FAQ Stiftung Kulturwerk BG III
Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung und Bewilligung für Projekte in der Berufsgruppe III (Film/Fernsehen/Audiovision) der Stiftung Kulturwerk
Wer ist antragsberechtigt?
Mitglieder der VG Bild-Kunst aus dem Bereich Film, Fernsehen, Audiovision sowie Mitglieder anderer Verwertungsgesellschaften, mit denen ein Kulturabzug vereinbart worden ist, können sich zur Realisierung eines zeitlich und inhaltlich abgrenzbaren Vorhabens um eine Förderung durch die Stiftung Kulturwerk bewerben. Ebenfalls antrags- bzw. förderungsberechtigt sind Institutionen, Veranstaltungen oder Projekte mit kulturell oder kulturpolitisch besonderer Bedeutung für eine nicht unbedeutende Anzahl der Mitglieder dieser Berufsgruppe.
Kann institutionell gefördert werden?
Nein. Eine Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit eines Hauses / einer Einrichtung ist nicht möglich. Wohl aber kann die Stiftung Kulturwerk einzelne Projekte oder Projektreihen fördern.
Was versteht man unter "Projekt"?
Als "Projekt" gilt ein zeitlich und inhaltlich abgrenzbares Vorhaben im Bereich Film, Fernsehen und Audiovision (z.B. Publikationen, Ausstellungen, Symposien etc).
Sind die zu fördernden Projekte themen- oder standortgebunden?
Nein. Thematische Vorgaben seitens des Kulturwerks gibt es keine. Projekte können sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden.
Was muss der Kostenplan enthalten?
Im Kostenplan sind alle im Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt anfallenden Kosten aufzuführen, gegliedert nach einzelnen Kostenpositionen (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten, Veranstaltungs- und Produktionskosten, Druckkosten, Honorare etc.). Nicht aufgeführt werden können laufende Kosten (z.B. Miete, Gas, Strom, Wasser) sowie investive Kosten.
Was muss der Finanzierungsplan enthalten?
Im Finanzierungsplan sind alle zur Verfügung stehenden, anrechenbaren Eigen- und Drittmittel (mit schriftlicher Bestätigung), zu erwartende Einnahmen (Erlöse z.B. aus Eintrittskarten und Verkäufen) sowie die bei der Stiftung Kulturwerk beantragte Fördersumme anzugeben.
Weitere, bei anderen Stellen/Institutionen beantragte, aber noch nicht bewilligte Förderungen sind gesondert aufzuführen.
Können Sachleistungen geltend gemacht werden?
Ja. Sachleistungen Dritter und Eigenleistungen können eingerechnet werden.
Welche Förderungen schließen einander aus?
Eine Förderung durch die Stiftung Kulturwerk ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für dieses Projekt bzw. diese Projektreihe bereits Fördermittel von der Stiftung Kunstfonds erhält oder erhalten hat.
Wie können die Fördergelder abgerufen werden?
Grundsätzlich stehen die Fördergelder ab Vertragsschluss zum Abruf bereit. Eine Auszahlung der Fördergelder kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Finanzierung des Projekts in dem im Antrag beschriebenen Umfang gesichert und der Anteil weiterer möglicher Förderer nachgewiesen ist.
Wie lange stehen die Fördergelder zur Verfügung?
Der Förderzeitraum umfasst das Jahr, in dem die Förderung ausgesprochen wurde sowie die beiden folgenden Kalenderjahre; also längstens drei Jahre. Gelder, die bis dahin nicht abgerufen worden sind verfallen, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kulturwerk getroffen wird.
Was muss der Verwendungsnachweis enthalten?
Spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist der Stiftung Kulturwerk ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser enthält einen Sachbericht (ca. eine DIN A-4 Seite), in dem die Entwicklung des Projekts geschildert wird sowie einen zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben des Projektes.