Mitgliederversammlung 2021
Anträge - worüber wird abgestimmt?
Die Mitgliederversammlung 2021 hat über die Annahme der folgenden Anträge zu entscheiden. Die vorgelagerte elektronische Abstimmung entscheidet ebenfalls über die identischen Anträge. Es handelt sich um die folgenden Anträge:
Antrag 1: Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2020
Gegenstand der Abstimmung | Der Verwaltungsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung nach Prüfung des Zahlenwerks in der Sitzung vom 1. September 2021 die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung des Verwaltungsrats |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | "Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 wird festgestellt und genehmigt." - Erläuterung Antrag 1 |
Antrag 2: Beschluss des Transparenzberichts 2020
Gegenstand der Abstimmung | Der Verwaltungsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung nach Prüfung des Zahlenwerks in der Sitzung vom 1. September 2021 den Beschluss des Transparenzberichts 2020. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung des Verwaltungsrats |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | "Der Transparenzbericht für das Geschäftsjahr 2020 wird beschlossen." - Erläuterung Antrag 2 |
Antrag 3: Entlastung des Vorstands
Gegenstand der Abstimmung | Der Verwaltungsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung des Verwaltungsrats |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | "Der Vorstand der Bild-Kunst wird für das Geschäftsjahr 2020 entlastet." - Erläuterung Antrag 3 |
Antrag 4: Änderung der Satzung
Gegenstand der Abstimmung | Änderung der Satzung in der Präambel sowie in § 3, § 8 Abs. 3.a, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2.q, § 12 Abs. 4 (neu) und § 13 Abs. 3 (neu). Neben einigen redaktionellen und technischen Änderungen soll eine Klarstellung der Präambel erfolgen, wonach die Bild-Kunst im Bereich des stehenden Bildes eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft für Urheber*innen und Verleger*innen ist. Außerdem sollen Videokonferenzen des Vorstandes und des Verwaltungsrates ermöglicht werden. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppen I, II und III |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | Die Änderungen an der Satzung werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 4 - Änderung der Satzung" |
Antrag 5: Neuer Wahrnehmungsvertrag für Mitglieder der BG I und II (Urheber)
Gegenstand der Abstimmung | Der Wahrnehmungsvertrag der Urheber*innen der Berufsgruppen I und II wird im Hinblick auf neue rechtliche Entwicklungen grundlegend erneuert. In die Wahrnehmungsverträge der Urheber*innen werden die neuen Rechte und Vergütungsansprüche aufgenommen, die das UrhDaG mit Wirkung zum 1. August 2021 im Hinblick auf die Plattformhaftung normiert. Außerdem soll das Verfahren zur Änderung von Wahrnehmungsverträgen an neue rechtliche Entwicklungen angepasst werden. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppen I und II |
Betroffene Berufsgruppe | I und II |
Antrag | Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst für die Berufsgruppen I und II (Urheber) wird neu gefasst gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 5 - Neuer WahrnV. Mitglieder BG I und II (Urheber)" |
Antrag 6: Neuer Wahrnehmungsvertrag für Mitglieder der BG III (Urheber)
Gegenstand der Abstimmung | Der Wahrnehmungsvertrag der Urheber*innen der Berufsgruppe III wird im Hinblick auf neue rechtliche Entwicklungen grundlegend erneuert. In die Wahrnehmungsverträge der Urheber*innen werden die neuen Rechte und Vergütungsansprüche aufgenommen, die das UrhDaG mit Wirkung zum 1. August 2021 im Hinblick auf die Plattformhaftung normiert. Außerdem soll das Verfahren zur Änderung von Wahrnehmungsverträgen an neue rechtliche Entwicklungen angepasst werden. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppe III |
