Historie der Verlegerbeteiligung

Die Beteiligung der Verleger an den Vergütungen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen

Gastkommentar von Prof. Dr. Gerhard Pfennig zum Urteil des BGH vom 21.4.2016

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2016 beendet das über Jahrzehnte bewährte Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften für die Erlöse aus Bibliothekstantiemen und zulässiger privater Vervielfältigung. Wem das Urteil in Zukunft Vorteile bringt – den Urhebern oder den Verlegern – ist noch völlig offen. Im Folgenden soll ein genauerer Blick auf Vergangenheit und Zukunft der gemeinsamen Rechteverwaltung geworfen werden.

1. Die Geschichte der gemeinsamen Rechtewahrnehmung: Einführung der Bibliothekstantieme

m Jahr 1972 wurde, auch als Reaktion auf das von prominenten Autoren propagierte „Ende der Bescheidenheit“ zur besseren sozialen Absicherung der Urheber, die sogenannte „Bibliothekstantieme“ in das Urheberrechtsgesetz (§ 27Abs. 2 UrhG) aufgenommen. Es handelte sich um eine Fortschreibung des geltenden Systems der „Vergütungsansprüche“, die mit Inkrafttreten des modernen deutschen Urheberrechtsgesetzes  im Jahr 1966 eingeführt worden waren - zuerst als eine von den Geräteherstellern zu zahlende Vergütung zur Kompensation der Musikurheber und ihrer Verleger für das zunehmende Mitschneiden von Rundfunksendungen mit Tonbandgeräten. Mit der Bibliothekstantieme sollten die Wortautoren dafür entschädigt werden, dass Leser Bücher kostenlos in öffentlichen Bibliotheken ausleihen konnten und damit den Anschaffungspreis, in dem regelmäßig eine prozentuale Beteiligung des Autors enthalten war, sparten.

Es war allen Beteiligten klar, dass auch die Verleger, ohne deren kulturwirtschaftliche Aktivität  Bücher nicht  erscheinen können, an dieser Tantieme partizipieren sollten, denn auch sie wurden durch die Ausleihe „geschädigt“. So bestand allgemeiner Konsens, dass die neue Vergütung von einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft der Autoren und Verleger verwaltet werden sollte, nämlich von der schon 1958 gegründeten VG Wort.

Es wurde damals nicht als Hindernis betrachtet, dass die Verleger - im Gegensatz zu Tonträger- und Filmproduzenten - nicht über ein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten, welches sie als  Hersteller oder Gestalter der für den Markt konfektionierten literarischen Werke gesondert geschützt hätte. Grund dafür war vor allem, dass im Unterschied zu allen anderen Branchen in der langen Geschichte der Herstellung von Büchern und Zeitschriften Formen der Kooperation zwischen Autoren und Verlegern gefunden worden waren, die in der Mehrzahl der Fälle eine für alle Seiten auskömmliche Aufteilung der aus der Verwertung der Texte erzielten Erlöse zur Folge hatten.

Demzufolge gab es keinerlei Diskussion oder Kritik daran, dass die VG Wort, die sich satzungsgemäß als gemeinsame Gesellschaft der Autoren und Verleger definierte, Verlegern gleiche Rechte in der Mitgliederversammlung einräumte und sie bei der Verteilung der Bibliothekstantieme durch einen festen Aufteilungsschlüssel beteiligte, der im Prinzip bis zur BGH-Entscheidung angewendet worden war. Im Bereich Belletristik und Journalismus erhielten Urheber 70 % und Verleger 30 %, im Bereich Wissenschaft galt der noch von der früheren VG Wissenschaft bei der Fusion mit der VG Wort übernommene Schlüssel von 50 % zu 50 %. 

