Ausnahmen und Schrankenregelungen im Urheberrecht

Im Urheberrecht gibt es einige Regelungen, die in Ausnahmefällen greifen. In dieser Übersicht finden Sie auf Ihre Fragen zu Nutzungen, Schranken und Ausnahmen alle wichtigen Informationen.

Was sind die Schranken bzw. Ausnahmen des Urheberrechts?

Aus dem Urheberrecht als Eigentumsrecht ergibt sich eine Sozialpflichtigkeit des Urhebers zum Wohle der Allgemeinheit. Die Schrankenbestimmungen des Urhebergesetzes bilden Einschränkungen zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers und sollen den Nutzern den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken unter ganz bestimmten Voraussetzungen erleichtern.

Die Bestimmungen sind als Ausnahmen und Begünstigungen grundsätzlich sehr eng und zugunsten des Urhebers auszulegen. Dies bedeutet, dass einzig in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen eine Nutzung des Werkes möglich ist und die Berechtigung zur Nutzung nicht auf anderweitige Fälle auszudehnen ist. 

Welche Ausnahmeregelungen gibt es und wo sind diese geregelt?

Die Schrankenregelungen des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG normiert. Wichtige Bestimmungen sind:

Erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung

BetreffUrheberrechtsgesetz
aktuelle Berichterstattung § 50
urheberrechtliches Zitatrecht§ 51
Katalogbildfreiheit§ 58 Abs. 2
Werke im öffentlichen Raum § 59

 

Erlaubnis- und vergütungspflichtige Nutzung

BetreffUrheberrechtsgesetz
Privatkopie§ 53
Schulbuchprivileg§ 46
Pressespiegel§ 49
Zugänglichmachung von Werken durch Bibliotheken, Museen oder Archive an elektronischen Leseplätzen  § 52b

 

Die Ausnahmen beziehen sich auf analoge und vorbehaltlich einzelner Abweichungen auf digitale Nutzungen.

Welche Nutzungen sind im Rahmen des Ausnahmetatbestands der aktuellen Berichterstattung möglich?

Die Regelung über die Nutzung eines Werkes im Rahmen des § 50 UrhG soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse möglich machen. Erfasst sind Dokumentationen von Tagesereignissen in Form von Bild-, Ton- oder Zeitschriftenberichterstattung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. So können z. B. für Zeitungs- und Fernsehberichte über eine Ausstellungseröffnung, eine Filmpremiere oder ein Konzert einzelne Werke gezeigt werden. Als Richtlinie für die Aktualität der Berichterstattung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen vor und bis zu sechs Wochen nach der Veranstaltung.

Was ist das Zitatrecht?

Gem. § 51 UrhG ist die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zur Übernahme in ein anderes Werk ohne Einwilligung und Vergütungspflicht zum Zwecke des Zitats möglich. Hierbei ist zu beachten, dass sich dieser urheberrechtliche Ausnahmetatbestand vom wissenschaftlichen Zitat unterscheidet: Das urheberrechtliche Zitat ist nur zulässig, wenn der sog. Zitatzweck erfüllt ist, d. h. eine bloße Nennung der Quellenangabe ist nicht ausreichend! Vielmehr ist wichtig, dass das zitierte Werk als Beleg eigener Ausführungen und als Erörterungsgrundlage dient. Das Zitat soll zur Begründung, zur Vertiefung und zum Verständnis des Dargelegten genutzt werden. Nicht zulässig ist die Verwendung eines Zitats, wenn es lediglich als Beispiel genutzt wird. Das Zitat muss in das neue Werk eingearbeitet sein und zwischen beiden Werken soll eine "innere Verbindung" hergestellt werden.

Gibt es Besonderheiten beim Zitieren von Bildern?

Der Umfang des Zitats muss durch den Zweck gerechtfertigt sein. Für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst bedeutet dies, dass die Werke vollständig, aber so klein wie möglich abzubilden sind. Wenn Bilder farbig abgedruckt werden, sollte die Farbigkeit möglichst auch Gegenstand der Erörterung im Text sein. Rein illustrative Abbildungen ohne eigene Belegfunktion können nicht unentgeltlich verwendet werden.

Was ist die Katalogbildfreiheit und welche Nutzungen sind möglich?

Seit dem Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) zum 1. März 2018 unterliegt die Verbreitung von Werken der bildenden Künste in Ausstellungs- sowie Bestandskatalogen und Verzeichnissen der Sammlungsbestände von Museen umfassend dem neuen Vergütungsanspruch nach § 60h UrhG.

