammlung umsetzen kann. Die Ausschüttungen laufen aber wie gewohnt weiter.

WOZU?

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es für die Bild-Kunst wichtig, mit allen Filmproduzent*innen die neuen Verträge abzuschließen. 

INFOS?Detailinformationen werden wir in einem Merkblatt „WahrnV. Filmproduzenten“ zusammenstellen, welches wir zum gegebenen Zeitpunkt hier verlinken.

HILFE!

Momentan gibt es noch keinen Grund, Fragen zu stellen. Wir kommen auf Sie zu, sobald es so weit ist.