2. Neue Erlöse für Text -, Bild- und Filmurheber aus privater Vervielfältigung

Diese Verteilungsschlüssel wurden auch fortgeschrieben, als mit der Reform des Jahres 1985 unter anderem Vergütungsansprüche für die private Vervielfältigung von stehenden Texten und Bildern (§ 53 ff. UrhG) in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurden, um dem zunehmenden Kopieren und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen von Urhebern, aber auch Verlegern, Rechnung zu tragen. Auch diese Vergütungsansprüche wurden in dem, in  Satzung und Verteilungsplänen niedergelegten Konsens in der VG Wort und wenig später auch in der VG Bild-Kunst zwischen Verlegern und Wort- beziehungsweise Bildautoren geteilt.  Im Falle der VG Bild-Kunst geschah dies unter aktiver Mitwirkung der Aufsichtsbehörde, dem  Deutschen Patentamt, das an den Satzungsänderungen des Jahres 1987 zur Aufnahme der Verleger illustrierter Werke aktiv beteiligt war. Allerdings wurde in der VG Bild-Kunst die Einflussnahme der Verleger durch die Satzung gegenüber der VG Wort stärker begrenzt: sie erhielten nur ca. 20% der Einflussmöglichkeiten der Urheber, die in allen Fragen bestimmend blieben, während in der VG Wort die Kräfteverhältnisse ausgewogen waren.

Beide Verwertungsgesellschaften entwickelten in der Folge unterschiedliche Melde- und Erfassungs- sowie Vergütungssysteme. Das Verteilungssystem beider Gesellschaften beruhte auf dem Prinzip, dass ungeachtet der Quelle der Meldung und einer möglichen Rechteabtretung Verteilungsquoten für Urheber und Verleger festgelegt wurden, die durch individuelle Verträge nicht beeinflusst werden konnten. Wichtig dabei war also, dass es nicht mehr darauf ankam, ob, wann und in welcher Form die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vergütungsansprüche Gegenstand von Verlagsverträgen geworden waren und wer die Ansprüche zuerst eingebracht hatte. An der Verteilung konnten immer nur Verleger und Urheber nach den von den Gremien mit satzungsmäßiger Mehrheit beschlossenen Verteilungsplänen teilnehmen - ein Ausscheren zum Nutzen der einen und zum Nachteil der anderen Seite war ausgeschlossen. In Bezug auf das Inkasso der Vergütungen für den Printbereich wurde eine enge Zusammenarbeit der VG Wort und der VG Bild-Kunst vereinbart und praktiziert: die Verteilung der Erlöse anhand von Bild- und Textanteil wurde durch gemeinsame Studien berechnet und stetig fortgeschrieben. 

Dieses System wurde von allen akzeptiert, auch von der Aufsichtsbehörde und der Politik und erst recht von den Beteiligten, weil es im Interesse aller lag und  Konflikte vermied. Es  bestand allerdings nur im Bereich der Literatur, der Illustration (bildende Kunst, Grafik und Design) und der Musik, wo die GEMA und die VG Musikedition auf entsprechende Weise, wenn auch im Detail differenzierter, die anfallenden Vergütungen für die private Aufzeichnung von Musik zwischen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern verteilten. Die GVL ihrerseits verteilte die Erlöse aus der  Verwertung von Leistungsschutzrechten der ausübenden Musiker und Schauspieler und der Musikproduzenten hälftig.

In anderen Bereichen dagegen, für die ebenfalls Vergütungen anfielen, galt diese Harmonie nicht.  Im Filmbereich, für den Vergütungen aus dem privatem Mitschnitt von Fernsehsendungen anfielen, bestanden von Anfang an mindestens vier Verwertungsgesellschaften, die alle unterschiedliche Verteilungsschlüssel zwischen Produzenten und Filmurhebern anwandten. Es konnte also vorkommen, dass in einer Gesellschaft die Urheber als Anteil aus der Vergütung für den Mitschnitt eines Films 50 % erhielten, in einer anderen Gesellschaft (mit Zustimmung der wenigen Urhebermitglieder) dagegen nur 20 %, obwohl die Leistungen sich nicht unterschieden. Der damalige Präsident des Deutschen Patentamts nannte dies eine „willkommene Konkurrenz“ und tolerierte das System; allerdings konnte es nicht funktionieren, da nur ein Kuchen zu verteilen war. Im Gegensatz zu den Verlegern bestand bei den Filmproduzenten in dieser Situation durchaus Interesse daran, sich in den Produktionsverträgen von den Urhebern möglichst auch deren Vergütungsansprüche abtreten zu lassen und sie über ihre Verwertungsgesellschaft geltend zu machen, um ihren Anteil zu erhöhen - mit dem Ergebnis, dass die Erlösverteilung meist zum Nachteil der Urheber ausfiel. 