Die VG Bild-Kunst führt derzeit mit dem Deutschen Museumsbund Gespräche zur vertraglichen und wirtschaftlichen Umsetzung der neuen Rechtslage. Diese betrifft insbesondere die Frage, in welcher Höhe der neue Vergütungsanspruch durch die Museen abzugelten ist.

Ist eine Präsentation von Werken zu Werbezwecken für Ausstellungen möglich?

Grundsätzlich ja. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von ausgestellten Werken oder von Werken, welche für den öffentlichen Verkauf bestimmt sind (§ 58 Abs. 1 UrhG). Dies darf durch den Veranstalter nur zum Zwecke der Werbung geschehen und nur soweit es zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Die Werbung muss im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausstellung stehen und sich an dieser orientieren. Nutzungen, die im Rahmen dieser Ausnahmeregel zulässig sind, sind beispielsweise die Präsentation von Werken in Anzeigen, Werbespots, Werbeprospekten, Katalogen, Einladungskarten, Faltblättern und auf Plakaten (bis max. Größe DIN A0, keine Verkaufsplakate). Eine Präsentation von Werken zu Werbezwecken ist auch im Internet auf der museumseigenen Website möglich. Es dürfen max. fünf Werke verwendet werden und sie sind spätestens vier Wochen nach Ende der Ausstellung zu löschen. Die Werbematerialien dürfen nicht entgeltlich abgegeben werden.

Ist es möglich, Werke im öffentlichen Raum durch Fotografien oder Zeichnungen zu vervielfältigen?

Es ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, zweidimensional zu vervielfältigen (§ 59 UrhG). Dies schließt Nutzungen im Rahmen von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu jedem beliebigen Zweck (auch gewerblich) ein. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sind hingegen nicht gestattet. Die Ausnahmevorschrift gilt des Weiteren nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend, etwa im Rahmen einer Ausstellung, aufgestellt werden. Bei Bauwerken gilt die Ausnahme nur für Abbildungen der Außenseite, welche von öffentlichen Plätzen frei sichtbar ist.

Welche Nutzungen sind als Privatkopie erlaubnisfrei?

Zulässig im Rahmen der Privatkopie gem. § 53 UrhG sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch. Erlaubt sind einzelne Kopien, das sind jedenfalls nicht mehr als sieben Exemplare. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Vorlage zur Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Eine Vervielfältigung kann auf beliebigen Trägern stattfinden, beispielsweise durch Fotokopieren, Scannen, Brennen auf CD oder DVD oder durch Videoaufzeichnungen von Fernsehsendungen. Auch eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist zulässig. Hierunter fällt beispielsweise das Kopieren zum wissenschaftlichen Gebrauch oder das Kopieren für den Schulunterricht, wobei hier unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einwilligung des Berechtigten erforderlich sein kann.

Welche Nutzungen unterliegen nicht der Ausnahme der Privatkopie?

Zu beachten ist, dass die Nutzungen ausschließlich im Rahmen einer privaten Vervielfältigung zulässig sind. Verboten ist eine Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und ihre Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. Dies bedeutet, Kopien dürfen nicht an jedermann verteilt oder jedem angeboten werden. Ebenso ist es beispielsweise nicht zulässig, das kopierte Werk im Internet auf einer Webseite zu veröffentlichen oder in einem Magazin abzudrucken.

Was ist zu beachten, wenn einer der Ausnahmetatbestände zutrifft?

Bei Nutzungen unter Berufung auf die genannten Ausnahmetatbestände ist es in jedem Falle erforderlich, dass der Urheber des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden. Dies bedeutet, dass die Werke nur unverändert verwendet werden dürfen, d. h. ohne Genehmigung des Urhebers darf kein Beschnitt, keine Farbveränderung, keine Abbildung von Ausschnitten etc. stattfinden. Jede Veränderung des Kunstwerkes berührt die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers und ist daher mit diesem rechtzeitig abzustimmen. Nichtautorisierte "Bearbeitungen" können Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Was ist zu tun, wenn ich mir unsicher bin, ob ein Ausnahmetatbestand zutrifft?

Die beschriebenen Ausnahmen sind als Beschränkungen zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers als Sonderfälle zu betrachten. Demzufolge ist bei der Prüfung des Vorliegens Vorsicht geboten – die umfangreiche Rechtsprechung ist nur von Fachleuten zu überschauen, so dass sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage beim Rechteinhaber oder bei den Verwertungsgesellschaften empfiehlt.