FAQ Berufsgruppe I
Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung und Bewilligung für Projekte in der Berufsgruppe I (bildende Kunst) der Stiftung Kulturwerk
Wer ist antragsberechtigt?
Die Frage der Antragsberechtigung ist Gegenstand eines Verfahrens eines Textautors gegen die VG Wort, in dem zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen ist (27.08.2023). Die VG Bild-Kunst und die Stiftung Kulturwerk analysieren derzeit die Urteilsgründe und werden dann entscheiden, wie weiter zu verfahren ist, insbesondere welcher Personenkreis in Zukunft antragsberechtigt sein kann.
Was kann gefördert werden?
Die Frage des Fördergegenstands ist Gegenstand eines Verfahrens eines Textautors gegen die VG Wort, in dem zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen ist (27.08.2023). Die VG Bild-Kunst und die Stiftung Kulturwerk analysieren derzeit die Urteilsgründe und werden dann entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. Dies erstreckt sich auch auf den sachlichen Bereich der Förderung, also die Frage, was gefördert werden kann.
Was kann nicht gefördert werden?
Projekte und Vorhaben, die aktuell von der Stiftung Kunstfonds finanziell unterstützt werden, sind von einer Förderung durch das Kulturwerk ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teile eines Projekts, z.B. für die Herstellung eines Katalogs.
Kann institutionell gefördert werden?
Nein. Eine Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit eines Hauses/einer Einrichtung ist nicht möglich.
Was versteht man unter "Projekt"?
Als "Projekt" gilt die Planung, Produktion und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen, z.B. Ausstellungen und Symposien im Bereich der bildenden Kunst.
Was muss der Kostenplan enthalten?
Im Kostenplan sind alle im Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt anfallenden Kosten aufzuführen; gegliedert nach einzelnen Kostenpositionen (z.B. Honorare und Entgelte, Reise- und Aufenthaltskosten, Veranstaltungs- und Produktionskosten, Druckkosten etc.). Laufende Kosten eines Hauses/einer Einrichtung sowie investive Kosten können nicht aufgeführt werden.
Was muss der Finanzierungsplan enthalten?
Im Finanzierungsplan sind alle zur Verfügung stehenden, anrechenbaren Eigen- und Drittmittel (mit schriftlicher Bestätigung), zu erwartende Einnahmen (Erlöse z.B. aus Eintrittskarten und Verkäufen) sowie die bei der Stiftung Kulturwerk beantragte Fördersumme anzugeben.
Weitere, bei anderen Stellen/Institutionen beantragte, aber noch nicht bewilligte Förderungen sind gesondert aufzuführen.
Was sind anrechenbare Eigen- und Drittmittel?
Hier können nur Barmittel geltend gemacht werden. Sachleistungen und Leistungen, die aus dem laufenden Etat einer Institution getragen werden (z.B. die Bereitstellung von Räumen, Technik, ständigen Mitarbeitern etc.) oder ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeiten – das sind Leistungen, für die keine Geldmittel fließen - können weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite im Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen werden.
Können Sachleistungen geltend gemacht werden?
Nein. Sachleistungen Dritter oder Eigenleistungen können weder auf der Ausgabenseite noch auf der Einnahmenseite aufgeführt werden. Es können nur die Kosten und Einnahmen aufgeführt werden, für die bare Geldmittel fließen und die anhand von Belegen prüfbar sind.
Welche Förderungen schließen einander aus?
Eine Förderung durch die Stiftung Kulturwerk ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für dieses Projekt bzw. diese Projektreihe bereits Fördermittel von der Stiftung Kunstfonds erhält.
Wie können die Fördergelder abgerufen werden?
Grundsätzlich stehen die Fördergelder ab Vertragsschluss zum Abruf bereit. Eine Auszahlung der Fördergelder kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Finanzierung des Projekts in dem im Antrag beschriebenen Umfang gesichert und der Anteil weiterer möglicher Förderer nachgewiesen ist. Kommen weitere beantragte Förderungen nicht zustande, so dass das Projekt nicht in dem in der Bewerbung beschriebenen Umfang umgesetzt werden kann, ist der Stiftung Kulturwerk ein aktualisierter Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen. Über die Aufrechterhaltung der Förderzusage und eine mögliche Änderung der Fördersumme entscheidet die Jury der Stiftung Kulturwerk.
Weiterhin muss die mehrheitliche Mitgliedschaf bei der VG Bild-Kunst der teilnehmenden KünstlerInnen in unserem Hause bestätigt worden sein.
Was muss der Verwendungsnachweis enthalten?
Spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist der Stiftung Kulturwerk ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser enthält einen Sachbericht (ca. eine DIN A-4 Seite), in dem die Entwicklung des Projekts sowie ein zahlenmäßiger Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Projektes geschildert wird. Jeder Beleg, der zu einer Zahlung geführt hat und dem Projekt zuzurechnen ist, muss aufgeführt werden; selbst wenn die konkrete Einnahme oder Ausgabe nicht aus den Fördermitteln der Stiftung Kulturwerk bezahlt worden ist.
Alle Belege sind der Stiftung Kulturwerk durch Kopie nachzuweisen.
Wird ein Zwischennachweis über den Projektverlauf verlangt, ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans mit den Summen der Belege der einzelnen Positionen ausreichend. Belege sind nicht einzureichen.