Betroffene Berufsgruppe | III |
Antrag | Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst für die Berufsgruppe III (Filmurheber) wird neu gefasst gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 6 - Neuer WahrnV. Mitglieder BG III (Filmurheber)" |
Antrag 7: Neuer Wahrnehmungsvertrag für Mitglieder der BG I und II (Verleger)
Gegenstand der Abstimmung | Der Wahrnehmungsvertrag der Verleger*innen der Berufsgruppen I und II wird im Hinblick auf neue rechtliche Entwicklungen grundlegend erneuert. Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 hat einen neuen Beteiligungsanspruch der Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber*innen eingeführt. Aus diesem Grund werden die Wahrnehmungsverträge für Verlage neu gefasst. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppen I und II |
Betroffene Berufsgruppe | I und II |
Antrag | Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst für die Berufsgruppen I und II (Verleger) wird neu gefasst gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 7 - Neuer WahrnV. Mitglieder BG I und II (Verleger)" |
Antrag 8: Neuer Wahrnehmungsvertrag für Mitglieder der BG III (Filmproduzenten)
Gegenstand der Abstimmung | Der Wahrnehmungsvertrag der Filmproduzent*innen der Berufsgruppe III wird im Hinblick auf neue rechtliche Entwicklungen grundlegend erneuert. Der Neuabschluss aller Wahrnehmungsverträge zwischen der Bild-Kunst und ihren Berechtigten soll dazu genutzt werden, einheitliche Wahrnehmungsverträge für Filmproduzent*innen einzuführen. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppe III |
Betroffene Berufsgruppe | III |
Antrag | Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst für die Berufsgruppe III (Filmproduzenten) wird neu gefasst gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 8 - Neuer WahrnV. Mitglieder BG III (Filmproduzenten)" |
Antrag 9: Neuer Wahrnehmungsvertrag für Mitglieder der BG II (Bildagenturen)
Gegenstand der Abstimmung | Bildagenturen werden neue Wahrnehmungsverträge angeboten, damit sie für die geplante Social-Media Lizenz der Bild-Kunst im Bereich des stehendes Bildes ihre Rechte übertragen können. Die bisherigen Wahrnehmungsverträge zwischen Bild-Kunst und Bildagenturen sind nach dem Urteil des BGH in Sachen Verlegerbeteiligung aus dem Jahr 2016 weitgehend gegenstandslos geworden. Ob nach der neuen Rechtslage wieder eine Beteiligung an Vergütungsansprüchen der Urheber*innen stattfinden kann, ist fraglich. Der neue Wahrnehmungsvertrag zwischen Bild-Kunst und Bildagenturen konzentriert sich deshalb auf die Wahrnehmung der Rechte am stehenden Bild gegenüber Social-Media-Plattformen. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppe II |
Betroffene Berufsgruppe | II |
Antrag | Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst für die Berufsgruppe II (Bildagenturen) wird neu gefasst gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 9 - Neuer WahrnV. Mitglieder BG II (Bildagenturen)" |
Antrag 10: Reformverteilungsplan - Allgemeiner Teil, Direkt- und Sonderverteilung, Sendung Kunst, Meldeverfahren
Gegenstand der Abstimmung | Der Reformverteilungsplan wird in Modulen beschlossen. Antrag 10 betrifft die allgemeinen Regeln, die neue Struktur sowie die Verteilungspläne der Direktverteilung. Die gemeinsame Versammlung aller Berufsgruppen vom 2. September 2021 empfiehlt der Mitgliederversammlung, die in Antrag 10 zusammengefassten Regeln in Kraft zu setzen. Die vorgeschlagene Reform des Verteilungsplans wurde zwei Jahre lang von der Geschäftsstelle und den Vertreter*innen der Mitglieder in den Gremien der Bild-Kunst vorbereitet. Es fanden insgesamt 25 Fachsitzungen statt. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung aller Berufsgruppen |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | Die Änderungen des Verteilungsplans werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 10 - Reform VP - Allg. Teil, Direkt- und Sondervert., Sendung Kunst, Meldeverfahren" |