3. Urhebervertragsrecht: Einführung des § 63 a UrhG

Angesichts dieser für sie unbefriedigenden Situation forderten insbesondere die Filmurheber eine gesetzliche Regelung zum Schutze ihrer Ansprüche. Im Rahmen der Gesetzgebung zum Urhebervertragsrecht im Jahr 2002 wurde deshalb § 63 a UrhG ins Urheberrechtsgesetz eingefügt, der vorsah, dass zukünftig entstehende Vergütungsansprüche von Urhebern nur noch an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden konnten, nicht aber an einen Produzenten. Die Produzenten verfügten ja ohnedies über ihr eigenes Leistungsschutzrecht, das ihnen einen festen Vergütungsanteil von bis zu  50 % der Erlöse sicherte. Allerdings bezieht sich der § 63 a UrhG ausdrücklich nur auf gesetzliche Vergütungsansprüche, alle weiteren Verteilungen gemeinsamer Erlöse für Werke wie zum Beispiel aus Verwertungen der sogenannten „Erstrechte“ unterliegen der vertraglichen Vereinbarung der Urheber und Produzenten im Rahmen der Vertragsfreiheit.

Bei dieser Gesetzgebung bestand Einvernehmen, dass die gleiche Schutzbedürftigkeit der Urheber in Bezug auf gesetzliche Vergütungsansprüche in der vermeintlich heilen Welt der Verlage und Autoren nicht bestand, denn dort war die Verteilung ja einvernehmlich innerhalb der VG Bild-Kunst und der VG Wort geregelt. Aus den Augen gelassen wurde dabei aber, dass die Verleger nicht über ein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten und, dass deshalb – rechtlich gesehen – mit dem neuen § 63 a UrhG die bisher bestehende Rechtsgrundlage für die Beteiligung in Form von gemeinsamen Verteilungsplänen der Verleger und Urheber in den Verwertungsgesellschaften zu Lasten der Verleger verloren zu gehen drohte. Im Gesetzgebungsverfahren wurden mögliche Veränderungen in der Verteilung der Vergütungsansprüche zwischen Verlegern und Autoren in Bezug auf Publikationen aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Man kann aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass weder die Vertreter der Urheber oder Verleger noch der Gesetzgeber „stillschweigend“ darauf abzielten, die Verleger zukünftig aus der Verteilung auszuschließen und damit der Verlagsbranche ein jährliches Beteiligungsvolumen im zweistelliger Millionenhöhe über Nacht im Handstreich zu nehmen. Eine derartige Absicht wäre im Gesetzgebungsverfahren thematisiert worden.

Dennoch kam es – unter Hinweis auf den nunmehr angeblich eindeutigen Gesetzeswortlaut – nach Inkrafttreten des Gesetzes in der VG Wort aus dem  Kreis der Urheber zu Forderungen mit dem Ziel, auf der Grundlage des neuen § 63 a UrhG zumindest für die Zukunft den Verlegeranteil abzuschaffen; nur für die Aufteilung für die vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichten Texten sollten die alten Regeln fortgelten. Treibende Kraft dieser Gruppe war Dr. Martin Vogel, unter anderem. Mitverfasser des „Professorenentwurfs“, der der Reform des Urhebervertragsrechts des Jahres 2002 zu Grunde lag. Die aufgrund seiner Forderungen – Abschaffung der Verlegerbeteiligung - auch vor dem LG München geführten Auseinandersetzungen innerhalb der VG Wort hatten vorübergehende Änderungen der Verteilungsschlüssel zur Folge, die zur stufenweisen Absenkung der Verlegerbeteiligung in VG Wort und ebenfalls in der VG Bild-Kunst führten, später – nach Änderung des § 63 a UrhG- aber wieder zurückgenommen wurden.

