Rückblick: Der Fall Vogel ./. VG Wort

Mit der Klage des Urheberrechtlers Dr. Martin Vogel aus dem Jahr 2011 gegen die VG Wort startete eine kritische Debatte über die Rechtmäßigkeit der Verteilungspläne der großen Verwertungsgesellschaften. Es geht um die Rechtmäßigkeit der Jahrzehnte lang praktizierten pauschalen Aufteilung der Erträge aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen (also z.B. der Privatkopievergütung) zwischen Urhebern und Verlegern. Betroffen sind die Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst, Musikedition und die GEMA.

Im Mai 2012 erklärte das Landgericht München die entsprechende Verteilungspraxis der VG Wort für unvereinbar mit dem Leistungsprinzip. Das OLG München folgte dieser Argumentation in der Berufungsinstanz. Die VG Wort legte gegen diese Entscheidung vom Oktober 2013 Revision beim Bundesgerichtshof ein. Eine mündliche Verhandlung fand statt im Dezember 2014. Danach setzte der BGH das Verfahren aus bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Hewlett Packard ./. Reprobel. Diese erging Mitte November 2015.

Der EuGH hat eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der Privatkopievergütung für unvereinbar mit der Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft eingestuft. Nur die Inhaber originärer Rechte können eine Kompensation für die gesetzliche Einschränkung dieser Rechte, z.B. in Form der Privatkopieschranke, beanspruchen. Da Verleger keine eigenen Leistungsschutzrechte haben – anders als Filmproduzenten und Musik-Labels, können sie auch keine Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften für gesetzliche Vergütungsansprüche verlangen.

Der Verwaltungsrat der Bild-Kunst hat am 27. November 2015 im Auftrag der Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2015 entschieden, wegen der möglichen Fehlerhaftigkeit des Verteilungsplans der Bild-Kunst bis auf Weiteres die Ausschüttungen an Verlage und an Bildagenturen auszusetzen. Bildagenturen sind rechtlich ebenso von dem Verfahren betroffen wie Verlage.

Nach einer weiteren mündlichen Verhandlung im März 2016 verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil in der Sache Vogel ./. VG Wort am 21. April 2016 (I ZR 198/13). Eine pauschale Beteiligung von Verlagen (und damit auch Bildagenturen) an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber, wie sie die VG Wort und VG Bild-Kunst seit Jahrzehnten praktizieren, wurde als rechtswidrig eingestuft. Verlage und Bildagenturen wurden allerdings nicht vollständig von der Verteilung ausgeschlossen. Sie können im Einzelfall Ausschüttungen erhalten, wenn sie sich Vergütungsansprüche von Urhebern haben abtreten lassen. Bei diesen Abtretungen ist allerdings ein Vorausabtretungsverbot und das Prioritätsprinzip zu beachten.

Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst beschloss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. September 2016 in Bonn die Korrektur ihres Verteilungsplans im betroffenen Bildbereich. Gleichzeitig wurde die Rückforderung vergangener Ausschüttung an Verlage und Bildagenturen im nicht verjährten Zeitraum ab Anfang 2012 angeordnet. Diese Ausschüttungen waren bis zum Ausschüttungsstopp 2015 nur noch unter Vorbehalt ausgeschüttet worden.