Antrag 11: Reformverteilungsplan - Kollektivverteilung stehendes Bild inklusive Sunset-Regelung
Gegenstand der Abstimmung | Die Reform der Kollektivverteilung für die BG I und II bildet den Kern des neuen Verteilungsplans. Die Regelungen sollen zunächst für die Nutzungsjahre 2021, 2022 und 2023 gelten, um dann evaluiert zu werden. Das Herz des Reformverteilungsplans besteht in der Zusammenführung der bislang getrennten Verteilungssparten der Kollektivverteilung von BG I und BG II. Urheber*innen beider Berufsgruppen erhalten ab jetzt Ausschüttungen aus denselben vier Verteilungssparten: Buch, Periodika, Webseiten und Kabelweitersendung. Darüber hinaus sieht der Reformverteilungsplan Verteilungsregeln für die Sparte „Buch Verleger“ vor. Dagegen sollen die Regeln für die Sparte „Periodika Verleger“ erst 2022 beschlossen werden. Die der Sparte „Periodika Verleger“ für das Nutzungsjahr 2021 zugewiesenen Erlöse werden vorerst zurückgestellt. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppen I und II |
Betroffene Berufsgruppe | I und II |
Antrag | Die Änderungen des Verteilungsplans werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 11 - Reform-VP - Kollektivverteilung stehendes Bild inkl. Sunset-Regelung" |
Antrag 12: Reformverteilungsplan - Kollektivverteilung Film
Gegenstand der Abstimmung | Die Struktur der Regelungen zur Direkt- und Kollektivverteilung Film soll an die neue Systematik des Reformverteilungsplans angepasst werden. Zusätzlich wird eine Definition der Berechtigten am Animationsfilm eingeführt. Der Reformverteilungsplan verfolgt als ein maßgebliches Ziel die Vereinfachung des Verteilungsplans. Deshalb werden die bisherigen Verteilungsschemata aufgegeben und deren Regelungsgehalt in die Paragrafen zu den Verteilungssparten übenommen. Außerdem werden die Vorgaben für die Meldungen in eigenen Paragrafen zusammengefasst. Zusätzlich wird die bislang nur rudimentäre Regel, dass beim Animationsfilm ein „grafischer Gestalter“ zu beteiligen ist, ersetzt durch eine differenzierte Aufzählung der regelmäßig urheberrechtlich tätigen Gewerke beim Animationsfilm. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung der Berufsgruppe III |
Betroffene Berufsgruppe | III |
Antrag | Die Änderungen des Verteilungsplans werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 12 - Reform-VP - Kollektivverteilung Film" |
Antrag 13: Reformverteilungsplan - Neue Abzüge für Kultur- und Sozialwerk
Gegenstand der Abstimmung | Die Mitgliederversammlung beschließt für die einzelnen Verteilungssparten die Abzüge für das Kultur- und das Sozialwerk. Die Mitgliederversammlung ist aufgerufen, auf Vorschlag der Berufsgruppenversammlungen vom 2. September 2021 für die alten und die neuen Verteilungssparten Abzugssätze für das Sozialwerk und das Kulturwerk der Bild-Kunst festzusetzen. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung aller Berufsgruppen |
Betroffene Berufsgruppe | I, II und III |
Antrag | Die Änderungen des Verteilungsplans werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 13 - Neue Abzüge für Kultur- und Sozialwerk" |
Antrag 14: Umwandlung der Gesellschaftsform des internationalen OLA-Verbundes
Gegenstand der Abstimmung | Die Mitgliederversammlung ist aufgerufen, der Mitgliedschaft der Bild-Kunst in der neuen internationalen Gesellschaft OLA zuzustimmen. |
Antragsteller | Beschlussempfehlung des Verwaltungsrats |
Betroffene Berufsgruppe | I |
Antrag | Genehmigung der Mitgliedschaft der VG Bild-Kunst in der neuen OLA (OnlineArt) durch die Mitgliederversammlung gemäß dem Wortlaut des Dokuments "Antrag 14 - Umwandlung Gesellschaftsform internationaler OLA-Verbund" |
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