4. Ergänzung des § 63 a UrhG

Der Gesetzgeber wurde auf das geschilderte Problem aufmerksam und der Deutsche Bundestag verabschiedete im Jahr 2007 eine Ergänzung des § 63 a UrhG, mit der das, was als Versäumnis erkannt worden war, geheilt werden sollte: Die Verlegerbeteiligung sollte auch weiterhin in der vor Einführung des § 63 a UrhG üblichen Form möglich sein. Es wurde ein ergänzender Satz 2 eingefügt, nach dem Vergütungsansprüche im Voraus zwar an einen Verleger abgetreten werden können, aber nur, wenn dieser sie zur gemeinsamen Wahrnehmung in eine Verwertungsgesellschaft einbringt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.

In der Gesetzesbegründung wird deutlich formuliert, dass „ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung - angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung - sachlich nicht hinnehmbar ist“ und, dass gewährleistet werden solle, „dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind“. Diese Gesetzesbegründung hielt vor dem BGH im späteren Urteil aus dem Jahr 2016 nicht stand: der BGH  urteilte, dass der Begründung keine Gesetzeskraft zukomme.

Der renommierte Kommentator Loewenheim erkannte  schon bald nach Inkrafttreten dieser Neuformulierung im Jahr 2008 deren Schwäche, allerdings eine andere, als sie zuerst das OLG München und später der BGH glaubt ausgemacht zu haben. Loewenheim sah nämlich, dass die neue Formulierung Verlegern ermöglichte, sich die Ansprüche abtreten zu lassen, sie in eine andere Verwertungsgesellschaft als die VG Wort einzubringen und dort durchzusetzen, sodass die Vergütungen bis zu 100 % an Verleger auszuzahlen waren: eine hellsichtige Prognose, wenn man das Urteil  des OLG München und erst Recht das BGH – Urteil  genauer betrachtet.

Aufgrund der Ergänzung des § 63 a UrhG wurde die bisherige Praxis der gemeinsamen Verteilung in den Verwertungsgesellschaften fortgesetzt. Sie wurde in der Folge weder im politischen Raum,  etwa von Enquetekommissionen des Bundestags (z.B. Kultur in Deutschland) noch von den jeweiligen Fraktionen oder von der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent – und Markenamt und auch nicht von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft oder den Juristen der beteiligten Autorenverbände in Frage gestellt, geschweige denn gerügt. Übrigens waren neben  den Gewerkschaften ver.di und DJV zahlreiche andere Fachverbände der Wort – und Bildautoren in die Gremienarbeit der Verwertungsgesellschaften eingebunden.

Im Gegenteil: die Verteilungspraxis wurde auch während der Laufzeit der nachstehend beschriebenen Prozesse mehrfach bekräftigt, zum Beispiel. in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage aus dem Jahr 2014, nach Verkündung des Urteils des OLG München. Dort widerspricht die Bundesregierung in Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vom 27.5.2014 (Drucksache 18/1555) der Behauptung der Fragesteller, die  Beteiligung der Verleger sei rechtswidrig. Sie bezieht  sich ausdrücklich auf die Novellierung des § 63 a UrhG und führt aus, „ dass die Ergänzung des § 63 a Satz 2 UrhG .. vom 26.10.2007 gerade die Fortsetzung der bisherigen Praxis gewährleisten sollte, Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen. Die Bundesregierung verweist insofern auf die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 32)“.

5. Klage gegen die VG Wort bis zum Urteil des BGH vom 21.4.2016und die Konsequenzen des Urteils

Der vermeintliche Frieden in der VG Wort nach der Neufassung des § 63 a UrhG von 2008 war jedoch nur von kurzer Dauer. Dr. Martin Vogel erhob im Jahr 2011 als wissenschaftlicher Autor Klage gegen die Fortsetzung der gemeinsamen Verteilung. Er beanspruchte volle Auszahlung der auf einige seiner Werke entfallenden Vergütungsanteile allein an sich, ohne dass sein Verlag beteiligt wurde.

