Die Stiftung Sozialwerk
Die Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst ist eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie gewährt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Urhebern im visuellen Bereich finanzielle Unterstützung in persönlichen Notlagen, bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie im Alter. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
Dreigliedrige Berufsgruppierung
Die finanziellen Mittel fließen in drei verschiedene Fonds der Stiftung:
• Berufsgruppe I Bildende Künstler
• Berufsgruppe II Fotografie, Grafik-Design, Illustration
• Berufsgruppe III Film
Die Gelder erhält die Stiftung in erster Linie aus den Erträgen der VG Bild-Kunst für die Verwertung von Urheberrechten. Der an die Stiftung auszuzahlende Anteil wird im Verteilungsplan der VG Bild-Kunst festgelegt. Weitere Mittel erhält die Stiftung aus Spenden und Nachlässen.
Antragsstellung und Mittelvergabe
Die für einen Antrag auf Unterstützung notwendigen Antragsformulare stellt die Stiftung Sozialwerk zur Verfügung. Die gemeinsamen Unterstützungsrichtlinien der Stiftung Sozialwerk stehen zum Download bereit.
Grundsätzlich können alle Urheber*innen, die Mitglied der VG Bild-Kunst sind, und deren überlebende Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen einen Antrag bei der Stiftung Sozialwerk stellen, sofern sie die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Nicht antragsberechtigt sind in den Gremien der VG Bild-Kunst und der Stiftung tätige ehrenamtliche Mitglieder der VG Bild-Kunst. Bei Stellung eines Antrags ist zu beachten, dass die Leistungen der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst kein Ersatz für gesetzliche Sozialleistungen sind, sondern eine Hilfsleistung in Notfallsituationen von Urheberinnen und Urhebern. Soweit bereits Sozialleistungen wie zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch Grundsicherung im Rentenalter bezogen werden, ist der individuell notwendige Lebensunterhalt gesichert. Ergänzende Unterstützung durch die Stiftung Sozialwerk kann nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass die Unterstützung nicht auf ihre Sozialleistungen angerechnet wird.
Die folgenden Leistungen können bewilligt werden:
1. Unterstützung in akuten Notfällen, z.B. durch einmalige oder befristete Hilfen als Überbrückungszahlungen zur Aufrechterhaltung bestehender Verpflichtungen, oder
2. laufende Unterstützungen bei länger andauernder Bedürftigkeit oder bei Unterversorgung auf Grund von Unfall, Krankheit oder im Rentenalter und
3. Unterstützung in Form von Darlehen.
Eine Unterstützung kann nur bewilligt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Nachweis der Urheber-Tätigkeit, der zu erbringen ist durch:
- die Dokumentation der Tätigkeit im visuellen bzw. künstlerischen Sektor (zum Beispiel durch Vorlage von Ausstellungsverzeichnissen),
- die Vorlage von Kopien geeigneter Dokumente (zum Beispiel Ausbildungsunterlagen oder Abschlusszeugnisse),
- den Nachweis der Mitgliedschaft in einer anerkannten Berufsorganisation.
2. Der Nachweis der persönlichen Notlage:
- Hierfür muss das vollständig ausgefüllte und gut leserliche Antragsformular zurückgesandt werden, die persönliche Vermögensverhältnisse müssen offengelegt werden und der Umfang des Unterstützungsbedarfs durch entsprechende Unterlagen (z.B. ärztliche Atteste, Unfallberichte, auch Kostenvoranschläge o.ä.) belegt werden.
- Im Fall einer akuten Notlage muss auch diese durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Es versteht sich von selbst, dass die Angaben im Antragsformular der Wahrheit entsprechen müssen.
Die Entscheidung über die Anträge auf Unterstützung treffen - getrennt nach den drei Berufsgruppen - jeweils sieben unabhängige Beiräte, die sich aus Urheberinnen und Urhebern der jeweiligen Berufsgruppen zusammensetzen. Eine Begründung der Entscheidung erfolgt nicht. Die Beiräte werden im dreijährigen Turnus auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Vorstand der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst bestellt. Der Verwaltungsrat berücksichtigt dabei die Vorschläge der Berufsgruppenversammlung, die durch Wahl durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Beiräte treffen sich bis zu zwei Mal jährlich, abhängig von der Anzahl und vom Umfang der gestellten Anträge, um in vertraulichen Sitzungen über diese zu entscheiden. In eiligen akuten Notfällen kann der oder die Vorsitzende des Vergabebeirats eine Soforthilfe beschließen.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrags wird der Datenschutz selbstverständlich gewahrt.
Patricia Tarlinsky Geschäftsstelle Stiftung Sozialwerk
Antragsformulare und Informationen
- Telefon:
- 0228 979 20 681
- Fax:
- 0228 91534 39