Sein Prozess gegen die VG Wort, in dem LG und OLG München und schließlich der BGH, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen,  dem Kläger weitgehend Recht gegeben haben, hat jedoch darüber hinaus weitere Erkenntnisse gebracht, die vermutlich nicht nur die Beteiligten, sondern auch den Gesetzgeber noch lange beschäftigen werden.

Das OLG München hat zunächst die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend bestätigt und in etwa Folgendes festgestellt: Ein Urheber, der vor Veröffentlichung eines Textes einer Verwertungsgesellschaft beigetreten ist, kann die Vergütungsansprüche für diesen Text später nicht noch einmal seinem Verleger mit dem Ziel der gemeinsamen Aufteilung der Vergütungen nach dem Verteilungsplan der VG Wort abtreten. Er hat Anspruch auf Auszahlung der auf das Werk entfallenden Vergütung in voller Höhe. Anderslautende Satzungsregelungen und Verteilungspläne der VG Wort wischten die Gerichte unter anderem unter Hinweis auf das in den gesetzlichen Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verbot der Verwendung von unangemessenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB vom Tisch.

Das OLG stellte jedoch gleichzeitig fest, dass Verleger jedenfalls dann bei der Verteilung berücksichtigt werden können, wenn die Autoren ihnen die Vergütungsansprüche vor Einbringung in die VG Wort übertragen haben, und bekräftigte damit den sogenannten Prioritätsgrundsatz.

Der BGH  ist diesen Überlegungen im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung eines Urteils des EUGH in einem belgischen Parallelverfahren („Reprobel“) weitgehend gefolgt, in dem er dem Kläger Recht gegeben, aber auch die Möglichkeit der Autoren, ihre Ansprüche  nach Veröffentlichung des Werks gegebenenfalls in voller Höhe abzutreten, für gesetzeskonform erklärt hat.

Damit stimmen die Urteile in den Konsequenzen überein: Urheber, die der VG Wort nicht beigetreten sind, können ihre Vergütungsansprüche, wenn sie dem Grunde nach bereits entstanden sind (also z.B. nach Veröffentlichung des Werks in einem Buch oder einer Zeitschrift) einer Organisation beziehungsweise einem Verleger abtreten, der dann  die Vergütung in vollem Umfang und ohne jede Beteiligung des Urhebers bei der VG Wort oder der VG Bild-Kunst -  oder einer anderen Verwertungsgesellschaft, die zukünftig dies Rechte ebenfalls verwalten mag - übertragen kann.  

Die Verwertungsgesellschaften haben frühzeitig erste anspruchssichernde Konsequenzen aus den Urteilen gezogen: bereits im Jahr 2012 begannen sie, Ausschüttungen an Verleger aus dem Jahr 2011 unter  Vorbehalt der Rückforderung je nach Ausgang der folgenden Rechtsmittelverfahren zu stellen.

6. Konsequenzen des Urteils

Das geltende System, in dem die Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft ohne Rücksicht auf konkrete Vertragsformulierungen in Bezug auf die private Vervielfältigung und die Bibliothekstantieme mit den Verlegern untereinander praktikable Verteilungsregelungen treffen, um Verwaltungsaufwand zu sparen und die Vertragsbeziehungen zwischen Kulturverwertern und Urhebern zu vereinfachen oder gemeinsam zu fairen Verteilungsregeln zu gelangen, wird durch das BGH – Urteil zunächst beendet. Bei der Rechteeinräumung gilt nur noch der formale Prioritätsgrundsatz.

Hieraus folgt: Hat der Urheber nicht zuerst einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen, sondern zuerst seine Vergütungsansprüche im Verlagsvertrag dem Verleger eingeräumt, so ist dieser nicht gehindert, diese Ansprüche entsprechend der Befürchtung von Loewenheim in die VG Wort oder in eine andere Gesellschaft, die diese Ansprüche verwalten sollte, in der er möglicherweise hoffen kann, einen höheren Anteil zu erhalten, einzubringen,; ob und wo er sie überhaupt einbringt, kann der Urheber mangels eines starken Urhebervertragsrechts kaum kontrollieren. Die anfangs geschilderte Vielfalt der Quoten in den Filmverwertungsgesellschaften könnte fröhliche Urstände feiern.

Die Verwertungsgesellschaften müssen zukünftig nach der jetzt geltenden Rechtslage vor jeder Ausschüttung prüfen, wann das vervielfältigte Werk erschienen ist und wer daran die Rechte hat: hat der Urheber vor Vervielfältigung zuerst einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Verlagsvertrag abgeschlossen? Hat der Verlag oder der Urheber das Werk gemeldet? Ist der Anspruch vor (dann unwirksam) oder nach Erstveröffentlichung  abgetreten worden?

Urheber unter sich und Urheber insgesamt und Verleger müssen jetzt möglichst gemeinsam genau prüfen, wie sie in Zukunft ihre Vertragsbeziehungen ausgestalten wollen. Das kann Auswirkungen auf die Aufteilung anderer Rechte haben, die Gegenstand von Verträgen sind, auch im Hinblick auf die neuen digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

Bundesregierung und Bundestag werden ihrerseits prüfen müssen, ob und welche  Änderungen des geltenden Rechts auf nationaler oder internationaler – EU-Ebene - erforderlich sind, wenn sie die Verlegerbeteiligung absichern, aber gleichzeitig die Vergütung der Urheber  sicher stellen wollen. Ein erster Entwurf der Bundesregierung vom Juli 2016 bekräftigt diese Absicht, ebenfalls ein Richtlinienentwurf der EU vom 14.September 2016 (COM(2016) 593 final).

Die Verleger werden in diesem Zusammenhang weiterhin prüfen müssen, ob sie nun doch und weitergehend anstreben, wie die Produzenten, ein eigenes Leistungsschutzrecht zu erhalten oder, ob ihnen möglicherweise ein gesetzlich geregelter sonstiger  Beteiligungsanspruch an den Erlösen aus den Vergütungen für private Vervielfältigung und Bibliotheksausleihe ausreicht. Immerhin hat der Deutsche Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode mit Einführung des Leistungsschutzrechts für Zeitungsverleger bereits einen zaghaften und wegen der konkreten Gestaltung angegriffenen Schritt in diese Richtung unternommen.

Schließlich sind die internationalen Auswirkungen noch gar nicht absehbar, denn die Kooperation zwischen Urhebern und Verlegern ohne eigenständiges Leistungsschutzrecht hat nicht nur in Deutschland, sondern in nahezu allen Ländern mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition eine feste Basis. Jede Änderung in einem Land hat Auswirkungen auf die anderen Mitgliedsstaaten der EU und den internationalen Austausch der Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften Konsequenzen für die gegenwärtig laufenden Arbeiten an der EU-Richtlinie, die die Arbeit der Verwertungsgesellschaften zum Gegenstand hat, sind denkbar.

Der Kläger hat vorerst sein Ziel erreicht: Er muss in Bezug auf seine klagegegenständlichen Werke zumindest für die Vergangenheit nicht mit seinem Verlag teilen. VG Wort und VG Bild-Kunst sind gehalten, diejenigen Zahlungen an Verleger, die noch nicht verjährt sind, möglichst schnell  zurückzufordern und an die Urheber auszuschütten.

Ob allerdings das Urteil des  BGH dazu führen wird, dass zukünftig Urheber in VG Wort und VG Bild-Kunst aus der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen  in Zukunft schlicht „das Doppelte“ bekommen werden, wie manche Beobachter hoffen, ist angesichts der Komplexität der Materie und der fortbestehenden Abtretungsmöglichkeit der Ansprüche höchst zweifelhaft.